Ratgeber · Steuer
Die Steuermesszahl ist das stille Bindeglied zwischen dem Grundsteuerwert Ihres Grundstücks und dem Betrag, den die Gemeinde am Ende einfordert. Dieser Ratgeber erklärt, welcher Promillesatz für welche Grundstücksart gilt und wie sich daraus Ihr Grundsteuermessbetrag ergibt.
Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillesatz, mit dem der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert in den sogenannten Grundsteuermessbetrag umgerechnet wird. Sie ist kein Schätzwert und keine Verhandlungssache, sondern steht ausdrücklich im Gesetz. Die Grundlage bildet § 13 des Grundsteuergesetzes (GrStG): Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung eines Promillesatzes – der Steuermesszahl – auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt.
Die Grundsteuer entsteht damit in einem dreistufigen Verfahren, an dem zwei Behörden beteiligt sind:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag, und anschließend Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer. Die Steuermesszahl ist also der mittlere, bundesgesetzlich festgelegte Faktor – der Hebesatz dagegen wird von jeder Gemeinde selbst bestimmt.
Wichtig ist die Unterscheidung der Begriffe: „Steuermesszahl“ und „Grundsteuermesszahl“ bezeichnen dieselbe Größe; das Ergebnis ihrer Anwendung heißt „Grundsteuermessbetrag“. Welcher Promillesatz genau gilt, hängt von der Art Ihres Grundstücks ab – und davon, in welchem Bundesland es liegt.
Die meisten Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell an. Dort sind die Steuermesszahlen für das Grundvermögen (die „Grundsteuer B“, also Wohn- und Geschäftsgrundstücke) in § 15 Abs. 1 GrStG geregelt. Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen, deren genaue Zuordnung sich aus dem Bewertungsgesetz (BewG) ergibt:
| Grundstücksart | Rechtliche Einordnung | Steuermesszahl |
|---|---|---|
| Unbebaute Grundstücke | § 246 BewG | 0,34 ‰ |
| Wohngrundstücke: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum | § 249 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG | 0,31 ‰ |
| Nichtwohngrundstücke: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte und sonstige bebaute Grundstücke | § 249 Abs. 1 Nr. 5–8 BewG | 0,34 ‰ |
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (die „Grundsteuer A“) gilt ein eigener Wert: nach § 14 GrStG beträgt die Steuermesszahl 0,55 ‰.
Der Gesetzgeber hat Wohnen bewusst etwas niedriger angesetzt: 0,31 ‰ für selbstgenutzte und vermietete Wohngrundstücke gegenüber 0,34 ‰ für die übrigen Grundstücke. Diese Spreizung ist Teil der Reform, mit der Wohnen tendenziell entlastet werden sollte.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel im Bundesmodell: Beträgt der Grundsteuerwert eines Einfamilienhauses 300.000 Euro, ergibt sich der Messbetrag aus 300.000 € × 0,31 ‰ = 93 Euro. Erst der gemeindliche Hebesatz – beispielsweise 400 Prozent – führt zur endgültigen Grundsteuer: 93 € × 400 % = 372 Euro im Jahr. Der hier genannte Hebesatz ist nur ein Rechenbeispiel; den tatsächlichen Satz legt jede Kommune individuell fest.
Das Bundesmodell sieht für bestimmte Grundstücke einen Abschlag auf die reguläre Steuermesszahl vor. Reduziert wird dabei nicht der Grundsteuerwert, sondern die Messzahl selbst – dadurch sinkt der Messbetrag und damit die spätere Steuer. Geregelt ist dies in § 15 Abs. 2 bis 6 GrStG:
Die Ermäßigungen müssen die Voraussetzungen dauerhaft erfüllen und werden vom Finanzamt im Messbetragsverfahren berücksichtigt. Für die große Mehrheit privater Eigentümer eines selbstgenutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung greift keiner dieser Abschläge – hier gilt der reguläre Satz von 0,31 ‰.
