Ratgeber · Erben & Schenken

Nießbrauchrecht: Bedeutung, Rechte und Pflichten

Der Nießbrauch ist ein dingliches Nutzungsrecht, mit dem ein Berechtigter eine Immobilie nutzen und ihre Erträge behalten darf, ohne Eigentümer zu sein. Besonders bei der Übertragung von Wohneigentum innerhalb der Familie spielt er eine zentrale Rolle.

Was bedeutet Nießbrauch? Die rechtliche Grundlage

Der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches, dingliches Nutzungsrecht. Nach § 1030 Abs. 1 BGB kann eine Sache so belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Wichtig ist die Trennung: Das Eigentum verbleibt beim Eigentümer, das Nutzungsrecht liegt beim Nießbraucher.

Zu den Nutzungen gehören nach § 100 BGB die Früchte der Sache und die Gebrauchsvorteile. Bei einer Immobilie bedeutet das in der Regel: Der Nießbraucher darf selbst darin wohnen oder das Objekt vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Der Nießbraucher ist nach § 1036 BGB auch zum Besitz der Sache berechtigt, soweit dies zur Ausübung des Rechts erforderlich ist.

Der Nießbrauch ist nach § 1059 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererblich. Er ist an die Person des Berechtigten gebunden und endet daher spätestens mit dessen Tod.

Geregelt ist der Nießbrauch in den §§ 1030 ff. BGB. Möglich ist nach § 1030 Abs. 2 BGB auch eine Beschränkung auf einzelne Nutzungen, etwa nur auf die Vermietung eines bestimmten Gebäudeteils.

Nießbrauch oder Wohnungsrecht? Der wichtige Unterschied

In der Praxis werden Nießbrauch und Wohnungsrecht häufig verwechselt. Beide sichern die Nutzung einer Immobilie, doch ihr Umfang unterscheidet sich erheblich.

Das Wohnungsrecht ist nach § 1093 BGB eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Der Berechtigte darf ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung benutzen. Die Nutzung ist damit auf das Wohnen begrenzt. Eine Vermietung an Dritte ist regelmäßig nicht zulässig.

Der Nießbrauch reicht wirtschaftlich deutlich weiter: Er umfasst die gesamte Nutzung einschließlich der Berechtigung, die Immobilie zu vermieten und die Erträge zu behalten.

MerkmalNießbrauch (§ 1030 BGB)Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
UmfangGesamte Nutzung der ImmobilieNur eigenes Wohnen
Vermietung möglichJa, Erträge stehen dem Berechtigten zuIn der Regel nein
Übertragbar/vererblichNein (§ 1059 BGB)Nein (höchstpersönlich)
Eintragung GrundbuchAbteilung IIAbteilung II

Auf das Wohnungsrecht finden nach § 1093 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den Nießbrauch entsprechende Anwendung. Es kann zudem die Befugnis umfassen, Familienangehörige sowie Pflegepersonen aufzunehmen (§ 1093 Abs. 2 BGB).

Rechte und Pflichten des Nießbrauchers

Mit dem Nießbrauch sind nicht nur Rechte, sondern auch Lasten verbunden. Wer ein Objekt überträgt oder erhält, sollte beide Seiten kennen.

Rechte des Nießbrauchers

  • Nutzung und Erträge: Eigennutzung, Vermietung oder Verpachtung sowie das Einziehen der Mieten und Pachten (§ 1030 Abs. 1 BGB).
  • Besitz: Recht zum Besitz, soweit für die Nutzung erforderlich (§ 1036 BGB).

Pflichten des Nießbrauchers

  • Erhaltung: Nach § 1041 BGB muss der Nießbraucher die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand erhalten. Ausbesserungen und Erneuerungen, die zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören, trägt er.
  • Lasten: Nach § 1047 BGB trägt der Nießbraucher die auf der Sache ruhenden öffentlichen und privaten Lasten, darunter regelmäßig die laufenden Bewirtschaftungskosten und die auf den Ertrag entfallenden Zinsen. Außerordentliche Lasten, etwa der Tilgungsanteil von Grundpfandrechten, trägt grundsätzlich der Eigentümer.
  • Versicherung: Eine gesetzliche Standardpflicht besteht nicht. In der Praxis wird im Nießbrauchsvertrag ausdrücklich geregelt, wer Gebäude- und Haftpflichtversicherung trägt.
Vertragliche Gestaltung möglich

Die gesetzliche Lastenverteilung ist weitgehend abdingbar. Im Übertragungsvertrag kann individuell vereinbart werden, wer welche Kosten trägt — etwa, ob der Eigentümer größere Instandsetzungen übernimmt.

