Ratgeber · Recht & Grundbuch

Grundbuch bei Scheidung und Erbe: Wer steht eingetragen?

Wer im Grundbuch steht, ist Eigentümer — Trauschein und gemeinsame Jahre ändern daran nichts. Dieser Ratgeber erklärt mit den geltenden Paragrafen, wem das Haus bei Scheidung und Erbe gehört und wie der Eintrag korrigiert wird.

Das Grundbuch entscheidet — nicht der Trauschein

Eigentümer einer Immobilie ist in Deutschland die Person, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben und begründet die gesetzliche Vermutung, dass der eingetragene Berechtigte auch der wahre Eigentümer ist (§ 891 BGB, § 892 BGB).

Daraus folgt ein Punkt, der viele Eheleute überrascht: Wer die Finanzierung mitgetragen, das Haus mit eingerichtet oder jahrzehntelang darin gewohnt hat, wird dadurch nicht automatisch Eigentümer. Entscheidend ist allein die Eintragung. Steht nur ein Ehepartner im Grundbuch, gehört ihm die Immobilie als Alleineigentum — auch wenn beide sie gemeinsam bezahlt haben.

Sie sind sich nicht sicher, wie Ihre eigene Immobilie eingetragen ist? Wer als Eigentümer registriert ist, lässt sich im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung zu Ihrem Objekt einsehen — gemeinsam mit weiteren Daten wie Bodenrichtwert und Mikrolage.

Ändert die Ehe etwas am Eigentum? Die Zugewinngemeinschaft

Ohne notariellen Ehevertrag leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Der Name führt leicht in die Irre, denn eine „Gemeinschaft" am Vermögen entsteht gerade nicht.

Das Gesetz ist hier eindeutig: „Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten" (§ 1363 Abs. 2 BGB). Jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer dessen, was ihm gehört — auch dessen, was während der Ehe hinzukommt. Eine „automatische Hälfte" am Haus des Partners gibt es im gesetzlichen Güterstand nicht.

Einen wichtigen Schutz gibt es dennoch: Nach § 1365 BGB darf sich ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Ist das Haus praktisch das gesamte Vermögen des eingetragenen Eigentümers, kann er es während der Ehe nicht allein wirksam verkaufen — die Zustimmung des Partners ist nötig.

Wichtig zu unterscheiden

§ 1365 BGB verschafft dem nicht eingetragenen Ehegatten kein Eigentum, sondern nur ein Zustimmungsrecht zu bestimmten Verkaufsgeschäften. Am Eintrag im Grundbuch ändert die Vorschrift nichts.

Scheidung: Haus nur auf einen eingetragen — was nun?

Steht bei der Scheidung nur ein Ehepartner im Grundbuch, bleibt dieser Alleineigentümer. Die Scheidung selbst bewirkt keine Änderung am Grundbuch; der Eintrag wird nicht von Amts wegen angepasst. Eine Übertragung von Anteilen müsste ausdrücklich vereinbart und beim Grundbuchamt vollzogen werden.

Der finanzielle Ausgleich läuft beim gesetzlichen Güterstand über den Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). Dabei wird verglichen, um wie viel das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe gewachsen ist (Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen, § 1373 BGB). Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses.

Entscheidend ist die Trennung zweier Ebenen:

  • Eigentum — ein dingliches Recht, das sich nach dem Grundbuch richtet. Der eingetragene Ehegatte bleibt Eigentümer.
  • Zugewinnausgleich — ein reiner Geldanspruch. Der Wert der Immobilie und ihre Wertsteigerung fließen in die Berechnung ein, doch ausgeglichen wird in Geld, nicht durch Übertragung von Hausanteilen.

Praktisch kann das bedeuten: Der eingetragene Eigentümer behält das Haus, muss den Ex-Partner aber aus dem Wertzuwachs auszahlen. Der Wert der Immobilie ist dafür der zentrale Rechenposten — wie er ermittelt wird, lesen Sie unter Verkehrswert der Immobilie.

