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Immobilien-Teilverkauf: So funktioniert der Teilkauf

Beim Immobilien-Teilverkauf veräußern Sie einen Anteil Ihres Hauses an einen Anbieter und bleiben wohnen. Das Modell verspricht Liquidität ohne Umzug – ist juristisch und finanziell aber anspruchsvoll. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage nüchtern und mit Paragrafen.

Was ist ein Immobilien-Teilverkauf?

Beim Teilverkauf verkaufen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer einen Anteil Ihrer selbst genutzten Immobilie – in der Regel bis zu 50 Prozent – an ein darauf spezialisiertes Unternehmen. Sie erhalten dafür einen Einmalbetrag und wohnen weiter in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung. Im Gegenzug zahlen Sie an den neuen Miteigentümer ein laufendes Nutzungsentgelt für den verkauften Anteil.

Verkauft wird dabei kein bestimmtes Zimmer, sondern ein rechnerischer (ideeller) Miteigentumsanteil. Aus dem bisherigen Alleineigentum wird eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Beide Eigentümer – Sie und das Unternehmen – sind dann mit ihrem jeweiligen Anteil im Grundbuch eingetragen.

Das Modell richtet sich vor allem an ältere Eigentümer, die in ihrem Haus wohnen bleiben, aber gebundenes Vermögen freisetzen möchten – etwa für eine Modernisierung, zur Aufstockung der Rente oder zur Unterstützung der Familie.

Abgrenzung: Welche Möglichkeiten Sie haben, hängt stark von Lage, Zustand und Marktumfeld Ihrer Immobilie ab. Nach einer kostenlosen Anmeldung im Objektkompass sehen Sie kostenlose Objektdaten zu Ihrem eigenen Haus – etwa Bodenrichtwert und Mikrolage. Das ist eine Datengrundlage, noch keine Preisbewertung.

Rechtliche Konstruktion: Bruchteilseigentum und Nießbrauch

Der Teilverkauf wird über zwei dingliche Rechte abgebildet, die beide ins Grundbuch eingetragen werden.

Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff. BGB

Der Erwerber wird mit einem ideellen Miteigentumsanteil (etwa „½ Miteigentumsanteil“) in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen. Wie bei jedem Grundstücksgeschäft ist der Vertrag nach § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkunden; das Eigentum geht durch Auflassung und Eintragung über (§§ 873, 925 BGB).

Wohnrecht über Nießbrauch (§ 1030 BGB)

Damit Sie weiter wohnen dürfen, wird Ihnen ein lebenslanges Nutzungsrecht eingeräumt. In der Praxis ist das fast immer ein Nießbrauch nach § 1030 BGB, eingetragen in Abteilung II des Grundbuchs. Der Nießbrauch geht weiter als ein bloßes Wohnungsrecht nach §§ 1093 ff. BGB: Er erlaubt nicht nur das Bewohnen, sondern auch die Vermietung des Objekts.

Wichtig: Aufhebung der Gemeinschaft

Grundsätzlich kann nach § 749 BGB jeder Miteigentümer die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen – im Extremfall per Teilungsversteigerung. Seriöse Verträge schließen dieses Recht für den Anbieter vertraglich aus oder regeln den späteren Verkauf abgestimmt. Prüfen Sie diese Klausel sorgfältig, denn sie schützt Ihr Wohnen.

Was kostet der Teilverkauf? Nutzungsentgelt und weitere Kosten

Der Teilverkauf ist kein einmaliges Geschäft, sondern eine langfristige Verpflichtung. Die Kosten setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen.

KostenartWer zahltGrößenordnung (marktüblich)
Nutzungsentgelt p. a. auf den ausgezahlten BetragSie (laufend, monatlich)rund 4–6 % pro Jahr
Durchführungs-/Serviceentgelt beim späteren Gesamtverkaufaus dem Verkaufserlöshäufig um 3,3 % des Verkaufspreises
Garantierter Mindesterlös des Anbietersaus Ihrem Anteil, wenn Wert nicht steigtteils 117 % des Anbieteranteils
Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch, Wertgutachtenje nach Vertrageinmalig, anbieterabhängig
Instandhaltung, Grundsteuer, Nebenkostenoft vollständig Sielaufend

Die genannten Werte sind Spannen aus Marktbeobachtungen der Verbraucherzentrale; verbindlich ist allein Ihr individueller Vertrag. Das Nutzungsentgelt ist grundsätzlich frei vereinbar (§§ 311, 305 ff. BGB), darf aber nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) oder in AGB unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB) sein. Viele Verträge enthalten zudem eine Wertsicherungsklausel, die das Entgelt regelmäßig – etwa an den Verbraucherpreisindex – anhebt.

