Ratgeber · Bewertung

Vergleichswertverfahren in der Immobilienbewertung

Das Vergleichswertverfahren leitet den Wert einer Immobilie aus den Kaufpreisen ähnlicher Objekte ab. Es ist das marktnächste der drei gesetzlichen Wertermittlungsverfahren — und für Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und Grundstücke das wichtigste. Hier erfahren Sie, wie es nach §§ 24–26 ImmoWertV funktioniert.

Was das Vergleichswertverfahren ist

Das Vergleichswertverfahren ist eines von drei gesetzlich anerkannten Verfahren, mit denen der Wert einer Immobilie ermittelt wird. Sein Grundgedanke ist denkbar einfach: Der Wert eines Objekts entspricht dem, was für vergleichbare Objekte am Markt tatsächlich gezahlt wurde. Wer den Preis für sein Reihenhaus wissen möchte, schaut also darauf, was ähnliche Reihenhäuser in der Nachbarschaft zuletzt eingebracht haben.

Rechtlich verankert ist das Verfahren in den §§ 24 bis 26 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Diese bundeseinheitliche Verordnung gilt in ihrer aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2022 und hat die frühere ImmoWertV von 2010 sowie die ältere Wertermittlungsverordnung abgelöst. Übergeordneter Bezugspunkt ist der gesetzlich definierte Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) — also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Nach § 6 ImmoWertV stehen drei Verfahren zur Wahl, die je nach Objektart und Datenlage angewendet — und in ihrer Auswahl begründet — werden:

VerfahrenRechtsgrundlageAusgangspunkt
Vergleichswertverfahren§§ 24–26 ImmoWertVKaufpreise ähnlicher Objekte
Ertragswertverfahren§§ 27–34 ImmoWertVNachhaltig erzielbare Mieterträge
Sachwertverfahren§§ 35–39 ImmoWertVHerstellungskosten plus Bodenwert

Das Vergleichswertverfahren gilt als das marktnächste der drei, weil es unmittelbar an realen Transaktionen ansetzt. Mehr zur Einordnung in das Gesamtsystem finden Sie im Beitrag Verkehrswert ermitteln.

Unmittelbar oder mittelbar: zwei Wege zum Vergleichswert

Die ImmoWertV unterscheidet in § 24 Abs. 1 und 2 zwei Wege, einen vorläufigen Vergleichswert zu bestimmen. In der Fachsprache heißen sie unmittelbares und mittelbares Vergleichswertverfahren.

Beim unmittelbaren Verfahren werden konkrete Vergleichspreise herangezogen — also tatsächlich gezahlte Kaufpreise einzelner ähnlicher Objekte. Aus einer ausreichenden Zahl solcher Preise wird durch statistische Auswertung ein vorläufiger Wert abgeleitet.

Beim mittelbaren Verfahren arbeitet man nicht mit einzelnen Kaufpreisen, sondern mit aus dem Markt abgeleiteten Kennzahlen: mit Vergleichsfaktoren oder mit dem Bodenrichtwert. Diese werden mit einer Bezugsgröße des Objekts multipliziert — etwa der Wohnfläche oder der Grundstücksfläche.

VarianteDatengrundlageTypische Rechnung
UnmittelbarEinzelne Vergleichspreise (§ 25)Statistische Auswertung mehrerer Kaufpreise
MittelbarVergleichsfaktoren / Bodenrichtwerte (§ 26)Faktor × Bezugsgröße (z. B. €/m² × Wohnfläche)

Beide Wege führen zunächst nur zu einem vorläufigen Vergleichswert. Erst nach der Marktanpassung und der Berücksichtigung der konkreten Eigenheiten des Objekts entsteht daraus der endgültige Vergleichswert — dazu weiter unten mehr.

