Ratgeber · Energie & Sanierung

Kernsanierung Haus: Kosten und Ablauf

Eine Kernsanierung greift tief in Bausubstanz und Haustechnik ein. Hier erfahren Sie, wie Sie den Umfang belastbar kalkulieren, welche Anforderungen das Gebäudemodernisierungsgesetz stellt und welche Förderwege aktuell infrage kommen.

Was ist eine Kernsanierung – und was nicht?

Der Begriff Kernsanierung ist gesetzlich nicht einheitlich definiert. In der Praxis bezeichnet er eine umfassende Erneuerung eines Bestandsgebäudes, bei der wesentliche Teile von Gebäudehülle, Haustechnik und Innenausbau bearbeitet werden. Welche Bauteile tatsächlich bleiben können, entscheidet erst die Bestands- und Schadensanalyse.

Davon abzugrenzen sind weniger weitreichende Eingriffe, die im Sprachgebrauch oft vermischt werden:

  • Renovierung / Instandhaltung: werterhaltende Arbeiten, etwa Streichen oder der Austausch abgenutzter Bauteile gleicher Art.
  • Modernisierung: Verbesserung des Standards, etwa neue Fenster oder eine Dämmung.
  • Sanierung: Beseitigung von Schäden und Mängeln, häufig kombiniert mit Modernisierung.

Die steuerliche Einordnung folgt nicht allein der Bezeichnung der Arbeiten. Bei vermieteten Objekten können Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten, wenn sie ohne Umsatzsteuer mehr als 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Lassen Sie die konkrete Einordnung bei größeren Vorhaben steuerlich prüfen.

Was kostet eine Kernsanierung?

Eine belastbare Gesamtsumme entsteht nicht durch einen pauschalen Quadratmeterwert, sondern aus dem konkreten Bestand, dem Zielstandard und den notwendigen Mengen. Region, Zugänglichkeit, Schadstoffe, Feuchte- oder Statikschäden und die gewünschte Ausstattung verändern den Aufwand erheblich.

KostenblockWas Sie dafür ermitteln sollten
Bestand und PlanungAufmaß, Schadensdiagnostik, Fachplanung, Genehmigungen und Förderbegleitung
GebäudehülleFlächen und Zustand von Dach, Fassade, Fenstern, Kellerdecke und Anschlüssen
HaustechnikWärmeerzeugung und -verteilung, Elektrik, Sanitär, Lüftung und Hausanschlüsse
InnenausbauGrundrissänderungen, Oberflächen, Türen, Böden und Ausstattung
BestandsrisikenSchadstoffe, Feuchte, Holz- und Betonschäden, Statik sowie erst nach Öffnung sichtbare Befunde

Für die erste Kostenermittlung sollten Planer die Maßnahmen in Gewerke zerlegen, Mengen aufnehmen und mindestens vergleichbare Angebote einholen. Der KfW-Sanierungsrechner kann energetische Varianten grob gegenüberstellen; ein Angebot nach Begehung ersetzt er nicht.

Risiken sichtbar kalkulieren

Führen Sie noch ungeklärte Bauteile und mögliche Zusatzarbeiten als eigene Risikopositionen. Die Höhe einer Reserve sollte aus den konkreten Befunden und Planungsständen abgeleitet werden, nicht aus einem pauschalen Prozentsatz.

Welche Pflichten löst das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) aus?

Bei einer Kernsanierung können Anforderungen des seit 29. Juli 2026 geltenden Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) greifen. Entscheidend ist nicht der Begriff „Kernsanierung“, sondern welche Bauteile und Anlagen konkret verändert werden:

  • Änderung von Außenbauteilen (§ 36 GModG): Werden mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe verändert, gelten grundsätzlich die Wärmeschutzanforderungen des Gesetzes und seiner Anlagen.
  • Wärme- und Warmwasserleitungen (§ 69 GModG): Für bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen gelten Dämmanforderungen.
  • Neue Heizungsanlage (§§ 42 und 43 GModG): Das Gesetz lässt mehrere Erfüllungswege zu. Wer ab 2029 flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzt, muss die stufenweise steigenden Anforderungen an erneuerbare Anteile beachten.

Ein bestimmtes Effizienzhaus-Niveau schreibt das GModG allein wegen einer Kernsanierung nicht vor. Effizienzhaus-Stufen sind insbesondere Förderkategorien der KfW und müssen nachgewiesen werden, wenn die entsprechende Förderung genutzt wird.

Brauchen Sie eine Baugenehmigung?

