Ratgeber · Bewertung
Der Wert eines Grundstücks ergibt sich vor allem aus seinem Boden – seiner Lage, seiner Bebaubarkeit und seinem Entwicklungszustand. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Bodenwert nach geltendem Recht ermittelt wird und welche Datenquellen Ihnen als Eigentümer offenstehen.
Anders als bei einer fertig gebauten Immobilie wird der Wert eines Grundstücks fast vollständig durch den Grund und Boden selbst bestimmt. Maßgeblich sind die Lage, der rechtlich zulässige Umfang der Bebauung und der sogenannte Entwicklungszustand der Fläche.
Den rechtlichen Rahmen bildet der Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist der Verkehrswert der Wert, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse – etwa ein Verkauf unter Verwandten – bleiben dabei ausdrücklich außer Betracht.
Bei einem unbebauten Grundstück ist der Verkehrswert in der Regel mit dem Bodenwert identisch. Bei einem bebauten Grundstück setzt sich der Wert dagegen aus zwei Teilen zusammen: dem Bodenwert und dem Wert der baulichen Anlagen (Gebäude, Außenanlagen). Der Bodenwert wird dabei stets so ermittelt, als wäre das Grundstück unbebaut.
Die folgenden Merkmale beeinflussen den Bodenwert besonders:
Ausgangspunkt jeder Grundstücksbewertung ist der Bodenrichtwert. Er ist in § 196 BauGB geregelt und bezeichnet den durchschnittlichen Lagewert des Bodens je Quadratmeter innerhalb einer abgegrenzten Bodenrichtwertzone. Diese Zonen umfassen jeweils Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen.
Ermittelt werden die Bodenrichtwerte von den unabhängigen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte (§ 192 f. BauGB) auf Grundlage der amtlichen Kaufpreissammlung – also aus tatsächlich beurkundeten Verkäufen. Nach § 196 Abs. 1 BauGB sind sie mindestens zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres neu festzustellen.
Wichtig: Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein typisiertes Bodenrichtwertgrundstück mit bestimmten Eigenschaften (Nutzungsart, Geschossflächenzahl, Erschließungszustand). Er enthält keine Wertanteile für Gebäude oder Bewuchs und ist nicht automatisch der konkrete Wert Ihres Grundstücks.
Die Beschreibung dieser Eigenschaften ist in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) geregelt – die Bodenrichtwerte selbst in den §§ 13 bis 17 ImmoWertV, ihre Beschreibung einschließlich Entwicklungszustand in § 16 ImmoWertV. Der Bodenrichtwert hat keine bindende Wirkung; er dient der Markttransparenz und ist ein Hilfsmittel der Wertermittlung.
Bodenrichtwerte sind öffentlich. Nach § 196 Abs. 3 BauGB sind sie zu veröffentlichen, und jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft verlangen. In der Praxis stellen die Bundesländer ihre Werte über die BORIS-Portale (Bodenrichtwertinformationssysteme) bereit, die über das Verbundsystem VBORIS bzw. BORIS-D miteinander vernetzt sind.
Die Online-Kartendarstellung ist in vielen Ländern kostenfrei. Detaillierte schriftliche Auszüge oder besondere Auswertungen können je nach Bundesland und kommunaler Gebührensatzung jedoch kostenpflichtig sein. Die Gebühren richten sich nach Landesrecht, nicht nach der ImmoWertV.
Statt mehrere Behördenportale getrennt abzufragen, sehen Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass die für Ihr Grundstück relevanten Daten an einer Stelle – darunter den Bodenrichtwert, die Mikrolage sowie Umfeldinformationen zu Naturschutz, Bahn und Erschließung. Das ist eine reine Datenübersicht und ersetzt keine Preisbewertung.
Wenn Sie tiefer in die amtliche Bodenrichtwert-Systematik einsteigen möchten, finden Sie weitere Details in unserem Beitrag zum Bodenrichtwert.
Der Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert für die Zone. Um daraus den Wert Ihres individuellen Grundstücks abzuleiten, sind nach der ImmoWertV objektspezifische Anpassungen vorzunehmen. Die Bodenwertermittlung selbst regeln die §§ 40 bis 45 ImmoWertV; nach § 40 ImmoWertV ist der Bodenwert vorrangig im Vergleichswertverfahren (§§ 24 ff. ImmoWertV) zu ermitteln.
