Ratgeber · Bewertung

Verkehrswert berechnen: Formel und Beispiel

Der Verkehrswert ist der gesetzlich definierte Marktwert Ihrer Immobilie. Wie man ihn rechnerisch ermittelt, zeigt dieser Beitrag Schritt für Schritt — mit den Formeln der drei Verfahren und einem nachvollziehbaren Rechenbeispiel.

Die gesetzliche Grundlage: Was berechnet wird

Bevor Sie rechnen, lohnt der Blick auf die Definition. Der Verkehrswert ist gesetzlich festgelegt in § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist er der Preis, der „in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks [...] ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“.

Für die Berechnung folgen daraus drei feste Vorgaben:

  • Stichtagsbezug: Jeder berechnete Wert gilt für einen bestimmten Tag, den Wertermittlungsstichtag. Steigen oder fallen die Preise, ändert sich auch das Ergebnis.
  • Objektive Größen: In die Formel fließen messbare Faktoren ein — Fläche, Lage, Baujahr, Zustand. Persönliche Wünsche oder Erinnerungen bleiben außen vor.
  • Keine Sondereinflüsse: Ein Notverkauf oder ein Verkauf unter Verwandten unter Wert verfälscht den Verkehrswert nicht; gerechnet wird der „normale“ Marktpreis.

Das konkrete Rechenverfahren regelt nicht das BauGB selbst, sondern die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), die bundeseinheitlich seit dem 1. Januar 2022 gilt. Sie kennt drei normierte Verfahren — und damit drei unterschiedliche Formeln.

Drei Formeln, drei Verfahren — welche passt?

Welche Formel die richtige ist, hängt vor allem von der Art Ihrer Immobilie ab. Die ImmoWertV ordnet die allgemeinen Verfahrensgrundsätze in § 6 ImmoWertV und legt fest, dass ein Verfahren oder mehrere geeignete Verfahren zu wählen sind.

VerfahrenRechtsgrundlageGrundformel (vereinfacht)Typisch für
Vergleichswert§§ 24–26 ImmoWertVVergleichsfaktor × FlächeEigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke
Ertragswert§§ 27–31 ImmoWertVReinertrag × Vervielfältiger + BodenwertVermietete Mehrfamilien- und Gewerbeobjekte
Sachwert§§ 35–39 ImmoWertV(Gebäudesachwert + Bodenwert) × SachwertfaktorEigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser

Die drei Verfahren haben eines gemeinsam: Sie führen auf einen vorläufigen Wert, der anschließend an den Markt und an die Besonderheiten Ihrer Immobilie angepasst wird. Diese besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (boG) sind in § 8 ImmoWertV geregelt — etwa Baumängel, Denkmalschutz, Lärmbelastung oder besondere Nutzungsrechte. Sie werden als Zu- oder Abschläge berücksichtigt.

Sachwertverfahren: die Formel für das eigene Haus

Für das selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus ist meist das Sachwertverfahren einschlägig, weil für solche Häuser oft zu wenige Vergleichsverkäufe vorliegen. Die Berechnung läuft in mehreren Schritten, geregelt in §§ 35–39 ImmoWertV.

Schritt 1 — Gebäudesachwert (§ 36): Ausgangspunkt sind die Normalherstellungskosten (NHK) je Quadratmeter Brutto-Grundfläche. Multipliziert mit der Brutto-Grundfläche ergeben sie die Herstellungskosten eines vergleichbaren Neubaus. Davon wird die Alterswertminderung (§ 38) abgezogen, üblicherweise linear über das Verhältnis von Restnutzungsdauer zu Gesamtnutzungsdauer:

  • Herstellungskosten = NHK (€/m²) × Brutto-Grundfläche (m²)
  • Gebäudesachwert = Herstellungskosten × (Restnutzungsdauer ÷ Gesamtnutzungsdauer)

Schritt 2 — Bodenwert: Der Bodenwert wird aus dem Bodenrichtwert abgeleitet, dem amtlichen Lagewert je Quadratmeter:

  • Bodenwert = Bodenrichtwert (€/m²) × Grundstücksfläche (m²)

Schritt 3 — vorläufiger Sachwert (§ 35 Abs. 2): Gebäudesachwert, der Wert baulicher Außenanlagen und der Bodenwert werden addiert.

Schritt 4 — Marktanpassung (§ 39): Der vorläufige Sachwert wird mit dem Sachwertfaktor (Marktanpassungsfaktor) multipliziert, den die Gutachterausschüsse aus tatsächlichen Verkäufen ableiten. Erst danach werden die besonderen objektspezifischen Merkmale (§ 8) berücksichtigt.

