Ratgeber · Steuer

Grundsteuermesszahl und Steuermesszahl erklärt

Die Steuermesszahl ist das stille Bindeglied zwischen dem Grundsteuerwert Ihres Grundstücks und dem Betrag, den die Gemeinde am Ende einfordert. Dieser Ratgeber erklärt, welcher Promillesatz für welche Grundstücksart gilt und wie sich daraus Ihr Grundsteuermessbetrag ergibt.

Was die Steuermesszahl ist und wo sie in der Berechnung steht

Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillesatz, mit dem der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert in den sogenannten Grundsteuermessbetrag umgerechnet wird. Sie ist kein Schätzwert und keine Verhandlungssache, sondern steht ausdrücklich im Gesetz. Die Grundlage bildet § 13 des Grundsteuergesetzes (GrStG): Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung eines Promillesatzes – der Steuermesszahl – auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt.

Die Grundsteuer entsteht damit in einem dreistufigen Verfahren, an dem zwei Behörden beteiligt sind:

  1. Grundsteuerwert – das Finanzamt stellt den Wert Ihres Grundstücks fest (nach dem Bewertungsgesetz).
  2. Grundsteuermessbetrag – das Finanzamt multipliziert diesen Wert mit der Steuermesszahl (§§ 13 bis 15 GrStG).
  3. Grundsteuer – die Gemeinde wendet auf den Messbetrag ihren Hebesatz an (§ 25 GrStG).
Die Grundformel

Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag, und anschließend Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer. Die Steuermesszahl ist also der mittlere, bundesgesetzlich festgelegte Faktor – der Hebesatz dagegen wird von jeder Gemeinde selbst bestimmt.

Wichtig ist die Unterscheidung der Begriffe: „Steuermesszahl“ und „Grundsteuermesszahl“ bezeichnen dieselbe Größe; das Ergebnis ihrer Anwendung heißt „Grundsteuermessbetrag“. Welcher Promillesatz genau gilt, hängt von der Art Ihres Grundstücks ab – und davon, in welchem Bundesland es liegt.

Die Steuermesszahlen je Grundstücksart im Bundesmodell

Die meisten Bundesländer wenden das sogenannte Bundesmodell an. Dort sind die Steuermesszahlen für das Grundvermögen (die „Grundsteuer B“, also Wohn- und Geschäftsgrundstücke) in § 15 Abs. 1 GrStG geregelt. Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen, deren genaue Zuordnung sich aus dem Bewertungsgesetz (BewG) ergibt:

GrundstücksartRechtliche EinordnungSteuermesszahl
Unbebaute Grundstücke§ 246 BewG0,34 ‰
Wohngrundstücke: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum§ 249 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG0,31 ‰
Nichtwohngrundstücke: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte und sonstige bebaute Grundstücke§ 249 Abs. 1 Nr. 5–8 BewG0,34 ‰

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (die „Grundsteuer A“) gilt ein eigener Wert: nach § 14 GrStG beträgt die Steuermesszahl 0,55 ‰.

Der Gesetzgeber hat Wohnen bewusst etwas niedriger angesetzt: 0,31 ‰ für selbstgenutzte und vermietete Wohngrundstücke gegenüber 0,34 ‰ für die übrigen Grundstücke. Diese Spreizung ist Teil der Reform, mit der Wohnen tendenziell entlastet werden sollte.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel im Bundesmodell: Beträgt der Grundsteuerwert eines Einfamilienhauses 300.000 Euro, ergibt sich der Messbetrag aus 300.000 € × 0,31 ‰ = 93 Euro. Erst der gemeindliche Hebesatz – beispielsweise 400 Prozent – führt zur endgültigen Grundsteuer: 93 € × 400 % = 372 Euro im Jahr. Der hier genannte Hebesatz ist nur ein Rechenbeispiel; den tatsächlichen Satz legt jede Kommune individuell fest.

Ermäßigungen: Wann die Steuermesszahl sinkt

Das Bundesmodell sieht für bestimmte Grundstücke einen Abschlag auf die reguläre Steuermesszahl vor. Reduziert wird dabei nicht der Grundsteuerwert, sondern die Messzahl selbst – dadurch sinkt der Messbetrag und damit die spätere Steuer. Geregelt ist dies in § 15 Abs. 2 bis 6 GrStG:

  • Geförderter Wohnraum – für Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung (insbesondere nach dem Wohnraumförderungsgesetz, WoFG) gefördert werden, ermäßigt sich die Steuermesszahl um 25 Prozent (§ 15 Abs. 2 GrStG).
  • Kommunale und gemeinnützige Wohnungsunternehmen sowie Genossenschaften – für Wohnraum bestimmter Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsgenossenschaften und gemeinnütziger Träger gilt ebenfalls eine Ermäßigung um 25 Prozent (§ 15 Abs. 3 und 4 GrStG).
  • Baudenkmäler – steht auf dem Grundstück ein Gebäude, das nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder ein Baudenkmal ist, wird die Steuermesszahl um 10 Prozent ermäßigt (§ 15 Abs. 5 GrStG).

