Ratgeber · Vermieten

Indexmietvertrag: Die Miete an die Inflation koppeln

Ein Indexmietvertrag verknüpft die vereinbarte Miete mit dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Steigen die Lebenshaltungskosten, kann der Eigentümer die Miete in gleichem Verhältnis anheben – innerhalb klar geregelter gesetzlicher Grenzen.

Was ein Indexmietvertrag ist

Bei einem Indexmietvertrag wird die Miete nicht in festen Beträgen, sondern über die Entwicklung eines amtlichen Preisindex bestimmt. Maßgeblich ist nach § 557b Abs. 1 BGB ausschließlich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ – heute geläufig als Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI).

Der Grundgedanke ist die Wertsicherung: Verliert das Geld durch Inflation an Kaufkraft, soll die Miete im gleichen prozentualen Verhältnis mitsteigen. Andere Indizes – etwa der harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI), Bau- oder Branchenindizes – sind im Wohnraummietrecht nicht zulässig. Eine Klausel, die auf einen anderen Index verweist, ist unwirksam.

Wichtig ist außerdem: Die Indexmiete wirkt grundsätzlich in beide Richtungen. Sinkt der Index, hat der Mieter Anspruch auf eine entsprechende Senkung. Klauseln, die nur dem Vermieter Erhöhungen erlauben oder eine Mindestmiete trotz Indexrückgang festschreiben, sind nach der Rechtsprechung problematisch und können unwirksam sein.

Welcher Index für Ihr Objekt relevant wird, hängt nicht von einem bestimmten Basisjahr ab. Das Statistische Bundesamt stellt den VPI von Zeit zu Zeit auf ein neues Basisjahr um (zum Beispiel von „2015 = 100“ auf „2020 = 100“). Für die Berechnung kommt es allein auf die zeitlich vergleichbaren Indexstände an, nicht auf das Basisjahr.

Form und Inhalt: Was im Vertrag stehen muss

Die Vereinbarung einer Indexmiete bedarf nach § 557b Abs. 1 BGB der Schriftform. Gemeint ist die Form des § 126 BGB mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien. Die Indexklausel kann im Mietvertrag selbst oder in einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung enthalten sein.

Inhaltlich sollte die Klausel folgende Punkte eindeutig festhalten:

  • die ausdrückliche Vereinbarung, dass es sich um eine Indexmiete nach § 557b BGB handelt;
  • die klare Bezugnahme auf den „vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“ (Verbraucherpreisindex);
  • die Festlegung, dass sich die Nettokaltmiete im gleichen prozentualen Verhältnis verändert wie der Index;
  • den Indexstand zu Vertragsbeginn als Ausgangswert für spätere Anpassungen.
Praxisformulierung

Übliche Muster lauten sinngemäß: „Die Nettokaltmiete erhöht oder ermäßigt sich im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Stand im Monat … geändert hat.“ Lassen Sie den Vertrag im Zweifel rechtlich prüfen – eine fehlerhafte Klausel macht spätere Erhöhungen angreifbar.

Wann und wie die Miete angepasst wird

Eine Indexmiete passt sich nicht automatisch an. Erforderlich ist stets eine Erklärung des Vermieters in Textform (§ 126b BGB, also etwa per Brief oder E-Mail). Außerdem gilt nach § 557b Abs. 2 Satz 1 BGB eine Sperrfrist: Die Miete muss – abgesehen von Betriebskosten- und den seltenen Modernisierungsfällen – jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Zwischen zwei Indexanpassungen muss also mindestens ein Jahr liegen.

Die Anpassung erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der Index seit der letzten Mietfestsetzung verändert hat. Die prozentuale Veränderung berechnet sich so:

  • Prozentuale Änderung = (neuer Indexstand ÷ alter Indexstand × 100) − 100
  • Neue Miete = bisherige Miete × (1 + prozentuale Änderung)

Die Erhöhungserklärung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Sie sollte den bisherigen und den aktuellen Indexstand, die daraus errechnete prozentuale Veränderung sowie die bisherige und die neue Miete als Geldbetrag ausweisen.

Wirksam wird die geänderte Miete nach § 557b Abs. 3 BGB erst mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung. Geht die Erklärung dem Mieter beispielsweise am 10. März zu, ist die neue Miete ab dem 1. Mai zu zahlen.

