Ratgeber · Recht & Grundbuch
Nach der Anmeldung im Objektkompass fragen sich viele Eigentümer, ob auf ihrem Objekt ein Nießbrauch oder Wohnrecht lastet. Beide stehen in Abteilung II des Grundbuchs — dieser Ratgeber erklärt, wie Sie den Eintrag finden, lesen und einordnen.
Jedes Grundbuchblatt ist gleich aufgebaut. Wenn Sie wissen, in welche Abteilung Sie schauen müssen, finden Sie ein Nutzungsrecht schnell:
| Teil des Grundbuchs | Inhalt |
|---|---|
| Bestandsverzeichnis | Lage, Flurstück, Größe und Wirtschaftsart des Grundstücks |
| Abteilung I | Eigentümer und Erwerbsgrund (z. B. Auflassung, Erbfolge) |
| Abteilung II | Lasten und Beschränkungen — hier stehen Nießbrauch und Wohnrecht, dazu Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechte und Vormerkungen |
| Abteilung III | Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) |
Nießbrauch und Wohnrecht sind beschränkte dingliche Rechte. Sie belasten das Eigentum, ohne ein Grundpfandrecht zu sein — und gehören damit immer in Abteilung II. Ein typischer Eintrag besteht aus der laufenden Nummer, dem betroffenen Grundstück (Bezug auf das Bestandsverzeichnis) und dem Eintragungstext, der Art und Berechtigten des Rechts benennt. Der vollständige Inhalt — etwa welche Räume ein Wohnrecht umfasst — ergibt sich häufig erst aus der in Bezug genommenen Bewilligungsurkunde des Notars, die zur Grundakte gehört.
Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrer eigenen Immobilie. Den genauen Wortlaut Ihrer Abteilung II entnehmen Sie dem amtlichen Grundbuchauszug — die folgenden Abschnitte helfen Ihnen, ihn richtig zu lesen.
Der Nießbrauch ist das umfassendste Nutzungsrecht, das das BGB kennt. Nach § 1030 Abs. 1 BGB kann eine Sache so belastet werden, dass der Berechtigte „die Nutzungen der Sache zu ziehen" berechtigt ist. Bei einer Immobilie heißt das: Der Nießbraucher darf das Objekt selbst bewohnen oder es vermieten und die Mieten für sich behalten — obwohl ihm das Grundstück nicht gehört. Geregelt ist der Nießbrauch an Sachen in den §§ 1030 bis 1067 BGB.
Mit den Rechten gehen Pflichten einher:
Wichtig für Eigentümer: Der Nießbrauch ist nach § 1059 BGB nicht übertragbar und erlischt nach § 1061 BGB mit dem Tod des Berechtigten. Er fällt also nicht in den Nachlass und kann nicht vererbt werden. Die genauere Bestellung und Bewertung beschreibt der Ratgeber Nießbrauchrecht: Bedeutung.
Das Wohnungsrecht — umgangssprachlich Wohnrecht — ist enger gefasst. Es ist nach § 1093 BGB ein Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) und gibt dem Berechtigten das Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Der Berechtigte darf nach § 1093 Abs. 2 BGB seine Familie sowie die zur Bedienung und Pflege erforderlichen Personen aufnehmen.
Der entscheidende Unterschied zum Nießbrauch: Das Wohnrecht ist auf die eigene Nutzung als Wohnung gerichtet. Ohne ausdrückliche Vereinbarung berechtigt es nicht dazu, die Räume an Dritte zu vermieten und Mieten einzunehmen — das wäre ein Nießbrauch. Auch das Wohnrecht ist höchstpersönlich: Es ist nach § 1092 BGB nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
Ein eingetragenes Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) ist ein bloßes Nutzungsrecht in Abteilung II. Wohnungseigentum dagegen ist echtes Eigentum an einer Wohnung nach dem WEG und steht mit eigenem Grundbuchblatt in Abteilung I. Wer das eine hat, ist nicht Eigentümer; wer das andere hat, schon.
Eine Schritt-für-Schritt-Darstellung der Bestellung finden Sie unter Lebenslanges Wohnrecht eintragen. Die Gegenüberstellung beider Rechte vertieft Nießbrauch oder Wohnrecht.
