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Checkliste für den Hausverkauf: Alle Unterlagen im Blick

Ein Hausverkauf gelingt umso reibungsloser, je vollständiger Ihre Unterlagen vorliegen. Diese Checkliste ordnet alle Dokumente – von der Pflicht bis zum Wunschnachweis – und nennt die rechtlichen Grundlagen.

Warum vollständige Unterlagen über den Verkaufserfolg entscheiden

Wer ein Haus verkauft, verkauft zugleich dessen Geschichte in Papierform. Kaufinteressenten, Banken und am Ende der Notar verlangen belastbare Nachweise zu Eigentum, Flächen, Belastungen und energetischem Zustand. Fehlt ein zentrales Dokument, verzögert sich der Verkauf – oder ein Interessent springt ab.

Hinzu kommt: Als Verkäufer trifft Sie eine Offenbarungspflicht. Wesentliche Mängel, die ein Käufer nicht ohne Weiteres erkennen kann, müssen Sie offenlegen. Ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss schützt Sie nach § 444 BGB nicht, wenn Sie einen Mangel arglistig verschweigen. Sauber dokumentierte Unterlagen sind deshalb nicht nur Verkaufshilfe, sondern auch Ihr Schutz vor späteren Ansprüchen.

Bevor Sie Unterlagen zusammentragen, lohnt ein Blick auf die Datenlage Ihres Objekts. Nach kostenloser Registrierung sehen Sie im Objektkompass amtlich gestützte Daten zu Ihrer Immobilie – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Das schafft Orientierung, bevor Sie in die Verkaufsvorbereitung starten.

Pflichtunterlagen: Was rechtlich nicht fehlen darf

Einige Unterlagen sind beim Verkauf nicht verhandelbar. Allen voran der Energieausweis: Nach § 80 Abs. 3 und 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen Sie Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis zugänglich machen oder gut sichtbar aushängen. Spätestens beim Vertragsabschluss ist dem Käufer eine Kopie zu übergeben oder das Original auszuhändigen.

Schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige, müssen daraus nach § 87 GEG Pflichtangaben hervorgehen: Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), End­energiebedarf oder -verbrauch, wesentlicher Energieträger, Baujahr und – sofern ausgewiesen – die Energieeffizienzklasse.

Bußgeld nicht unterschätzen

Wer den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder Pflichtangaben in Anzeigen unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG sind dafür Geldbußen von bis zu 10.000 Euro vorgesehen. Ein Energieausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellungsdatum.

Ebenfalls zwingend für die Abwicklung ist ein aktueller Grundbuchauszug. Er weist Eigentum, Grundpfandrechte und Rechte Dritter aus; Notar und Käufer benötigen ihn zur Prüfung. Das Grundbuch ist in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt; den Auszug erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht – häufig holt ihn der Notar selbst ein.

Die Unterlagen-Checkliste im Überblick

Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Dokumente danach, ob sie verpflichtend, dringend empfohlen oder nur für bestimmte Objekte erforderlich sind. So sehen Sie auf einen Blick, was Sie noch beschaffen müssen.

UnterlageBedeutungWo erhältlich
EnergieausweisPflicht (§ 80 GEG)Energieberater, qualifizierte Aussteller
GrundbuchauszugPflicht für die AbwicklungAmtsgericht / Grundbuchamt
Flurkarte (Liegenschaftskarte)Identifiziert das GrundstückKataster-/Vermessungsamt
WohnflächenberechnungGrundlage für Preis und HaftungBauunterlagen, Sachverständiger
Grundrisse / BauzeichnungenVermarktung, RaumaufteilungBauakte, Bauordnungsamt
Baugenehmigung / BaubeschreibungBelegt GenehmigungslageBauordnungsamt
TeilungserklärungNur bei EigentumswohnungVerwaltung, Grundbuchamt
BaulastenauskunftBei Bauland/Sonderlagen wichtigBauaufsichtsbehörde (Landesrecht)
GrundsteuerbescheidLaufende Kosten, AbrechnungGemeinde / Finanzamt
Versicherungsnachweis (Wohngebäude)Übergabe, RisikoabgrenzungVersicherer

Nicht jedes Dokument ist für jedes Objekt nötig. Ein freistehendes Einfamilienhaus benötigt keine Teilungserklärung; bei einer Eigentumswohnung ist sie dagegen unverzichtbar.

Sonderfall Eigentumswohnung: Diese Dokumente kommen hinzu

Verkaufen Sie eine Eigentumswohnung, strukturiert die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung das gesamte Objekt. Sie legt fest, was Sonder- und was Gemeinschaftseigentum ist und welche Rechte und Pflichten daran hängen. Käufer und Notar prüfen sie genau – fehlt sie, stockt der Verkauf.

Ergänzend sollten Sie bereithalten:

  • Aufteilungsplan – die genehmigte Bauzeichnung mit den Eigentumsgrenzen.
  • Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten Jahre – sie zeigen beschlossene und anstehende Maßnahmen.
  • Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnungen – sie machen die laufenden Kosten transparent.
  • Nachweis der Instandhaltungsrücklage – ein wichtiger Werthinweis für Käufer.
  • Verwaltervertrag beziehungsweise Angaben zur Verwaltung.

Diese Unterlagen erhalten Sie in der Regel über die WEG-Verwaltung. Planen Sie für die Beschaffung etwas Vorlauf ein, da Verwaltungen Anfragen nicht immer kurzfristig bearbeiten.

