Ratgeber · Vermieten

Staffelmietvertrag aufsetzen: Mietstaffeln rechtssicher vereinbaren

Mit einem Staffelmietvertrag legen Eigentümer schon bei Vertragsschluss fest, wann und um welchen Betrag die Miete künftig steigt. Das schafft Planungssicherheit – verlangt aber die genaue Einhaltung der Vorgaben des § 557a BGB.

Was ein Staffelmietvertrag ist

Bei einer Staffelmiete vereinbaren Vermieter und Mieter bereits im Mietvertrag, dass sich die Miete zu festgelegten Zeitpunkten um feste Beträge erhöht. Rechtsgrundlage ist § 557a BGB. Die einzelnen Erhöhungsschritte – die „Staffeln“ – stehen also von Anfang an fest. Das unterscheidet die Staffelmiete grundlegend von der gewöhnlichen Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB, die der Vermieter erst später und mit gesonderter Begründung verlangen müsste.

Der Vorteil liegt in der Planbarkeit: Beide Seiten wissen schon bei Vertragsschluss, wie sich die Miete über Jahre entwickelt. Der Eigentümer kann seine Erträge kalkulieren, der Mieter seine Wohnkosten. Anders als bei der Indexmiete reagiert die Staffelmiete jedoch nicht auf die Inflation – steigen die Lebenshaltungskosten stärker als die vereinbarten Staffeln, bleibt die Miete real zurück.

Die Staffelmiete ist ein Instrument des Wohnraummietrechts. § 557a BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse. Im Gewerbemietrecht sind Staffel- oder Indexvereinbarungen zwar ebenfalls üblich, beruhen dort aber auf der allgemeinen Vertragsfreiheit und unterliegen anderen Regeln.

Form und Inhalt: Was im Vertrag stehen muss

Eine Staffelmiete ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird (§ 557a Abs. 1 BGB). Gemeint ist die Schriftform des § 126 BGB mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien. Eine bloße E-Mail oder mündliche Absprache genügt nicht. Die Vereinbarung kann im Mietvertrag selbst oder in einem unterschriebenen Nachtrag stehen.

Entscheidend ist die Art, wie die Staffeln ausgewiesen werden: Nach § 557a Abs. 1 BGB muss in der Vereinbarung die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem bestimmten Geldbetrag angegeben sein. Zulässig sind damit nur zwei Formulierungen:

  • die konkrete neue Miete je Staffel (zum Beispiel „ab 01.08.2027 beträgt die Nettokaltmiete 880 € monatlich“), oder
  • der konkrete Erhöhungsbetrag in Euro (zum Beispiel „ab 01.08.2027 erhöht sich die Nettokaltmiete um 40 € auf 880 € monatlich“).

Reine Prozentangaben wie „die Miete steigt jährlich um 3 %“ sind als Staffelmiete unwirksam. Auch Bezugnahmen auf später zu ermittelnde Werte – etwa „je m²“ oder „auf die ortsübliche Vergleichsmiete“ – erfüllen die Vorgabe nicht. Wer prozentual anpassen möchte, muss stattdessen eine Indexmiete nach § 557b BGB vereinbaren.

Praxisformulierung

Rechtssicher ist eine klare Klausel oder Tabelle, etwa: „Die Parteien vereinbaren eine Staffelmiete gemäß § 557a BGB. Die Nettokaltmiete beträgt ab 01.08.2025 monatlich 800 €, ab 01.08.2026 monatlich 840 €, ab 01.08.2027 monatlich 880 €.“ Jede Stufe als konkreter Euro-Betrag, jeder Beginn mit eindeutigem Datum. Lassen Sie den Vertrag im Zweifel rechtlich prüfen.

Mindestlaufzeit und automatische Wirkung der Staffeln

Jede Mietstaffel muss nach § 557a Abs. 2 Satz 1 BGB mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Zwischen zwei Erhöhungsschritten muss also jeweils mindestens ein Jahr liegen. Eine Vereinbarung, die kürzere Abstände vorsieht, ist insoweit unwirksam. Eine gesetzliche Höchstzahl an Staffeln oder eine maximale Gesamtlaufzeit gibt es dagegen nicht.

Ist die Staffelmiete wirksam vereinbart, treten die einzelnen Staffeln automatisch zum festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Es handelt sich nicht um eine Mieterhöhung im Sinne des § 558 BGB, sondern um eine bereits bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarung. Ein gesondertes Erhöhungsschreiben des Vermieters ist nicht erforderlich – die neue Miete ist ab dem vereinbarten Stichtag geschuldet.

In der Praxis empfiehlt sich dennoch ein kurzer, freundlicher Hinweis an den Mieter vor jeder Staffel, etwa zur Anpassung eines Dauerauftrags. Rechtlich notwendig ist er nicht; die Zahlungspflicht entsteht allein aufgrund der Vereinbarung.