Das folgende Zahlenbeispiel ist rein illustrativ und enthält bewusst keine realen Marktpreise. NHK, Bodenrichtwert und Sachwertfaktor müssen für Ihre Immobilie konkret aus den Modelldaten und der Kaufpreissammlung des zuständigen Gutachterausschusses abgeleitet werden.

Rechenschritt (illustrativ)AnsatzZwischenergebnis
Herstellungskosten2.000 €/m² × 250 m² BGF500.000 €
Alterswertminderung× Restnutzungsdauer 50 ÷ Gesamtnutzungsdauer 80Gebäudesachwert 312.500 €
Bodenwert400 €/m² × 600 m²240.000 €
vorläufiger Sachwert312.500 € + 240.000 €552.500 €
Marktanpassung× Sachwertfaktor 1,1≈ 607.750 €

Die in der Tabelle eingesetzten Zahlen dienen nur dazu, die Formel nachvollziehbar zu machen. Für Ihr konkretes Haus weichen sie ab.

Ertragswertverfahren: die Formel für vermietete Objekte

Wird Ihre Immobilie vermietet und als Kapitalanlage gehalten — etwa ein Mehrfamilienhaus — kommt das Ertragswertverfahren nach §§ 27–31 ImmoWertV zum Einsatz. Hier zählt nicht die Bausubstanz, sondern der nachhaltig erzielbare Ertrag.

Die Berechnung in Schritten:

  1. Reinertrag (§ 28): Jahresrohertrag (marktübliche Miete) abzüglich der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfallwagnis).
  2. Bodenwertverzinsung: Vom Reinertrag wird der Ertragsanteil des Bodens abgezogen (Bodenwert × Liegenschaftszinssatz), weil der Boden nicht „verbraucht“ wird. Übrig bleibt der Gebäudereinertrag (§ 29).
  3. Kapitalisierung (§ 30): Der Gebäudereinertrag wird mit dem Vervielfältiger multipliziert. Dieser Faktor ergibt sich aus dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer.
  4. Ertragswert (§ 31): Gebäudeertragswert plus Bodenwert.

Als Kurzformel:

  • Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag × Vervielfältiger
  • Ertragswert = Gebäudeertragswert + Bodenwert

Der Liegenschaftszinssatz (§ 21 ImmoWertV) und die zugehörigen Vervielfältiger stammen aus den Auswertungen der Gutachterausschüsse. Ein niedriger Zinssatz führt zu einem hohen Vervielfältiger und damit zu einem höheren Wert — und umgekehrt. Deshalb ist die korrekte Wahl dieser Modellgrößen entscheidend und gehört in fachkundige Hände.

Vergleichswertverfahren: die einfachste Formel

Am marktnächsten und rechnerisch am einfachsten ist das Vergleichswertverfahren nach §§ 24–26 ImmoWertV. Es leitet den Wert direkt aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte ab — und eignet sich vor allem für Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke, weil dort genügend ähnliche Verkäufe vorliegen.

Die Grundformel:

  • Vergleichswert = Vergleichsfaktor (€/m²) × Fläche (m²)

Bei Eigentumswohnungen ist der Vergleichsfaktor meist ein Preis je Quadratmeter Wohnfläche, bei Grundstücken der Bodenrichtwert je Quadratmeter Grundstücksfläche. Anschließend werden Unterschiede zu den Vergleichsobjekten — Stockwerk, Modernisierungsstand, Ausstattung, Belastungen — als Zu- oder Abschläge berücksichtigt.

Wo Sie ansetzen können

Den Bodenrichtwert für Ihr Grundstück liefern die amtlichen Informationssysteme der Länder. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass den Bodenrichtwert sowie weitere amtliche Umfelddaten direkt zu Ihrer konkreten Immobilie — als faktenbasierte Orientierung, nicht als Preisbewertung. Mehr im Beitrag Bodenrichtwert verstehen.

Die größte Schwäche des Verfahrens: Es funktioniert nur, wenn ausreichend vergleichbare Verkäufe vorliegen. Bei individuellen oder seltenen Objekten weicht man deshalb auf Sach- oder Ertragswert aus.

