Ratgeber · Vermieten

Betriebskostenabrechnung erstellen: rechtssicher Kosten auf Mieter umlegen

Wer vermietet, muss einmal jährlich über die Betriebskosten abrechnen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Kosten Sie umlegen dürfen, welche Fristen das Gesetz vorgibt und wie eine formell korrekte Abrechnung aufgebaut ist.

Was Betriebskosten sind — und was nicht umlagefähig ist

Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Entscheidend ist das Wort „laufend“: Es geht um wiederkehrende Kosten, nicht um einmalige Investitionen.

Ausdrücklich nicht umlagefähig sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV zwei große Posten:

  • Verwaltungskosten — etwa für Hausverwaltung, Buchhaltung, Kontoführung oder die Erstellung der Abrechnung selbst.
  • Instandhaltung und Instandsetzung — also Reparaturen, Wartung im Sinne von Reparaturvorsorge und die Erneuerung von Bauteilen.

Diese Kosten trägt der Eigentümer. Wer sie in die Abrechnung mischt, riskiert, dass der Mieter die Zahlung anteilig verweigert.

Wichtig: Ohne Vereinbarung keine Umlage

Betriebskosten dürfen Sie nur auf den Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB). Üblich ist ein Verweis auf die „Betriebskosten nach § 2 BetrKV“. Fehlt eine solche Klausel, sind die Kosten mit der Grundmiete abgegolten.

Die 17 umlagefähigen Kostenarten nach § 2 BetrKV

§ 2 BetrKV zählt abschließend die Kostenarten auf, die Sie bei entsprechender Vereinbarung umlegen dürfen. Eine eigene „neue“ Position kann der Vermieter nicht erfinden — alles muss sich diesem Katalog zuordnen lassen.

Nr.KostenartBeispiele
1Laufende öffentliche Lastenvor allem die Grundsteuer
2WasserversorgungFrischwasser, Grundgebühr, Zähler
3EntwässerungSchmutz- und Niederschlagswasser
4HeizungBrennstoff, Betriebsstrom, Wartung
5WarmwasserErwärmung, Betriebsstrom
6Verbundene Anlagenkombinierte Heiz-/Warmwasseranlage
7AufzugStrom, Wartung, Prüfung
8Straßenreinigung, MüllGebühren, Tonnenmiete
9GebäudereinigungTreppenhaus, Ungezieferbekämpfung
10GartenpflegePflege der Grünflächen
11BeleuchtungAllgemeinstrom, Außenbeleuchtung
12SchornsteinreinigungKehrgebühren
13Sach- und HaftpflichtversicherungGebäude-, Haftpflicht-, Glasversicherung
14HauswartVergütung, soweit keine Verwaltung/Reparatur
15Gemeinschaftsantenne / BreitbandBetrieb, Wartung
16WaschkücheBetriebsstrom, Wartung
17Sonstige Betriebskostenz. B. Wartung Rauchwarnmelder, Dachrinnenheizung

Bei den sonstigen Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) gilt eine Besonderheit: Sie müssen im Mietvertrag konkret benannt sein. Ein pauschaler Verweis auf „sonstige Betriebskosten“ genügt nicht; der Mieter muss vorher erkennen können, welche Posten gemeint sind.

Aktuell: Das frühere „Nebenkostenprivileg“ für Kabelfernsehen ist zum 1. Juli 2024 entfallen. Sammelverträge fürs Kabel-TV dürfen seitdem grundsätzlich nicht mehr pauschal über die Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werden. Welche Posten in Ihrer Lage typisch sind, hängt auch vom Umfeld ab — Daten zu Ihrem Objekt sehen Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass.

Die Fristen: Ihre wichtigste Pflicht nach § 556 BGB

Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen — meist das Kalenderjahr.

Die zentrale Frist regelt § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für das Abrechnungsjahr 2025 ist das der 31. Dezember 2026.

Achtung Ausschlussfrist

Versäumen Sie diese Frist, ist eine Nachforderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB grundsätzlich ausgeschlossen — es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten (etwa weil ein Versorger zu spät abgerechnet hat). Ein Guthaben des Mieters müssen Sie dagegen auch bei verspäteter Abrechnung auszahlen.

Spiegelbildlich hat der Mieter eine eigene Frist: Einwendungen gegen die Abrechnung muss er nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitteilen. Danach sind seine Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (Satz 6).

Maßgeblich für das Auslösen der Frist ist nur eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Eine unvollständige Abrechnung wahrt die Frist nicht. Reine Rechen- oder Verteilungsfehler betreffen dagegen die inhaltliche Richtigkeit und können auch später noch — innerhalb der Frist zugunsten beider Seiten, danach nur noch zugunsten des Mieters — korrigiert werden.

Den richtigen Umlageschlüssel wählen

Der Umlageschlüssel entscheidet, welcher Anteil der Gesamtkosten auf die einzelne Wohnung entfällt. § 556a Abs. 1 BGB gibt die Reihenfolge vor:

  • Verbrauchs- oder verursachungsabhängig, soweit die Kosten so erfasst werden (Satz 1) — etwa Wasser nach Zählerstand.
  • Nach Wohnfläche als gesetzlicher Auffangmaßstab, wenn nichts anderes vereinbart ist (Satz 2).

Im Mietvertrag können Sie abweichende Maßstäbe vereinbaren, etwa nach Personenzahl oder Wohneinheiten. Die rechnerische Grundlage — vor allem die Wohnfläche und ihr Anteil an der Gesamtfläche — sollten Sie sauberer Dokumentation entnehmen, nicht schätzen.