Ob eine Kernsanierung genehmigungspflichtig ist, richtet sich nach der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes – die Regelungen unterscheiden sich. Als Faustregel gilt:

  • Vorab zu prüfen sind insbesondere Eingriffe in tragende oder aussteifende Bauteile, Änderungen des Baukörpers und Nutzungsänderungen.
  • Reine Innenarbeiten können je nach Landesrecht verfahrensfrei oder anzeigepflichtig sein. Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

Steht Ihr Haus unter Denkmalschutz, kommt das Denkmalrecht des Landes hinzu. Energetische Maßnahmen wie Außendämmung oder Fenstertausch sind dann vorab mit der zuständigen Behörde abzustimmen. § 105 GModG erlaubt Abweichungen, soweit Anforderungen die geschützte Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen unverhältnismäßig aufwendig wären.

Vor dem ersten Auftrag klären

Klären Sie Genehmigungen, Anzeigen und denkmalrechtliche Erlaubnisse vor der Ausführung mit der zuständigen Stelle. Eine Architektin oder ein Architekt kann die landesrechtlichen Anforderungen für das konkrete Vorhaben einordnen.

Förderung 2026: BEG, KfW und Steuerbonus

Förderfähig ist nicht automatisch die gesamte Kernsanierung. Maßgeblich sind die einzelnen energetischen Maßnahmen, technischen Voraussetzungen und der jeweils richtige Antragsweg. Stand: 8. August 2026.

1. BAFA – Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle

Für förderfähige Maßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der Zuschuss grundsätzlich 15 Prozent. Ein individueller Sanierungsfahrplan kann einen iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten ermöglichen. Die förderfähigen Ausgaben liegen grundsätzlich bei bis zu 30.000 Euro je Wohneinheit, mit iSFP bei bis zu 60.000 Euro.

2. KfW – Heizung und Effizienzhaus

Für eine förderfähige neue Heizung bietet das KfW-Programm 458 eine Grundförderung von 30 Prozent. Abhängig von Technik, Einkommen und Zeitpunkt können Boni hinzukommen; seit 21. Juli 2026 sind insgesamt 30 bis 80 Prozent möglich. Für die erste Wohneinheit werden dabei höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten angesetzt. Eine Sanierung zum Effizienzhaus kann über das KfW-Programm 261 mit einem Kredit von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit gefördert werden.

3. Steuerbonus nach § 35c EStG

Bei einem selbstgenutzten, mehr als zehn Jahre alten Gebäude können für begünstigte energetische Maßnahmen 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre verteilt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (7 Prozent, 7 Prozent und 6 Prozent), höchstens 40.000 Euro je Objekt. Dafür gelten gesetzliche Nachweis- und Ausschlussregeln.

Programmregeln vor Vertragsabschluss prüfen

Antragszeitpunkt und zulässige Vertragsgestaltung unterscheiden sich je Programm. Prüfen Sie die aktuellen Merkblätter vor einer bindenden Beauftragung. Dieselben Kosten dürfen nicht zugleich über § 35c EStG und eine öffentliche Förderung begünstigt werden.

Ablauf einer Kernsanierung in sechs Schritten

Eine Kernsanierung ist ein mehrstufiges Projekt. Diese Reihenfolge schafft eine belastbare Entscheidungsgrundlage:

  1. Bestand untersuchen: Schäden, Schadstoffe, Statik und energetischen Zustand fachlich aufnehmen.
  2. Ziel und Varianten festlegen: Nutzung, Grundriss, Ausstattungs- und Energiestandard abstimmen.
  3. Fachleute einbinden: Architektur, Fachplanung und bei Fördervorhaben gegebenenfalls einen Energieeffizienz-Experten beauftragen.
  4. Genehmigungen und Förderung klären: Landesbauordnung, Denkmalrecht und die programmspezifischen Förderbedingungen vor bindenden Entscheidungen prüfen.
  5. Leistungen ausschreiben und ausführen: Mengen, Qualitäten und Schnittstellen eindeutig beschreiben; Bauablauf und Nachträge dokumentieren.
  6. Abnehmen und Nachweise sichern: Mängel, Fachunternehmer- und Effizienznachweise sowie förderrelevante Unterlagen vollständig festhalten.

Ein Energieausweis beschreibt die energetische Qualität, ersetzt aber keine Schadensdiagnostik oder Sanierungsplanung. Die Objektdaten im Objektkompass helfen bei der Einordnung von Lage und Umfeld; auch sie ersetzen keine Bestandsaufnahme vor Ort.

