Ratgeber · Steuer

Grundsteuer berechnen: Formel und Rechenweg

Die Grundsteuer für ein bebautes Grundstück folgt seit 2025 einer festen Formel aus drei Faktoren. Wer die Eingangswerte und Rechenschritte kennt, kann den Bescheid des Finanzamts und der Gemeinde nachvollziehen und prüfen.

Die Grundformel: drei Faktoren, drei Stellen

Seit der Grundsteuerreform berechnet sich die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für Wohngrundstücke nach einer durchgängig gleichen Grundformel. Sie verbindet drei Faktoren und durchläuft drei Bescheide von zwei verschiedenen Stellen:

Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

Hinter der Formel stehen drei aufeinander aufbauende Verfahrensschritte:

  1. Grundsteuerwert – Das Finanzamt stellt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) den Grundsteuerwert Ihres Grundstücks fest und erlässt den Grundsteuerwertbescheid.
  2. Grundsteuermessbetrag – Das Finanzamt multipliziert den Grundsteuerwert mit der gesetzlichen Steuermesszahl (§ 13 i. V. m. § 15 GrStG) und erlässt den Grundsteuermessbescheid.
  3. Grundsteuer – Die Gemeinde wendet auf den Messbetrag ihren Hebesatz an (§ 25 GrStG) und erlässt den eigentlichen Grundsteuerbescheid mit dem zu zahlenden Jahresbetrag.

Diese Dreiteilung ist wichtig zu verstehen: Über die Bewertung entscheidet allein das Finanzamt, über die Höhe des Hebesatzes allein die Gemeinde. Wer den Wert seines Grundstücks für zu hoch hält, muss sich deshalb an das Finanzamt wenden, nicht an die Stadtkasse.

Schritt 1: Der Grundsteuerwert und seine Eingangswerte

Der Grundsteuerwert ist ein typisierter steuerlicher Wert. Er ist nicht mit dem Verkehrswert (Marktwert) Ihrer Immobilie gleichzusetzen, sondern wird nach gesetzlich vorgegebenen Pauschalen ermittelt. Für die meisten Wohngrundstücke – Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum – gilt im sogenannten Bundesmodell das Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 BewG.

In dieses Verfahren fließen vor allem folgende Eingangswerte ein:

  • Bodenrichtwert (€/m²) – der vom Gutachterausschuss ermittelte Lagewert des Bodens nach § 196 BauGB.
  • Grundstücksfläche (m²) – die Fläche des Flurstücks aus dem Liegenschaftskataster.
  • Wohnfläche (m²) – die anrechenbare Wohnfläche des Gebäudes.
  • Statistische Nettokaltmiete – ein gesetzlich vorgegebener, statistisch ermittelter Mietwert je m², abhängig von der Mietniveaustufe der Gemeinde.
  • Baujahr – maßgeblich für die typisierte Alterswertminderung des Gebäudes.
  • Grundstücksart – Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück oder Wohnungseigentum.

Vereinfacht gesagt kombiniert das Ertragswertverfahren einen kapitalisierten Ertrag (aus der statistischen Nettokaltmiete für die Wohnfläche, vermindert um pauschale Bewirtschaftungskosten) mit dem Bodenwert (Bodenrichtwert × Grundstücksfläche). Die genauen Vervielfältiger und Pauschalen sind in den §§ 252 bis 257 BewG geregelt. Für bestimmte Nichtwohngrundstücke kommt stattdessen das Sachwertverfahren zur Anwendung.

Bodenrichtwert als zentrale Stellschraube

Der Bodenrichtwert ist einer der Faktoren, an denen der Grundsteuerwert besonders stark hängt. Welcher Bodenrichtwert für Ihre Lage gilt, ist ein objektbezogener Eingangswert – mehr dazu in unserem Beitrag zum Bodenrichtwert. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung unter anderem den Bodenrichtwert und Daten zur Mikrolage Ihres eigenen Objekts.

Schritt 2: Steuermesszahl und Grundsteuermessbetrag

Im zweiten Schritt multipliziert das Finanzamt den festgestellten Grundsteuerwert mit der gesetzlichen Steuermesszahl. Diese ist in § 15 GrStG festgelegt und wurde mit der Reform auf etwa ein Zehntel der früheren Werte abgesenkt, um die deutlich höheren Bewertungen rechnerisch auszugleichen.

