Ratgeber · Steuer
Wer eine Immobilie erbt, fragt sich schnell: Was zahle ich an das Finanzamt? Dieser Ratgeber zeigt den vollständigen Rechenweg von der Wertermittlung bis zur fertigen Steuer und erklärt jeden Schritt mit dem passenden Paragrafen.
Die Erbschaftssteuer auf eine Immobilie wird nicht in einem Schritt berechnet, sondern in einer festen Reihenfolge. Wer diese Reihenfolge kennt, kann seine voraussichtliche Belastung selbst grob abschätzen. Maßgeblich sind das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und das Bewertungsgesetz (BewG).
Der Rechenweg verläuft in vier Stufen:
Erst was nach allen Abzügen übrig bleibt, wird besteuert. Bleibt nichts übrig, fällt auch keine Erbschaftssteuer an. Die folgenden Abschnitte gehen jede Stufe einzeln durch.
Grundlage jeder Berechnung ist der Wert der Immobilie zum Todestag, der sogenannte Grundbesitzwert. Das Finanzamt setzt dafür nach § 9 BewG den gemeinen Wert an, also den Verkehrswert. Welches Verfahren angewandt wird, hängt von der Grundstücksart ab (§ 182 BewG):
| Verfahren | Wann angewendet | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Vergleichswertverfahren | Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser (wenn Vergleichspreise vorliegen) | § 183 BewG |
| Ertragswertverfahren | Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke | §§ 184–188 BewG |
| Sachwertverfahren | Ein-/Zweifamilienhäuser ohne Vergleichswerte | §§ 189–191 BewG |
Bei unbebauten Grundstücken gilt schlicht: Fläche × Bodenrichtwert = Bodenwert (§ 179 BewG). Der Bodenrichtwert ist damit ein zentraler Baustein der Bewertung. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Bewertungsregeln an die Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst; sie gelten für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2023 und führen tendenziell zu höheren Werten.
Wichtig: Der Grundbesitzwert ist eine typisierte Schätzung des Finanzamts, kein verbindlicher Marktpreis. Wie Sie ihn bei Bedarf widerlegen, lesen Sie weiter unten. Wie der Wert grundsätzlich zustande kommt, erläutert der Beitrag Grundstückswert ermitteln.
Bevor der persönliche Freibetrag greift, mindern besondere Befreiungen den steuerpflichtigen Wert. Für Immobilien sind drei Regelungen entscheidend:
Familienheim für Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die selbstgenutzte Wohnung, ist dieser Erwerb unbegrenzt steuerfrei – unabhängig vom Wert. Voraussetzung: Der Erbe nutzt die Immobilie unverzüglich selbst und mindestens zehn Jahre lang.
Familienheim für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG): Auch Kinder (und Enkel verstorbener Kinder) können das Familienheim steuerfrei erben, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Der darüber hinausgehende Anteil ist steuerpflichtig. Auch hier gilt die zehnjährige Selbstnutzung.
Vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG): Bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken bleiben pauschal 10 % des Wertes steuerfrei – es werden also nur 90 % angesetzt.
Die Befreiung steht unter einem Nachversteuerungsvorbehalt: Verkaufen, vermieten oder veräußern Sie das Heim innerhalb von zehn Jahren oder geben die Selbstnutzung auf, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG). Ausnahme: zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit. Wer einen Verkauf erwägt, sollte die steuerlichen Folgen eines Verkaufs vorab prüfen.
Vom verbleibenden Wert zieht jeder Erbe zunächst seinen persönlichen Freibetrag ab. Dieser richtet sich allein nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG) und gilt unverändert auch 2026:
| Erbe | Freibetrag | Norm |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 |
| Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener Kinder | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
| Enkel (Eltern leben noch) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 |
| Eltern und Großeltern (im Erbfall) | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 |
| übrige Erwerber (Geschwister, Nichten, Freunde …) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 |
Hinzu kommt für Ehegatten und Kinder unter Umständen ein Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): Ehegatten 256.000 €, Kinder je nach Alter gestaffelt von 52.000 € (bis 5 Jahre) bis 10.300 € (bis 27 Jahre). Er wird gekürzt, soweit bereits steuerfreie Versorgungsbezüge wie eine Witwenrente bestehen. Eine ausführliche Übersicht bietet der Beitrag Freibetrag bei der Erbschaftssteuer.
Auf den verbleibenden Betrag – den steuerpflichtigen Erwerb – wird der Steuersatz angewandt. Er hängt von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und der Höhe des Erwerbs (§ 19 ErbStG) ab. In Steuerklasse I stehen die nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Enkel, im Erbfall auch Eltern), in Klasse II Geschwister, Nichten und Neffen, in Klasse III alle übrigen Erwerber. Der Tarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG ist gestaffelt:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis … | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 35 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 40 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 43 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 45 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Der jeweilige Prozentsatz wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewandt, nicht nur auf den Teil oberhalb einer Stufe. Eine Härtefallregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG) verhindert, dass das Überschreiten einer Stufe zu einer übermäßigen Mehrbelastung führt.
Ein Beispiel macht den Rechenweg greifbar. Ein Kind erbt von seinem Elternteil eine vermietete Eigentumswohnung mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 500.000 €. Es liegt kein weiteres Vermögen vor, keine Vorschenkungen.
Würde dasselbe Kind die Wohnung als Familienheim erben, dort innerhalb von rund sechs Monaten einziehen, die Fläche läge unter 200 m² und es nutzte sie zehn Jahre selbst, wäre der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG vollständig steuerfrei – es fiele keine Erbschaftssteuer an, und der Freibetrag bliebe für weiteres Vermögen erhalten.
Die größte Stellschraube ist also der angesetzte Wert. Schon eine moderate Differenz beim Grundbesitzwert kann darüber entscheiden, ob überhaupt Steuer anfällt.
Der vom Finanzamt typisiert ermittelte Wert liegt nicht selten über dem tatsächlichen Marktwert. Hier hilft die Öffnungsklausel des § 198 BewG: Sie dürfen einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Anerkannt werden vor allem:
Das Gutachten muss sich auf den Bewertungsstichtag (Todestag) beziehen und den Wert nachvollziehbar herleiten. Wird der niedrigere Wert anerkannt, ändert das Finanzamt den Bescheid und die Steuer wird neu berechnet. Welche Kosten dabei realistisch sind, zeigt der Beitrag Immobiliengutachter: Kosten; einen unabhängigen, kostenpflichtigen Verkehrswert liefert ein Verkehrswertgutachten.
Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung sachliche Daten zu Ihrem eigenen Objekt – etwa Bodenrichtwert und Mikrolage – als Orientierung, jedoch keine Preisbewertung. Steht ein Verkauf oder eine Vermietung an, erhalten Sie in der App eine kostenlose Makler-Ersteinschätzung. Für das Finanzamt rechtssicher ist allein ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten nach § 198 BewG.
Auch der Zeitplan ist gesetzlich geregelt:
Dieser Ratgeber erklärt den Rechenweg allgemeinverständlich und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob sich im Einzelfall ein Gutachten lohnt oder ob die Selbstnutzung als Familienheim realisierbar ist, sollten Sie mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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