Ratgeber · Vermieten
Mit einem Staffelmietvertrag legen Eigentümer schon bei Vertragsschluss fest, wann und um welchen Betrag die Miete künftig steigt. Das schafft Planungssicherheit – verlangt aber die genaue Einhaltung der Vorgaben des § 557a BGB.
Bei einer Staffelmiete vereinbaren Vermieter und Mieter bereits im Mietvertrag, dass sich die Miete zu festgelegten Zeitpunkten um feste Beträge erhöht. Rechtsgrundlage ist § 557a BGB. Die einzelnen Erhöhungsschritte – die „Staffeln“ – stehen also von Anfang an fest. Das unterscheidet die Staffelmiete grundlegend von der gewöhnlichen Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB, die der Vermieter erst später und mit gesonderter Begründung verlangen müsste.
Der Vorteil liegt in der Planbarkeit: Beide Seiten wissen schon bei Vertragsschluss, wie sich die Miete über Jahre entwickelt. Der Eigentümer kann seine Erträge kalkulieren, der Mieter seine Wohnkosten. Anders als bei der Indexmiete reagiert die Staffelmiete jedoch nicht auf die Inflation – steigen die Lebenshaltungskosten stärker als die vereinbarten Staffeln, bleibt die Miete real zurück.
Die Staffelmiete ist ein Instrument des Wohnraummietrechts. § 557a BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse. Im Gewerbemietrecht sind Staffel- oder Indexvereinbarungen zwar ebenfalls üblich, beruhen dort aber auf der allgemeinen Vertragsfreiheit und unterliegen anderen Regeln.
Eine Staffelmiete ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird (§ 557a Abs. 1 BGB). Gemeint ist die Schriftform des § 126 BGB mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien. Eine bloße E-Mail oder mündliche Absprache genügt nicht. Die Vereinbarung kann im Mietvertrag selbst oder in einem unterschriebenen Nachtrag stehen.
Entscheidend ist die Art, wie die Staffeln ausgewiesen werden: Nach § 557a Abs. 1 BGB muss in der Vereinbarung die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem bestimmten Geldbetrag angegeben sein. Zulässig sind damit nur zwei Formulierungen:
Reine Prozentangaben wie „die Miete steigt jährlich um 3 %“ sind als Staffelmiete unwirksam. Auch Bezugnahmen auf später zu ermittelnde Werte – etwa „je m²“ oder „auf die ortsübliche Vergleichsmiete“ – erfüllen die Vorgabe nicht. Wer prozentual anpassen möchte, muss stattdessen eine Indexmiete nach § 557b BGB vereinbaren.
Rechtssicher ist eine klare Klausel oder Tabelle, etwa: „Die Parteien vereinbaren eine Staffelmiete gemäß § 557a BGB. Die Nettokaltmiete beträgt ab 01.08.2025 monatlich 800 €, ab 01.08.2026 monatlich 840 €, ab 01.08.2027 monatlich 880 €.“ Jede Stufe als konkreter Euro-Betrag, jeder Beginn mit eindeutigem Datum. Lassen Sie den Vertrag im Zweifel rechtlich prüfen.
Jede Mietstaffel muss nach § 557a Abs. 2 Satz 1 BGB mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Zwischen zwei Erhöhungsschritten muss also jeweils mindestens ein Jahr liegen. Eine Vereinbarung, die kürzere Abstände vorsieht, ist insoweit unwirksam. Eine gesetzliche Höchstzahl an Staffeln oder eine maximale Gesamtlaufzeit gibt es dagegen nicht.
Ist die Staffelmiete wirksam vereinbart, treten die einzelnen Staffeln automatisch zum festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Es handelt sich nicht um eine Mieterhöhung im Sinne des § 558 BGB, sondern um eine bereits bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarung. Ein gesondertes Erhöhungsschreiben des Vermieters ist nicht erforderlich – die neue Miete ist ab dem vereinbarten Stichtag geschuldet.
In der Praxis empfiehlt sich dennoch ein kurzer, freundlicher Hinweis an den Mieter vor jeder Staffel, etwa zur Anpassung eines Dauerauftrags. Rechtlich notwendig ist er nicht; die Zahlungspflicht entsteht allein aufgrund der Vereinbarung.
