Ratgeber · Steuer
Wer eine Immobilie zu Lebzeiten an Kinder oder Enkel überträgt, kann sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehalten. Das senkt zugleich die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage – oft erheblich.
Viele Eigentümerinnen und Eigentümer möchten ihr Haus oder ihre Wohnung schon zu Lebzeiten an die nächste Generation übergeben – wollen aber selbst weiter darin wohnen oder die Mieteinnahmen behalten. Genau das ermöglicht eine Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs (§ 1030 BGB) oder eines Wohnungsrechts (§ 1093 BGB).
Steuerlich ist der entscheidende Hebel: Das vorbehaltene Nutzungsrecht ist eine Last, die den Wert des verschenkten Eigentums mindert. Die Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) wird deshalb nicht auf den vollen Grundbesitzwert berechnet, sondern auf den um den Kapitalwert des Nutzungsrechts reduzierten Betrag. In Kombination mit den persönlichen Freibeträgen lässt sich so erhebliches Vermögen steuerfrei oder steuergünstig übertragen.
Zwei häufige Beweggründe kommen hinzu: Die 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG erlaubt es, Freibeträge alle zehn Jahre erneut zu nutzen. Und eine frühe Übergabe kann den späteren Erbfall entlasten. Die folgenden Abschnitte erklären, wie das rechtlich und rechnerisch funktioniert.
Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage allgemein und ersetzt keine steuerliche oder notarielle Beratung im Einzelfall. Eine Übertragung von Grundeigentum bedarf zudem stets der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB).
Beide Rechte sichern dem Schenker die weitere Nutzung der Immobilie. Sie unterscheiden sich aber im Umfang – und damit auch in der steuerlichen Wirkung.
Der Nießbrauch ist das umfassendere Recht. Der Berechtigte darf die Sache nutzen und die Früchte ziehen – also selbst darin wohnen oder die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen behalten (§ 1030 BGB). Der Nießbrauch ist höchstpersönlich, nicht übertragbar (§ 1059 BGB) und erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB).
Das Wohnungsrecht ist eine Sonderform der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Es berechtigt nur dazu, das Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Eine Vermietung an Dritte ist – anders als beim Nießbrauch – grundsätzlich nicht umfasst, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
| Merkmal | Nießbrauch (§ 1030 BGB) | Wohnrecht (§ 1093 BGB) |
|---|---|---|
| Eigennutzung | ja | ja |
| Vermietung an Dritte | ja (Fruchtziehung) | nein (regelmäßig) |
| Grundlage Jahreswert | Mietertrag / ortsübliche Miete | ortsübliche Miete der Räume |
| Steuermindernde Wirkung | tendenziell höher | tendenziell geringer |
Weil der Nießbrauch den Mietertrag einschließt, ist sein Kapitalwert in der Regel höher als der eines bloßen Wohnrechts – und mindert die Schenkungsteuer entsprechend stärker.
Die Berechnung folgt einem festen Schema. Vom Steuerwert der Immobilie wird der Kapitalwert des vorbehaltenen Rechts abgezogen; auf das Ergebnis werden die Freibeträge angewendet.
Maßgeblich für die Kapitalisierung ist ein gesetzlich festgelegter Rechnungszins von 5,5 Prozent (§ 14 Abs. 1 BewG). Die Vervielfältiger gibt das Bundesfinanzministerium jährlich per Schreiben bekannt – auf Grundlage der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamts. Sie hängen vom Alter und Geschlecht des Berechtigten ab: Je jünger die Person, desto höher der Vervielfältiger und damit der steuermindernde Kapitalwert.
Drei Stellschrauben: der Steuerwert der Immobilie, der Jahreswert der Nutzung (Miethöhe) und das Lebensalter des Schenkers. Ein junger Nießbraucher mit hohem Mietwert mindert die Steuer am stärksten.
Das folgende Beispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung mit gerundeten Werten – es dient nur der Veranschaulichung und ist keine verbindliche Berechnung.
Angenommen, ein Vater (70 Jahre) überträgt seinem Sohn ein vermietetes Haus. Der Steuerwert beträgt 800.000 €, der jährliche Reinertrag (Jahreswert des Nießbrauchs) 30.000 €.
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Steuerwert der Immobilie | 800.000 € |
| Jahreswert des Nießbrauchs | 30.000 € |
| Höchstwert nach § 16 BewG (800.000 ÷ 18,6) | ca. 43.010 € (nicht überschritten) |
| Vervielfältiger § 14 BewG (Mann, 70 J., gerundet) | ca. 7,8 |
| Kapitalwert Nießbrauch (30.000 × 7,8) | ca. 234.000 € |
| Bemessungsgrundlage (800.000 − 234.000) | ca. 566.000 € |
| abzgl. Freibetrag Kind (§ 16 ErbStG) | − 400.000 € |
| steuerpflichtiger Erwerb | ca. 166.000 € |
Der vorbehaltene Nießbrauch senkt die Bemessungsgrundlage hier um rund 234.000 €. Ohne Nießbrauch läge der steuerpflichtige Erwerb bei 400.000 €, mit Nießbrauch nur bei rund 166.000 €. Der konkrete Vervielfältiger richtet sich nach dem im jeweiligen Jahr geltenden BMF-Schreiben und dem genauen Alter – die genannten 7,8 sind ein gerundeter Beispielwert.
Wie viel von der Schenkung tatsächlich steuerfrei bleibt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. § 16 ErbStG gewährt jedem Beschenkten einen persönlichen Freibetrag gegenüber jedem Schenker:
| Beschenkte Person | Freibetrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kind / Stiefkind | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel (Eltern noch lebend) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. § 14 ErbStG bestimmt, dass mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Wer frühzeitig und in Etappen überträgt, kann die Freibeträge mehrfach ausschöpfen.
Ein zusätzlicher Vorteil: Da der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerpflichtigen Wert mindert, lässt sich ein größerer Immobilienwert unter dem Freibetrag halten als bei einer Schenkung ohne Nutzungsvorbehalt. Bei beiden Eltern als Schenkern verdoppeln sich die nutzbaren Freibeträge zudem.
Achtung: Die steuerliche 10-Jahres-Frist (§ 14 ErbStG) ist nicht identisch mit der zivilrechtlichen Frist für die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Beide Fristen sollten bei einer Übertragung getrennt betrachtet werden.
Über die Nießbrauchsbewertung hinaus gibt es weitere Regelungen, die eine Immobilienschenkung begünstigen:
Welche Grunddaten Ihre Immobilie hat – etwa der amtliche Bodenrichtwert, die Mikrolage oder das Umfeld – können Sie sich nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zu Ihrem eigenen Objekt anzeigen lassen. Für die schenkungsteuerliche Bewertung selbst ist jedoch der Grundbesitzwert nach BewG maßgeblich; vertiefend dazu unser Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie.
Bei einer Schenkung mit Nießbrauch begegnen Ihnen mehrere Wertbegriffe. Es lohnt sich, sie sauber zu trennen:
Für die Schenkungsteuer kommt es allein auf den Grundbesitzwert bzw. den nachgewiesenen Verkehrswert an. Allgemeine Hinweise zur Wertermittlung finden Sie in unserem Beitrag zur Immobilienbewertung; Grundlagen zum amtlichen Wert auch unter Grundsteuer.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren