Ratgeber · Verkaufen
Beim Hausverkauf entstehen Notar- und Grundbuchkosten, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz richten. Dieser Ratgeber erklärt, wer rechtlich welchen Posten trägt, wie sich die Gebühren berechnen und welche Kosten typischerweise auf Sie als Verkäufer zukommen.
Der Verkauf eines Hauses oder eines Grundstücks ist in Deutschland ohne Notar nicht möglich. Nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich jemand zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundeigentum verpflichtet, der notariellen Beurkundung. Ein nur privatschriftlich geschlossener Kaufvertrag ist nichtig.
Der Notar nimmt dabei eine neutrale Rolle ein: Er berät beide Seiten, verliest und beurkundet den Vertrag, kümmert sich um die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers, überwacht die Zahlungsvoraussetzungen und veranlasst schließlich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Für diese Tätigkeiten fallen Gebühren an – ergänzt um die Gebühren des Grundbuchamts.
Die Höhe dieser Gebühren ist nicht frei verhandelbar. Sie ergibt sich verbindlich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Jeder Notar in Deutschland muss exakt diese gesetzlichen Sätze abrechnen; ein günstigerer oder teurerer Notar existiert insoweit nicht.
Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden: das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und das Außenverhältnis gegenüber dem Notar.
Im Innenverhältnis ordnet das Gesetz die Beurkundungskosten dem Käufer zu. Nach § 448 Abs. 2 BGB trägt der Käufer die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags. In nahezu jedem notariellen Kaufvertrag findet sich zusätzlich ein Kostenparagraf, wonach der Käufer die Kosten der Beurkundung, des Vollzugs und der Eigentumsumschreibung übernimmt. Für Sie als Verkäufer bedeutet das: Den Löwenanteil der Notar- und Grundbuchkosten zahlt üblicherweise der Käufer.
Im Außenverhältnis sieht es anders aus. Da die Beurkundung im Interesse beider Vertragsparteien erfolgt, sind Käufer und Verkäufer dem Notar gegenüber regelmäßig Gesamtschuldner der Kosten (§ 29, § 30 GNotKG). Der Notar darf seine Vergütung also notfalls in voller Höhe von jeder Partei verlangen. Zahlt der Käufer nicht, kann der Notar sich grundsätzlich auch an den Verkäufer halten – dieser müsste sich das Geld dann beim Käufer zurückholen.
Praktischer Hinweis: Die Aufteilung im Kaufvertrag bestimmt nur, wer am Ende intern zahlt. Sie hebt die gesetzliche Mithaftung gegenüber dem Notar nicht auf. Achten Sie deshalb darauf, dass der Vertrag die Kostentragung klar regelt.
Auch wenn der Käufer den Großteil zahlt, bleiben für den Verkäufer eigene Kostenpositionen. Sie entstehen vor allem dort, wo das Haus lastenfrei übergeben werden soll – also wenn noch Grundschulden oder Hypotheken Ihrer Bank im Grundbuch stehen.
Wenn Ihr Haus bereits schuldenfrei ist und keine Grundschuld mehr im Grundbuch steht, entfallen diese Posten – dann zahlen Sie als Verkäufer in der Regel nichts oder fast nichts an den Notar.
Alle Gebühren bemessen sich nach dem Geschäftswert, also in der Regel nach dem vereinbarten Kaufpreis (§ 47 GNotKG). Zu diesem Wert wird in den Gebührentabellen (Anlage 2 zum GNotKG) eine Basisgebühr abgelesen, auf die je nach Amtshandlung ein bestimmter Gebührensatz angewendet wird.
Die wichtigsten Positionen beim Hausverkauf:
| Position | Rechtsgrundlage | Gebührensatz |
|---|---|---|
| Beurkundung des Kaufvertrags | KV-Nr. 21100 GNotKG | 2,0-Gebühr |
| Eintragung Auflassungsvormerkung (Grundbuch) | KV-Nr. 14150 GNotKG | 0,5-Gebühr |
| Eigentumsumschreibung (Grundbuch) | KV-Nr. 14110 GNotKG | 1,0-Gebühr |
| Löschung einer Grundschuld (Grundbuch) | KV-Nr. 14140 GNotKG | 0,5-Gebühr |
Hinzu kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühren des Notars, Auslagen für Porto und Schriftverkehr sowie die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf die Notargebühren. Die Gebührentabellen des GNotKG wurden zum 1. Juni 2025 erstmals seit 2013 angepasst; im typischen Immobilienbereich stiegen die Tabellenwerte um etwa 5 bis 6 Prozent.
Als Faustregel nennen seriöse Quellen für Notar und Grundbuch zusammen rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises. Davon entfallen grob ein bis anderthalb Prozent auf den Notar und etwa ein halbes Prozent auf das Grundbuchamt. Da der Käufer diese Kosten überwiegend trägt, ist der Wert für ihn relevanter als für Sie.
| Kaufpreis | Notar + Grundbuch (ca. 1,5–2 %) |
|---|---|
| 250.000 € | ca. 3.750 – 5.000 € |
| 400.000 € | ca. 6.000 – 8.000 € |
| 600.000 € | ca. 9.000 – 12.000 € |
Die genannten Beträge sind gerundete Orientierungswerte. Der exakte Rechnungsbetrag hängt von den tatsächlich anfallenden Einzelgebühren ab – etwa davon, ob eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen oder eine Altlast gelöscht wird. Maßgeblich ist immer die Kostenrechnung des Notars nach GNotKG.
Für Sie als Verkäufer bleibt unter dem Strich meist nur die Grundschuldlöschung als eigener Posten. Bei einer gelöschten Grundschuld von beispielsweise 300.000 Euro bewegt sich die Grundbuchgebühr hierfür im niedrigen dreistelligen Bereich – ein vergleichsweise kleiner Betrag.
Notarkosten werden häufig mit anderen Kaufnebenkosten verwechselt. Drei Positionen sollten Sie sauber auseinanderhalten:
Die Notarkosten sind also nur ein Baustein im Gesamtbild der Kaufnebenkosten – aber der einzige, bei dem Käufer und Verkäufer dem Notar gegenüber gemeinsam haften.
Bevor Sie einen Verkauf in Angriff nehmen, lohnt ein nüchterner Blick auf die eigene Ausgangslage:
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Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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