Ratgeber · Energie & Sanierung
Das BAFA fördert Eigentümer von Wohngebäuden auf zwei Wegen: bei der Energieberatung und bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen an Hülle und Anlagentechnik. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und mit den maßgeblichen Rechtsgrundlagen, welche BAFA-Förderung für Ihr Haus in Frage kommt, wie hoch die Zuschüsse sind und wo die Grenze zur Heizungsförderung der KfW verläuft.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Für Eigentümer von Wohngebäuden ist es vor allem in zwei Rollen wichtig: als Förderstelle für die Energieberatung und für einzelne Sanierungsmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik.
Wer Förderung beantragen möchte, sollte zuerst die zuständige Stelle bestimmen:
| Vorhaben | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Energieberatung für Wohngebäude (EBW) einschließlich Sanierungsfahrplan | BAFA |
| Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik (BEG EM) | BAFA |
| Förderfähiger Heizungstausch | KfW |
| Sanierung zum Effizienzhaus | KfW |
Die Förderung folgt den jeweiligen Förderrichtlinien und Programmbedingungen. Davon zu trennen ist das seit 29. Juli 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Es regelt Pflichten und zulässige Heizungsoptionen, begründet aber nicht automatisch einen Förderanspruch.
Den Einstieg in jede sinnvolle Sanierung bildet die Energieberatung für Wohngebäude (EBW). Eine qualifizierte Fachperson nimmt das Gebäude vor Ort auf, bewertet Dach, Wände, Fenster, Kellerdecke und Heizung und erstellt daraus den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) – das standardisierte Ergebnis der geförderten Beratung. Wie eine solche Beratung im Detail abläuft, lesen Sie im Ratgeber zur Energieberatung.
Die EBW wird über das BAFA bezuschusst. Die aktuellen Konditionen lauten:
| Förderbaustein | Höhe der Förderung |
|---|---|
| Zuschussquote | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars |
| Ein- und Zweifamilienhaus (bis 2 Wohneinheiten) | maximal 650 Euro |
| Mehrfamilienhaus (ab 3 Wohneinheiten) | maximal 850 Euro |
| Zusatz für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) | einmalig 250 Euro, wenn der iSFP in der Eigentümerversammlung erläutert wird |
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind die Eigentümer (auch WEG, Nießbrauchsberechtigte sowie Mieter und Pächter). Seit dem 1. April 2025 wird der Zuschuss ausschließlich auf ein Konto des Antragstellers ausgezahlt – eine Verrechnung über das Konto der beratenden Person ist nicht mehr möglich. In der Praxis übernimmt die Energieberaterin oder der Energieberater meist die Antragstellung für Sie; Sie erhalten den Zuschuss nach Vorlage des Verwendungsnachweises direkt erstattet.
Die genannten Beträge entsprechen dem aktuellen Stand der EBW-Förderung. Fördersätze und Bedingungen können sich ändern – prüfen Sie vor der Beauftragung stets die aktuellen Angaben auf der Seite des BAFA.
Hat die Beratung Schwachstellen aufgezeigt, fördert das BAFA die Umsetzung einzelner Maßnahmen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Anders als bei der Komplettsanierung geht es hier um klar abgegrenzte Schritte, die Sie auch über Jahre verteilen können.
Folgende Maßnahmen an einem bestehenden Wohngebäude fördert das BAFA als Zuschuss:
Maßgeblich für die förderfähigen Kosten sind Höchstgrenzen je Wohneinheit und Kalenderjahr. Standardmäßig sind das 30.000 Euro pro Wohneinheit. Liegt ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor, verdoppeln sich die förderfähigen Höchstkosten auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Jahr.
Der eigentliche Heizungstausch – etwa der Einbau einer Wärmepumpe – läuft seit 2024 nicht mehr über das BAFA, sondern über die KfW (siehe unten). Das BAFA bleibt jedoch für die genannten Maßnahmen an Hülle und Anlagentechnik sowie für die Heizungsoptimierung zuständig.
Liegt für Ihr Gebäude ein förderfähiger iSFP vor und ist die Maßnahme darin vorgesehen, erhöht sich der Fördersatz bestimmter Einzelmaßnahmen der BEG EM um 5 Prozentpunkte.