Welche weiteren Mieterhöhungen ausgeschlossen sind

Wer sich für eine Staffelmiete entscheidet, legt sich auf einen abschließenden Erhöhungsmechanismus fest. Während der Laufzeit der Staffelmiete sind nach § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen:

  • Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist gesperrt. Sie können die Miete also nicht zusätzlich an den Mietspiegel anpassen. Weil § 558 BGB nicht gilt, findet auch die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (15 bzw. 20 Prozent in drei Jahren) auf die Staffelsprünge keine Anwendung – für die Höhe der einzelnen Staffeln gibt es im Gesetz keine eigene prozentuale Obergrenze.
  • Modernisierungserhöhungen nach § 559 BGB sind während der Staffellaufzeit ebenfalls ausgeschlossen. Investitionen in das Objekt lassen sich bei der Staffelmiete also nicht gesondert über eine Modernisierungsumlage weitergeben.

Zulässig bleiben dagegen Anpassungen der Betriebskosten nach § 560 BGB. Gestiegene oder neu hinzukommende Nebenkosten können Sie – bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag – auch neben der Staffelmiete weitergeben. Diese Betriebskostenanpassung ist von den Staffeln unabhängig und muss formal korrekt begründet werden.

Folge für die Investitionsplanung

Planen Sie größere Modernisierungen, sollten Sie den Ausschluss des § 559 BGB einkalkulieren. Bei der Staffelmiete müssen erwartete Investitionen gedanklich bereits in die Höhe der vereinbarten Staffeln einfließen, weil eine spätere gesonderte Umlage nicht möglich ist.

Staffelmiete und Mietpreisbremse

Auch eine Staffelmiete unterliegt der Mietpreisbremse. § 557a Abs. 4 BGB ordnet an, dass die §§ 556d bis 556g BGB entsprechend gelten. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – festgelegt durch Landesverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB – ist deshalb jede einzelne Staffel auf ihre Zulässigkeit zu prüfen, nicht nur die Anfangsmiete.

Grundsatz: Die jeweilige Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen, soweit keine Ausnahme (etwa Vormiete nach § 556e BGB oder Neubau/umfassende Modernisierung nach § 556f BGB) greift. Der maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 557a Abs. 4 BGB gestaffelt:

  • Für die erste Staffel (Anfangsmiete) kommt es – wie allgemein – auf den Beginn des Mietverhältnisses an.
  • Für die zweite und jede weitere Staffel ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die erste Miete dieser Staffel fällig wird. Geprüft wird also gegen die ortsübliche Vergleichsmiete zum Beginn der jeweiligen Stufe.

Übersteigt eine Staffel die zulässige Höhe, ist sie insoweit unwirksam. Der Mieter kann die überhöhte Miete jedoch nicht von selbst kürzen: Er muss den Verstoß zunächst rügen (Textform) und kann dann ab Zugang der Rüge die Miete auf das zulässige Maß begrenzen; unter den Voraussetzungen des § 556g BGB kommen Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche in Betracht.

Bevor Sie die Staffeln festlegen, lohnt ein nüchterner Blick auf die Lage Ihres Objekts. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Sie objektbezogene Daten zu Ihrer Immobilie, etwa zur Mikrolage und zum Umfeld. Ob für Ihre Wohnung die Mietpreisbremse gilt, ergibt sich aus der jeweiligen Landesverordnung; die maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete entnehmen Sie dem örtlichen Mietspiegel oder einem Sachverständigengutachten.

Kündigungsausschluss und Sonderfälle

Mit der Staffelmiete kann das Kündigungsrecht des Mieters für eine gewisse Zeit ausgeschlossen werden. Nach § 557a Abs. 3 BGB ist ein solcher Ausschluss zulässig, aber begrenzt: Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Eine Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums möglich.

Wichtig für die Praxis:

  • Der Kündigungsausschluss bindet den Mieter, nicht den Vermieter im Sinne eines Erhöhungsrechts – er sichert dem Eigentümer für die vereinbarte Zeit ein bestehendes Mietverhältnis.
  • Eine längere Bindung als vier Jahre ist unwirksam; an ihre Stelle tritt die zulässige Höchstdauer.
  • Das außerordentliche, fristlose Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Zu beachten ist außerdem die Abgrenzung zur Indexmiete nach § 557b BGB: Beide Modelle dürfen nicht kombiniert werden. Sie müssen sich für eines entscheiden – feste Euro-Staffeln (planbar, aber ohne Inflationsausgleich) oder Kopplung an den Verbraucherpreisindex (Werterhalt, aber in der Höhe weniger vorhersehbar).

