Ratgeber · Vermieten

Nebenkostenabrechnung: Fristen und Verjährung im Überblick

Vermieter müssen über Vorauszahlungen jährlich abrechnen und dabei strenge Fristen einhalten. Wer die Zwölf-Monats-Frist versäumt, kann auf Nachforderungen sitzenbleiben. Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Termine ein.

Die jährliche Abrechnungspflicht und der Abrechnungszeitraum

Haben Sie mit Ihrem Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, sind Sie nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet, hierüber jährlich abzurechnen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen; üblich ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

Anders liegt es bei einer vereinbarten Betriebskostenpauschale (§ 556 Abs. 2 BGB): Hier zahlt der Mieter einen festen Betrag, eine jährliche Abrechnung findet nicht statt und ist auch nicht zulässig. Nachzahlungen oder Guthaben entstehen in diesem Modell grundsätzlich nicht.

Ein kürzerer Zeitraum (sogenanntes Rumpfjahr) ist zulässig, etwa bei Mietbeginn oder Mietende mitten im Jahr. Eine Verlängerung über zwölf Monate hinaus ist für die ordnungsgemäße Jahresabrechnung dagegen ausgeschlossen.

Welches Modell gilt, ergibt sich aus Ihrem Mietvertrag. Nur eine eindeutige Umlagevereinbarung – etwa der Verweis auf die Betriebskosten nach § 2 BetrKV – berechtigt Sie überhaupt zur Umlage.

Die Zwölf-Monats-Frist: Bis wann die Abrechnung beim Mieter sein muss

Die zentrale Vorschrift für Vermieter ist § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB: Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Entscheidend ist nicht das Erstellungs- oder Absendedatum, sondern der Zugang beim Mieter.

Für das gängige Kalenderjahr bedeutet das:

AbrechnungszeitraumEnde des ZeitraumsAbrechnung muss zugehen bis
Kalenderjahr 202531.12.202531.12.2026
Kalenderjahr 202431.12.202431.12.2025
1.7.2024 – 30.6.202530.6.202530.6.2026

Diese Frist ist bei der Wohnraummiete zwingend. Vertragliche Klauseln, die sie zu Lasten des Mieters verlängern, sind nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

Frist versäumt: Wann Nachforderungen ausgeschlossen sind

Wird die Zwölf-Monats-Frist überschritten, greift die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB: Die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ist dann ausgeschlossen. Ein etwaiges Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen und ist auszuzahlen.

Das Gesetz kennt eine wichtige Ausnahme: Hat der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, bleibt die Nachforderung möglich. Klassisches Beispiel ist eine verspätete, nicht beeinflussbare Abrechnung des Energieversorgers oder einer Behörde. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt jedoch der Vermieter.

Praxis-Hinweis

Verlassen Sie sich nicht auf die Ausnahme. Reichen Sie die Abrechnung lieber rechtzeitig ein – notfalls mit einem Vorbehalt für noch ausstehende Positionen. Eine vergessene Frist kann eine berechtigte Nachzahlung dauerhaft entwerten.

Verjährung: Die Drei-Jahres-Frist für Nachzahlung und Guthaben

Neben der Ausschlussfrist gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – also mit Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung.

Ein Beispiel: Geht die Abrechnung im November 2026 zu, beginnt die Verjährung am 31.12.2026; die Nachforderung verjährt mit Ablauf des 31.12.2029. Dasselbe gilt spiegelbildlich für den Erstattungsanspruch des Mieters bei einem Guthaben.

Wichtig ist die saubere Trennung beider Fristen:

  • Ausschlussfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB): betrifft nur die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung. Wird sie versäumt, ist die Nachforderung in der Regel sofort verloren.
  • Verjährung (§§ 195, 199 BGB): betrifft die Durchsetzung eines wirksam entstandenen, fristgerecht abgerechneten Anspruchs.

Die Einwendungsfrist des Mieters

Auch der Mieter steht unter Zeitdruck. Nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss er Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen. Versäumt er diese Frist, kann er nach Satz 6 Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen – es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Für Sie als Vermieter bedeutet das: Sobald die Einwendungsfrist abgelaufen ist und keine begründeten Einwände erhoben wurden, gewinnt Ihre Abrechnung an Bestandskraft. Voraussetzung ist allerdings eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, denn nur sie setzt die Frist überhaupt in Gang.

