Ratgeber · Vermieten
Ein Indexmietvertrag verknüpft die vereinbarte Miete mit dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Steigen die Lebenshaltungskosten, kann der Eigentümer die Miete in gleichem Verhältnis anheben – innerhalb klar geregelter gesetzlicher Grenzen.
Bei einem Indexmietvertrag wird die Miete nicht in festen Beträgen, sondern über die Entwicklung eines amtlichen Preisindex bestimmt. Maßgeblich ist nach § 557b Abs. 1 BGB ausschließlich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ – heute geläufig als Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI).
Der Grundgedanke ist die Wertsicherung: Verliert das Geld durch Inflation an Kaufkraft, soll die Miete im gleichen prozentualen Verhältnis mitsteigen. Andere Indizes – etwa der harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI), Bau- oder Branchenindizes – sind im Wohnraummietrecht nicht zulässig. Eine Klausel, die auf einen anderen Index verweist, ist unwirksam.
Wichtig ist außerdem: Die Indexmiete wirkt grundsätzlich in beide Richtungen. Sinkt der Index, hat der Mieter Anspruch auf eine entsprechende Senkung. Klauseln, die nur dem Vermieter Erhöhungen erlauben oder eine Mindestmiete trotz Indexrückgang festschreiben, sind nach der Rechtsprechung problematisch und können unwirksam sein.
Welcher Index für Ihr Objekt relevant wird, hängt nicht von einem bestimmten Basisjahr ab. Das Statistische Bundesamt stellt den VPI von Zeit zu Zeit auf ein neues Basisjahr um (zum Beispiel von „2015 = 100“ auf „2020 = 100“). Für die Berechnung kommt es allein auf die zeitlich vergleichbaren Indexstände an, nicht auf das Basisjahr.
Die Vereinbarung einer Indexmiete bedarf nach § 557b Abs. 1 BGB der Schriftform. Gemeint ist die Form des § 126 BGB mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien. Die Indexklausel kann im Mietvertrag selbst oder in einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung enthalten sein.
Inhaltlich sollte die Klausel folgende Punkte eindeutig festhalten:
Übliche Muster lauten sinngemäß: „Die Nettokaltmiete erhöht oder ermäßigt sich im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand im Monat … geändert hat.“ Lassen Sie den Vertrag im Zweifel rechtlich prüfen – eine fehlerhafte Klausel macht spätere Erhöhungen angreifbar.
Eine Indexmiete passt sich nicht automatisch an. Erforderlich ist stets eine Erklärung des Vermieters in Textform (§ 126b BGB, also etwa per Brief oder E-Mail). Außerdem gilt nach § 557b Abs. 2 Satz 1 BGB eine Sperrfrist: Die Miete muss – abgesehen von Betriebskosten- und den seltenen Modernisierungsfällen – jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Zwischen zwei Indexanpassungen muss also mindestens ein Jahr liegen.
Die Anpassung erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der Index seit der letzten Mietfestsetzung verändert hat. Die prozentuale Veränderung berechnet sich so:
Die Erhöhungserklärung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Sie sollte den bisherigen und den aktuellen Indexstand, die daraus errechnete prozentuale Veränderung sowie die bisherige und die neue Miete als Geldbetrag ausweisen.
Wirksam wird die geänderte Miete nach § 557b Abs. 3 BGB erst mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung. Geht die Erklärung dem Mieter beispielsweise am 10. März zu, ist die neue Miete ab dem 1. Mai zu zahlen.
| Schritt | Beispielwert |
|---|---|
| Indexstand bei letzter Festsetzung | 110,0 |
| Aktueller Indexstand | 115,0 |
| Prozentuale Veränderung | rund +4,55 % |
| Bisherige Nettokaltmiete | 1.000 € |
| Neue Nettokaltmiete | rund 1.045,50 € |
Die Indexstände entnehmen Sie den amtlichen Reihen des Statistischen Bundesamtes. Verwenden Sie nur veröffentlichte, endgültige Werte – das Rechenbeispiel oben dient ausschließlich der Veranschaulichung der Methode.
Mit der Indexmiete entscheidet sich der Eigentümer für einen klaren, aber abschließenden Erhöhungsmechanismus. Mehrere sonst übliche Wege sind während der Laufzeit gesperrt:
Zulässig bleiben dagegen Anpassungen der Betriebskosten nach § 560 BGB. Gestiegene oder neu hinzukommende Nebenkosten können Sie also auch bei einer Indexmiete weitergeben – unabhängig vom Index.
Wer in größere Modernisierungen investieren möchte, sollte den Ausschluss des § 559 BGB beachten: Bei der Indexmiete lassen sich solche Investitionen mietrechtlich kaum gesondert umlegen. Die Wertsicherung läuft ausschließlich über den Verbraucherpreisindex.
Die Mietpreisbremse nach den §§ 556d ff. BGB begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die zulässige Miete bei Mietbeginn. Diese Begrenzung gilt unabhängig davon, ob eine Indexmiete vereinbart wurde.
Daraus folgt eine wichtige Unterscheidung:
Für den Mieter wirkt die Mietpreisbremse damit vor allem zu Vertragsbeginn. Die künftigen Indexsteigerungen können die ursprüngliche Zehn-Prozent-Grenze im Laufe der Zeit überschreiten, ohne dass dies an der Mietpreisbremse scheitert.
Neben der Indexmiete erlaubt das Gesetz mit der Staffelmiete (§ 557a BGB) eine zweite Form der vorab vereinbarten Mietanpassung. Bei der Staffelmiete werden die künftigen Mietbeträge und Zeitpunkte bereits im Vertrag in konkreten Euro-Beträgen festgelegt; bei der Indexmiete bleibt die Höhe offen und folgt der Inflation.
| Merkmal | Indexmiete (§ 557b BGB) | Staffelmiete (§ 557a BGB) |
|---|---|---|
| Erhöhungsmechanismus | Kopplung an den Verbraucherpreisindex | Vorab festgelegte feste Mietbeträge |
| Planbarkeit der Höhe | Offen, abhängig von der Inflation | Exakt bestimmt |
| Mindestabstand | 1 Jahr unverändert | 1 Jahr je Staffel |
| Form | Schriftform | Schriftform |
| Erhöhung nach § 558 BGB | Ausgeschlossen | Während der Staffel ausgeschlossen |
| Reaktion auf Inflation | Automatisch über den Index | Keine automatische Reaktion |
Vereinfacht: Die Staffelmiete bietet maximale Planbarkeit, reagiert aber nicht auf die Geldentwertung. Die Indexmiete sichert den realen Wert der Miete, ist dafür in der absoluten Höhe weniger vorhersehbar.
Ob sich eine Indexmiete lohnt, hängt vom Objekt, vom Standort und von der erwarteten Preisentwicklung ab. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Vorteile
Nachteile und Risiken
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Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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