Ratgeber · Verkaufen
Seit Dezember 2020 darf beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher niemand mehr die volle Maklerprovision allein dem Käufer aufbürden. Wer den Makler bezahlt und wie die Kosten geteilt werden, regeln die §§ 656a bis 656d BGB.
Ein Makler verdient seine Vergütung nicht für Mühe, sondern für Erfolg. Nach § 652 BGB entsteht der Anspruch auf den sogenannten Maklerlohn erst, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen oder den Vertrag vermittelt hat und der Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt. Beim Immobilienverkauf ist dieser Hauptvertrag der notariell beurkundete Kaufvertrag. Platzt der Verkauf vor dem Notartermin, gibt es in aller Regel auch keine Provision.
Zahlungspflichtig ist zunächst immer derjenige, der den Maklervertrag geschlossen hat. Beauftragt also der Eigentümer den Makler mit dem Verkauf, ist der Eigentümer der Vertragspartner des Maklers. Ob und in welchem Umfang ein Teil dieser Kosten an den Käufer weitergegeben werden darf, regeln seither eigene gesetzliche Vorschriften.
Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag über den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses der Textform (§ 126b BGB). Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag genügt nicht. Eine E-Mail oder ein unterschriebener Brief reichen aus; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend. Fehlt die Textform, ist der Vertrag unwirksam.
Mit dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ wurden zum 23. Dezember 2020 die §§ 656a bis 656d BGB eingeführt. Ihr Kern: Der Käufer einer selbstgenutzten Wohnimmobilie soll nicht länger die gesamte Provision allein tragen, obwohl der Verkäufer den Makler bestellt hat. Es gibt zwei typische Konstellationen.
1. Der Makler arbeitet für beide Seiten (Doppeltätigkeit) – § 656c BGB. Schließt der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag, darf er von beiden nur eine Vergütung in gleicher Höhe verlangen. Vereinbart er mit einer Partei eine geringere oder gar keine Provision, entfällt oder verringert sich nach § 656c Abs. 2 BGB der Anspruch gegen die andere Partei im gleichen Verhältnis. Eine heimliche Bevorzugung einer Seite ist damit ausgeschlossen.
2. Nur eine Seite beauftragt den Makler – § 656d BGB. Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt und soll der Käufer einen Teil erstatten, ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn der Auftraggeber mindestens die Hälfte selbst trägt. Der Käufer darf also höchstens 50 Prozent übernehmen. Zusätzlich wird der Anspruch gegen den Käufer erst fällig, wenn der Verkäufer nachweislich seinen eigenen Anteil bezahlt hat.
Im Ergebnis hat sich am Markt überwiegend die hälftige Teilung eingependelt: Käufer und Verkäufer tragen je die Hälfte der Gesamtprovision. Das frühere Modell „Verkäufer bestellt, Käufer zahlt alles“ ist bei selbstgenutzten Wohnimmobilien rechtlich nicht mehr zulässig.
Die Teilungsregeln der §§ 656c und 656d BGB sind nicht für jeden Immobilienkauf anwendbar. Nach § 656b BGB gelten sie nur, wenn der Käufer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist und es um den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses geht. Außerdem muss der Makler als Unternehmer (§ 14 BGB) handeln.
| Teilungspflicht (§§ 656c/656d BGB) | Keine gesetzliche Teilungspflicht |
|---|---|
| Eigentumswohnung (Verbraucher als Käufer) | Mehrfamilien- bzw. Renditehaus als Anlageobjekt |
| Einfamilienhaus, auch mit Einliegerwohnung | Gewerbeimmobilie |
| Wohnhaus auf bebautem Grundstück | Unbebautes Baugrundstück |
| Wohnungserbbaurecht, Dauerwohnrecht | Käufer handelt gewerblich (kein Verbraucher) |
Entscheidend ist also nicht das Etikett „Investor“, sondern ob der Käufer rechtlich als Verbraucher auftritt. Kauft etwa ein gewerblicher Investor ein Mehrfamilienhaus, gelten die Teilungsregeln nicht – Höhe und Verteilung der Provision sind dann frei verhandelbar. Die Textform nach § 656a BGB bleibt allerdings auch dann erforderlich, wenn das Objekt eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist, unabhängig vom Käuferstatus.
