Ratgeber · Steuer

Grundsteuer für Eigentumswohnungen

Seit 2025 wird die Grundsteuer nach reformierten Regeln erhoben – auch für jede Eigentumswohnung. Dieser Ratgeber erklärt, wie sich der Betrag zusammensetzt, welche Bescheide Sie erhalten und worauf Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungseigentum achten sollten.

Was die Grundsteuer ist und warum sie 2025 neu berechnet wurde

Die Grundsteuer ist eine jährliche Gemeindesteuer auf Grundbesitz. Für eine Eigentumswohnung ist die Grundsteuer B einschlägig, denn sie betrifft das bebaute Grundvermögen. Die Grundsteuer A erfasst dagegen land- und forstwirtschaftliches Vermögen und spielt für Wohnungseigentum keine Rolle. Mit der Reform wurde zusätzlich eine Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke ermöglicht – auch sie betrifft eine bestehende Wohnung nicht.

Hintergrund der Reform ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.): Die jahrzehntealten Einheitswerte waren verfassungswidrig, weil sie die tatsächlichen Wertverhältnisse längst nicht mehr abbildeten. Der Gesetzgeber musste den gesamten Grundbesitz neu bewerten. Rechtsgrundlage der Erhebung ist das Grundsteuergesetz (GrStG), Grundlage der Bewertung das Bewertungsgesetz (BewG).

Stichtag der bundesweiten Neubewertung ist der 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Erhoben wird die Grundsteuer auf dieser neuen Grundlage seit dem 1. Januar 2025. Die alten Bescheide auf Basis der Einheitswerte sind damit Geschichte.

Wichtig: Die Reform soll bundesweit grundsätzlich aufkommensneutral sein. Das heißt aber nur, dass das Gesamtaufkommen der Gemeinden in etwa gleich bleiben soll – im Einzelfall kann Ihre persönliche Belastung trotzdem steigen oder sinken.

Wie Wohnungseigentum bewertet wird

Eine Eigentumswohnung bildet bewertungsrechtlich eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 244 Abs. 3 BewG). Sie wird also für sich allein bewertet, auch wenn sie Teil einer größeren Wohnanlage ist. In § 249 BewG ist Wohnungseigentum ausdrücklich als eigene Grundstücksart genannt.

Im sogenannten Bundesmodell wird Wohnungseigentum nach dem Ertragswertverfahren bewertet (§ 250 Abs. 2 i. V. m. §§ 252 ff. BewG). Vereinfacht setzt sich der Grundsteuerwert nach § 252 BewG aus zwei Bausteinen zusammen:

  • kapitalisierter Reinertrag des Gebäudes – also der typisierte Mietwert, abgeleitet aus einer statistischen Nettokaltmiete, nicht aus Ihrer tatsächlichen Miete;
  • abgezinster Bodenwert – der anteilige Grund und Boden, bewertet über den Bodenrichtwert zum Stichtag 1. Januar 2022.

Für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts waren bei einer Wohnung typischerweise folgende Angaben nötig:

  • Art der Immobilie (Wohnungseigentum),
  • Wohnfläche der Wohnung,
  • Baujahr des Gebäudes (für die Alterswertminderung),
  • Miteigentumsanteil am Grundstück (aus dem Grundbuch),
  • Grundstücksfläche und Bodenrichtwert.

Die maßgebliche Nettokaltmiete mussten Sie nicht selbst beziffern – sie ergibt sich aus bundeseinheitlichen Tabellen nach der Mietniveaustufe Ihrer Gemeinde.

Bodenrichtwert und Lage – kostenlos einsehbar

Welcher Bodenrichtwert und welches Umfeld für Ihre Wohnung gelten, zeigt Ihnen der Objektkompass nach kostenloser Anmeldung zu Ihrem eigenen Objekt – als reine Sachinformation, ohne Preisbewertung.

Die drei Faktoren: so kommt der Betrag zustande

Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus drei Werten, die nacheinander multipliziert werden:

FaktorFestgesetzt vonGrundlage
GrundsteuerwertFinanzamtErtragswertverfahren (§§ 252 ff. BewG)
SteuermesszahlGesetzgeber§ 15 GrStG
HebesatzGemeindekommunale Satzung

Die Formel lautet:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = jährliche Grundsteuer

Die Steuermesszahl ist im Bundesmodell deutlich abgesenkt worden, um die gestiegenen Werte auszugleichen. Für Wohngrundstücke – und damit für Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG) – beträgt sie 0,31 Promille (0,031 %); für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke gelten 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 GrStG).