Vereinfacht gilt als Ausgangsformel:
Bodenwert ≈ Bodenrichtwert (€/m²) × Grundstücksfläche (m²) × Anpassungsfaktoren
Die Anpassungsfaktoren – fachlich häufig als Umrechnungskoeffizienten bezeichnet und in § 12 ImmoWertV als erforderliche Daten verankert – berücksichtigen, worin sich Ihr Grundstück vom typisierten Richtwertgrundstück unterscheidet:
| Merkmal | Mögliche Wirkung auf den Bodenwert |
|---|---|
| Maß der Nutzung (GFZ/GRZ) | höhere zulässige Bebauung tendenziell wertsteigernd |
| Grundstücksgröße | sehr große Flächen oft mit Mengenabschlag je m² |
| Zuschnitt/Form | ungünstiger, schmaler Zuschnitt eher wertmindernd |
| Ecklage | je nach Nutzung Zu- oder Abschlag möglich |
| Erschließungszustand | fehlende Erschließung wertmindernd |
Diese Koeffizienten veröffentlichen die Gutachterausschüsse teils in ihren Grundstücksmarktberichten. Welche Faktoren in welcher Höhe anzusetzen sind, hängt vom örtlichen Markt ab und erfordert Sachkunde – weshalb eine belastbare Bodenwertermittlung im Einzelfall fachlicher Beurteilung bedarf.
Den größten Einfluss auf den Bodenwert hat oft der Entwicklungszustand einer Fläche. Er ist nach § 4 ImmoWertV Teil des Grundstückszustands. Mit fortschreitender Entwicklung steigt der Wert in der Regel deutlich:
Die Gutachterausschüsse weisen für diese Kategorien häufig eigene Bodenrichtwerte aus. Liegt für Ihren Entwicklungszustand kein gesonderter Richtwert vor, wird über Entwicklungs- bzw. Umrechnungsabschläge aus dem Wert für baureifes Land zurückgerechnet.
Ein häufiges Missverständnis: Ein im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestelltes Feld ist noch kein Bauland. Erst mit gesichertem Baurecht und Erschließung erreicht es den vollen Bodenwert. Der Sprung vom Acker- zum baureifen Land kann den Quadratmeterwert um ein Vielfaches verändern.
Der Bodenwert begegnet Ihnen in unterschiedlichen Zusammenhängen, die Sie nicht verwechseln sollten:
Grundsteuer: Seit 2025 gilt die reformierte Grundsteuer. Im Bundesmodell (z. B. in Berlin, Brandenburg, NRW, Rheinland-Pfalz) fließt der Bodenrichtwert über Bodenrichtwert × Grundstücksfläche in den Grundsteuerwert ein (§§ 218 ff. Bewertungsgesetz – BewG). Manche Länder nutzen abweichende Modelle: Bayern etwa setzt mit seinem Flächenmodell rein auf Flächen und lässt den Bodenrichtwert unberücksichtigt; Hessen und Niedersachsen verwenden Flächenmodelle mit einem an Bodenrichtwerte anknüpfenden Lagefaktor.
Wichtig: Der für die Grundsteuer ermittelte Grundsteuerwert ist ein steuerlicher Rechenwert. Er ist nicht der Marktwert Ihres Grundstücks und nicht für einen Verkauf gedacht. Mehr dazu in unserem Beitrag zu Grundsteuer – Grundlagen und Höhe.
Verkehrswert: Der Marktwert nach § 194 BauGB ist wieder eine eigene Größe und Ergebnis einer vollständigen Wertermittlung. Wie er für eine bebaute Immobilie ermittelt wird, erläutert unser Ratgeber zum Verkehrswert einer Immobilie.
Je nach Anlass stehen Ihnen unterschiedliche Wege offen. Es lohnt sich, sie sauber zu unterscheiden:
Für die reine Orientierung genügen die Objektdaten. Für eine konkrete Verkaufs- oder Vermietabsicht hilft die kostenlose Markteinschätzung der Maklerei. Sobald es rechtlich oder steuerlich verbindlich werden muss, führt am unabhängigen, kostenpflichtigen Verkehrswertgutachten kein Weg vorbei.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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