Ratgeber · Steuer

Geerbtes Haus verkaufen: Welche Steuern Sie beachten müssen

Wer ein Haus erbt und es verkaufen möchte, sieht sich mit zwei voneinander getrennten Steuerarten konfrontiert: der Erbschaftsteuer auf den Erwerb und der sogenannten Spekulationssteuer auf einen möglichen Veräußerungsgewinn. Dieser Ratgeber erklärt beide Steuern paragrafengenau und zeigt, wann ein Verkauf steuerfrei bleibt.

Zwei Steuern, zwei Anlässe – die Grundunterscheidung

Beim Verkauf einer geerbten Immobilie geraten häufig zwei völlig verschiedene Steuern durcheinander. Beide können nacheinander anfallen, sie knüpfen aber an unterschiedliche Vorgänge an:

SteuerAnlassRechtsgrundlage
ErbschaftsteuerDer Erwerb der Immobilie von Todes wegen (der Erbfall selbst)§§ 1 ff. ErbStG
Spekulationssteuer (Einkommensteuer)Ein Gewinn aus dem späteren Verkauf innerhalb der Haltefrist§ 23 EStG

Die „Spekulationssteuer“ ist dabei keine eigene Steuerart, sondern Einkommensteuer auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG). Sie wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz erhoben.

Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer sind keine „Doppelbesteuerung“ im rechtlichen Sinn, weil sie unterschiedliche Vorgänge erfassen. Wirtschaftlich kann dieselbe Immobilie aber nacheinander von beiden Steuern berührt werden. Es lohnt sich deshalb, beide getrennt zu prüfen.

Spekulationssteuer: Die 10-Jahres-Frist und die Fußstapfentheorie

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung verkauft wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach Ablauf dieser Frist ist der Gewinn einkommensteuerfrei.

Die entscheidende Frage beim Erben lautet: Ab wann läuft diese Frist? Der Erbfall ist keine Anschaffung im Sinne des Gesetzes. Stattdessen tritt der Erbe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG in die steuerliche Stellung des Erblassers ein – die sogenannte Fußstapfentheorie.

Das bedeutet konkret:

  • Maßgeblich ist der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht der Tag des Erbfalls.
  • Die bereits verstrichene Haltezeit des Erblassers wird Ihnen voll angerechnet.
  • Der Erbfall selbst startet die Frist nicht neu.
Beispiel

Der Erblasser hat das Haus 2010 gekauft. Sie erben es 2025. Da die Zehnjahresfrist bereits 2020 abgelaufen war, können Sie 2025 verkaufen, ohne dass Spekulationssteuer anfällt – obwohl Sie das Haus erst kurz besitzen.

Lag der Kauf des Erblassers dagegen weniger als zehn Jahre zurück, kann ein Verkauf steuerpflichtig sein. Den Anschaffungszeitpunkt belegen Sie über den ursprünglichen Kaufvertrag des Erblassers; das maßgebliche Datum ist regelmäßig der Tag des notariellen Vertragsschlusses.

Wann der Verkauf trotz Frist steuerfrei bleibt: Eigennutzung

Selbst innerhalb der Zehnjahresfrist bleibt ein Verkauf steuerfrei, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das Gesetz lässt zwei Varianten zu:

  1. durchgehende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zwischen Anschaffung und Veräußerung, oder
  2. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren.

Für die zweite Variante ist keine lückenlose Nutzung über volle 36 Monate erforderlich. Es genügt, wenn die Eigennutzung drei Kalenderjahre berührt – das Veräußerungsjahr und die zwei davorliegenden Kalenderjahre.

Vorsicht bei Überlassung an Angehörige

„Eigene Wohnzwecke“ verlangt grundsätzlich, dass Sie selbst die Wohnung bewohnen. Eine unentgeltliche Überlassung an Dritte zählt im Regelfall nicht. Eine Ausnahme erkennt die Finanzverwaltung für die Überlassung an ein Kind an, für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht. Andere Angehörige – etwa die Schwiegermutter – genügen nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres.

Wichtig: Diese einkommensteuerliche Eigennutzung ist nicht zu verwechseln mit der erbschaftsteuerlichen Familienheim-Befreiung (dazu weiter unten). Beide haben eigene Voraussetzungen.