Aus Grundsteuerwert und Steuermesszahl bildet das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Erst die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz an. Beispielrechnung des Bundesfinanzministeriums: Ein Messbetrag von 250 Euro ergibt bei einem Hebesatz von 470 Prozent eine Jahres-Grundsteuer von 1.175 Euro. Da Hebesätze von Gemeinde zu Gemeinde stark schwanken, lässt sich die konkrete Höhe nur aus Ihrem eigenen Bescheid ablesen.

Den allgemeinen Mechanismus der Berechnung erläutern wir vertiefend unter Grundsteuer – Grundlagen und Höhe.

Welches Modell gilt? Bundesmodell und Ländermodelle

Entscheidend ist, in welchem Bundesland Ihre Wohnung liegt. Die meisten Länder wenden das Bundesmodell an (u. a. Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen). Andere Länder haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eigene Modelle eingeführt:

LandModellMaßgeblich vor allem
Baden-Württembergmodifiziertes BodenwertmodellBodenwert (Fläche × Bodenrichtwert)
BayernFlächenmodellGrundstücks- und Gebäudefläche
HamburgWohnlagemodellFläche mit Lagefaktor
HessenFlächen-Faktor-ModellFläche mit Lagefaktor
NiedersachsenFlächen-Lage-ModellFläche mit Lagefaktor

Für eine Eigentumswohnung wirkt sich das unmittelbar aus: Im Bundesmodell und in Baden-Württemberg fließt der Wert über Miete bzw. Bodenrichtwert ein; in den reinen Flächenmodellen (z. B. Bayern) zählt vor allem die Wohnfläche, weshalb gleich große Wohnungen in einfacher und in begehrter Lage tendenziell ähnlich belastet werden. Die Details regeln die jeweiligen Landesgrundsteuergesetze.

Welche Bescheide Sie erhalten

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Sie erhalten daher nicht einen, sondern bis zu drei Bescheide – von zwei verschiedenen Stellen:

  1. Grundsteuerwertbescheid (Finanzamt): stellt den Grundsteuerwert Ihrer Wohnung fest. Dies ist der Bescheid, in dem Bodenwert, Wohnfläche, Baujahr und Mietansatz verarbeitet sind.
  2. Grundsteuermessbescheid (Finanzamt): wendet die Steuermesszahl an und weist den Messbetrag aus.
  3. Grundsteuerbescheid (Gemeinde): wendet den Hebesatz an und nennt den tatsächlich zu zahlenden Jahresbetrag samt Fälligkeiten.
Reihenfolge beachten

Die Bescheide bauen aufeinander auf. Eine Korrektur an der Bewertung muss beim Grundsteuerwertbescheid ansetzen – nicht erst beim Bescheid der Gemeinde. Prüfen Sie daher besonders die ersten beiden Bescheide sorgfältig.

Der Grundsteuerwert hat Dauerwirkung und gilt bis zur nächsten Hauptfeststellung. Diese ist im Bundesmodell turnusmäßig alle sieben Jahre vorgesehen (§ 221 BewG), die nächste also voraussichtlich zum 1. Januar 2029.

Vermietete Wohnung: Wer zahlt – und Umlage auf Mieter

Steuerschuldner ist immer die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung, nicht die WEG-Verwaltung und nicht der Mieter. Das Finanzamt und die Gemeinde wenden sich an Sie persönlich.

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kann die Grundsteuer jedoch als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden: § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählt die „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer“ ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten. Voraussetzung ist eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung über die Umlage von Betriebskosten.

  • Wirtschaftlich kann die Last so beim Mieter landen,
  • rechtlich bleiben Sie als Eigentümer aber Steuerschuldner und müssen die Grundsteuer fristgerecht an die Gemeinde zahlen.

Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung tragen Sie die Grundsteuer in voller Höhe selbst – eine Umlage gibt es naturgemäß nicht.

