Ratgeber · Recht & Grundbuch

Grundschuld und Hypothek im Grundbuch: eintragen und austragen

In Abteilung III des Grundbuchs stehen die Grundpfandrechte Ihrer Immobilie – fast immer eine Grundschuld der finanzierenden Bank. Dieser Ratgeber erklärt, wie eine Grundschuld eingetragen, genutzt und nach der Tilgung wieder gelöscht wird.

Grundschuld oder Hypothek – der entscheidende Unterschied

Grundschuld und Hypothek sind beides Grundpfandrechte: Sie geben einem Gläubiger das Recht, wegen einer Geldsumme die Zwangsvollstreckung in Ihr Grundstück zu betreiben (§ 1147 BGB). Rechtlich unterscheiden sie sich aber grundlegend.

Die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) ist akzessorisch: Sie ist fest an eine bestimmte Forderung – etwa ein Darlehen – gekoppelt. Wird das Darlehen getilgt, verliert die Hypothek ihre Grundlage und wird kraft Gesetzes zur Eigentümergrundschuld (§ 1163 BGB). Sie kann nur in dem Umfang bestehen, in dem die gesicherte Forderung noch besteht (§ 1153 BGB).

Die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) ist dagegen nicht akzessorisch. Sie besteht unabhängig von einer konkreten Forderung (§ 1192 Abs. 1 BGB) und bleibt auch nach vollständiger Rückzahlung des Kredits im Grundbuch stehen, bis sie aktiv gelöscht oder zurückgewährt wird.

In der Praxis bestellen Banken heute fast ausschließlich eine Sicherungsgrundschuld. Sie ist flexibler: Dieselbe Grundschuld lässt sich für mehrere oder neue Kredite verwenden, ohne dass ein neues Recht eingetragen werden muss. Die Bindung an Ihr konkretes Darlehen entsteht dabei nicht durch das Grundbuch, sondern durch eine schuldrechtliche Sicherungsabrede zwischen Ihnen und der Bank.

Wo Ihre Belastungen stehen: Abteilung III des Grundbuchs

Jedes Grundbuchblatt ist nach § 3 der Grundbuchverfügung (GBV) gleich aufgebaut. Wenn Sie wissen möchten, was auf Ihrer Immobilie lastet, müssen Sie die richtige Abteilung kennen.

Teil des GrundbuchsInhalt
BestandsverzeichnisBeschreibung des Grundstücks: Gemarkung, Flurstück, Lage, Größe
Abteilung IEigentümer und Erwerbsgrund (z. B. Auflassung, Erbfolge)
Abteilung IILasten und Beschränkungen: Wegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Auflassungsvormerkung
Abteilung IIIGrundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Ihre Grundschuld der Bank steht also immer in Abteilung III – nicht in Abteilung II, in der nur die nicht-pfandrechtlichen Belastungen wie ein Wohnrecht oder ein Wegerecht eingetragen sind.

Einsehen darf das Grundbuch nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Als eingetragener Eigentümer haben Sie dieses Interesse stets und können einen Grundbuchauszug zu Ihrem Objekt anfordern. Eine erste Orientierung über die Belastungen, die Mikrolage und das Umfeld Ihrer Immobilie erhalten Sie nach kostenloser Anmeldung auch im Objektkompass.

So wird eine Grundschuld eingetragen

Eine Grundschuld entsteht erst mit der Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB). Der Weg dorthin folgt einem festen Ablauf:

  1. Grundschuldbestellung beim Notar. Sie unterzeichnen die Bestellungsurkunde, die die Bank vorbereitet hat. Die Unterschrift wird notariell beglaubigt oder die Urkunde beurkundet – die Form schreibt § 29 GBO vor.
  2. Eintragungsbewilligung und Antrag. Als belasteter Eigentümer bewilligen Sie die Eintragung (§ 19 GBO). Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig (§ 13 GBO); den stellt in der Regel der Notar elektronisch.
  3. Eintragung in Abteilung III. Das Grundbuchamt prüft Form und Inhalt und trägt das Recht mit Betrag, Gläubiger und Rang ein.

