Ratgeber · Energie & Sanierung
Ob Sie Ihr Haus verkaufen, vermieten oder einfach den energetischen Zustand kennen möchten: In vielen Fällen schreibt das Gebäudeenergiegesetz einen Energieausweis vor. Welche der beiden Ausweisarten für Ihr Gebäude zulässig ist, hängt vor allem von Baujahr und Größe ab.
Für Wohngebäude unterscheidet das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zwei Arten von Energieausweisen. Beide zeigen den energetischen Zustand Ihres Hauses auf einer Skala von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient), kommen aber auf unterschiedlichem Weg dorthin.
Der Energieverbrauchsausweis (§ 81 GEG) stützt sich auf die tatsächlichen Heizenergieverbräuche der zurückliegenden Jahre, in der Regel aus drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen. Er ist günstiger, hängt aber stark vom Verhalten der bisherigen Bewohner ab: Ein sparsam geheiztes Haus erscheint besser, als es technisch ist.
Der Energiebedarfsausweis (§ 82 GEG) wird unabhängig vom Nutzerverhalten berechnet. Eine Fachperson erfasst Dämmung, Fenster, Heizung und weitere Bauteile und ermittelt daraus nach genormtem Verfahren (seit 1. Januar 2024 verbindlich nach DIN 18599) den Energiebedarf des Gebäudes. Er ist aufwendiger und teurer, dafür aussagekräftiger und eine gute Grundlage für Sanierungsentscheidungen.
Beide Ausweisarten enthalten nach § 85 GEG Modernisierungsempfehlungen – konkrete Hinweise, mit welchen Maßnahmen sich die energetische Qualität kostengünstig verbessern lässt, sofern solche Maßnahmen sinnvoll möglich sind.
Ein Energieausweis ist kein Selbstzweck. Solange Sie Ihr Haus selbst bewohnen und nichts daran ändern, müssen Sie keinen besitzen. Die Pflicht entsteht erst bei bestimmten Anlässen. Nach § 80 GEG ist ein gültiger Energieausweis insbesondere erforderlich bei:
In diesen Fällen muss der Ausweis den Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich und spätestens vor Vertragsabschluss auf Verlangen vorzulegen. Beim Vertragsschluss erhält der Käufer oder Mieter den Ausweis oder eine Kopie.
Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses sieht das GEG zusätzlich vor, dass der Erwerber nach Übergabe ein informatorisches Gespräch mit einer ausstellungsberechtigten Person führen kann (§ 80 GEG). Wer sich vorab einen Überblick über die Lagedaten seines Hauses verschaffen möchte, kann sich kostenlos im Objektkompass anmelden und dort die hinterlegten Daten zum eigenen Objekt einsehen.
Hier liegt der Kern Ihrer Frage. Für viele Häuser besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. In bestimmten Fällen ist jedoch zwingend ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Ein Bedarfsausweis ist Pflicht, wenn alle drei folgenden Punkte zusammentreffen:
Für Neubauten ist ohnehin immer ein Bedarfsausweis erforderlich, weil noch keine Verbrauchsdaten vorliegen. Gleiches gilt nach umfangreichen Änderungen an der Gebäudehülle, wenn der Energiebedarf neu berechnet wird.
Die folgende Übersicht hilft bei der Einordnung Ihres Hauses:
| Ihr Wohngebäude | Zulässiger Ausweis |
|---|---|
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, nicht auf WSchV-1977-Niveau saniert | nur Bedarfsausweis |
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag ab 1.11.1977 oder auf WSchV-1977-Niveau gebracht | Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar) |
| Mehr als 4 Wohnungen (unabhängig vom Baujahr) | Bedarf oder Verbrauch (frei wählbar) |
| Neubau | nur Bedarfsausweis |
Nicht jedes Gebäude braucht einen Energieausweis. Das GEG nennt in § 79 Abs. 4 GEG ausdrückliche Ausnahmen:
Daneben sind Gebäude ausgenommen, die nicht beheizt oder gekühlt werden (zum Beispiel ungeheizte Lagerhallen oder Garagen), sowie bestimmte provisorische Bauten mit einer geplanten Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren.
Die Denkmal-Ausnahme befreit von der Vorlagepflicht, nicht von jeder energetischen Anforderung. Lassen Sie sich bei einem geschützten Haus vor Verkauf oder Sanierung gezielt beraten.
Ein Energieausweis gilt nach § 79 GEG zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Bestehende Ausweise behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit, auch wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich ändert. Erst beim nächsten Anlass – etwa einer erneuten Vermietung nach Ablauf der Frist – ist ein neuer Ausweis nötig.
Schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige und liegt bereits ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GEG folgende Angaben im Inserat erscheinen:
Ein bloßer Hinweis „Energieausweis liegt vor“ genügt nicht. Verstöße gegen die Ausweis-, Vorlage- oder Anzeigenpflichten sind nach § 108 GEG Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Effizienzklasse fasst den Endenergiekennwert eines Wohngebäudes in einer Buchstabenskala zusammen. Sie ist ein guter erster Anhaltspunkt für den Sanierungsbedarf, ersetzt aber keine Detailbetrachtung. Die folgenden Richtwerte werden in der Praxis verwendet; die genaue Zuordnung erfolgt über die bundeseinheitlichen Ausweisformulare und kann geringfügig abweichen:
| Klasse | Endenergie ca. kWh/(m²·a) | Einordnung |
|---|---|---|
| A+ / A | bis 50 | sehr effizient, Neubau- oder Passivhausniveau |
| B / C | 50–100 | guter bis durchschnittlicher Standard |
| D / E | 100–160 | älterer Bestand, erhöhte Verbräuche |
| F / G | 160–250 | schlechter Altbau, deutlicher Sanierungsbedarf |
| H | über 250 | meist unsaniert, sehr hohe Verbräuche |
Die Effizienzklasse ist eine energetische Kennzahl – keine Aussage zum Marktwert Ihres Hauses. Wie sich Zustand und Lage auf den Wert auswirken, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Verkehrswertermittlung; Umfeld- und Lagefaktoren bündelt der Beitrag zum Bodenrichtwert.
Die Kosten sind gesetzlich nicht geregelt und hängen von Ausweisart und Aufwand ab. Als grobe Orientierung gelten:
Ausstellen darf einen Energieausweis nur, wer nach § 88 GEG dazu berechtigt ist – etwa Architektinnen und Architekten, Bauingenieure oder qualifizierte Energieberater und Handwerksmeister mit entsprechender Zusatzqualifikation. Achten Sie auf eine seriöse Erstellung: Ein Bedarfsausweis setzt eine sorgfältige Erfassung des Gebäudes voraus.
So gehen Sie der Reihe nach vor: Klären Sie zunächst, ob Sie einen Ausweis brauchen (Anlass nach § 80 GEG), dann welcher für Ihr Haus zulässig ist (Baujahr und Wohnungszahl), und beauftragen Sie erst dann eine berechtigte Fachperson. Bei einem geplanten Verkauf oder einer Vermietung passt der Ausweis gut zu weiteren Objektunterlagen wie dem Grundsteuerbescheid.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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