Bestellung und Eintragung im Grundbuch

Damit der Nießbrauch an einer Immobilie wirksam entsteht, sind zwei Schritte nötig. Erforderlich sind nach § 873 BGB die Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigtem sowie die Eintragung in das Grundbuch.

Der Nießbrauch wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, in der die Lasten und Beschränkungen verzeichnet sind. Erst mit der Eintragung ist das Recht als dingliche Belastung gegenüber Dritten gesichert — auch gegenüber einem späteren Käufer der Immobilie.

Da die Grundbucherklärungen formbedürftig sind, ist in der Praxis die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Häufig wird der Nießbrauch zusammen mit dem Übertragungsvertrag in einer einzigen notariellen Urkunde geregelt.

Welche Belastungen und Beschränkungen Ihr eigenes Objekt betreffen, lässt sich dem Grundbuch entnehmen. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass strukturierte Daten zu Ihrer Immobilie und ihrem Umfeld — etwa zu Lage, Bodenrichtwert und Digitalisierungsgrad.

Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung an Kinder

Bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie ist eine bestimmte Gestaltung besonders verbreitet: der Vorbehaltsnießbrauch. Hier überträgt der bisherige Eigentümer die Immobilie bereits zu Lebzeiten — etwa auf die Kinder — behält sich aber den Nießbrauch und damit die Nutzung sowie die Erträge lebenslang vor.

Davon zu unterscheiden ist der Zuwendungsnießbrauch: Dabei bleibt das Eigentum beim bisherigen Eigentümer, der lediglich das Nutzungsrecht an eine andere Person zuwendet.

VarianteEigentumNutzungsrechtTypische Konstellation
Vorbehaltsnießbrauchgeht auf den Erwerber überbleibt beim ÜbergeberÜbertragung an Kinder, Eltern behalten Nutzung
Zuwendungsnießbrauchbleibt beim Übergeberwird zugewendetZuwendung der Erträge an Angehörige

Der Vorbehaltsnießbrauch ist ein Standardinstrument der vorweggenommenen Erbfolge. Vermögen kann frühzeitig auf die nächste Generation übergehen, ohne dass die ältere Generation ihre wirtschaftliche Versorgung — also Wohnrecht oder Mieteinnahmen — aufgeben muss. Häufig werden ergänzend Rückforderungsrechte und Verfügungsbeschränkungen vereinbart.

Nießbrauch und Schenkungsteuer: Wertminderung und Bewertung

Der vorbehaltene Nießbrauch hat erhebliche steuerliche Bedeutung. Wird eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, erhält der Beschenkte nur das belastete Eigentum. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert deshalb die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 ist das frühere Abzugsverbot des § 25 ErbStG a.F. entfallen. Der Kapitalwert des Vorbehaltsnießbrauchs wird seither grundsätzlich voll wertmindernd berücksichtigt und vom Wert der Zuwendung abgezogen.

So wird der Nießbrauch bewertet

Die Bewertung folgt dem Bewertungsgesetz:

  • Jahreswert: Maßgeblich ist der jährliche wirtschaftliche Vorteil, in der Regel die (Netto-)Miete oder der ersparte Mietwert. Nach § 16 BewG ist der Jahreswert begrenzt: Er beträgt höchstens den Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6.
  • Kapitalwert: Der Kapitalwert eines lebenslänglichen Nießbrauchs ergibt sich nach § 14 BewG aus dem Jahreswert multipliziert mit einem Vervielfältiger. Dieser richtet sich nach dem Alter und Geschlecht des Berechtigten und wird auf Basis der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes durch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Korrektur bei vorzeitigem Tod

Stirbt der Nießbraucher früher als statistisch erwartet, kann die Steuer nach § 14 Abs. 2 BewG unter bestimmten Fristen berichtigt werden, weil der ursprünglich angesetzte Kapitalwert dann zu hoch war.