Die Höhe der Maklerprovision ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Gesetz regelt nur die Verteilung, nicht den Satz. Üblich ist eine Gesamtprovision von etwa 3,57 % bis 7,14 % des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer; das entspricht 3 % bis 6 % netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. In vielen Bundesländern liegt die Gesamtcourtage bei rund 7,14 %, die sich Käufer und Verkäufer dann je zur Hälfte teilen (je etwa 3,57 %). Diese Sätze beruhen auf Marktüblichkeit und Verbandsangaben, nicht auf Gesetz – regionale Abweichungen sind die Regel.
Die Provision ist verhandelbar. Gerade weil der Satz frei ist, lohnt sich ein Gespräch über die Höhe, bevor der Maklervertrag in Textform unterschrieben wird.
Ein Rechenbeispiel als reine Spanne, ohne Bezug auf einen konkreten Markt: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro und einer Gesamtprovision von 7,14 % ergäbe sich eine Gesamtcourtage von 28.560 Euro. Bei hälftiger Teilung entfielen auf Verkäufer und Käufer je rund 14.280 Euro. Wie sich die Maklerprovision in das Gesamtbild der Verkaufs- und Kaufnebenkosten einordnet, lesen Sie unter Kaufnebenkosten beim Immobilienkauf und Notarkosten beim Hausverkauf.
Wie ernst es der Gesetzgeber mit der Halbteilung meint, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. I ZR 138/24) klargestellt. Wird ein Käufer entgegen § 656d BGB zur Zahlung der gesamten Provision verpflichtet, obwohl allein der Verkäufer den Makler beauftragt hat, ist die Vereinbarung nicht nur teilweise, sondern insgesamt nichtig.
Eine „geltungserhaltende Reduktion“ – also ein Zurückführen auf das gerade noch Zulässige – findet nicht statt. Die Folge: Der Käufer kann die komplette gezahlte Provision zurückfordern (Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 BGB), nicht nur den überschießenden Teil. Eine fehlerhafte Provisionsabrede kann den Makler also seinen gesamten Anspruch kosten.
Achten Sie darauf, dass eine Provisionsteilung sauber dokumentiert ist und Sie als Auftraggeber Ihren eigenen Anteil tatsächlich zahlen und nachweisen. Erst dann wird der Anspruch gegen den Käufer fällig. Ein seriöser Makler gestaltet die Verträge ohnehin entsprechend.
Bei der Vermietung von Wohnraum gilt eine andere Logik als beim Verkauf. Seit dem 1. Juni 2015 greift das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG): Wer den Makler bestellt, zahlt ihn auch. In der Praxis ist das fast immer der Vermieter. Eine Abwälzung der Maklerkosten auf den Wohnungssuchenden ist unzulässig, wenn dieser den Makler nicht selbst und ausschließlich in seinem Interesse beauftragt hat.
Wird ausnahmsweise der Suchende zum Auftraggeber, begrenzt § 3 WoVermittG die Provision auf höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer. Mehr Details zur Vermietung finden Sie unter Maklerkosten bei der Vermietung.
| Vorgang | Maßgebliche Regel | Wer zahlt typischerweise |
|---|---|---|
| Verkauf Wohnung/Einfamilienhaus an Verbraucher | §§ 656c/656d BGB (Halbteilung) | Käufer und Verkäufer je zur Hälfte |
| Verkauf Gewerbe/Mehrfamilienhaus/Grundstück | freie Vereinbarung | nach Vertrag |
| Vermietung von Wohnraum | § 2 Abs. 1a WoVermittG (Bestellerprinzip) | der Auftraggeber (meist Vermieter) |
Maklerkosten entstehen erst, wenn Sie tatsächlich verkaufen wollen und ein Maklervertrag in Textform geschlossen wird. Davor stehen oft Fragen nach dem realistischen Preis. Hier hilft eine klare Trennung dreier Stufen:
Wer mit konkreten Zahlen zum Grund und Boden starten möchte, findet Hintergründe unter Bodenrichtwert. So wissen Sie bereits vor dem ersten Maklergespräch, worüber Sie verhandeln.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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