Ratgeber · Vermieten
Wer eine Immobilie vermietet, kann nahezu alle laufenden Nebenkosten steuerlich geltend machen. Dieser Ratgeber erklärt fachlich präzise, welche Kosten als Werbungskosten in der Anlage V absetzbar sind, wie das Bruttoprinzip funktioniert und wo die wichtigen Abgrenzungen liegen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die maßgeblichen Vorschriften sind § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und § 9 EStG (Werbungskosten).
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Für die Vermietung bedeutet das: Abziehbar sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die wirtschaftlich durch die Vermietung veranlasst sind. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG nennt ausdrücklich die Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf das der Einnahmeerzielung dienende Gebäude beziehen.
„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Entscheidend bleibt stets der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Vermietung. Eingetragen werden die Kosten in der Anlage V Ihrer Einkommensteuererklärung.
Praktisch alle laufenden Bewirtschaftungskosten, die Sie als Vermieter tragen, sind Werbungskosten. Dabei ist unerheblich, ob die Kosten auf den Mieter umlagefähig sind oder nicht – maßgeblich ist allein, dass Sie sie wirtschaftlich getragen haben.
| Kostenart | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundsteuer | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG | Vollständig absetzbar; siehe Grundsteuer |
| Gebäude- und Haftpflichtversicherung | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG | Objektbezogene Beiträge |
| Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung | § 9 Abs. 1 S. 1 EStG | Öffentliche Abgaben und Bewirtschaftung |
| Heizung, Warmwasser, Brennstoffe | § 9 Abs. 1 S. 1 EStG | Soweit vom Vermieter gezahlt |
| Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege, Aufzug | § 9 Abs. 1 S. 1 EStG | Laufende Betriebskosten |
| Schornsteinfeger | § 9 Abs. 1 S. 1 EStG | Kehr- und Prüfgebühren |
| Hausverwaltung, Mietverwaltung | § 9 Abs. 1 S. 1 EStG | Verwaltungskosten |
| Steuerberatung (Anlage V), Anwalt wegen Mietverhältnis | § 9 Abs. 1 S. 1 EStG | Veranlassung durch Vermietung |
| Fahrtkosten zum Mietobjekt, Inserate, Maklerprovision bei Neuvermietung | § 9 Abs. 1 S. 1 EStG | Sonstige Werbungskosten |
Bei einer Eigentumswohnung in der WEG ist das gezahlte Hausgeld grundsätzlich abziehbar, soweit es das vermietete Objekt betrifft – mit einer wichtigen Ausnahme bei der Erhaltungsrücklage (siehe weiter unten).
Ein häufiges Missverständnis betrifft die vom Mieter gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen. Steuerlich gilt das Bruttoprinzip: Sie dürfen die Nebenkosten nicht mit den Einnahmen verrechnen, sondern müssen beide Seiten getrennt ausweisen.
Eine Saldierung – also nur die Differenz anzusetzen – ist steuerlich nicht zulässig. Wirtschaftlich gleicht sich das in der Regel aus, formal müssen aber beide Beträge in voller Höhe erscheinen.
Einnahmen werden in dem Jahr versteuert, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 1 EStG); Ausgaben werden in dem Jahr abgezogen, in dem sie abfließen (§ 11 Abs. 2 EStG). Maßgeblich ist also der Zahlungszeitpunkt, nicht der Abrechnungszeitraum.
Praktische Folge: Eine Nachzahlung des Mieters aus der Nebenkostenabrechnung ist im Jahr des Zuflusses zusätzliche Einnahme; eine Erstattung an den Mieter mindert im Jahr der Auszahlung die Einnahmen. Wie eine Abrechnung korrekt aufgebaut wird, lesen Sie im Ratgeber zur Nebenkostenabrechnung.
Reparaturen und Instandsetzungen, die den ursprünglichen Zustand erhalten oder zeitgemäß wiederherstellen, sind Erhaltungsaufwand und damit sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 EStG). Typische Beispiele: Austausch defekter Fenster, Malerarbeiten, Reparatur der Heizung, Erneuerung des Bodenbelags.
Bei größeren Erhaltungsaufwendungen für ein überwiegend Wohnzwecken dienendes Gebäude haben Sie ein Wahlrecht: Nach § 82b EStDV dürfen Sie den Aufwand gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Das kann sinnvoll sein, um die steuerliche Wirkung über mehrere Jahre mit höherem Steuersatz zu nutzen. Die Vorschrift gilt für Gebäude, deren Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG erfolgt.
Abzugrenzen ist der Erhaltungsaufwand vom Herstellungsaufwand (Erweiterung oder wesentliche Verbesserung, etwa ein Anbau oder eine Standardhebung). Herstellungsaufwand ist nicht sofort abziehbar, sondern erhöht die Gebäude-Anschaffungskosten und wird über die Abschreibung verteilt.
Eine besonders wichtige Falle ist die Regelung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Sie greift in den ersten Jahren nach dem Kauf einer Immobilie.
Übersteigen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten, gelten sie insgesamt als Herstellungskosten. Folge: Sie sind dann nicht sofort absetzbar, sondern nur über die jährliche Abschreibung.
Zu den Herstellungskosten gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Ausgenommen sind nur Erweiterungen und die jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG). Wer kurz nach dem Kauf umfangreich renoviert, sollte die Kosten daher im Blick behalten, um die Grenze nicht ungewollt zu überschreiten. Maßgeblich ist der auf das Gebäude entfallende Kaufpreisanteil; eine erste Orientierung zur Aufteilung gibt der Bodenrichtwert für den Grund und Boden.
Neben den laufenden Nebenkosten mindern drei weitere Posten Ihre Steuerlast erheblich:
Gebäudeabschreibung (AfA, § 7 EStG): Abgeschrieben wird ausschließlich der Gebäudeanteil, nicht der Grund und Boden. Die linearen Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG betragen:
Schuldzinsen: Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung, Herstellung oder Renovierung der vermieteten Immobilie sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG). Abziehbar sind nur die Zinsen, nicht der Tilgungsanteil, da die Tilgung eine reine Vermögensumschichtung ist.
Erhaltungsrücklage in der WEG: Hier gilt eine wichtige Besonderheit. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.01.2025 (Az. IX R 19/24) sind Beiträge zur Erhaltungsrücklage nicht schon bei Einzahlung an die Gemeinschaft abziehbar, sondern erst dann, wenn die Gemeinschaft die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Das gilt ausdrücklich auch nach der WEG-Reform und der seither bestehenden Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft.
Als registrierter Eigentümer sehen Sie im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung Objektdaten zu Ihrer eigenen Immobilie – etwa zu Lage und Umfeld. Das ist eine Einordnung Ihrer Objektdaten, keine steuerliche Beratung und keine Preisbewertung.
Wer an nahe Angehörige günstiger vermietet, muss die Grenze des § 21 Abs. 2 EStG beachten, damit der volle Werbungskostenabzug erhalten bleibt. Maßstab ist die ortsübliche Marktmiete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Kosten).
Eine zu großzügig kalkulierte Miete für Familienangehörige kann also dazu führen, dass ein Teil der Nebenkosten und Abschreibungen steuerlich verloren geht. Dokumentieren Sie die ortsübliche Vergleichsmiete daher sorgfältig.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine, nach bestem Wissen recherchierte Orientierung zum Stand 2025/2026 und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für die konkrete Gestaltung – insbesondere bei größeren Sanierungen oder Angehörigenvermietung – sollten Sie steuerlichen Rat einholen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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