Ratgeber · Vermieten
Vermieter müssen über Vorauszahlungen jährlich abrechnen und dabei strenge Fristen einhalten. Wer die Zwölf-Monats-Frist versäumt, kann auf Nachforderungen sitzenbleiben. Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Termine ein.
Haben Sie mit Ihrem Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, sind Sie nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet, hierüber jährlich abzurechnen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen; üblich ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
Anders liegt es bei einer vereinbarten Betriebskostenpauschale (§ 556 Abs. 2 BGB): Hier zahlt der Mieter einen festen Betrag, eine jährliche Abrechnung findet nicht statt und ist auch nicht zulässig. Nachzahlungen oder Guthaben entstehen in diesem Modell grundsätzlich nicht.
Ein kürzerer Zeitraum (sogenanntes Rumpfjahr) ist zulässig, etwa bei Mietbeginn oder Mietende mitten im Jahr. Eine Verlängerung über zwölf Monate hinaus ist für die ordnungsgemäße Jahresabrechnung dagegen ausgeschlossen.
Welches Modell gilt, ergibt sich aus Ihrem Mietvertrag. Nur eine eindeutige Umlagevereinbarung – etwa der Verweis auf die Betriebskosten nach § 2 BetrKV – berechtigt Sie überhaupt zur Umlage.
Die zentrale Vorschrift für Vermieter ist § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB: Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Entscheidend ist nicht das Erstellungs- oder Absendedatum, sondern der Zugang beim Mieter.
Für das gängige Kalenderjahr bedeutet das:
| Abrechnungszeitraum | Ende des Zeitraums | Abrechnung muss zugehen bis |
|---|---|---|
| Kalenderjahr 2025 | 31.12.2025 | 31.12.2026 |
| Kalenderjahr 2024 | 31.12.2024 | 31.12.2025 |
| 1.7.2024 – 30.6.2025 | 30.6.2025 | 30.6.2026 |
Diese Frist ist bei der Wohnraummiete zwingend. Vertragliche Klauseln, die sie zu Lasten des Mieters verlängern, sind nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.
Wird die Zwölf-Monats-Frist überschritten, greift die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB: Die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ist dann ausgeschlossen. Ein etwaiges Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen und ist auszuzahlen.
Das Gesetz kennt eine wichtige Ausnahme: Hat der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, bleibt die Nachforderung möglich. Klassisches Beispiel ist eine verspätete, nicht beeinflussbare Abrechnung des Energieversorgers oder einer Behörde. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt jedoch der Vermieter.
Verlassen Sie sich nicht auf die Ausnahme. Reichen Sie die Abrechnung lieber rechtzeitig ein – notfalls mit einem Vorbehalt für noch ausstehende Positionen. Eine vergessene Frist kann eine berechtigte Nachzahlung dauerhaft entwerten.
Neben der Ausschlussfrist gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – also mit Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung.
Ein Beispiel: Geht die Abrechnung im November 2026 zu, beginnt die Verjährung am 31.12.2026; die Nachforderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2029. Dasselbe gilt spiegelbildlich für den Erstattungsanspruch des Mieters bei einem Guthaben.
Wichtig ist die saubere Trennung beider Fristen:
Auch der Mieter steht unter Zeitdruck. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss er Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen. Versäumt er diese Frist, kann er nach Satz 6 Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen – es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Für Sie als Vermieter bedeutet das: Sobald die Einwendungsfrist abgelaufen ist und keine begründeten Einwände erhoben wurden, gewinnt Ihre Abrechnung an Bestandskraft. Voraussetzung ist allerdings eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, denn nur sie setzt die Frist überhaupt in Gang.
Im Rahmen der Prüfung hat der Mieter nach § 556 Abs. 4 BGB ein Recht auf Belegeinsicht. Verweigern Sie diese, kann der Mieter die Nachzahlung nach § 273 BGB zurückbehalten, bis Sie die Einsicht ermöglichen.
Damit eine Abrechnung wirksam ist und die Fristen auslöst, verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vier Grundangaben:
Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgezählten Betriebskostenarten (etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen, Gartenpflege, Hauswart). Verwaltungskosten sowie Instandhaltung und Reparaturen sind nach § 1 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten und dürfen nicht umgelegt werden.
Fehlt eine Vereinbarung über den Umlageschlüssel, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB die Verteilung nach Wohnfläche; verbrauchsabhängige Kosten richten sich nach dem erfassten Verbrauch. Heiz- und Warmwasserkosten sind nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen. Bei einem Verstoß darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen.
Behalten Sie für jedes Objekt den Abrechnungszeitraum und das Fristende übersichtlich im Blick. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass Daten zu Ihrer eigenen Immobilie und können Ihre Unterlagen besser organisieren.
Besitzen Sie eine vermietete Eigentumswohnung, müssen Sie zwei Abrechnungen klar auseinanderhalten. Die Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 28 WEG richtet sich an Sie als Eigentümer und enthält auch nicht umlagefähige Positionen wie die Erhaltungsrücklage und Verwaltungskosten.
Gegenüber Ihrem Mieter dürfen Sie diese WEG-Abrechnung jedoch nicht einfach weiterreichen. Sie müssen eine eigene Betriebskostenabrechnung erstellen, die nur die umlagefähigen Positionen nach § 2 BetrKV enthält und der Zwölf-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 BGB unterliegt – unabhängig davon, wann die WEG-Abrechnung vorliegt.
Verzögert sich die Hausgeldabrechnung, befreit Sie das nicht automatisch von Ihrer mietrechtlichen Frist. Ein Bezug zu Bodenwert, Lage und Grundsteuer Ihres Objekts kann zusätzlich hilfreich sein – mehr dazu in unseren Ratgebern zu Grundsteuer und Bodenrichtwert.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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