Diese Bewertung betrifft die Steuer, nicht den Marktwert. Eine Einordnung des Immobilienwerts ist davon zu trennen. Hinweise zur Wertermittlung finden Sie unter Verkehrswert einer Immobilie und Bodenrichtwert. Maßgeblich für steuerliche Berechnungen sind die amtlichen Vervielfältiger und eine fachkundige Beratung.

Wie der Nießbrauch endet und gelöscht wird

Der Nießbrauch ist zeitlich nicht unbegrenzt. Da er nach § 1059 Satz 1 BGB höchstpersönlich ist, endet er bei einer natürlichen Person spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB). Er geht also nicht auf die Erben über.

Weitere Beendigungsgründe sind:

  • Aufhebung durch Verzicht: Der Nießbraucher kann auf das Recht verzichten; die Aufhebung wird mit der Löschung im Grundbuch wirksam.
  • Zusammenfallen von Eigentum und Nießbrauch: Erwirbt der Nießbraucher das Eigentum (oder umgekehrt), erlischt das Recht regelmäßig.
  • Zeitablauf: Wurde der Nießbrauch befristet bestellt, endet er mit Fristablauf.

Nach dem Erlöschen wird der Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Beim Tod des Berechtigten genügt dafür in der Regel die Vorlage der Sterbeurkunde beim Grundbuchamt. Erst nach der Löschung ist die Immobilie wieder unbelastet — was etwa für einen späteren Verkauf bedeutsam ist.

Was Eigentümer wissen wollen

Wer ist Eigentümer, wenn ein Nießbrauch besteht?
Eigentümer bleibt die Person, der die Immobilie rechtlich gehört und die im Grundbuch in Abteilung I eingetragen ist. Der Nießbraucher hat nach § 1030 BGB lediglich das Recht, die Immobilie zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen. Eigentum und Nutzungsrecht sind also getrennt.
Darf der Nießbraucher die Immobilie vermieten?
Ja. Anders als beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB umfasst der Nießbrauch die gesamte Nutzung. Der Nießbraucher darf die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen behalten, da diese zu den Nutzungen im Sinne des § 1030 Abs. 1 BGB gehören.
Kann eine Immobilie mit Nießbrauch verkauft werden?
Der Eigentümer kann sein Eigentum verkaufen, der Nießbrauch bleibt dabei aber bestehen und geht mit auf den Käufer über, da er als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen ist (§ 873 BGB). Ein Verkauf ist deshalb in der Praxis nur eingeschränkt möglich oder erfordert die Mitwirkung des Nießbrauchers, etwa dessen Verzicht.
Wer trägt die Kosten bei einem Nießbrauch?
Grundsätzlich trägt der Nießbraucher nach §§ 1041, 1047 BGB die gewöhnlichen Erhaltungskosten sowie die laufenden öffentlichen und privaten Lasten. Außerordentliche Lasten, etwa größere Substanzmaßnahmen oder die Tilgung von Grundschulden, trägt regelmäßig der Eigentümer. Abweichende Regelungen können vertraglich vereinbart werden.
Wie wirkt sich der Nießbrauch auf die Schenkungsteuer aus?
Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der Kapitalwert ergibt sich nach § 14 BewG aus dem Jahreswert (begrenzt durch § 16 BewG auf höchstens Wert geteilt durch 18,6) multipliziert mit einem altersabhängigen Vervielfältiger. Seit 2009 ist dieser Wert grundsätzlich voll abziehbar.
Was passiert mit dem Nießbrauch, wenn der Berechtigte stirbt?
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB), da er nach § 1059 BGB nicht vererblich ist. Er wird anschließend auf Antrag im Grundbuch gelöscht; meist genügt dafür die Vorlage der Sterbeurkunde. Die Immobilie ist danach unbelastet.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 1030 BGB — Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs (Quelle)
  • § 1059 BGB — Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung (Quelle)
  • § 1093 BGB — Wohnungsrecht (Quelle)
  • § 14 BewG — Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (Quelle)
  • § 16 BewG — Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen (Quelle)

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