Wer sich für eine Staffelmiete entscheidet, legt sich auf einen abschließenden Erhöhungsmechanismus fest. Während der Laufzeit der Staffelmiete sind nach § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen:
Zulässig bleiben dagegen Anpassungen der Betriebskosten nach § 560 BGB. Gestiegene oder neu hinzukommende Nebenkosten können Sie – bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag – auch neben der Staffelmiete weitergeben. Diese Betriebskostenanpassung ist von den Staffeln unabhängig und muss formal korrekt begründet werden.
Planen Sie größere Modernisierungen, sollten Sie den Ausschluss des § 559 BGB einkalkulieren. Bei der Staffelmiete müssen erwartete Investitionen gedanklich bereits in die Höhe der vereinbarten Staffeln einfließen, weil eine spätere gesonderte Umlage nicht möglich ist.
Auch eine Staffelmiete unterliegt der Mietpreisbremse. § 557a Abs. 4 BGB ordnet an, dass die §§ 556d bis 556g BGB entsprechend gelten. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – festgelegt durch Landesverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB – ist deshalb jede einzelne Staffel auf ihre Zulässigkeit zu prüfen, nicht nur die Anfangsmiete.
Grundsatz: Die jeweilige Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen, soweit keine Ausnahme (etwa Vormiete nach § 556e BGB oder Neubau/umfassende Modernisierung nach § 556f BGB) greift. Der maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 557a Abs. 4 BGB gestaffelt:
Übersteigt eine Staffel die zulässige Höhe, ist sie insoweit unwirksam. Der Mieter kann die überhöhte Miete jedoch nicht von selbst kürzen: Er muss den Verstoß zunächst rügen (Textform) und kann dann ab Zugang der Rüge die Miete auf das zulässige Maß begrenzen; unter den Voraussetzungen des § 556g BGB kommen Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche in Betracht.
Bevor Sie die Staffeln festlegen, lohnt ein nüchterner Blick auf die Lage Ihres Objekts. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Sie objektbezogene Daten zu Ihrer Immobilie, etwa zur Mikrolage und zum Umfeld. Ob für Ihre Wohnung die Mietpreisbremse gilt, ergibt sich aus der jeweiligen Landesverordnung; die maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete entnehmen Sie dem örtlichen Mietspiegel oder einem Sachverständigengutachten.
Mit der Staffelmiete kann das Kündigungsrecht des Mieters für eine gewisse Zeit ausgeschlossen werden. Nach § 557a Abs. 3 BGB ist ein solcher Ausschluss zulässig, aber begrenzt: Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Eine Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums möglich.
Wichtig für die Praxis:
Zu beachten ist außerdem die Abgrenzung zur Indexmiete nach § 557b BGB: Beide Modelle dürfen nicht kombiniert werden. Sie müssen sich für eines entscheiden – feste Euro-Staffeln (planbar, aber ohne Inflationsausgleich) oder Kopplung an den Verbraucherpreisindex (Werterhalt, aber in der Höhe weniger vorhersehbar).
Die folgende Reihenfolge hat sich für die Planung einer Staffelmiete bewährt:
| Merkmal | Staffelmiete (§ 557a BGB) | Indexmiete (§ 557b BGB) |
|---|---|---|
| Erhöhungsmechanismus | Vorab festgelegte feste Euro-Beträge | Kopplung an den Verbraucherpreisindex |
| Planbarkeit der Höhe | Exakt bestimmt | Offen, abhängig von der Inflation |
| Mindestabstand | 1 Jahr je Staffel | 1 Jahr unverändert |
| Form | Schriftform | Schriftform |
| Wirkung der Erhöhung | Automatisch zum Stichtag, ohne Schreiben | Erst nach Erklärung des Vermieters |
| Erhöhung nach § 558 / § 559 BGB | Während der Laufzeit ausgeschlossen | Ausgeschlossen |
Geht es Ihnen um den Marktwert oder eine konkrete Vermietsituation Ihrer Immobilie, ist eine kostenlose Ersteinschätzung über die Maklerei der passende nächste Schritt. Einen rechtsverbindlichen Wert liefert dagegen nur ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten. Steuerliche Bezugsgrößen wie der Bodenrichtwert und die Grundsteuer bleiben von der Mietgestaltung unberührt.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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