Üblicherweise enthält die Urkunde zusätzlich eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 800 ZPO). Dadurch kann die Bank im Ernstfall ohne vorherige Klage aus der Urkunde vollstrecken. Diese Erklärung steht in der Urkunde, nicht im Grundbuchtext selbst.

Brief- oder Buchgrundschuld?

Wird über § 1116 BGB ein Grundschuldbrief ausgestellt, spricht man von einer Briefgrundschuld; vermerkt das Grundbuch, dass kein Brief erteilt wird, von einer Buchgrundschuld. Banken bevorzugen heute die Buchgrundschuld, weil kein Brief verloren gehen kann.

Was die Eintragung kostet

Die Gebühren für Notar und Grundbuchamt sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Berechnungsgrundlage ist der Nennbetrag der Grundschuld (§ 53 GNotKG).

Als grobe Orientierung liegen die Gesamtkosten der Eintragung (Notar plus Grundbuchamt) erfahrungsgemäß in der Größenordnung von etwa 0,3 bis 0,5 Prozent der Grundschuldsumme. Der genaue Betrag hängt von der Höhe der Grundschuld und der konkreten Gestaltung ab; verbindlich ist allein die gesetzliche Gebührentabelle.

Die Eintragung der Grundschuld ist von der Grunderwerbsteuer und von der laufenden Grundsteuer zu unterscheiden – das sind eigenständige Themen. Die Grundschuldkosten fallen einmalig bei der Finanzierung an.

Grundschuld löschen lassen – Schritt für Schritt

Anders als die Hypothek erlischt eine Grundschuld nach der Tilgung nicht von selbst. Sie bleibt im Grundbuch stehen, bis sie aktiv ausgetragen wird. Die Aufhebung verlangt nach § 875 BGB die Einigung zwischen Bank und Eigentümer sowie die Löschung im Grundbuch. Der Ablauf:

  1. Löschungsbewilligung anfordern. Nach vollständiger Rückzahlung stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus – häufig verbunden mit einer Quittung über die Tilgung (sogenannte löschungsfähige Quittung). Sie muss in öffentlich beglaubigter Form vorliegen (§ 29 GBO).
  2. Löschungsantrag stellen. Über einen Notar reichen Sie Bewilligung und Antrag beim Grundbuchamt ein (§§ 13, 19 GBO).
  3. Löschung in Abteilung III. Das Grundbuchamt rötet den Eintrag und vermerkt die Löschung.

Auch die Löschung ist nach dem GNotKG gebührenpflichtig (Grundlage erneut der Grundschuldbetrag), allerdings deutlich günstiger als die Eintragung. Bei einer Briefgrundschuld muss der Grundschuldbrief vorgelegt werden; ist er verloren, ist zuvor ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung nötig (§ 1162 BGB i. V. m. §§ 466 ff. FamFG).

Löschen oder stehen lassen? Rang und Wiederverwendung

Die Löschung ist nicht verpflichtend. Es kann wirtschaftlich sinnvoll sein, eine getilgte Grundschuld bestehen zu lassen, statt sie zu löschen und später neu eintragen zu lassen.

Der Grund liegt im Rang. Nach § 879 BGB bestimmt sich die Reihenfolge der Rechte in Abteilung III im Zweifel nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Eine an erster Rangstelle stehende, bereits bestehende Grundschuld ist für eine spätere Finanzierung besonders wertvoll.

  • Wiederverwendung: Statt die Grundschuld zu löschen, kann die Bank sie nach der Tilgung an Sie zurückgewähren (Eigentümergrundschuld) oder bei einer Umschuldung an die neue Bank abtreten (§§ 1154, 1192 BGB). Eine neue Eintragung – und die damit verbundenen Kosten – entfällt.
  • Guter Rang bleibt erhalten: Die Grundschuld behält ihre ursprüngliche, oft erstrangige Position, was die Konditionen eines neuen Kredits verbessern kann.
  • Argument für die Löschung: Beim Verkauf erwarten Käufer meist ein lastenfreies Grundbuch. Auch wer keine weitere Finanzierung plant, möchte oft ein „sauberes“ Grundbuch.