Schritt für Schritt: So setzen Sie die Staffeln auf

Die folgende Reihenfolge hat sich für die Planung einer Staffelmiete bewährt:

  1. Ausgangsmiete bestimmen. Legen Sie die Nettokaltmiete bei Mietbeginn fest. In Gebieten mit Mietpreisbremse muss bereits diese Anfangsmiete der Grenze von zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete genügen.
  2. Staffeln und Stichtage planen. Bestimmen Sie für jede Stufe einen konkreten Euro-Betrag und ein eindeutiges Datum. Halten Sie zwischen den Stichtagen jeweils mindestens zwölf Monate ein.
  3. Mietpreisbremse je Staffel prüfen. Vergleichen Sie jede geplante Staffel mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt – Mietbeginn für die erste, Fälligkeit der ersten Miete für die folgenden Staffeln.
  4. Klausel schriftlich aufnehmen. Formulieren Sie die Staffeln eindeutig (Miete oder Erhöhung in Euro) und nehmen Sie sie in den von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag oder Nachtrag auf.
  5. Betriebskosten getrennt regeln. Vereinbaren Sie die Umlage der Betriebskosten gesondert; Anpassungen nach § 560 BGB bleiben neben der Staffel zulässig.
MerkmalStaffelmiete (§ 557a BGB)Indexmiete (§ 557b BGB)
ErhöhungsmechanismusVorab festgelegte feste Euro-BeträgeKopplung an den Verbraucherpreisindex
Planbarkeit der HöheExakt bestimmtOffen, abhängig von der Inflation
Mindestabstand1 Jahr je Staffel1 Jahr unverändert
FormSchriftformSchriftform
Wirkung der ErhöhungAutomatisch zum Stichtag, ohne SchreibenErst nach Erklärung des Vermieters
Erhöhung nach § 558 / § 559 BGBWährend der Laufzeit ausgeschlossenAusgeschlossen

Geht es Ihnen um den Marktwert oder eine konkrete Vermietsituation Ihrer Immobilie, ist eine kostenlose Ersteinschätzung über die Maklerei der passende nächste Schritt. Einen rechtsverbindlichen Wert liefert dagegen nur ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten. Steuerliche Bezugsgrößen wie der Bodenrichtwert und die Grundsteuer bleiben von der Mietgestaltung unberührt.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss die Staffelmiete in Euro oder darf sie in Prozent angegeben werden?
Die Staffeln müssen nach § 557a Abs. 1 BGB als bestimmter Geldbetrag ausgewiesen sein – entweder die jeweils geschuldete Miete oder der Erhöhungsbetrag in Euro. Reine Prozentangaben wie „3 % pro Jahr“ sind als Staffelmiete unwirksam. Wer prozentual anpassen möchte, muss eine Indexmiete nach § 557b BGB vereinbaren.
Wie oft darf die Miete bei einer Staffelmiete steigen?
Jede Staffel muss nach § 557a Abs. 2 Satz 1 BGB mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Zwischen zwei Erhöhungsschritten liegt also mindestens ein Jahr. Eine gesetzliche Höchstzahl an Staffeln oder eine maximale Gesamtlaufzeit gibt es nicht.
Braucht es für jede Staffel ein Erhöhungsschreiben?
Nein. Ist die Staffelmiete wirksam im Vertrag vereinbart, tritt jede Staffel automatisch zum festgelegten Stichtag in Kraft. Ein gesondertes Erhöhungsverlangen wie bei § 558 BGB ist nicht erforderlich; die neue Miete ist ab dem vereinbarten Datum geschuldet.
Gilt die Mietpreisbremse auch für eine Staffelmiete?
Ja. Nach § 557a Abs. 4 BGB gelten die §§ 556d bis 556g BGB entsprechend. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird jede einzelne Staffel geprüft. Maßgeblich ist für die erste Staffel der Mietbeginn, für jede weitere der Zeitpunkt, zu dem ihre erste Miete fällig wird. Der Mieter muss eine Überschreitung rügen.
Sind während der Staffelmiete weitere Mieterhöhungen möglich?
Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB – also bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und wegen Modernisierung – sind während der Staffellaufzeit ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. Zulässig bleiben allein Anpassungen der Betriebskosten nach § 560 BGB.
Kann der Mieter bei einer Staffelmiete vom Kündigungsrecht ausgeschlossen werden?
Ja, aber begrenzt. Nach § 557a Abs. 3 BGB kann das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Eine längere Bindung ist unwirksam; das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt bestehen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 557a BGB – Staffelmiete (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse, Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Berliner Mieterverein – Infoblatt 54: Staffelmiete (Quelle)
  • Finanztip – Staffelmiete: Regeln und Rechte (Quelle)

Verwandte Themen

Kostenlos · datenbasiert · DSGVO

Sehen Sie die Daten zu Ihrer Immobilie

Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.

Kostenlos registrieren