Risiken und die Kritik der Verbraucherschützer

Verbraucherzentrale, die BaFin und der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) bewerten den Teilverkauf seit Jahren kritisch. Die wichtigsten Punkte:

  • Hohe Gesamtkosten: Nutzungsentgelt, Durchführungsentgelt und garantierter Mindesterlös summieren sich. Der SVRV ordnet das Modell in seinem Policy Brief (Februar 2025) als „Graubereich zwischen Immobilientransaktion und Verbraucherdarlehen“ ein und hält die Konditionen oft für schlechter als bei einem regulären Kredit.
  • Instandhaltung bleibt bei Ihnen: Obwohl Sie nur noch einen Teil besitzen, tragen Sie laut Verbraucherzentrale je nach Anbieter die Instandhaltungskosten häufig allein – ebenso Grundsteuer und Nebenkosten.
  • Wertverluste treffen Sie überproportional: Sinkt der Immobilienwert, sichert die Mindesterlösklausel zuerst den Anbieter ab. Die Differenz wird aus Ihrem Erlös bezahlt.
  • Insolvenzrisiko des Anbieters: Ist das Teilkauf-Unternehmen selbst fremdfinanziert und gerät in Schieflage, kann Ihre Immobilie als Sicherheit von dessen Kreditgeber betroffen sein – bis hin zur Zwangsversteigerung. Darauf weist die BaFin ausdrücklich hin.
  • Keine Bonitätsprüfung: Da keine klassische Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt, droht der Verlust des Hauses, wenn Sie das Nutzungsentgelt dauerhaft nicht mehr zahlen können.

Ein Rechtsgutachten im Auftrag des SVRV (Gsell/Artz 2025) ordnet den Teilverkauf rechtlich als Umgehungsgeschäft nach § 512 Satz 2 BGB ein und fordert, die Gesamtkosten wie bei einem Verbraucherdarlehen als effektiven Jahreszins auszuweisen (§ 505b Abs. 2 BGB). Das ist bislang vor allem eine fachliche Forderung, noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Steuern: Spekulationssteuer und Grunderwerbsteuer

Steuerlich ist der Teilverkauf ein Verkauf eines Miteigentumsanteils. Zwei Steuerarten sind besonders relevant.

Spekulationssteuer nach § 23 EStG

Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum: Wurde die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, fällt keine Spekulationssteuer an (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Diese Ausnahme greift in der Regel auch beim Teilverkauf der selbst bewohnten Immobilie. Wird das Objekt dagegen vermietet, ist eine Besteuerung des anteiligen Gewinns möglich.

Grunderwerbsteuer nach § 1 GrEStG

Der Erwerb des Miteigentumsanteils löst beim Käufer Grunderwerbsteuer nach § 1 GrEStG aus – je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Die Selbstnutzung durch Sie ändert daran nichts, denn sie betrifft nur die Einkommensteuer. Viele Anbieter übernehmen die Grunderwerbsteuer vertraglich; Steuerschuldner bleibt grundsätzlich der Erwerber.

Steuerberatung empfohlen

Die steuerliche Behandlung – etwa des Nutzungsentgelts oder von Mieteinnahmen bei Vermietung (§ 21 EStG) – hängt von Ihrer konkreten Vertragsgestaltung ab. Lassen Sie diese vor Abschluss von einer Steuerberatung prüfen.

Alternativen zum Teilverkauf

Wer Liquidität aus der Immobilie ziehen möchte, ohne auszuziehen, sollte zunächst einfachere und oft günstigere Wege prüfen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Teilverkauf erst nach diesen Alternativen zu betrachten.

ModellLiquiditätEigentumTypische Punkte
Klassischer Bankkredit / BeleihungEinmalbetrag oder Liniebleibt bei IhnenZins und Tilgung; reguliert, keine Zusatzentgelte; Bonität nötig
Umkehrhypothek (Reverse Mortgage)Rate oder Einmalbetragbleibt zunächst bei IhnenZinskosten, Beleihungsgrenze; unter Bankaufsicht
Leibrente / Immobilienverrentungmonatliche Rentegeht über, Wohnrecht bleibtRente je nach Lebenserwartung; keine Kreditrate
Verkauf mit Wohnrecht / Rückmietevoller Kaufpreis (mit Abschlag)geht überklare Struktur; endgültiger Eigentumsverlust

Welche Lösung wirtschaftlich am besten passt, lässt sich nur mit belastbaren Zahlen zu Ihrer Immobilie beurteilen. Eine erste Orientierung zum Wert liefert der Bodenrichtwert; den marktnahen Verkehrswert ermittelt im Verkaufsfall die Immobilienbewertung. Auch die laufende Grundsteuer sollten Sie in die Gesamtrechnung einbeziehen.

