Ratgeber · Vermieten
Ein rechtssicherer Wohnraummietvertrag schützt Vermieter vor späteren Streitigkeiten und Einnahmeausfällen. Dieser Ratgeber erläutert die Pflichtbestandteile, häufige Fallstricke und die maßgeblichen Vorschriften des deutschen Mietrechts mit den jeweiligen Paragrafen.
Das deutsche Recht kennt für den Wohnraummietvertrag keine vorgeschriebene Formularvorlage. Der Vertrag ist nach § 535 BGB grundsätzlich formfrei und kann theoretisch sogar mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen und wegen der Schriftformregel des § 550 BGB (siehe nächster Abschnitt) ist die schriftliche Fassung jedoch dringend zu empfehlen.
Damit der Vertrag wirksam ist und im Streitfall trägt, sollte er folgende Kernangaben eindeutig bestimmen:
Die Hauptpflichten ergeben sich aus § 535 BGB: Der Vermieter hat die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und zu erhalten, der Mieter schuldet die vereinbarte Miete. Die besonderen Schutzvorschriften für Wohnraum finden sich in den §§ 549 bis 577a BGB.
Soll der Mietvertrag für länger als ein Jahr fest abgeschlossen werden, ist nach § 550 BGB die Schriftform erforderlich. Wird sie nicht eingehalten, ist der Vertrag nicht etwa unwirksam — er gilt vielmehr als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann nach den gesetzlichen Fristen ordentlich gekündigt werden. Eine vereinbarte feste Laufzeit verliert dann ihre Bindungswirkung. Schriftform im Sinne des § 126 BGB bedeutet: eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde.
Praktische Folge: Wer eine Mindestlaufzeit oder einen Kündigungsausschluss wirksam vereinbaren will, muss die Schriftform peinlich genau wahren. Nachträgliche Änderungen (etwa zur Miethöhe) sollten ebenfalls schriftlich als Nachtrag dokumentiert werden, um die sogenannte Urkundeneinheit nicht zu gefährden.
Ein echter Zeitmietvertrag (Befristung mit festem Endtermin ohne Kündigungsmöglichkeit) ist bei Wohnraum nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach § 575 BGB muss bereits bei Vertragsschluss schriftlich ein zulässiger Befristungsgrund mitgeteilt werden. Anerkannt sind nur:
Fehlt ein solcher Grund oder wird er nicht ordnungsgemäß angegeben, gilt das Mietverhältnis als unbefristet (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Mietsicherheit ist in § 551 BGB zwingend zugunsten des Mieters geregelt. Vermieter sollten die Grenzen genau einhalten, da abweichende Klauseln zu Lasten des Mieters unwirksam sind (§ 551 Abs. 4 BGB).
| Regelung | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Höchstbetrag | maximal das Dreifache der Nettokaltmiete (Miete ohne Betriebskosten) | § 551 Abs. 1 BGB |
| Ratenzahlung | Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen; erste Rate zu Mietbeginn | § 551 Abs. 2 BGB |
| Anlagepflicht | getrennt vom Vermietervermögen, zum üblichen Sparzins; Zinsen stehen dem Mieter zu | § 551 Abs. 3 BGB |
Eine Kaution über drei Nettokaltmieten hinaus ist also unzulässig. Die getrennte, insolvenzfeste Anlage (häufig auf einem gesonderten Kautionskonto) ist Pflicht; unterbleibt sie, kann der Mieter laufende Mietzahlungen bis zur Höhe der Kaution zurückbehalten.
Betriebskosten darf der Vermieter nur umlegen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB). Welche Kostenarten überhaupt umlagefähig sind, bestimmt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) — etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr oder Hausreinigung. Üblich ist die Vereinbarung von Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung.
Zentral ist die Abrechnungsfrist: Über Vorauszahlungen muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er Nachforderungen grundsätzlich nicht mehr durchsetzen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) — ein häufiger und teurer Fehler.
Auch die Ausgestaltung der Miethöhe sollte von Anfang an feststehen. Neben der klassischen Festmiete sind zwei Modelle der automatischen Anpassung zulässig:
Welche Miethöhe für Ihre Lage marktüblich ist, hängt stark von Mikrolage und Umfeld ab. Anhaltspunkte zum Grundstückswert liefert der Bodenrichtwert; einen Überblick über Umfeld- und Lagedaten zu Ihrem Objekt erhalten Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass. Eine belastbare Einschätzung des Miet- oder Verkaufswerts ist davon zu trennen (siehe letzter Abschnitt).
Bei bestehenden, unbefristeten Mietverhältnissen sind Mieterhöhungen nur in gesetzlich vorgegebenem Rahmen möglich.
Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB): Die Miete kann frühestens 15 Monate nach Mietbeginn oder der letzten Erhöhung angehoben werden. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete dabei um höchstens 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt senken die Länder diese Grenze per Verordnung auf 15 Prozent ab. Das Erhöhungsverlangen ist in Textform zu begründen, etwa durch Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB).
Modernisierungserhöhung (§ 559 BGB): Nach einer Modernisierung dürfen 8 Prozent der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete umgelegt werden. Reine Erhaltungskosten sind herauszurechnen; die Maßnahme ist vorab anzukündigen (§ 555c BGB).
In durch Landesverordnung bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten u. a. für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen (§ 556f BGB). Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme, muss er den Mieter vor Vertragsschluss in Textform informieren (§ 556g Abs. 1a BGB).
Viele Mietverträge scheitern an unwirksamen Formularklauseln. Da es sich meist um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, werden sie an § 307 BGB gemessen und sind bei unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt nichtig.
Schönheitsreparaturen: Grundsätzlich trägt der Vermieter die Erhaltung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Übertragung auf den Mieter ist nur eingeschränkt möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter anderem unwirksam:
Ist die Klausel unwirksam, bleibt es bei der gesetzlichen Lage: Der Vermieter trägt die Schönheitsreparaturen.
Kleinreparaturklauseln sind nur zulässig, wenn sie sich auf Teile beschränken, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen (z. B. Wasserhähne, Schalter), und wenn eine angemessene Höchstgrenze je Reparatur sowie eine jährliche Obergrenze festgelegt sind. Werden die Grenzen überschritten oder fehlt eine Deckelung, ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Wohnraummieter genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse voraus, etwa Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder eine Verwertungskündigung. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen (§ 573 Abs. 3 BGB).
Die Kündigungsfristen richten sich nach der Mietdauer (§ 573c Abs. 1 BGB):
| Mietdauer | Kündigungsfrist (Vermieter) |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate |
| 5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
| mehr als 8 Jahre | 9 Monate |
Bei gravierenden Pflichtverletzungen, insbesondere erheblichem Zahlungsverzug, ist daneben die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB möglich.
Mit dem Einzug entsteht zudem eine melderechtliche Pflicht: Als Wohnungsgeber müssen Sie dem Mieter nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, die dieser zur Anmeldung bei der Meldebehörde benötigt.
Bewertung sauber einordnen: Kostenlose Objektdaten zu Lage, Umfeld und Bodenrichtwert sehen Sie nach kostenloser Registrierung im Objektkompass — das ist keine Preisbewertung. Eine konkrete Immobilienbewertung für Miete oder Verkauf erstellt im Verkaufs- oder Vermietfall die angebundene Maklerei kostenlos in der App. Davon zu unterscheiden ist das unabhängige, kostenpflichtige Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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