Ratgeber · Vermieten
Das deutsche Mietrecht steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wer eine Wohnung vermietet, sollte vier Paragrafen kennen: § 535 regelt die Grundpflichten, § 543 die fristlose und § 573 die ordentliche Kündigung, § 575 den Zeitmietvertrag. Dieser Ratgeber erklärt sie nüchtern und fachlich korrekt.
§ 535 BGB ist die Grundnorm des gesamten Mietrechts. Er beschreibt, wozu sich beide Seiten mit dem Mietvertrag verpflichten – und ist damit der Ausgangspunkt für alle weiteren Regelungen.
Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter zwei Hauptpflichten:
Zudem trägt der Vermieter grundsätzlich die auf der Mietsache ruhenden Lasten – etwa die Grundsteuer. Diese kann jedoch im Rahmen der Betriebskosten wirksam auf den Mieter umgelegt werden. Wie die Grundsteuer berechnet wird und welche Faktoren hineinspielen, erläutern wir gesondert im Beitrag zu den Grundlagen und der Höhe der Grundsteuer.
Die Hauptpflicht des Mieters ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB: Er muss die vereinbarte Miete entrichten. Für Wohnraum ist die Miete nach § 556b Abs. 1 BGB im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats, fällig.
Anders als der Mieter kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nicht ohne Weiteres kündigen. § 573 Abs. 1 BGB verlangt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung. Eine Kündigung ohne einen solchen Grund ist unwirksam.
§ 573 Abs. 2 BGB nennt drei anerkannte Regelbeispiele:
Nach § 573 Abs. 3 BGB müssen die Gründe für das berechtigte Interesse bereits im Kündigungsschreiben angegeben werden. Bei Eigenbedarf bedeutet das: die Bedarfsperson benennen und die Nutzungsabsicht nachvollziehbar darlegen. Die Kündigung selbst bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform – eine Kündigung per E-Mail, Fax oder mündlich ist unwirksam.
Der Mieter kann einer ordentlichen Kündigung nach § 574 BGB aus Härtegründen widersprechen, etwa wegen hohen Alters, Krankheit oder fehlenden Ersatzwohnraums (Sozialklausel). Das Gericht kann dann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses anordnen.
Die Fristen für die ordentliche Kündigung regelt § 573c BGB. Für den Vermieter verlängert sich die Frist mit der Dauer des Mietverhältnisses; maßgeblich ist die Zeit zwischen Überlassung der Wohnung und Zugang der Kündigung.
| Dauer des Mietverhältnisses | Kündigungsfrist des Vermieters |
|---|---|
| bis zu 5 Jahre | 3 Monate |
| über 5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
| über 8 Jahre | 9 Monate |
Der Mieter kann dagegen stets mit einer Frist von drei Monaten kündigen, unabhängig von der Wohndauer (§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB).
Damit die Frist gewahrt ist, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, um zum Ablauf des übernächsten Monats zu wirken. Geht eine Vermieterkündigung etwa am dritten Werktag im April zu, endet das Mietverhältnis bei dreimonatiger Frist zum 31. Juli.
Vertragliche Klauseln, die die Kündigungsfrist zu Lasten des Mieters verlängern, sind nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Längere Fristen zugunsten des Mieters bleiben dagegen zulässig.
Neben der ordentlichen Kündigung erlaubt § 543 BGB die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Nach § 543 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum regulären Ende nicht zugemutet werden kann.
Für Vermieter sind vor allem die Beispiele aus § 543 Abs. 2 BGB wichtig:
Für Wohnraum konkretisiert § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB den Zahlungsverzug: Der Rückstand bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen muss eine Monatsmiete übersteigen. Bei den übrigen Gründen ist nach § 543 Abs. 3 BGB in der Regel zuvor eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich.
Wichtig für Vermieter: Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wird bei Wohnraum nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn der Mieter den Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage vollständig ausgleicht (Schonfristzahlung). Deshalb wird in der Praxis häufig zusätzlich hilfsweise ordentlich nach § 573 BGB gekündigt.
Wer Wohnraum nur für eine bestimmte Zeit vermieten möchte, muss § 575 BGB beachten. Eine Befristung ist seit der Mietrechtsreform nur als qualifizierter Zeitmietvertrag wirksam – der Vermieter braucht also einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund.
Nach § 575 Abs. 1 S. 1 BGB sind nur drei Gründe zulässig, die der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen muss:
Fehlt die schriftliche Mitteilung des Grundes oder liegt gar kein zulässiger Grund vor, gilt das Mietverhältnis nach § 575 Abs. 1 S. 2 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen – die Befristung ist dann unwirksam. Eine nachträgliche Befristung ist ebenfalls nicht möglich.
Der Mieter kann nach § 575 Abs. 2 BGB frühestens vier Monate vor Ablauf Auskunft verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Reagiert der Vermieter nicht oder ist der Grund entfallen, kann der Mieter eine Verlängerung verlangen.
Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft, schützt § 577a BGB den Mieter durch eine Kündigungssperrfrist. Der Erwerber kann sich erst nach Ablauf dieser Frist auf Eigenbedarf oder eine Verwertungskündigung berufen.
Ob im Einzelfall drei oder bis zu zehn Jahre gelten, hängt von der jeweiligen Landesverordnung und der konkreten Lage des Objekts ab. Diese Vorschrift ist besonders für Eigentümer relevant, die eine vermietete Wohnung erwerben oder veräußern möchten.
Wer sich einen Überblick über das eigene Objekt verschaffen möchte, kann sich im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung Daten zur eigenen Immobilie ansehen – etwa zur Mikrolage, zum Umfeld und zum Bodenrichtwert. Hintergründe zum Bodenrichtwert finden Sie auch im Beitrag zum Bodenrichtwert.
Mietrechtliche Pflichten und der Wert einer Immobilie sind zwei verschiedene Themen. Damit Sie als Eigentümer den Überblick behalten, lohnt eine klare Trennung:
Für die Vermietung selbst gilt: Die hier genannten Paragrafen sind der rechtliche Rahmen. Bei einer konkreten Kündigung oder einem Streitfall sollten Sie eine fachkundige Beratung – etwa durch einen Fachanwalt für Mietrecht – in Anspruch nehmen, da es stets auf den Einzelfall ankommt.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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