SchrittBeispielwert
Indexstand bei letzter Festsetzung110,0
Aktueller Indexstand115,0
Prozentuale Veränderungrund +4,55 %
Bisherige Nettokaltmiete1.000 €
Neue Nettokaltmieterund 1.045,50 €

Die Indexstände entnehmen Sie den amtlichen Reihen des Statistischen Bundesamtes. Verwenden Sie nur veröffentlichte, endgültige Werte – das Rechenbeispiel oben dient ausschließlich der Veranschaulichung der Methode.

Welche Mieterhöhungen ausgeschlossen sind

Mit der Indexmiete entscheidet sich der Eigentümer für einen klaren, aber abschließenden Erhöhungsmechanismus. Mehrere sonst übliche Wege sind während der Laufzeit gesperrt:

  • Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist ausgeschlossen. Nach § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB können Sie die Miete nicht zusätzlich an den Mietspiegel anpassen. Weil § 558 BGB gesperrt ist, gilt für Indexmieten konsequenterweise auch die Kappungsgrenze nicht – Indexerhöhungen sind also nicht auf 15 oder 20 Prozent in drei Jahren begrenzt, sondern folgen allein der Indexentwicklung.
  • Modernisierungserhöhungen nach § 559 BGB sind grundsätzlich ausgeschlossen (§ 557b Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Ausnahme besteht nur, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchführt, die er nicht zu vertreten hat – etwa gesetzlich oder behördlich angeordnete Maßnahmen.

Zulässig bleiben dagegen Anpassungen der Betriebskosten nach § 560 BGB. Gestiegene oder neu hinzukommende Nebenkosten können Sie also auch bei einer Indexmiete weitergeben – unabhängig vom Index.

Folge für die Investitionsplanung

Wer in größere Modernisierungen investieren möchte, sollte den Ausschluss des § 559 BGB beachten: Bei der Indexmiete lassen sich solche Investitionen mietrechtlich kaum gesondert umlegen. Die Wertsicherung läuft ausschließlich über den Verbraucherpreisindex.

Indexmiete und Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse nach den §§ 556d ff. BGB begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die zulässige Miete bei Mietbeginn. Diese Begrenzung gilt unabhängig davon, ob eine Indexmiete vereinbart wurde.

Daraus folgt eine wichtige Unterscheidung:

  • Die Anfangsmiete eines Indexmietvertrags unterliegt der Mietpreisbremse, soweit diese im jeweiligen Gebiet greift. In angespannten Märkten darf die Ausgangsmiete in der Regel höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Die späteren indexbedingten Erhöhungen bleiben hiervon nach herrschender Auffassung unberührt. Die Indexklausel ist auch dann wirksam, wenn die Anfangsmiete wegen der Mietpreisbremse herabgesetzt wird; indexiert wird dann die zulässige Ausgangsmiete.

Für den Mieter wirkt die Mietpreisbremse damit vor allem zu Vertragsbeginn. Die künftigen Indexsteigerungen können die ursprüngliche Zehn-Prozent-Grenze im Laufe der Zeit überschreiten, ohne dass dies an der Mietpreisbremse scheitert.

Indexmiete oder Staffelmiete – die Abgrenzung

Neben der Indexmiete erlaubt das Gesetz mit der Staffelmiete (§ 557a BGB) eine zweite Form der vorab vereinbarten Mietanpassung. Bei der Staffelmiete werden die künftigen Mietbeträge und Zeitpunkte bereits im Vertrag in konkreten Euro-Beträgen festgelegt; bei der Indexmiete bleibt die Höhe offen und folgt der Inflation.

MerkmalIndexmiete (§ 557b BGB)Staffelmiete (§ 557a BGB)
ErhöhungsmechanismusKopplung an den VerbraucherpreisindexVorab festgelegte feste Mietbeträge
Planbarkeit der HöheOffen, abhängig von der InflationExakt bestimmt
Mindestabstand1 Jahr unverändert1 Jahr je Staffel
FormSchriftformSchriftform
Erhöhung nach § 558 BGBAusgeschlossenWährend der Staffel ausgeschlossen
Reaktion auf InflationAutomatisch über den IndexKeine automatische Reaktion

Vereinfacht: Die Staffelmiete bietet maximale Planbarkeit, reagiert aber nicht auf die Geldentwertung. Die Indexmiete sichert den realen Wert der Miete, ist dafür in der absoluten Höhe weniger vorhersehbar.