Im Rahmen der Prüfung hat der Mieter nach § 556 Abs. 4 BGB ein Recht auf Belegeinsicht. Verweigern Sie diese, kann der Mieter die Nachzahlung nach § 273 BGB zurückbehalten, bis Sie die Einsicht ermöglichen.

Formelle Mindestangaben und umlagefähige Kosten

Damit eine Abrechnung wirksam ist und die Fristen auslöst, verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vier Grundangaben:

  1. Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart;
  2. Angabe des Verteilerschlüssels (z. B. Wohnfläche, Verbrauch);
  3. Berechnung des Anteils des Mieters;
  4. Abzug der geleisteten Vorauszahlungen und Ausweis des Saldos.

Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgezählten Betriebskostenarten (etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen, Gartenpflege, Hauswart). Verwaltungskosten sowie Instandhaltung und Reparaturen sind nach § 1 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten und dürfen nicht umgelegt werden.

Fehlt eine Vereinbarung über den Umlageschlüssel, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB die Verteilung nach Wohnfläche; verbrauchsabhängige Kosten richten sich nach dem erfassten Verbrauch. Heiz- und Warmwasserkosten sind nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen. Bei einem Verstoß darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen.

Behalten Sie für jedes Objekt den Abrechnungszeitraum und das Fristende übersichtlich im Blick. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass Daten zu Ihrer eigenen Immobilie und können Ihre Unterlagen besser organisieren.

Sonderfall: vermietete Eigentumswohnung

Besitzen Sie eine vermietete Eigentumswohnung, müssen Sie zwei Abrechnungen klar auseinanderhalten. Die Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 28 WEG richtet sich an Sie als Eigentümer und enthält auch nicht umlagefähige Positionen wie die Erhaltungsrücklage und Verwaltungskosten.

Gegenüber Ihrem Mieter dürfen Sie diese WEG-Abrechnung jedoch nicht einfach weiterreichen. Sie müssen eine eigene Betriebskostenabrechnung erstellen, die nur die umlagefähigen Positionen nach § 2 BetrKV enthält und der Zwölf-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 BGB unterliegt – unabhängig davon, wann die WEG-Abrechnung vorliegt.

Verzögert sich die Hausgeldabrechnung, befreit Sie das nicht automatisch von Ihrer mietrechtlichen Frist. Ein Bezug zu Bodenwert, Lage und Grundsteuer Ihres Objekts kann zusätzlich hilfreich sein – mehr dazu in unseren Ratgebern zu Grundsteuer und Bodenrichtwert.

Was Eigentümer wissen wollen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?
Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bei Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 muss die Abrechnung dem Mieter also bis zum 31.12.2026 zugegangen sein. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Versanddatum.
Was passiert, wenn ich die Zwölf-Monats-Frist verpasse?
Nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB sind Nachforderungen dann grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Guthaben des Mieters müssen Sie dennoch auszahlen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben – etwa bei einer verspäteten Abrechnung des Versorgers. Die Beweislast dafür liegt bei Ihnen.
Wann verjährt eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung?
Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die ordnungsgemäße Abrechnung zugegangen ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Geht die Abrechnung 2026 zu, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2029.
Wie lange hat der Mieter Zeit, Einwendungen zu erheben?
Der Mieter muss Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. Voraussetzung ist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.
Welche Kosten darf ich nicht auf den Mieter umlegen?
Nicht umlagefähig sind insbesondere Verwaltungskosten sowie Instandhaltung, Instandsetzung und Reparaturen. Diese gelten nach § 1 BetrKV nicht als Betriebskosten. Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend aufgezählten 17 Kostenarten, sofern sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden.
Kann ich die WEG-Hausgeldabrechnung an den Mieter weitergeben?
Nein. Die WEG-Abrechnung nach § 28 WEG richtet sich an Sie als Eigentümer und enthält auch nicht umlagefähige Posten wie die Erhaltungsrücklage. Für den Mieter müssen Sie eine eigene Betriebskostenabrechnung mit nur umlagefähigen Kosten nach § 2 BetrKV erstellen und die Zwölf-Monats-Frist einhalten.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV), §§ 1 und 2 (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Heizkostenverordnung (HeizkostenV), insb. §§ 6, 12 (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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