Vergleichspreise nach § 25 ImmoWertV

Herzstück des unmittelbaren Verfahrens sind die Vergleichspreise. § 25 Abs. 1 ImmoWertV legt fest, welche Kaufpreise dafür überhaupt taugen. Heranzuziehen sind Kaufpreise von Grundstücken (sogenannten Vergleichsgrundstücken), die

  • mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen — also in Lage, Größe, Art und Maß der Nutzung sowie im Zustand ähnlich sind, und
  • zu Zeitpunkten verkauft wurden, die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag liegen.

Wichtig: Es zählen tatsächlich gezahlte Kaufpreise, nicht Angebotspreise aus Inseraten. Nach § 25 Abs. 2 ImmoWertV sind diese Preise zudem auf ihre Eignung zu prüfen (§ 9 ImmoWertV) und bei zeitlichen Abweichungen mit Indexreihen auf den Stichtag umzurechnen. Preise, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zustande kamen — etwa ein Notverkauf oder ein Verkauf unter Verwandten —, scheiden aus.

Liegen für ein Objekt zu wenige geeignete Vergleichspreise vor, lässt sich das Vergleichswertverfahren nicht tragfähig anwenden. Dann wird in der Regel auf das Ertrags- oder Sachwertverfahren ausgewichen. Genau deshalb werden eigengenutzte Einfamilienhäuser, für die es kaum gleichartige Verkäufe gibt, häufig im Sachwertverfahren bewertet.

Vergleichsfaktoren und Bodenrichtwerte nach § 26 ImmoWertV

Wo einzelne Vergleichspreise fehlen oder ein standardisiertes Vorgehen gewünscht ist, kommt das mittelbare Verfahren mit den Daten nach § 26 ImmoWertV ins Spiel. Diese Kennzahlen werden von den Gutachterausschüssen aus der amtlichen Kaufpreissammlung abgeleitet und veröffentlicht.

Vergleichsfaktoren (§ 26 Abs. 1) beziehen sich auf Grundstücke mit gleichartigen Merkmalen. Für bebaute Grundstücke nennt die Verordnung ausdrücklich zwei Arten:

  • Gebäudefaktoren: auf den Bodenrichtwert bezogene Werte baulicher Anlagen je Bezugseinheit, insbesondere je Quadratmeter Wohnfläche oder Quadratmeter Brutto-Grundfläche.
  • Ertragsfaktoren: das Verhältnis von jährlichem Ertrag zum Wert der baulichen Anlagen (vereinfacht: das Vielfache der Jahresmiete).

Bodenrichtwerte (§ 26 Abs. 2) sind die durchschnittlichen Lagewerte des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb einer abgegrenzten Zone mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Sie sind der zentrale Baustein der Bodenwertermittlung: Nach § 40 ImmoWertV ist der Bodenwert in der Regel im Vergleichswertverfahren und dabei in der Regel anhand der Bodenrichtwerte nach § 26 Abs. 2 zu ermitteln.

Was Sie selbst einsehen können

Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass amtliche Umfelddaten zu Ihrer konkreten Immobilie — darunter den Bodenrichtwert sowie Angaben zu Mikrolage und Umfeld. Das ist eine fundierte Orientierung, ersetzt aber keine Preisbewertung. Grundlagen erklärt der Beitrag Bodenrichtwert verstehen.

Vom vorläufigen zum endgültigen Wert: Anpassungen

Ein roher Durchschnitt aus Vergleichspreisen ist noch kein belastbarer Wert. Die ImmoWertV verlangt zwei weitere Schritte, bis aus dem vorläufigen Vergleichswert der endgültige wird.

1. Marktanpassung (§ 24 Abs. 3 i. V. m. § 7 ImmoWertV). Die verwendeten Daten und das Bewertungsmodell müssen zueinander passen — der Grundsatz der Modellkonformität. Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse zwischen den Vergleichsverkäufen und dem Stichtag werden hier ausgeglichen, etwa über Indexreihen.

