Ratgeber · Steuer
Die Grundsteuer für ein bebautes Grundstück folgt seit 2025 einer festen Formel aus drei Faktoren. Wer die Eingangswerte und Rechenschritte kennt, kann den Bescheid des Finanzamts und der Gemeinde nachvollziehen und prüfen.
Seit der Grundsteuerreform berechnet sich die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für Wohngrundstücke nach einer durchgängig gleichen Grundformel. Sie verbindet drei Faktoren und durchläuft drei Bescheide von zwei verschiedenen Stellen:
Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz
Hinter der Formel stehen drei aufeinander aufbauende Verfahrensschritte:
Diese Dreiteilung ist wichtig zu verstehen: Über die Bewertung entscheidet allein das Finanzamt, über die Höhe des Hebesatzes allein die Gemeinde. Wer den Wert seines Grundstücks für zu hoch hält, muss sich deshalb an das Finanzamt wenden, nicht an die Stadtkasse.
Der Grundsteuerwert ist ein typisierter steuerlicher Wert. Er ist nicht mit dem Verkehrswert (Marktwert) Ihrer Immobilie gleichzusetzen, sondern wird nach gesetzlich vorgegebenen Pauschalen ermittelt. Für die meisten Wohngrundstücke – Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum – gilt im sogenannten Bundesmodell das Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 BewG.
In dieses Verfahren fließen vor allem folgende Eingangswerte ein:
Vereinfacht gesagt kombiniert das Ertragswertverfahren einen kapitalisierten Ertrag (aus der statistischen Nettokaltmiete für die Wohnfläche, vermindert um pauschale Bewirtschaftungskosten) mit dem Bodenwert (Bodenrichtwert × Grundstücksfläche). Die genauen Vervielfältiger und Pauschalen sind in den §§ 252 bis 257 BewG geregelt. Für bestimmte Nichtwohngrundstücke kommt stattdessen das Sachwertverfahren zur Anwendung.
Der Bodenrichtwert ist einer der Faktoren, an denen der Grundsteuerwert besonders stark hängt. Welcher Bodenrichtwert für Ihre Lage gilt, ist ein objektbezogener Eingangswert – mehr dazu in unserem Beitrag zum Bodenrichtwert. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung unter anderem den Bodenrichtwert und Daten zur Mikrolage Ihres eigenen Objekts.
Im zweiten Schritt multipliziert das Finanzamt den festgestellten Grundsteuerwert mit der gesetzlichen Steuermesszahl. Diese ist in § 15 GrStG festgelegt und wurde mit der Reform auf etwa ein Zehntel der früheren Werte abgesenkt, um die deutlich höheren Bewertungen rechnerisch auszugleichen.
| Grundstücksart | Steuermesszahl (§ 15 GrStG) |
|---|---|
| Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum) | 0,31 ‰ (0,031 %) |
| Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte u. a.) | 0,34 ‰ (0,034 %) |
Die Formel für diesen Schritt lautet:
Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl
Für bestimmte begünstigte Nutzungen ermäßigt sich die Steuermesszahl um 25 Prozent (§ 15 Abs. 2 bis 5 GrStG). Das betrifft insbesondere geförderten Wohnraum sowie bestimmte denkmalgeschützte Gebäude. Entfallen die Voraussetzungen, entfällt auch die Ermäßigung. Den so errechneten Messbetrag teilt Ihnen das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid mit; er ist die Bemessungsgrundlage für die Gemeinde.
Den letzten Faktor legt die Gemeinde fest. Nach § 25 GrStG bestimmt sie durch Satzung den Hebesatz – getrennt für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, § 2 Nr. 1 GrStG) und die Grundsteuer B (sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke, § 2 Nr. 2 GrStG). Der Hebesatz wird in Prozent angegeben und unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde erheblich.