Der Bonus gilt insbesondere für Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik außer Heizung. Aus 15 Prozent Grundförderung können damit 20 Prozent werden:
| Förderfähige Maßnahme | ohne iSFP | mit iSFP |
|---|---|---|
| Gebäudehülle oder Anlagentechnik außer Heizung | 15 % | 20 % |
Zusätzlich steigt bei diesen Maßnahmen der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben von 30.000 auf 60.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr. Für den iSFP-Bonus gelten weitere Programmvoraussetzungen; die empfohlene Maßnahme muss innerhalb von 15 Jahren umgesetzt werden.
Wenn eine Energieberatung sinnvoll ist, sollte der iSFP vor der Beantragung der begünstigten Einzelmaßnahme vorliegen. Der Bonus gilt nicht pauschal für jede Sanierungsarbeit und nicht für die KfW-Heizungsförderung 458.
Die Heizungsförderung für Wohngebäude wird über die KfW abgewickelt, nicht über das BAFA. Seit dem 21. Juli 2026 gelten beim Zuschuss 458 geänderte Konditionen:
| Förderbaustein | Stand 8. August 2026 |
|---|---|
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Kosten |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % bis 31. Januar 2027, nur bei erfüllten Voraussetzungen |
| Einkommensbonus | 10 %, 30 % oder 40 % abhängig von Einkommen und gegebenenfalls Familienzuschlag |
| Gesamtförderung | je nach Voraussetzungen 30 % bis 80 % |
| Förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit | bis zu 28.000 Euro |
Der frühere Effizienzbonus ist entfallen. Die Obergrenze liegt grundsätzlich bei 70 Prozent; bis zu 80 Prozent sind für bestimmte selbstnutzende Haushalte mit niedrigerem zu versteuernden Einkommen möglich. Förderhöchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus sinken nach dem veröffentlichten KfW-Zeitplan ab 1. Februar 2027 stufenweise. Maßgeblich ist der Programmstand am Tag der Antragstellung.
Eine geförderte Energieberatung und viele Fördertatbestände der BEG setzen voraus, dass eine qualifizierte Fachperson eingebunden ist. Maßgeblich ist die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, geführt von der Deutschen Energie-Agentur (dena) und öffentlich einsehbar unter energie-effizienz-experten.de.
Konkret bedeutet das:
Die Aufnahme in die Liste setzt eine einschlägige Grundqualifikation, eine anerkannte Zusatzqualifikation, Referenznachweise und regelmäßige Fortbildung voraus. Eine Beratung außerhalb dieser Liste ist nicht verboten, löst aber weder die EBW-Förderung noch den späteren iSFP-Bonus aus. Achten Sie deshalb auf den Nachweis der Eintragung. Wie Sie eine geeignete Fachperson finden, beschreibt der Ratgeber zum Thema Energieberater in der Nähe.
Eine sinnvolle Förderstrategie folgt einer klaren Reihenfolge. Sie sichert den iSFP-Bonus und vermeidet teure Fehlinvestitionen:
Wichtig ist die saubere Trennung zwischen energetischer Qualität und Wert einer Immobilie. Beides wird häufig verwechselt, gehört aber auf drei unterschiedliche Ebenen:
| Ebene | Was sie aussagt | Kosten |
|---|---|---|
| Energieberatung / iSFP | energetische Qualität, Sanierungsweg, Förderung | gefördert, Eigenanteil |
| Immobilienbewertung | marktorientierter Wert bei Verkauf/Vermietung | kostenlos über die Maklerei (im Verkaufs-/Vermietfall) |
| Verkehrswertgutachten | unabhängig ermittelter Verkehrswert | unabhängig, kostenpflichtig |
Eine fundierte Vorbereitung beginnt mit verlässlichen Objektdaten. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrer eigenen Immobilie und ihrem Umfeld – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Digitalisierungsgrad – als guten Ausgangspunkt, um eine Energieberatung und die passende Förderung zu planen. Geht es Ihnen um den Wert, helfen unsere Ratgeber zur kostenlosen Immobilienbewertung, zum Verkehrswert und zum Bodenrichtwert weiter.
Stand: 8. August 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Förder-, Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die aktuellen Richtlinien und Programmbedingungen am Tag der Antragstellung.
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