2. Besondere objektspezifische Merkmale (§ 24 Abs. 4 ImmoWertV). Anschließend werden die Eigenheiten gerade Ihres Objekts berücksichtigt, die vom typischen Vergleichsfall abweichen. Das geschieht über Zu- und Abschläge oder Umrechnungskoeffizienten. Typische wertbeeinflussende Merkmale sind:

  • Lage: Makro- und Mikrolage, Verkehrsanbindung, Lärm- oder Umweltbelastungen.
  • Größe und Zuschnitt: Wohnfläche, Grundstücksgröße, Geschosszahl, Gebäudetyp.
  • Zustand und Ausstattung: Baujahr, Modernisierungsgrad, energetischer Standard.
  • Rechtliche Besonderheiten: etwa Erbbaurecht, Dienstbarkeiten, Nießbrauch oder Wohnrechte.

Erst nach diesen Anpassungen steht der endgültige Vergleichswert, der als Verkehrswert nach § 194 BauGB dienen kann. Das zeigt: Auch das marktnächste Verfahren ist eine fachlich begründete Schätzung — kein Garantiepreis. Der tatsächlich erzielte Kaufpreis kann je nach Nachfrage und Verhandlung darüber oder darunter liegen.

Für welche Objekte sich das Verfahren eignet

Das Vergleichswertverfahren ist immer dann erste Wahl, wenn der Markt viele vergleichbare Transaktionen liefert. Faustregel: je standardisierter das Objekt und je aktiver der Teilmarkt, desto besser passt das Verfahren.

ObjektartEignungHinweis
EigentumswohnungenSehr gutHohe Transaktionszahl, gute Faktoren (€/m²)
Reihen- und DoppelhäuserGutStandardisiert, homogene Wohnlagen
Unbebaute GrundstückeSehr gutBodenwert in der Regel über Vergleich/Bodenrichtwert (§ 40)
Freistehende EinfamilienhäuserEingeschränktOft zu individuell; häufig Sachwertverfahren
Vermietete MehrfamilienhäuserSeltenMeist Ertragswertverfahren

Daran zeigt sich auch die Abgrenzung zu den anderen Verfahren: Das Ertragswertverfahren passt zu Renditeobjekten, deren Wert aus den Mieterträgen folgt. Das Sachwertverfahren stellt auf Herstellungskosten und Bodenwert ab und kommt vor allem bei individuellen, eigengenutzten Häusern ohne ausreichende Vergleichsdaten zum Zug. In der Praxis werden die Verfahren oft kombiniert oder zur Plausibilitätsprüfung gegeneinander gehalten.

Vergleichswert im Steuerrecht und die richtige Erwartung

Das Vergleichswertprinzip findet sich nicht nur in der ImmoWertV, sondern auch im Steuerrecht. Für die Bewertung von Grundbesitz bei Erbschaft- und Schenkungsteuer sieht das Bewertungsgesetz (BewG) ein eigenes Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG vor — vor allem für Wohnungseigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, sofern Vergleichswerte oder Vergleichsfaktoren vorliegen. Anders als in der ImmoWertV arbeitet das Finanzamt dabei mit stärker typisierten Vorgaben. Liegt der so ermittelte Wert über dem tatsächlichen Marktwert, können Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert per Gutachten nachweisen. Mehr dazu im Beitrag Grundstückswert ermitteln.

Für die Praxis als Eigentümer ist es hilfreich, drei Ebenen sauber zu trennen:

  1. Amtliche Objektdaten als Orientierung. Bodenrichtwert, Lage- und Umfeldinformationen geben die Faktenbasis — ohne konkrete Preisbewertung.
  2. Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Vermietfall. Wenn Sie konkret verkaufen oder vermieten möchten, liefert eine fachkundige Ersteinschätzung eine marktnahe Preisindikation. Mehr im Beitrag kostenlose Immobilienbewertung.
  3. Verkehrswertgutachten (unabhängig, kostenpflichtig). Ein förmliches Gutachten nach § 194 BauGB ist die rechtssichere Bewertung — nötig etwa für Gericht, Finanzamt oder Erbauseinandersetzung.