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz ÷ 100
Ein durchgerechnetes Beispiel macht die Kette anschaulich (die Werte dienen nur der Veranschaulichung des Rechenwegs):
Seit 2025 dürfen Gemeinden über § 25 Abs. 5 GrStG zusätzlich eine sogenannte Grundsteuer C einführen: einen höheren Hebesatz für baureife, aber unbebaute Grundstücke, um Bauland zu mobilisieren. Sie ist kein eigener Steuertatbestand, sondern ein gesonderter Hebesatz innerhalb der Grundsteuer B.
Die Reform ist als öffnendes Bundesgesetz ausgestaltet: Die Länder durften vom Bundesmodell abweichen. Die oben beschriebene Berechnung mit Ertragswertverfahren und statistischer Nettokaltmiete gilt deshalb nicht überall identisch. Strukturell bleibt die Formel jedoch in allen Modellen gleich – nur die Ermittlung des Werts bzw. der Äquivalenzbeträge unterscheidet sich.
| Modell | Bundesländer (Auswahl) | Kern der Bewertung |
|---|---|---|
| Bundesmodell (BewG) | Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Ertragswertverfahren mit Bodenrichtwert, Fläche, statistischer Miete, Baujahr |
| Bodenwertmodell | Baden-Württemberg | Bodenrichtwert × Grundstücksfläche |
| Flächenmodell | Bayern | Reine Flächen mit Äquivalenzzahlen, ohne Wertkomponente |
| Flächen-Lage-/Faktor-Modell | Hessen, Niedersachsen, Hamburg | Flächen kombiniert mit einem Lagefaktor |
Saarland und Sachsen wenden für die Bewertung das Bundesmodell an, haben aber bei den Steuermesszahlen abweichende Werte festgelegt. Maßgeblich ist daher stets das Grundsteuergesetz Ihres Bundeslandes in seiner aktuellen Fassung.
Weil die Berechnung über drei Bescheide läuft, lohnt sich die Prüfung an der richtigen Stelle. Fehlerhafte Flächen, ein falsches Baujahr oder ein unzutreffend angesetzter Bodenrichtwert wirken sich auf alle nachfolgenden Schritte aus.
Beachten Sie zudem die Fälligkeit: Nach § 28 GrStG ist die Jahresgrundsteuer grundsätzlich in vier gleichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Steuerschuldner ist nach § 10 GrStG der Eigentümer; bei vermieteten Objekten kann die Grundsteuer als laufende öffentliche Last über § 2 Nr. 1 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Der Grundsteuerwert dient ausschließlich steuerlichen Zwecken und ist kein Marktwert. Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Immobilie tatsächlich wert ist, hilft der Grundsteuerwert nicht weiter – mehr dazu in unserem Beitrag zum Verkehrswert. Eine kostenlose Ersteinschätzung ist im Verkaufs- oder Vermietfall über die kostenlose Immobilienbewertung möglich, ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten erstellt nur ein unabhängiger Sachverständiger gegen Honorar.
Mit der Reform wurden die Grundsteuerwerte erstmals zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 neu festgestellt (§ 221 BewG). Da die neuen Werte häufig deutlich höher liegen als die alten Einheitswerte, wurden die Steuermesszahlen abgesenkt. Zusätzlich sollten viele Gemeinden ihre Hebesätze so anpassen, dass das gesamte Grundsteueraufkommen der Kommune ungefähr gleich bleibt.
Diese Aufkommensneutralität ist allerdings eine politische Zielvorgabe, kein Rechtsanspruch. Die Hebesatzhoheit ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Das bedeutet:
Die nächste turnusmäßige Neubewertung erfolgt nach § 221 BewG sieben Jahre später, also zum 1. Januar 2029. Bis dahin werden Änderungen nur über Fortschreibungen (§§ 222 ff. BewG) berücksichtigt. Wer die Systematik dahinter vertiefen möchte, findet weitere Erläuterungen in unserem Beitrag zu den Grundlagen und der Höhe der Grundsteuer.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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