So wird ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn berechnet

Greift keine Ausnahme, wird der Gewinn nach § 23 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Grundformel lautet:

Position
Veräußerungspreis (Verkaufserlös)
− Anschaffungskosten des Erblassers (nicht der Erbschaftsteuerwert!)
− Veräußerungskosten (z. B. Makler, Notar, Inserate)
+ in Anspruch genommene Abschreibungen (AfA), soweit vermietet war
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Auf diesen Gewinn wird Ihr persönlicher Einkommensteuersatz angewandt (progressiver Tarif nach § 32a EStG, im Spitzenbereich bis 42 bzw. 45 Prozent, ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Es gibt also keinen festen Prozentsatz – der Gewinn erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG; zuvor 600 Euro). Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Bei Immobilien wird diese Grenze fast immer überschritten.

Für die Berechnung benötigen Sie den historischen Kaufpreis des Erblassers. Suchen Sie frühzeitig den ursprünglichen Kaufvertrag heraus – ohne diesen Beleg lässt sich der Gewinn nur schwer korrekt ermitteln.

Erbengemeinschaft: Auszahlung der Miterben

Häufig erben mehrere Personen gemeinsam (Erbengemeinschaft). Will ein Miterbe das Haus allein übernehmen und zahlt die anderen aus, stellt sich die Frage nach der Spekulationssteuer neu.

Hier hat der Bundesfinanzhof Klarheit geschaffen: Mit Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22) entschied der BFH, dass der entgeltliche Erwerb von Miterbenanteilen nicht zu einer (anteiligen) Anschaffung des Nachlassgrundstücks im Sinne des § 23 EStG führt. Ein anschließender Verkauf löst insoweit keine Spekulationssteuer aus, weil es an der „Nämlichkeit“ zwischen erworbenem Erbanteil und veräußertem Grundstück fehlt.

Zu unterscheiden ist davon die teilentgeltliche Erbauseinandersetzung: Erhält ein Miterbe wirtschaftlich mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und zahlt dafür einen Ausgleich, kann insoweit ein Anschaffungsvorgang vorliegen. Dieser entgeltlich erworbene Anteil kann beim späteren Verkauf eine eigene Frist auslösen.

Erbengemeinschaften sind steuerlich heikel. Lassen Sie die konkrete Konstellation vor einer Auszahlung oder einem Verkauf steuerlich prüfen – kleine Unterschiede in der Gestaltung haben hier große Folgen.

Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuersätze und das Familienheim

Unabhängig vom späteren Verkauf fällt bereits beim Erbfall Erbschaftsteuer an – allerdings erst, wenn der Wert des Erwerbs die persönlichen Freibeträge übersteigt. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG):

ErwerberFreibetragNorm
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 1
Kinder, Stiefkinder400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2
Enkel (Eltern verstorben)400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 3
Enkel (Eltern leben)200.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 4
übrige Erwerber20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 7

Nur der Wert oberhalb des Freibetrags wird besteuert. Die Steuersätze ergeben sich aus § 19 ErbStG und steigen mit der Höhe des Erwerbs. Für die Steuerklasse I (u. a. Ehegatte, Kinder, Enkel) gilt:

Steuerpflichtiger Erwerb bis…Steuersatz
75.000 €7 %
300.000 €11 %
600.000 €15 %
6.000.000 €19 %

Besonders wichtig ist die Familienheim-Befreiung. Sie kann die selbstgenutzte Immobilie zusätzlich zum Freibetrag steuerfrei stellen:

  • Ehegatte / Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): vollständig steuerfrei, ohne Begrenzung der Wohnfläche – wenn das Familienheim unverzüglich selbst genutzt und mindestens zehn Jahre bewohnt wird.
  • Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG): steuerfrei bis zu einer Wohnfläche von 200 m²; darüber hinaus wird anteilig besteuert. Auch hier gilt die Pflicht zur unverzüglichen Selbstnutzung über zehn Jahre.
Rückwirkender Wegfall bei Verkauf

Geben Sie die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren auf – etwa durch Verkauf oder Vermietung –, entfällt die Familienheim-Befreiung rückwirkend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG). Die Steuer wird dann nachträglich fällig. Nur „zwingende Gründe“ (z. B. nachweisbare Pflegebedürftigkeit) lassen die Befreiung bestehen; die Rechtsprechung legt diese Ausnahme eng aus. Wer ein als Familienheim erworbenes Haus früh verkaufen möchte, sollte diese Frist unbedingt beachten.