Beide Rechte stehen in derselben Grundbuchabteilung, wirken aber sehr unterschiedlich. Diese Übersicht hilft beim Lesen des Eintrags:
| Merkmal | Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) | Wohnrecht (§ 1093 BGB) |
|---|---|---|
| Umfang | Umfassende Nutzung der ganzen Sache, einschließlich Fruchtziehung | Nutzung bestimmter Räume als Wohnung |
| Vermietung möglich? | Ja, der Nießbraucher behält die Mieten | Nein, nur bei ausdrücklicher Vereinbarung |
| Übertragbar? | Nein (§ 1059 BGB), Ausübung überlassbar | Nein (§ 1092 BGB) |
| Vererblich? | Nein, erlischt mit Tod (§ 1061 BGB) | Nein, erlischt mit Tod |
| Wirkung auf den Wert | Stark — der Eigentümer kann das Objekt kaum wirtschaftlich nutzen | Geringer — beschränkt auf die belasteten Räume und die berechtigte Person |
Für Eigentümer bedeutet das: Ein eingetragener Nießbrauch entzieht Ihnen praktisch die wirtschaftliche Nutzung des gesamten Objekts, ein Wohnrecht nur die Verfügung über bestimmte Wohnräume. Welche Variante vorliegt, lesen Sie am Eintragungstext in Abteilung II ab — und im Zweifel an der zugrunde liegenden Bewilligungsurkunde.
Weder Nießbrauch noch Wohnrecht entstehen durch bloße Absprache. Erforderlich sind nach § 873 BGB zwei Schritte: die dingliche Einigung zwischen Eigentümer und Berechtigtem sowie die Eintragung in das Grundbuch.
Grundbuchverfahrensrechtlich gilt das Bewilligungsprinzip: Eingetragen wird nur, was der betroffene Eigentümer bewilligt (§ 19 GBO). Die Erklärungen müssen dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, also notariell beurkundet oder beglaubigt sein. In der Praxis wird das Nutzungsrecht meist gemeinsam mit einer Übergabe oder Schenkung der Immobilie beurkundet — etwa wenn Eltern das Haus an die Kinder übertragen und sich den Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten.
Ein zentraler Punkt ist die Rangstelle. Nach § 879 BGB richtet sich der Rang dinglicher Rechte nach der Reihenfolge der Eintragung (Prioritätsprinzip). Ein früh und erstrangig eingetragenes Recht in Abteilung II steht damit vor später eingetragenen Grundschulden in Abteilung III — was für die Finanzierbarkeit erhebliche Folgen hat (dazu der nächste Abschnitt).
Was die Eintragung von Nutzungsrechten beim Notar und Grundbuchamt kostet, ordnet der Ratgeber Grundbucheintrag: Kosten und Ablauf ein. Die Gebühren richten sich nach dem GNotKG und dem Wert des Rechts.
Ein Nutzungsrecht haftet am Grundstück, nicht an einer Person des Eigentümers. Daraus folgen drei praktisch wichtige Wirkungen:
Wie stark die Wertwirkung im Einzelfall ausfällt, hängt von Art, Umfang, Restlaufzeit und Alter des Berechtigten ab und ist eine Bewertungsfrage. Hier ist die saubere Trennung der Auskunftsebenen wichtig:
Kostenlose Objektdaten zu Ihrer Immobilie (Mikrolage, Umfeld, Bodenrichtwert) sehen Sie nach Anmeldung im Objektkompass — das ist keine Preisbewertung. Eine kostenlose Immobilienbewertung erhalten Sie nur im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei. Ein rechtssicheres, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten erstellt ein unabhängiger Sachverständiger.
Bewertung. Für steuerliche Zwecke — etwa eine Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch — wird der Kapitalwert des Rechts nach § 14 BewG ermittelt: Der Jahreswert (regelmäßig die ortsübliche Jahresmiete oder der Wohnwert) wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich aus dem Alter des Berechtigten ergibt (Anlagen zu § 14 BewG, jährlich aktualisiert). Dieser Kapitalwert mindert bei einer Übertragung den steuerpflichtigen Erwerb. Die Rechenlogik erläutert der Ratgeber Nießbrauch-Wert berechnen; konkrete Beträge nennen wir bewusst nicht, weil sie vom Einzelfall abhängen.
Löschung. Mit dem Tod des Berechtigten erlischt das Recht materiell-rechtlich (Nießbrauch: § 1061 BGB; Wohnrecht über § 1090 BGB), es verschwindet aber nicht automatisch aus dem Grundbuch. Erforderlich ist eine Grundbuchberichtigung:
Zieht der Berechtigte dauerhaft ins Pflegeheim, erlischt sein Wohnrecht oder Nießbrauch nicht von selbst — das Recht bleibt eingetragen, auch wenn es faktisch nicht genutzt wird. Sinnvoll ist deshalb eine im Übergabevertrag vereinbarte Klausel, die in einem solchen Fall die Aufhebung gegen eine Ausgleichszahlung regelt.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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