Wirtschaftlichkeitsgebot: Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB dürfen Sie nur erforderliche und wirtschaftlich angemessene Kosten umlegen. Unwirtschaftlich überhöhte Ausgaben — etwa ein deutlich zu teurer Dienstleister ohne sachlichen Grund — muss der Mieter nicht tragen.

Sonderfälle: Leerstand und gemischte Nutzung

Steht eine Wohnung leer, trägt grundsätzlich der Eigentümer die auf diese Fläche entfallenden Betriebskosten; sie dürfen nicht auf die übrigen Mieter abgewälzt werden. Bei Gebäuden mit Wohn- und Gewerbenutzung kann ein Vorwegabzug nötig sein, wenn die Gewerbeflächen einzelne Kostenarten spürbar stärker verursachen — damit die Wohnungsmieter nicht für gewerbliche Mehrkosten aufkommen.

Heizung, Warmwasser und CO2-Kosten gesondert abrechnen

Heiz- und Warmwasserkosten unterliegen einer eigenen Verordnung, der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Sie schreibt eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor: Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind bei zentralen Anlagen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch zu verteilen, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche.

15-Prozent-Kürzungsrecht

Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Mieter seinen Heiz- und Warmwasseranteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen. Eine fehlende Verbrauchserfassung kann Sie also bares Geld kosten.

Die CO2-Kosten seit 2023

Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) tragen Vermieter seit dem 1. Januar 2023 einen Teil der CO2-Bepreisung beim Heizen. Ein Stufenmodell mit zehn Stufen verteilt die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter: Maßstab ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je schlechter die energetische Effizienz des Gebäudes, desto höher der Anteil des Vermieters — er reicht von 0 % bei sehr effizienten bis zu 95 % bei besonders unsanierten Gebäuden. Den Einstufungswert liefert in der Regel die Brennstoff- bzw. Heizkostenabrechnung.

So bauen Sie eine formell korrekte Abrechnung auf

Damit die Abrechnung die Fristen wahrt und nachvollziehbar ist, verlangt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vier Mindestbestandteile pro Kostenart:

  1. Zusammenstellung der Gesamtkosten für das Gebäude je Kostenart.
  2. Angabe des Verteilerschlüssels und, soweit nötig, dessen Erläuterung.
  3. Berechnung des Anteils, der auf die konkrete Wohnung entfällt.
  4. Abzug der geleisteten Vorauszahlungen, sodass sich Nachzahlung oder Guthaben ergibt.

Praktisch gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  • Belege für den gesamten Abrechnungszeitraum sammeln (Grundsteuerbescheid, Versorger-, Versicherungs- und Dienstleisterabrechnungen).
  • Nicht umlagefähige Anteile herausrechnen (Verwaltung, Instandhaltung).
  • Gesamtkosten je Kostenart bilden und den passenden Umlageschlüssel zuordnen.
  • Wohnungsanteil berechnen, Heiz-/Warmwasserkosten verbrauchsabhängig einsetzen, CO2-Anteil aufteilen.
  • Vorauszahlungen abziehen und den Saldo ausweisen.

Der Mieter hat ein Recht auf Belegeinsicht: Auf Verlangen müssen Sie ihm Einsicht in die Originalbelege gewähren. Bewahren Sie die Unterlagen also geordnet auf. Die Grundsteuer als größten öffentlichen Posten erläutern wir in unserem Ratgeber zur Grundsteuer.

Hinweis zur Abgrenzung: Eine Betriebskostenabrechnung ist keine Wertermittlung. Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen oder neu vermieten möchten, sind dafür eine Immobilienbewertung oder im Streitfall ein unabhängiges Verkehrswertgutachten die richtigen Instrumente — beides hat mit der laufenden Nebenkostenabrechnung nichts zu tun.

Was Eigentümer wissen wollen

Bis wann muss ich die Betriebskostenabrechnung erstellen?
Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für das Kalenderjahr 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Danach ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Darf ich die Grundsteuer auf den Mieter umlegen?
Ja. Die Grundsteuer zählt als laufende öffentliche Last des Grundstücks zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV. Voraussetzung ist eine wirksame Betriebskostenvereinbarung im Mietvertrag.
Welche Kosten darf ich nicht umlegen?
Nicht umlagefähig sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV die Verwaltungskosten sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung. Dazu gehören etwa Hausverwaltung, Kontoführung, Reparaturen und die Erneuerung von Bauteilen. Diese Kosten trägt der Eigentümer.
Nach welchem Schlüssel rechne ich ab, wenn nichts vereinbart ist?
Verbrauchsabhängig erfassbare Kosten sind nach Verbrauch oder Verursachung umzulegen (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Für alle übrigen Kosten gilt mangels abweichender Vereinbarung die Wohnfläche als gesetzlicher Auffangmaßstab (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Was passiert, wenn ich Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechne?
Die Heizkostenverordnung verlangt eine verbrauchsabhängige Abrechnung; nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch zu verteilen. Rechnen Sie pflichtwidrig nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Heiz- und Warmwasseranteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen.
Kann ich eine fehlerhafte Abrechnung später noch korrigieren?
Innerhalb der Zwölfmonatsfrist können Sie Fehler in beide Richtungen korrigieren. Nach Fristablauf ist eine Korrektur zu Lasten des Mieters grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), zugunsten des Mieters bleibt sie möglich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 556 BGB — Vereinbarungen über Betriebskosten (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 556a BGB — Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 2 Betriebskostenverordnung — Aufstellung der Betriebskosten (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 7 Heizkostenverordnung — Verteilung der Kosten der Wärmeversorgung (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) — Stufenmodell Wohngebäude (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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