Die Ermäßigungen müssen die Voraussetzungen dauerhaft erfüllen und werden vom Finanzamt im Messbetragsverfahren berücksichtigt. Für die große Mehrheit privater Eigentümer eines selbstgenutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung greift keiner dieser Abschläge – hier gilt der reguläre Satz von 0,31 ‰.

Länder mit eigenem Modell: andere Messzahl, andere Logik

Die Grundsteuer ist kein bundesweit einheitliches System. Über die Öffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 GG dürfen die Länder eigene Modelle wählen. Mehrere Länder haben davon Gebrauch gemacht – mit teils ganz anderer Systematik und anderen Messzahlen. Prüfen Sie daher immer, welches Modell in Ihrem Bundesland gilt.

LandModellBesonderheit bei der Messzahl
Bundesmodell (u. a. NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen, Berlin – Berlin mit eigenen Sätzen)Wert × Messzahl0,31 ‰ Wohnen / 0,34 ‰ übrige (§ 15 GrStG); Berlin nutzt teils abweichende Sätze
Baden-WürttembergBodenwertmodellMesszahl auf den reinen Bodenwert; Gebäude bleiben unberücksichtigt
BayernReines FlächenmodellÄquivalenzbeträge statt Wert; Messzahl 100 % allgemein, 70 % für Wohnflächen
Hamburg, Hessen, NiedersachsenFlächen-Lage-ModellFlächen plus Lagefaktor; ermäßigte Messzahl für Wohnen

In den Flächenmodellen (etwa Bayern) wird nicht ein Marktwert angesetzt, sondern die Flächen werden über feste Äquivalenzbeträge bewertet: nach Art. 4 BayGrStG sind das 0,04 Euro je Quadratmeter Grund und Boden und 0,50 Euro je Quadratmeter Gebäudefläche. Auf diese Äquivalenzbeträge wird dann die Grundsteuermesszahl angewandt: nach Art. 5 BayGrStG beträgt sie grundsätzlich 100 Prozent, für Wohnflächen aber nur 70 Prozent.

Für Sie als Eigentümer heißt das: Eine Promillezahl aus einem Ratgeber für Nordrhein-Westfalen lässt sich nicht ungeprüft auf ein Grundstück in Bayern oder Baden-Württemberg übertragen. Maßgeblich sind stets die Werte Ihres Bescheids und die Regeln Ihres Landes.

Was sich gegenüber dem alten Recht geändert hat

Bis einschließlich 2024 galten die alten Steuermesszahlen nach §§ 14, 15 GrStG in der früheren Fassung, die auf die veralteten Einheitswerte (Hauptfeststellung 1964 im Westen, 1935 im Osten) angewendet wurden. Die damaligen Messzahlen lagen deutlich höher – je nach Grundstücksart etwa bei 2,6 ‰, 3,5 ‰ oder 6,0 ‰ – weil die Einheitswerte selbst sehr niedrig angesetzt waren.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte dieses System 2018 wegen der starken Wertverzerrungen für verfassungswidrig. Seit dem 1. Januar 2025 gelten daher neue Grundsteuerwerte und die deutlich niedrigeren Messzahlen des reformierten Rechts. Dass die neuen Promillesätze (0,31 ‰ / 0,34 ‰) wesentlich kleiner sind als die alten, bedeutet allein deshalb keine niedrigere Steuer: Die Grundsteuerwerte liegen heute viel näher an realen Werten, und der gemeindliche Hebesatz gleicht das Niveau aus.

Drei Stellschrauben – nur eine ist die Messzahl

Ob Ihre Grundsteuer steigt oder fällt, entscheidet das Zusammenspiel aus Grundsteuerwert, Steuermesszahl und Hebesatz. Die Messzahl ist davon der einzige bundesgesetzlich fixe Wert. Spielraum hat allein die Gemeinde über ihren Hebesatz.

So prüfen Sie die Messzahl auf Ihrem Bescheid

Die angewandte Steuermesszahl finden Sie nicht auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde, sondern auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Dort sind der festgestellte Grundsteuerwert, die zugrunde gelegte Grundstücksart und der daraus errechnete Messbetrag ausgewiesen. So gehen Sie vor:

  1. Prüfen Sie die Grundstücksart im Bescheid. Ist Ihr Einfamilienhaus korrekt als Wohngrundstück eingestuft, sollte im Bundesmodell die Messzahl 0,31 ‰ angesetzt sein.
  2. Rechnen Sie nach: Grundsteuerwert × Messzahl sollte exakt den ausgewiesenen Messbetrag ergeben.
  3. Stimmen Art oder Fläche nicht, lohnt eine Prüfung – innerhalb der Einspruchsfrist (in der Regel ein Monat ab Bekanntgabe) lässt sich der Messbescheid anfechten.