Bewertung der Erbimmobilie – und welche Werte Sie kennen sollten

Für die Erbschaftsteuer setzt das Finanzamt den gemeinen Wert (Verkehrswert) der Immobilie an (§ 12 ErbStG i. V. m. §§ 179 ff. BewG). Je nach Objektart kommt eines von drei typisierten Verfahren zum Einsatz:

  • Vergleichswertverfahren (§§ 183 f. BewG) – vor allem bei Eigentumswohnungen und typischen Ein- und Zweifamilienhäusern.
  • Ertragswertverfahren (§§ 182 ff. BewG) – bei vermieteten Mietwohn- und Geschäftsgrundstücken.
  • Sachwertverfahren (§§ 185 ff. BewG) – wenn keine ausreichenden Vergleichs- oder Ertragswerte vorliegen.

Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2022 (Anwendung ab 2023) bewertet das Finanzamt marktnäher; in vielen Fällen ergeben sich dadurch höhere Werte. Liegt der festgestellte Wert über dem tatsächlichen Marktwert, können Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen – in der Regel durch ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Dieses Gutachten ist unabhängig und kostenpflichtig.

Davon zu trennen sind kostenlose Orientierungswerte. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Registrierung sachliche Daten zu ihrer eigenen Immobilie – etwa den Bodenrichtwert, die Mikrolage und das Umfeld. Das sind Objektdaten, keine Preisbewertung. Wer konkret an Verkauf denkt, kann darüber hinaus im Verkaufsfall eine kostenlose Ersteinschätzung durch die Maklerei erhalten. Für rechtsverbindliche Zwecke – etwa gegenüber dem Finanzamt – bleibt das unabhängige Verkehrswertgutachten maßgeblich.

Denken Sie auch an die Fristen: Den Erwerb müssen Erben dem Finanzamt grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis anzeigen (§ 30 ErbStG). Wer die Immobilie ohnehin behält, sollte zudem die laufende Grundsteuer im Blick haben.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich beim Verkauf eines geerbten Hauses immer Spekulationssteuer zahlen?
Nein. Spekulationssteuer fällt nur an, wenn zwischen der Anschaffung durch den Erblasser und Ihrem Verkauf weniger als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Da Sie über die Fußstapfentheorie in die Frist des Erblassers eintreten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG), ist der Verkauf in vielen Erbfällen bereits steuerfrei. Zusätzlich kann eine Eigennutzung den Verkauf steuerfrei machen.
Ab wann läuft die 10-Jahres-Frist – ab dem Erbfall oder ab dem Kauf des Erblassers?
Maßgeblich ist der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht der Tag des Erbfalls. Der Erbfall ist keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG und startet die Frist nicht neu. Hat der Erblasser das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft, können Sie es einkommensteuerfrei verkaufen.
Wie hoch ist die Spekulationssteuer?
Es gibt keinen festen Satz. Der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten des Erblassers und Veräußerungskosten, zuzüglich genutzter AfA) wird Ihrem Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (§§ 23 Abs. 3, 32a EStG). Seit 2024 gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr; bei Immobilien wird sie meist überschritten.
Fällt Erbschaftsteuer an, wenn ich das Elternhaus erbe?
Das hängt vom Wert und vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Nutzen sie das geerbte Familienheim unverzüglich selbst und mindestens zehn Jahre, bleibt es bis 200 m² Wohnfläche zusätzlich steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Beim Ehegatten entfällt die Wohnflächengrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Verliere ich die Erbschaftsteuer-Befreiung, wenn ich das Familienheim verkaufe?
Ja, wenn Sie die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgeben, entfällt die Familienheim-Befreiung rückwirkend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 bzw. Nr. 4b Satz 5 ErbStG) und die Steuer wird nachträglich fällig. Nur „zwingende Gründe“, die die Selbstnutzung objektiv unmöglich machen, lassen die Befreiung bestehen – die Gerichte legen dies streng aus.
Löst die Auszahlung der Miterben in einer Erbengemeinschaft Spekulationssteuer aus?
Nach dem BFH-Urteil vom 26.09.2023 (Az. IX R 13/22) führt der entgeltliche Erwerb von Miterbenanteilen nicht zu einer Anschaffung des Nachlassgrundstücks im Sinne des § 23 EStG. Ein späterer Verkauf löst insoweit keine Spekulationssteuer aus. Bei teilentgeltlichen Erbauseinandersetzungen kann es jedoch anders liegen – hier ist eine Einzelfallprüfung ratsam.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • §§ 16, 19 ErbStG – Freibeträge und Steuersätze (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22 – Erwerb eines Miterbenanteils (Quelle)
  • § 198 BewG – Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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