Bescheid prüfen, Einspruch und Erlass

Halten Sie einen Bescheid für falsch, können Sie Einspruch einlegen. Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid) gilt die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Gegen den Bescheid der Gemeinde richtet sich der Rechtsbehelf nach Landesrecht, meist ebenfalls mit Monatsfrist.

Typische Prüfpunkte bei einer Eigentumswohnung:

  • Stimmen Wohnfläche, Baujahr und Miteigentumsanteil?
  • Wurde die richtige Grundstücksart (Wohnungseigentum) und der korrekte Bodenrichtwert angesetzt?
  • Ist die richtige Mietniveaustufe zugrunde gelegt?

Das Bundesmodell arbeitet bewusst mit typisierten Werten. Der Bundesfinanzhof hat diese Bewertungsmethodik im Grundsatz bestätigt (u. a. Urteil vom 12. November 2025, II R 3/25), lässt aber Einzelfallkorrekturen zu, wenn der gesetzliche Typisierungsrahmen deutlich überschritten wird. Ein abweichender, niedrigerer Wert lässt sich daher nur in engen Grenzen geltend machen – meist über offensichtliche Fehler oder einen qualifizierten Nachweis.

Geht die Bewertung Ihrer Meinung nach erheblich an der Realität vorbei, kann ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten die Argumentation stützen. Es ist von der kostenlosen Objektdatenansicht im Objektkompass und von einer Marktwert-Einschätzung im Verkaufsfall zu unterscheiden.

Wird Ihre Wohnung dauerhaft nicht vermietbar und sinkt der Ertrag erheblich, kommt ausnahmsweise ein Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung in Betracht (§ 33 GrStG). Der Antrag ist fristgebunden und an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich für meine Eigentumswohnung weiterhin etwas tun?
Die einmalige Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts war bereits abzugeben. Laufend müssen Sie nichts unternehmen, solange sich keine wesentlichen Verhältnisse ändern. Ändert sich jedoch etwas Erhebliches – etwa die Wohnfläche durch Umbau –, kann eine Anzeige beim Finanzamt nötig sein.
Warum zahlt mein Nachbar mit gleich großer Wohnung eine andere Grundsteuer?
Im Bundesmodell fließen Bodenrichtwert, Baujahr und die statistische Miete ein. Liegt eine Wohnung in einer besseren Lage oder in einem jüngeren Gebäude, kann der Grundsteuerwert abweichen. In reinen Flächenmodellen wie in Bayern zählt dagegen vor allem die Fläche, sodass die Unterschiede kleiner ausfallen.
Kann ich die Grundsteuer auf meine Mieter umlegen?
Ja, bei einer vermieteten Wohnung ist die Grundsteuer nach § 2 Nr. 1 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig, wenn der Mietvertrag eine Umlage von Betriebskosten vorsieht. Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde bleiben aber Sie als Eigentümer.
Welcher Steuersatz gilt für Wohnungseigentum?
Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl für Wohngrundstücke einschließlich Wohnungseigentum 0,31 Promille (§ 15 Abs. 1 GrStG). Die endgültige Höhe hängt zusätzlich vom Grundsteuerwert Ihrer Wohnung und vom Hebesatz Ihrer Gemeinde ab.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid?
Ein Einspruch ist sinnvoll, wenn Angaben wie Wohnfläche, Baujahr, Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert oder Mietniveaustufe falsch sind. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Finanzamtsbescheids (§ 355 AO). Die typisierte Bewertungsmethode selbst hat der Bundesfinanzhof im Grundsatz bestätigt.
Wann wird meine Wohnung das nächste Mal neu bewertet?
Die erste Hauptfeststellung erfolgte auf den 1. Januar 2022. Im Bundesmodell ist eine erneute Hauptfeststellung alle sieben Jahre vorgesehen (§ 221 BewG), die nächste also voraussichtlich zum 1. Januar 2029. Bis dahin gilt der festgestellte Grundsteuerwert grundsätzlich fort.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Bundesfinanzministerium – FAQ: Die neue Grundsteuer (Quelle)
  • Grundsteuergesetz (GrStG) § 15 – Steuermesszahl, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bewertungsgesetz (BewG) §§ 244, 249, 250, 252 – gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 2 – umlagefähige Betriebskosten (Quelle)
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 u. a. (Quelle)

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