Welche Bodenrichtwerte, welche Mikrolage und welche Umfelddaten in die Bewertung Ihres Grundstücks hineinspielen, ist für viele Eigentümer schwer nachzuvollziehen. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung die hinterlegten Daten zu Ihrer eigenen Immobilie – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld – als Orientierung neben Ihrem Bescheid. Eine Bewertung Ihres Grundstücks ist das ausdrücklich nicht; die Steuermesszahl selbst ergibt sich allein aus dem Gesetz.

Mehr zur Systematik und zur Höhe der Grundsteuer lesen Sie in unserem Ratgeber Grundsteuer – Grundlagen und Höhe. Wie der Bodenrichtwert in die Bewertung einfließt, erklärt der Beitrag zum Bodenrichtwert.

Was Eigentümer wissen wollen

Was ist der Unterschied zwischen Steuermesszahl und Grundsteuermesszahl?
Beide Begriffe meinen dasselbe: den gesetzlich festgelegten Promillesatz, mit dem der Grundsteuerwert in den Grundsteuermessbetrag umgerechnet wird. Im Grundsteuergesetz (§§ 13 bis 15 GrStG) heißt sie „Steuermesszahl“; in den Flächenmodellen einzelner Länder, etwa Bayern, wird sie als „Grundsteuermesszahl“ bezeichnet. Inhaltlich ist es derselbe Rechenfaktor.
Wie hoch ist die Steuermesszahl für ein Einfamilienhaus?
Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl für Wohngrundstücke – also Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum – nach § 15 Abs. 1 GrStG 0,31 ‰. In Ländern mit eigenem Modell gelten andere Werte: In Bayern etwa wird auf Äquivalenzbeträge eine Messzahl von 70 Prozent für Wohnflächen angewandt (Art. 5 BayGrStG). Maßgeblich ist Ihr Bundesland.
Wer legt die Steuermesszahl fest – das Finanzamt oder die Gemeinde?
Die Steuermesszahl steht im Gesetz und ist weder vom Finanzamt noch von der Gemeinde frei wählbar. Das Finanzamt wendet sie an und erlässt den Grundsteuermessbescheid. Die Gemeinde legt anschließend nur den Hebesatz fest (§ 25 GrStG) und erhebt die Steuer. Die Messzahl ist also bundesgesetzlich fixiert, der Hebesatz dagegen kommunal.
Kann die Steuermesszahl ermäßigt werden?
Ja. Nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG sinkt die Messzahl in bestimmten Fällen: um 25 Prozent bei gefördertem Wohnraum sowie bei Wohnraum bestimmter kommunaler, genossenschaftlicher und gemeinnütziger Träger, und um 10 Prozent bei Baudenkmälern. Für ein normales selbstgenutztes Eigenheim greift keine dieser Ermäßigungen; dort gilt der reguläre Satz.
Warum sind die neuen Messzahlen so viel niedriger als früher?
Die alten Messzahlen (bis zu 6,0 ‰) wurden auf sehr niedrige Einheitswerte angewendet. Seit 2025 gelten neue, realitätsnähere Grundsteuerwerte; die Messzahlen wurden deshalb auf 0,31 bzw. 0,34 ‰ gesenkt. Eine niedrigere Zahl bedeutet aber keine automatisch niedrigere Steuer, weil die Bewertungsbasis gestiegen ist und der Hebesatz das Niveau ausgleicht.
Wo finde ich die für mich geltende Steuermesszahl?
Auf dem Grundsteuermessbescheid Ihres Finanzamts. Dort stehen der Grundsteuerwert, die Grundstücksart und der daraus berechnete Messbetrag. Aus dem Verhältnis von Wert und Messbetrag lässt sich die angesetzte Messzahl ablesen. Stimmt die Grundstücksart nicht, können Sie innerhalb der Einspruchsfrist widersprechen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 15 GrStG – Steuermesszahl für Grundstücke (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Grundsteuergesetz (GrStG) – Volltext, §§ 13 bis 15 und 25 (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Bundesfinanzministerium – FAQ Die neue Grundsteuer (Steuermesszahlen und Berechnung) (Quelle)
  • BMF – Amtliches Handbuch Bewertung/Grundsteuer, GrStH 2022/2025, § 15 Steuermesszahl für Grundstücke (Quelle)

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