Je verbindlicher der Anlass, desto eher führt am förmlichen Gutachten kein Weg vorbei. Für eine erste Orientierung oder einen geplanten Verkauf reichen die unteren beiden Ebenen oft aus.

Was Eigentümer wissen wollen

Was ist das Vergleichswertverfahren einfach erklärt?
Beim Vergleichswertverfahren wird der Wert einer Immobilie aus den Kaufpreisen ähnlicher Objekte abgeleitet. Geregelt ist es in den §§ 24–26 ImmoWertV. Man unterscheidet das unmittelbare Verfahren (einzelne Vergleichspreise) und das mittelbare Verfahren (Vergleichsfaktoren oder Bodenrichtwerte, die mit einer Bezugsgröße wie der Wohnfläche multipliziert werden). Es gilt als das marktnächste der drei gesetzlichen Wertermittlungsverfahren.
Für welche Immobilien eignet sich das Vergleichswertverfahren?
Besonders gut für Objekte, zu denen viele vergleichbare Verkäufe vorliegen: Eigentumswohnungen, Reihen- und Doppelhäuser sowie unbebaute Grundstücke. Bei sehr individuellen, freistehenden Einfamilienhäusern fehlen oft ausreichende Vergleichspreise, sodass meist das Sachwertverfahren genutzt wird. Vermietete Mehrfamilienhäuser werden überwiegend im Ertragswertverfahren bewertet.
Worin unterscheiden sich unmittelbares und mittelbares Vergleichswertverfahren?
Beim unmittelbaren Vergleichswertverfahren werden konkrete, tatsächlich gezahlte Kaufpreise einzelner ähnlicher Objekte ausgewertet (§ 25 ImmoWertV). Beim mittelbaren Verfahren nutzt man aus dem Markt abgeleitete Kennzahlen — Vergleichsfaktoren oder Bodenrichtwerte nach § 26 ImmoWertV —, die mit einer Bezugsgröße des Objekts multipliziert werden, etwa Euro je Quadratmeter Wohnfläche mal Wohnfläche.
Was sind Vergleichspreise nach § 25 ImmoWertV?
Vergleichspreise sind tatsächlich gezahlte Kaufpreise von Grundstücken, die mit dem zu bewertenden Objekt hinreichend übereinstimmende Merkmale aufweisen und in zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag verkauft wurden. Angebotspreise aus Inseraten zählen nicht. Preise, die durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zustande kamen — etwa Notverkäufe oder Verkäufe unter Verwandten —, werden ausgeschieden oder angepasst.
Welche Rolle spielen die Gutachterausschüsse und Bodenrichtwerte?
Die unabhängigen Gutachterausschüsse (§§ 192 ff. BauGB) führen die Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) und leiten daraus Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) und Vergleichsfaktoren ab. Diese amtlichen Daten sind die Grundlage des mittelbaren Vergleichswertverfahrens. Nach § 40 ImmoWertV wird der Bodenwert in der Regel im Vergleichswertverfahren anhand der Bodenrichtwerte ermittelt.
Ist der Vergleichswert dasselbe wie der spätere Verkaufspreis?
Nein. Der Vergleichswert ist eine fachlich begründete Schätzung des Marktwerts zu einem Stichtag und kann als Verkehrswert nach § 194 BauGB dienen. Der tatsächlich erzielte Kaufpreis entsteht erst in der Verhandlung und kann je nach Nachfrage, Zeitpunkt und Verhandlungsgeschick über oder unter dem Vergleichswert liegen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 24 ImmoWertV — Grundlagen des Vergleichswertverfahrens (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 25 ImmoWertV — Vergleichspreise (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 26 ImmoWertV — Vergleichsfaktoren und Bodenrichtwerte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 194 BauGB — Verkehrswert (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 183 BewG — Bewertung im Vergleichswertverfahren (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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