So gehen Sie strukturiert vor

Bevor Sie einen Teilkaufvertrag unterschreiben, sollten Sie eine geordnete Grundlage haben. Wir empfehlen folgende Reihenfolge:

  1. Daten zur eigenen Immobilie sichten: Lage, Umfeld und objektive Kennzahlen schaffen die Basis für jede weitere Entscheidung.
  2. Liquiditätsbedarf klären: Wie viel benötigen Sie tatsächlich, und über welchen Zeitraum?
  3. Alternativen vergleichen: Stellen Sie Teilverkauf, Kredit, Verrentung und klassischen Verkauf mit echten Zahlen gegenüber.
  4. Vertrag prüfen lassen: Nutzungsentgelt, Wertsicherung, Durchführungsentgelt, Mindesterlös, Instandhaltungs- und Aufhebungsklauseln gehören in fachkundige Hände – Verbraucherzentrale, Rechtsanwalt, Steuerberater.

Ob in Ihrem Fall ein Teilverkauf oder ein klassischer Verkauf besser passt, lässt sich seriös erst beurteilen, wenn der ungefähre Wert und die Lage Ihrer Immobilie auf dem Tisch liegen. Im Verkaufs- oder Vermietfall erhalten Sie über den Objektkompass eine kostenlose Makler-Ersteinschätzung direkt in der App.

Drei Stufen der Wertermittlung – zur Einordnung: kostenlose Objektdaten nach Anmeldung (keine Preisbewertung) – kostenlose Immobilienbewertung nur im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei – unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten für rechtssichere Zwecke.

Was Eigentümer wissen wollen

Wie viel Prozent meiner Immobilie kann ich beim Teilverkauf verkaufen?
In der Regel veräußern Sie bis zu 50 Prozent als ideellen Miteigentumsanteil. Sie bleiben Miteigentümer des Restanteils und behalten über einen eingetragenen Nießbrauch (§ 1030 BGB) das Recht, weiter zu wohnen oder zu vermieten.
Was kostet mich der Teilverkauf laufend?
Für den verkauften Anteil zahlen Sie ein monatliches Nutzungsentgelt, marktüblich rund 4 bis 6 Prozent pro Jahr auf den ausgezahlten Betrag. Hinzu kommen oft eine Wertsicherungsklausel, ein Durchführungsentgelt beim späteren Gesamtverkauf (häufig um 3,3 Prozent) sowie Instandhaltung und Nebenkosten. Verbindlich ist immer Ihr individueller Vertrag.
Wer trägt nach dem Teilverkauf die Instandhaltung?
Nach Beobachtung der Verbraucherzentrale tragen Sie als verbliebener Eigentümer die Instandhaltungskosten je nach Anbieter häufig vollständig allein – ebenso Grundsteuer und Nebenkosten, obwohl Ihnen nur noch ein Teil der Immobilie gehört. Prüfen Sie diese Klausel besonders genau.
Fällt beim Teilverkauf Spekulationssteuer an?
Bei einer selbst genutzten Immobilie greift in der Regel die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG: Wurde sie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren ausschließlich selbst bewohnt, fällt keine Spekulationssteuer an. Bei Vermietung kann der anteilige Gewinn dagegen steuerpflichtig sein. Lassen Sie das im Einzelfall steuerlich prüfen.
Was passiert, wenn der Teilkauf-Anbieter insolvent wird?
Die BaFin warnt: Ist der Anbieter selbst fremdfinanziert, kann Ihre Immobilie als Sicherheit von dessen Kreditgeber betroffen sein – im schlimmsten Fall droht eine Zwangsversteigerung. Achten Sie auf Schutzvorkehrungen im Vertrag, etwa eine erstrangige Absicherung Ihres Nießbrauchs.
Gibt es günstigere Alternativen zum Teilverkauf?
Häufig ja. Verbraucherzentrale und Sachverständigenrat für Verbraucherfragen empfehlen, zuerst Bankkredit, Umkehrhypothek, Immobilienverrentung oder einen Verkauf mit Wohnrecht zu prüfen. Welche Lösung passt, hängt von Wert, Lage und Ihrem Bedarf ab und sollte mit echten Zahlen verglichen werden.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Verbraucherzentrale: Teilverkauf der eigenen Immobilie – Was sind die Haken der Angebote? (Quelle)
  • Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV): Policy Brief – Verbraucherschutz bei Teilverkäufen von Immobilien (Februar 2025) (Quelle)
  • SVRV / Gsell, Artz: Rechtsgutachten zum Immobilien-Teilverkauf (2025) (Quelle)
  • Deutscher Bundestag, Drucksache 21/721 – u. a. zu BaFin-Hinweisen zum Teilverkauf (Quelle)
  • Bürgerservice / Verwaltung: Einkommensteuer § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte (Gesetzestext über gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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