GrundstücksartSteuermesszahl (§ 15 GrStG)
Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum)0,31 ‰ (0,031 %)
Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte u. a.)0,34 ‰ (0,034 %)

Die Formel für diesen Schritt lautet:

Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl

Für bestimmte begünstigte Nutzungen ermäßigt sich die Steuermesszahl um 25 Prozent (§ 15 Abs. 2 bis 5 GrStG). Das betrifft insbesondere geförderten Wohnraum sowie bestimmte denkmalgeschützte Gebäude. Entfallen die Voraussetzungen, entfällt auch die Ermäßigung. Den so errechneten Messbetrag teilt Ihnen das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid mit; er ist die Bemessungsgrundlage für die Gemeinde.

Schritt 3: Hebesatz und Jahresgrundsteuer

Den letzten Faktor legt die Gemeinde fest. Nach § 25 GrStG bestimmt sie durch Satzung den Hebesatz – getrennt für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 2 Nr. 1 GrStG) und die Grundsteuer B (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke, § 2 Nr. 2 GrStG). Der Hebesatz wird in Prozent angegeben und unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde erheblich.

Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz ÷ 100

Ein durchgerechnetes Beispiel macht die Kette anschaulich (die Werte dienen nur der Veranschaulichung des Rechenwegs):

  • Angenommener Grundsteuerwert: 100.000 €
  • × Steuermesszahl Wohngrundstück: 0,031 % (0,00031) → Grundsteuermessbetrag: 31 €
  • × Hebesatz der Gemeinde, hier beispielhaft 470 % → Jahresgrundsteuer: 145,70 €

Seit 2025 dürfen Gemeinden über § 25 Abs. 5 GrStG zusätzlich eine sogenannte Grundsteuer C einführen: einen höheren Hebesatz für baureife, aber unbebaute Grundstücke, um Bauland zu mobilisieren. Sie ist kein eigener Steuertatbestand, sondern ein gesonderter Hebesatz innerhalb der Grundsteuer B.

Bundesmodell oder Landesmodell: Was in Ihrem Land gilt

Die Reform ist als öffnendes Bundesgesetz ausgestaltet: Die Länder durften vom Bundesmodell abweichen. Die oben beschriebene Berechnung mit Ertragswertverfahren und statistischer Nettokaltmiete gilt deshalb nicht überall identisch. Strukturell bleibt die Formel jedoch in allen Modellen gleich – nur die Ermittlung des Werts bzw. der Äquivalenzbeträge unterscheidet sich.

ModellBundesländer (Auswahl)Kern der Bewertung
Bundesmodell (BewG)Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, ThüringenErtragswertverfahren mit Bodenrichtwert, Fläche, statistischer Miete, Baujahr
BodenwertmodellBaden-WürttembergBodenrichtwert × Grundstücksfläche
FlächenmodellBayernReine Flächen mit Äquivalenzzahlen, ohne Wertkomponente
Flächen-Lage-/Faktor-ModellHessen, Niedersachsen, HamburgFlächen kombiniert mit einem Lagefaktor
Hinweis zu Saarland und Sachsen

Saarland und Sachsen wenden für die Bewertung das Bundesmodell an, haben aber bei den Steuermesszahlen abweichende Werte festgelegt. Maßgeblich ist daher stets das Grundsteuergesetz Ihres Bundeslandes in seiner aktuellen Fassung.

Bescheide prüfen, Frist wahren und Einspruch einlegen

Weil die Berechnung über drei Bescheide läuft, lohnt sich die Prüfung an der richtigen Stelle. Fehlerhafte Flächen, ein falsches Baujahr oder ein unzutreffend angesetzter Bodenrichtwert wirken sich auf alle nachfolgenden Schritte aus.

  • Grundsteuerwertbescheid (Finanzamt): Einspruch nach § 347 AO, Frist ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Hier sind Einwendungen gegen Bewertung, Flächen und Gebäudedaten zu erheben.
  • Grundsteuermessbescheid (Finanzamt): ebenfalls Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats. Da er an den Grundsteuerwert gebunden ist, sollten fehlerhafte Werte vorrangig dort angegriffen werden.
  • Grundsteuerbescheid (Gemeinde): Gegen ihn ist in der Regel der Widerspruch nach Landesrecht möglich; den zugrunde liegenden Wert kann die Gemeinde aber nicht selbst ändern.

Beachten Sie zudem die Fälligkeit: Nach § 28 GrStG ist die Jahresgrundsteuer grundsätzlich in vier gleichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Steuerschuldner ist nach § 10 GrStG der Eigentümer; bei vermieteten Objekten kann die Grundsteuer als laufende öffentliche Last über § 2 Nr. 1 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Der Grundsteuerwert dient ausschließlich steuerlichen Zwecken und ist kein Marktwert. Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Immobilie tatsächlich wert ist, hilft der Grundsteuerwert nicht weiter – mehr dazu in unserem Beitrag zum Verkehrswert. Eine kostenlose Ersteinschätzung ist im Verkaufs- oder Vermietfall über die kostenlose Immobilienbewertung möglich, ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten erstellt nur ein unabhängiger Sachverständiger gegen Honorar.