Vom Rechenergebnis zum belastbaren Wert

Die Formeln liefern eine nachvollziehbare Größenordnung — aber ein rechtssicherer Verkehrswert entsteht erst durch fachkundige Auswahl der Modellgrößen und durch die Anpassung an Markt und Objekt. Für Eigentümer ist es hilfreich, drei Wege klar auseinanderzuhalten:

  1. Amtliche Objektdaten als Orientierung. Bodenrichtwert, Lage- und Umfeldinformationen bilden die Faktenbasis. Das ist keine Preisbewertung, sondern der Ausgangspunkt jeder Rechnung.
  2. Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Vermietfall. Möchten Sie konkret verkaufen oder vermieten, liefert eine fachkundige Ersteinschätzung eine marktnahe Preisindikation. Mehr dazu im Beitrag kostenlose Immobilienbewertung.
  3. Verkehrswertgutachten (kostenpflichtig, unabhängig). Ein förmliches Gutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV ist die rechtssichere Bewertung — nötig etwa für Gericht, Finanzamt oder Erbauseinandersetzung.

Erstellt werden Gutachten typischerweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder von den amtlichen Gutachterausschüssen (§ 192 BauGB). Verbindliche Honorarsätze gibt es seit dem Wegfall fester Gebührenordnungen nicht mehr; nach Marktangaben beginnen Kurzgutachten häufig bei rund 500 €, ein Vollgutachten liegt oft bei etwa 0,5 bis 1,5 Prozent des Verkehrswerts. Diese Spannen sind unverbindlich und hängen von Objekt, Aufwand und Anbieter ab. Hintergründe zur Ermittlung insgesamt finden Sie im Beitrag Verkehrswert einer Immobilie ermitteln.

Was Eigentümer wissen wollen

Kann ich meinen Verkehrswert selbst berechnen?
Die Grundformeln lassen sich nachvollziehen, und für eine grobe Größenordnung können Sie selbst rechnen. Belastbar wird das Ergebnis aber erst durch die fachkundige Wahl der Modellgrößen — Normalherstellungskosten, Liegenschaftszinssatz, Sachwertfaktor — und durch die Anpassung an Markt und Objekt nach § 8 ImmoWertV. Diese Daten stammen aus den Auswertungen der Gutachterausschüsse. Eine eigene Rechnung ersetzt deshalb kein Gutachten.
Welche Formel gilt für mein Haus?
Das hängt von der Objektart ab. Für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ohne ausreichende Vergleichsdaten kommt meist das Sachwertverfahren (§§ 35–39 ImmoWertV) zum Einsatz. Eigentumswohnungen werden überwiegend im Vergleichswertverfahren (§§ 24–26) bewertet, vermietete Mehrfamilienhäuser im Ertragswertverfahren (§§ 27–31). In der Praxis werden die Verfahren oft kombiniert und gegeneinander geprüft.
Was ist der Sachwertfaktor und warum ist er so wichtig?
Der Sachwertfaktor (Marktanpassungsfaktor, § 39 ImmoWertV) bildet das Verhältnis zwischen tatsächlich gezahlten Marktpreisen und dem rechnerischen Sachwert ab. Liegen die Marktpreise im Schnitt zehn Prozent über dem reinen Sachwert, beträgt der Faktor etwa 1,1. Er wird von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung abgeleitet und auf den vorläufigen Sachwert angewendet. Ohne ihn bleibt die Rechnung marktfern.
Wie wird die Alterswertminderung berechnet?
Üblicherweise linear über das Verhältnis von Restnutzungsdauer zu Gesamtnutzungsdauer. Hat ein Gebäude eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren und noch eine Restnutzungsdauer von 50 Jahren, wird der Gebäudesachwert mit dem Faktor 50/80 angesetzt. Die Gesamtnutzungsdauern für die jeweiligen Gebäudearten ergeben sich aus den Modelldaten zur ImmoWertV (§ 38).
Brauche ich für das Finanzamt ein berechnetes Gutachten?
Nicht zwingend. Bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer bewertet das Finanzamt die Immobilie zunächst typisiert nach dem Bewertungsgesetz (§§ 182 ff. BewG). Liegt dieser Wert über dem tatsächlichen Marktwert, können Sie nach § 198 BewG mit einem Verkehrswertgutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen und so die Steuer senken. Ob sich das rechnet, hängt vom Einzelfall ab.
Warum weicht mein berechneter Wert vom späteren Verkaufspreis ab?
Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist eine fachlich begründete Schätzung des Marktpreises zu einem Stichtag — keine Garantie. Der tatsächliche Verkaufspreis entsteht erst in der Verhandlung und hängt von Nachfrage, Zeitpunkt und Verhandlungsgeschick ab. Er kann deshalb über oder unter dem berechneten Verkehrswert liegen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 194 BauGB — Verkehrswert (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), gültig seit 01.01.2022 (Quelle)
  • § 35 ImmoWertV — Ermittlung des Sachwerts (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 196 BauGB — Bodenrichtwerte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 198 BewG — Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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