Die Grundsteuer ist kein bundesweit einheitliches System. Über die Öffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 GG dürfen die Länder eigene Modelle wählen. Mehrere Länder haben davon Gebrauch gemacht – mit teils ganz anderer Systematik und anderen Messzahlen. Prüfen Sie daher immer, welches Modell in Ihrem Bundesland gilt.
| Land | Modell | Besonderheit bei der Messzahl |
|---|---|---|
| Bundesmodell (u. a. NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen, Berlin – Berlin mit eigenen Sätzen) | Wert × Messzahl | 0,31 ‰ Wohnen / 0,34 ‰ übrige (§ 15 GrStG); Berlin nutzt teils abweichende Sätze |
| Baden-Württemberg | Bodenwertmodell | Messzahl auf den reinen Bodenwert; Gebäude bleiben unberücksichtigt |
| Bayern | Reines Flächenmodell | Äquivalenzbeträge statt Wert; Messzahl 100 % allgemein, 70 % für Wohnflächen |
| Hamburg, Hessen, Niedersachsen | Flächen-Lage-Modell | Flächen plus Lagefaktor; ermäßigte Messzahl für Wohnen |
In den Flächenmodellen (etwa Bayern) wird nicht ein Marktwert angesetzt, sondern die Flächen werden über feste Äquivalenzbeträge bewertet: nach Art. 4 BayGrStG sind das 0,04 Euro je Quadratmeter Grund und Boden und 0,50 Euro je Quadratmeter Gebäudefläche. Auf diese Äquivalenzbeträge wird dann die Grundsteuermesszahl angewandt: nach Art. 5 BayGrStG beträgt sie grundsätzlich 100 Prozent, für Wohnflächen aber nur 70 Prozent.
Für Sie als Eigentümer heißt das: Eine Promillezahl aus einem Ratgeber für Nordrhein-Westfalen lässt sich nicht ungeprüft auf ein Grundstück in Bayern oder Baden-Württemberg übertragen. Maßgeblich sind stets die Werte Ihres Bescheids und die Regeln Ihres Landes.
Bis einschließlich 2024 galten die alten Steuermesszahlen nach §§ 14, 15 GrStG in der früheren Fassung, die auf die veralteten Einheitswerte (Hauptfeststellung 1964 im Westen, 1935 im Osten) angewendet wurden. Die damaligen Messzahlen lagen deutlich höher – je nach Grundstücksart etwa bei 2,6 ‰, 3,5 ‰ oder 6,0 ‰ – weil die Einheitswerte selbst sehr niedrig angesetzt waren.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte dieses System 2018 wegen der starken Wertverzerrungen für verfassungswidrig. Seit dem 1. Januar 2025 gelten daher neue Grundsteuerwerte und die deutlich niedrigeren Messzahlen des reformierten Rechts. Dass die neuen Promillesätze (0,31 ‰ / 0,34 ‰) wesentlich kleiner sind als die alten, bedeutet allein deshalb keine niedrigere Steuer: Die Grundsteuerwerte liegen heute viel näher an realen Werten, und der gemeindliche Hebesatz gleicht das Niveau aus.
Ob Ihre Grundsteuer steigt oder fällt, entscheidet das Zusammenspiel aus Grundsteuerwert, Steuermesszahl und Hebesatz. Die Messzahl ist davon der einzige bundesgesetzlich fixe Wert. Spielraum hat allein die Gemeinde über ihren Hebesatz.
Die angewandte Steuermesszahl finden Sie nicht auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde, sondern auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Dort sind der festgestellte Grundsteuerwert, die zugrunde gelegte Grundstücksart und der daraus errechnete Messbetrag ausgewiesen. So gehen Sie vor:
Welche Bodenrichtwerte, welche Mikrolage und welche Umfelddaten in die Bewertung Ihres Grundstücks hineinspielen, ist für viele Eigentümer schwer nachzuvollziehen. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung die hinterlegten Daten zu Ihrer eigenen Immobilie – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld – als Orientierung neben Ihrem Bescheid. Eine Bewertung Ihres Grundstücks ist das ausdrücklich nicht; die Steuermesszahl selbst ergibt sich allein aus dem Gesetz.
Mehr zur Systematik und zur Höhe der Grundsteuer lesen Sie in unserem Ratgeber Grundsteuer – Grundlagen und Höhe. Wie der Bodenrichtwert in die Bewertung einfließt, erklärt der Beitrag zum Bodenrichtwert.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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