Vom Notartermin bis zur Eigentumsumschreibung

Ein Grundstückskaufvertrag ist nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell zu beurkunden. Ohne diese Form ist der Vertrag unwirksam. Der gesamte maßgebliche Inhalt – einschließlich wesentlicher Nebenabreden – muss in die Urkunde. Der Notar klärt beide Seiten über die rechtliche Tragweite auf (§ 17 Beurkundungsgesetz).

Der Eigentumsübergang erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Beurkundung des Kaufvertrags beim Notar.
  2. Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB – sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung gegen Doppelverkäufe oder neue Belastungen.
  3. Auflassung nach § 925 BGB – die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang.
  4. Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Erst damit wechselt das Eigentum.

Für den Notartermin benötigen Sie als Verkäufer üblicherweise einen aktuellen Grundbuchauszug, einen gültigen Ausweis, bei Wohnungen Teilungserklärung und Aufteilungsplan sowie Angaben zu bestehenden Belastungen. Läuft noch ein Immobiliendarlehen, klären Sie frühzeitig die Ablösung mit Ihrer Bank: Bei vorzeitiger Rückzahlung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen (§§ 490, 502 BGB).

Kosten, Steuern und Wertfragen klären

Wer trägt was? In der Praxis übernimmt der Käufer typischerweise Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten. Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach Landesrecht und bewegt sich je nach Bundesland in einer Spanne von 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises (Grundlage: Grunderwerbsteuergesetz, GrEStG). Als Verkäufer tragen Sie regelmäßig die Kosten für die Löschung alter Grundschulden, um das Objekt lastenfrei zu übergeben.

Steuerlich relevant für Sie ist die Spekulationssteuer: Nach § 23 EStG ist der Gewinn aus einem privaten Immobilienverkauf steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Eine wichtige Ausnahme gilt bei Eigennutzung: Wurde die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt – oder seit Anschaffung durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt –, bleibt der Verkauf in der Regel steuerfrei.

Beauftragen Sie einen Makler, gilt bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gegenüber Verbrauchern die Provisionsteilung nach §§ 656c, 656d BGB: Wer den Makler beauftragt, darf die Kosten nicht einseitig vollständig auf die andere Seite abwälzen.

Drei Stufen der Wertermittlung sollten Sie auseinanderhalten: Die kostenlosen Objektdaten nach Registrierung im Objektkompass sind eine Datengrundlage, aber keine Preisbewertung. Eine kostenlose Immobilienbewertung liefert im Verkaufs- oder Vermietfall die angebundene Maklerei direkt in der App. Ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten erstellen unabhängige Sachverständige kostenpflichtig. Mehr dazu unter Verkehrswert ermitteln, kostenlose Immobilienbewertung und Bodenrichtwert.

Was Eigentümer wissen wollen

Welche Unterlagen sind beim Hausverkauf gesetzlich vorgeschrieben?
Zwingend ist der Energieausweis: Nach § 80 GEG muss er Interessenten spätestens bei der Besichtigung zugänglich gemacht und spätestens beim Vertragsabschluss übergeben werden. Für die Abwicklung benötigen Notar und Käufer zudem einen aktuellen Grundbuchauszug. Bei Eigentumswohnungen kommt die Teilungserklärung hinzu. Weitere Dokumente wie Flurkarte, Grundrisse und Wohnflächenberechnung sind dringend empfohlen, aber nicht in jedem Fall gesetzlich verpflichtend.
Brauche ich für den Verkauf zwingend einen Energieausweis?
Ja. Die Vorlagepflicht ergibt sich aus § 80 GEG. Fehlt der Ausweis bei der Besichtigung oder werden in einer Immobilienanzeige die Pflichtangaben nach § 87 GEG unterlassen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro. Ein Energieausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellung.
Wo bekomme ich die einzelnen Unterlagen her?
Den Grundbuchauszug erhalten Sie beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts. Die Flurkarte stammt vom Kataster- oder Vermessungsamt. Bauzeichnungen, Baugenehmigung und Baubeschreibung liegen in der Bauakte beim Bauordnungsamt. Die Teilungserklärung beschafft die WEG-Verwaltung oder das Grundbuchamt. Den Energieausweis erstellen qualifizierte Aussteller wie Energieberater.
Muss ich Mängel des Hauses offenlegen?
Ja, wesentliche Mängel, die ein Käufer nicht ohne Weiteres erkennen kann, unterliegen der Offenbarungspflicht. Sachmängel sind in § 434 BGB definiert. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss schützt Sie nach § 444 BGB nicht, wenn Sie einen Mangel arglistig verschweigen. Eine vollständige, ehrliche Dokumentation schützt deshalb auch Sie selbst vor späteren Ansprüchen.
Fällt beim Hausverkauf Spekulationssteuer an?
Das hängt von der Haltedauer und Nutzung ab. Nach § 23 EStG ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Haben Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt – oder seit Anschaffung durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt –, bleibt der Verkauf in der Regel steuerfrei. Lassen Sie Ihren Einzelfall steuerlich prüfen.
Wie finde ich einen realistischen Startpreis für mein Haus?
Trennen Sie drei Ebenen: Die kostenlosen Objektdaten nach Registrierung im Objektkompass geben Ihnen eine Datengrundlage, aber keine Preisbewertung. Im konkreten Verkaufsfall erstellt die angebundene Maklerei eine kostenlose Ersteinschätzung direkt in der App. Wünschen Sie einen gerichtsfesten Wert, beauftragen Sie ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten bei einem unabhängigen Sachverständigen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 80 GEG – Energieausweis bei Verkauf und Vermietung (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 87 GEG – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 108 GEG – Bußgeldvorschriften (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 311b BGB – Verträge über Grundstücke (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (Gesetze im Internet) (Quelle)

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