Aufkommensneutralität: Warum die Reform in Summe nicht teurer sein soll

Mit der Reform wurden die Grundsteuerwerte erstmals zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 neu festgestellt (§ 221 BewG). Da die neuen Werte häufig deutlich höher liegen als die alten Einheitswerte, wurden die Steuermesszahlen abgesenkt. Zusätzlich sollten viele Gemeinden ihre Hebesätze so anpassen, dass das gesamte Grundsteueraufkommen der Kommune ungefähr gleich bleibt.

Diese Aufkommensneutralität ist allerdings eine politische Zielvorgabe, kein Rechtsanspruch. Die Hebesatzhoheit ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Das bedeutet:

  • Gesamtwirtschaftlich soll die Grundsteuer durch die Reform nicht steigen.
  • Im Einzelfall kann Ihre persönliche Belastung dennoch spürbar höher oder niedriger ausfallen – je nachdem, wie sich der Wert Ihres Grundstücks entwickelt hat.

Die nächste turnusmäßige Neubewertung erfolgt nach § 221 BewG sieben Jahre später, also zum 1. Januar 2029. Bis dahin werden Änderungen nur über Fortschreibungen (§§ 222 ff. BewG) berücksichtigt. Wer die Systematik dahinter vertiefen möchte, findet weitere Erläuterungen in unserem Beitrag zu den Grundlagen und der Höhe der Grundsteuer.

Was Eigentümer wissen wollen

Wie berechne ich meine Grundsteuer selbst?
Sie multiplizieren drei Werte: den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert, die gesetzliche Steuermesszahl (für Wohngrundstücke 0,31 ‰ nach § 15 GrStG) und den Hebesatz Ihrer Gemeinde nach § 25 GrStG. Grundsteuerwert × Steuermesszahl ergibt den Grundsteuermessbetrag; dieser × Hebesatz ÷ 100 ergibt die Jahresgrundsteuer.
Ist der Grundsteuerwert dasselbe wie der Marktwert meiner Immobilie?
Nein. Der Grundsteuerwert ist ein typisierter steuerlicher Wert nach dem Bewertungsgesetz und dient ausschließlich der Grundsteuer. Er kann erheblich vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen. Eine marktnahe Einschätzung erhalten Sie über eine Immobilienbewertung, ein rechtssicherer Wert nur über ein unabhängiges Verkehrswertgutachten.
Welche Steuermesszahl gilt für mein Wohnhaus?
Für Wohngrundstücke – also Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum – beträgt die Steuermesszahl im Bundesmodell 0,31 ‰ (0,031 %) nach § 15 GrStG. Für Nichtwohngrundstücke sind es 0,34 ‰. Für geförderten Wohnraum und bestimmte Denkmäler ermäßigt sie sich um 25 Prozent (§ 15 Abs. 2–5 GrStG).
Wer legt den Hebesatz fest und wo finde ich ihn?
Den Hebesatz bestimmt Ihre Gemeinde durch Satzung nach § 25 GrStG. Sie finden ihn in Ihrem Grundsteuerbescheid sowie auf den Internetseiten oder in den Satzungen Ihrer Stadt oder Gemeinde. Er unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde deutlich und ist neben dem Grundsteuerwert der wichtigste Faktor für die Höhe der Steuer.
Wann muss ich die Grundsteuer zahlen?
Nach § 28 GrStG ist die Jahresgrundsteuer grundsätzlich in vier gleichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Beträgt sie höchstens 15 Euro, wird sie in einem Betrag fällig. Auf Antrag kann die Gemeinde auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli zulassen.
Wie wehre ich mich gegen einen zu hohen Grundsteuerbescheid?
Prüfen Sie zuerst, wo der Fehler liegt. Gegen den Grundsteuerwert- und den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts legen Sie Einspruch nach § 347 AO ein – Frist ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Den Hebesatz der Gemeinde greifen Sie nicht beim Finanzamt an; gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist meist der Widerspruch nach Landesrecht vorgesehen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Bundesministerium der Finanzen – FAQ: Die neue Grundsteuer (Quelle)
  • Grundsteuergesetz (GrStG) – §§ 13, 15, 25, 28 (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Bewertungsgesetz (BewG) – Ertragswertverfahren §§ 252–257, Hauptfeststellung § 221 (Quelle)
  • Baugesetzbuch (BauGB) – § 196 Bodenrichtwerte (Quelle)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV) – § 2 Nr. 1 Grundsteuer als umlagefähige Last (Quelle)

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