Vor- und Nachteile für Eigentümer

Ob sich eine Indexmiete lohnt, hängt vom Objekt, vom Standort und von der erwarteten Preisentwicklung ab. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Vorteile

  • Wertsicherung: Die Miete steigt mit der Inflation und erhält ihre Kaufkraft.
  • Keine Kappungsgrenze: Indexerhöhungen sind nicht durch die Grenzen des § 558 BGB gedeckelt.
  • Unabhängig vom Mietspiegel: Keine aufwändige Begründung über Vergleichswohnungen; die amtlichen Indexstände sind öffentlich.
  • Langfristige Ertragsstabilität: Auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete bereits ausgereizt ist, kann die Indexmiete weiter steigen.

Nachteile und Risiken

  • Bindung an die Inflation: Bei niedriger Inflation steigt die Miete kaum; bei Deflation kann der Mieter sogar eine Senkung verlangen.
  • Keine Modernisierungsumlage: Erhöhungen nach § 559 BGB sind weitgehend ausgeschlossen.
  • Formstrenge: Erhöhungen erfordern eine korrekte Erklärung mit aktuellen Indexständen; Fehler machen sie angreifbar.
  • Mietpreisbremse: In angespannten Märkten kann die Ausgangsmiete begrenzt sein und damit auch die Basis künftiger Steigerungen.

Wie sich Ihr Objekt überhaupt einordnet – Lage, Umfeld und Standortfaktoren –, lässt sich vorab strukturiert betrachten. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Sie objektbezogene Daten zu Ihrer Immobilie, etwa zur Mikrolage und zum Umfeld. Geht es um die konkrete Miet- oder Verkaufssituation, ist eine kostenlose Ersteinschätzung über die Maklerei der nächste Schritt; einen rechtsverbindlichen Wert liefert dagegen nur ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten. Steuerliche Bezugsgrößen wie der Bodenrichtwert und die Grundsteuer bleiben davon unberührt.

Was Eigentümer wissen wollen

Welcher Index gilt bei einer Indexmiete?
Maßgeblich ist nach § 557b Abs. 1 BGB allein der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, heute als Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) bezeichnet. Andere Indizes wie der harmonisierte Verbraucherpreisindex oder Branchenindizes sind im Wohnraummietrecht nicht zulässig.
Wie oft darf die Indexmiete erhöht werden?
Die Miete muss nach § 557b Abs. 2 Satz 1 BGB jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Zwischen zwei Indexanpassungen liegt also mindestens ein Jahr. Ausgenommen von dieser Sperrfrist sind nur Betriebskostenanpassungen nach § 560 BGB und die seltenen zulässigen Modernisierungsfälle.
Gilt die Kappungsgrenze auch für die Indexmiete?
Nein. Die Kappungsgrenze bezieht sich ausschließlich auf Erhöhungen nach § 558 BGB. Da diese bei der Indexmiete nach § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB ausgeschlossen sind, findet die Kappungsgrenze keine Anwendung. Indexbedingte Erhöhungen folgen allein der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.
Kann die Indexmiete auch sinken?
Ja. Die Indexmiete wirkt grundsätzlich in beide Richtungen. Sinkt der Verbraucherpreisindex, kann der Mieter eine entsprechende Senkung der Miete verlangen. Klauseln, die nur Erhöhungen zulassen oder eine Mindestmiete trotz Indexrückgang festschreiben, sind rechtlich angreifbar.
Wann muss der Mieter die erhöhte Indexmiete zahlen?
Die Erhöhung tritt nicht automatisch ein, sondern setzt eine Erklärung des Vermieters in Textform voraus. Nach § 557b Abs. 3 BGB ist die geänderte Miete mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen. Geht die Erklärung etwa am 10. März zu, gilt die neue Miete ab dem 1. Mai.
Was ist der Unterschied zwischen Indexmiete und Staffelmiete?
Bei der Staffelmiete nach § 557a BGB werden die künftigen Mietbeträge als feste Euro-Beträge im Voraus vereinbart – sehr planbar, aber ohne Reaktion auf die Inflation. Bei der Indexmiete nach § 557b BGB bleibt die Höhe offen und folgt dem Verbraucherpreisindex. Beide erfordern Schriftform und einen Mindestabstand von einem Jahr zwischen den Anpassungen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 557b BGB – Indexmiete (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 557a BGB – Staffelmiete (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 556d BGB – Mietpreisbremse (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – Statistisches Bundesamt (Quelle)

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