Die richtige Wahl hängt von Ihren Plänen ab – eine spätere Modernisierung oder Anschlussfinanzierung spricht eher für das Beibehalten.

Grundschuld beim Verkauf der Immobilie

Beim Verkauf erwartet der Käufer in aller Regel ein lastenfreies Grundbuch. Die bestehende Grundschuld der Verkäuferbank wird dann Zug um Zug mit der Kaufpreiszahlung gelöscht.

Den Ablauf sichert der Notar über einen Treuhandauftrag: Er leitet den Teil des Kaufpreises, der die Restschuld abdeckt, nur an die Bank weiter, wenn diese im Gegenzug die Löschungsbewilligung erteilt. So wird die Grundschuld zeitnah zur Eigentumsumschreibung gelöscht, und der Käufer wird lastenfrei eingetragen.

Verwechseln Sie die Grundschuld nicht mit dem Wert Ihrer Immobilie. Eine eingetragene Grundschuld von 300.000 Euro sagt nichts über den heutigen Marktwert aus. Eine fundierte Werteinschätzung im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall erhalten Sie über die kostenlose Makler-Ersteinschätzung; eine rechtsverbindliche Wertermittlung leistet nur ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten. Eine erste Orientierung zum Bodenwert bietet der Bodenrichtwert.

Was Eigentümer wissen wollen

In welcher Abteilung des Grundbuchs steht meine Grundschuld?
Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden stehen immer in Abteilung III des Grundbuchs (§ 3 GBV). In Abteilung II finden Sie nur andere Lasten wie Wege- oder Wohnrechte, in Abteilung I den Eigentümer.
Erlischt die Grundschuld automatisch, wenn ich mein Darlehen abbezahlt habe?
Nein. Die Grundschuld ist nicht akzessorisch (§ 1192 Abs. 1 BGB) und bleibt nach der Tilgung im Grundbuch stehen. Erst eine Löschungsbewilligung der Bank und ein Löschungsantrag beim Grundbuchamt (§§ 875 BGB, 19 GBO) entfernen sie. Eine Hypothek dagegen würde mit der Forderung erlöschen (§ 1163 BGB).
Was kostet das Eintragen einer Grundschuld?
Die Gebühren für Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem GNotKG und nach dem Nennbetrag der Grundschuld (§ 53 GNotKG). Als grobe Orientierung liegen die Gesamtkosten der Eintragung erfahrungsgemäß bei etwa 0,3 bis 0,5 Prozent der Grundschuldsumme. Verbindlich ist die gesetzliche Gebührentabelle.
Sollte ich eine getilgte Grundschuld löschen lassen oder stehen lassen?
Beides ist möglich; die Löschung ist nicht verpflichtend. Planen Sie weitere Finanzierungen, kann es sinnvoll sein, die Grundschuld mit ihrem guten Rang (§ 879 BGB) zu behalten und später wiederzuverwenden. Beim Verkauf erwarten Käufer dagegen meist ein lastenfreies Grundbuch.
Wer darf mein Grundbuch einsehen?
Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Als eingetragener Eigentümer haben Sie dieses Interesse stets und können einen Auszug zu Ihrem Objekt anfordern; Notare dürfen für ihre Amtstätigkeit ohne besonderen Nachweis einsehen.
Was passiert mit der Grundschuld, wenn ich verkaufe?
In der Regel wird die Grundschuld Zug um Zug mit der Kaufpreiszahlung gelöscht. Der Notar zahlt über einen Treuhandauftrag den zur Tilgung nötigen Kaufpreisanteil nur gegen die Löschungsbewilligung der Bank, sodass der Käufer lastenfrei eingetragen wird.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • BGB §§ 1191 ff. – Grundschuld (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • BGB §§ 1113 ff. – Hypothek (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • BGB § 875 – Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • GBO § 12 – Einsicht in das Grundbuch, berechtigtes Interesse (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • GBO § 19 und § 29 – Eintragungsbewilligung und Form (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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