Lohnt sich die Kernsanierung für den Wert?

Eine fachgerecht geplante Kernsanierung kann Wohnqualität, Nutzbarkeit und Energieeffizienz verbessern. Ob und in welchem Umfang sich das im Marktwert widerspiegelt, hängt jedoch auch von Lage, Nachfrage, Ausgangszustand, Ausführungsqualität und marktgerechter Ausstattung ab.

Wichtig ist die saubere Trennung der Begriffe:

  • Objektdaten wie Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass. Das ist keine Preisbewertung.
  • Eine erste Werteinschätzung erhalten Eigentümer, die verkaufen oder vermieten möchten, über die Maklerei im Objektkompass.
  • Ein ausführliches Verkehrswertgutachten erstellen unabhängige Sachverständige kostenpflichtig, etwa für gerichtliche oder steuerliche Zwecke.

Mehr zur Einordnung lesen Sie im Ratgeber zur kostenlosen Immobilienbewertung.

Was Eigentümer wissen wollen

Wie lassen sich die Kosten einer Kernsanierung belastbar ermitteln?
Nach einer Bestands- und Schadensanalyse werden die geplanten Leistungen nach Gewerken, Mengen und Qualitäten kalkuliert. Gebäudehülle, Haustechnik, Innenausbau, Planung und erkennbare Bestandsrisiken gehören als getrennte Kostenblöcke in die Rechnung. Pauschale Quadratmeterwerte ersetzen weder die Begehung noch vergleichbare Angebote.
Brauche ich für eine Kernsanierung eine Baugenehmigung?
Das richtet sich nach der Landesbauordnung und den konkreten Arbeiten. Vorab zu prüfen sind insbesondere Eingriffe in tragende Bauteile, Änderungen des Baukörpers und Nutzungsänderungen. Auch verfahrensfreie Arbeiten müssen die übrigen Vorschriften einhalten. Bei einem Baudenkmal kann zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
Welche Pflichten löst eine Kernsanierung nach dem GModG aus?
Entscheidend sind die konkreten Arbeiten: Bei Änderungen von mehr als 10 Prozent einer Außenbauteilgruppe können die Anforderungen des § 36 GModG greifen. § 69 regelt die Dämmung bestimmter Wärme- und Warmwasserleitungen. Für neue Heizungsanlagen gelten die Erfüllungswege und Brennstoffvorgaben der §§ 42 und 43. Ein Effizienzhaus-Niveau ist dagegen vor allem eine Förderkategorie.
Welche Förderung gibt es 2026 für eine Kernsanierung?
Förderfähig sind einzelne energetische Maßnahmen oder eine Sanierung zum Effizienzhaus. BAFA-Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle werden grundsätzlich mit 15 Prozent und gegebenenfalls 5 Prozentpunkten iSFP-Bonus gefördert. KfW 458 bietet für förderfähige Heizungen seit 21. Juli 2026 insgesamt 30 bis 80 Prozent; KfW 261 Kredite bis 150.000 Euro je Wohneinheit. Alternativ kann für selbstgenutzte Gebäude § 35c EStG infrage kommen. Stand: 8. August 2026.
Kann ich Förderung und Steuerbonus kombinieren?
Nicht für dieselbe Maßnahme. Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, wenn Sie für die Maßnahme einen BEG-Zuschuss, einen zinsverbilligten KfW-Kredit oder die Handwerkerleistung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Sie müssen pro Maßnahme einen Weg wählen – rechnen Sie vorab durch, welcher mehr bringt.
Steigt der Wert meines Hauses durch eine Kernsanierung?
Das ist möglich, aber nicht automatisch der Fall. Neben dem Zustand nach der Sanierung zählen Lage, Nachfrage, Ausführungsqualität und marktgerechte Ausstattung. Objektdaten im Objektkompass sind keine Preisbewertung; ein ausführliches Verkehrswertgutachten erstellen unabhängige Sachverständige kostenpflichtig.
Rechtsstand & Quellen

Stand: 8. August 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und Programmbedingungen; landesrechtliche Details können abweichen.

  • GModG § 36 – Änderung von Außenbauteilen (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • GModG § 69 – Wärme- und Warmwasserleitungen (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • EStG § 35c – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Quelle)
  • BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) (Quelle)
  • KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen (Programm 458) (Quelle)
  • KfW – Anpassungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude seit 21. Juli 2026 (Quelle)
  • EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a – Anschaffungsnahe Herstellungskosten (15-Prozent-Grenze) (Quelle)

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