Beide im Grundbuch: Miteigentum und Teilungsversteigerung

Häufiger steht das gemeinsame Haus auf beide Ehegatten — meist je zur Hälfte. Dann liegt Miteigentum nach Bruchteilen vor (§ 1008 BGB in Verbindung mit §§ 741 ff. BGB). Jeder gehört sein Bruchteil; auch hier ändert die Scheidung daran zunächst nichts.

Für die Auseinandersetzung gibt es mehrere Wege:

  • Verkauf an Dritte und Aufteilung des Erlöses nach Anteilen.
  • Auskauf — ein Partner übernimmt den Anteil des anderen gegen Zahlung und wird Alleineigentümer.
  • Gemeinsame Nutzung nach einvernehmlicher Regelung, etwa bis Kinder ausgezogen sind.

Einigen sich die Eheleute nicht, kann jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 BGB). Geschieht das nicht freiwillig, droht die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG: ein gerichtliches Verfahren, in dem das Grundstück versteigert und der Erlös nach Abzug von Kosten und Schulden quotal verteilt wird. Sie endet oft unter dem freien Verkaufspreis — eine einvernehmliche Lösung ist fast immer günstiger.

Wird ein Miteigentumsanteil am Familienheim zwischen (geschiedenen) Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung übertragen, fällt regelmäßig keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG). Die Befreiung gilt für Erwerbe zwischen Ehegatten und im Zuge der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.

Der Erbfall: Eigentum geht von selbst über — das Grundbuch nicht

Stirbt der eingetragene Eigentümer, geht sein Vermögen als Ganzes auf die Erben über — und zwar kraft Gesetzes im Augenblick des Todes (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB). Die Erben werden also automatisch Eigentümer der Immobilie, bevor irgendetwas im Grundbuch steht.

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Die Immobilie gehört dann allen gemeinsam zur gesamten Hand — kein Miterbe hat einen frei verfügbaren Bruchteil am Haus, und über das Objekt kann grundsätzlich nur die Erbengemeinschaft gemeinsam entscheiden.

Das Grundbuchamt informiert niemanden

Ein automatischer Hinweis an die Erben beim Tod des Eigentümers ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Grundbuch wird nur auf Antrag der Erben berichtigt (§ 13 GBO), nicht von Amts wegen. Wer untätig bleibt, steht weiterhin mit dem Namen des Verstorbenen im Register.

Grundbuch nach dem Erbfall berichtigen — und die Zwei-Jahres-Frist

Nach dem Erbfall ist das Grundbuch unrichtig, weil noch der Verstorbene eingetragen ist. Die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO setzt den Nachweis voraus, dass das Eigentum auf die Erben übergegangen ist.

Diesen Erbnachweis erbringen Sie gegenüber dem Grundbuchamt durch:

  • Erbschein als gesetzlichen Regelnachweis (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO), oder
  • notarielles Testament oder Erbvertrag samt gerichtlichem Eröffnungsprotokoll (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Dann darf das Grundbuchamt in der Regel keinen Erbschein verlangen — das spart Zeit und Gebühren.
Innerhalb von zwei Jahren kostenfrei

Die Eintragung der Erben ist gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers beantragt wird (§ 60 Abs. 4 GNotKG). Danach fallen für dieselbe Eintragung die regulären Gebühren nach dem Grundstückswert an. Wer die Frist nutzt, spart bares Geld.

Anders als beim Verkauf ist im Erbfall keine Auflassung nötig — das Eigentum ist bereits übergegangen, es geht nur noch um die Korrektur des Registers.

Eigentümer im Grundbuch ändern und Einsicht nehmen

Soll der Eigentümer zu Lebzeiten wechseln — etwa beim Auskauf nach der Scheidung, bei Schenkung oder Verkauf —, geschieht das immer in zwei Schritten:

  1. Auflassung (§ 925 BGB): die notariell beurkundete Einigung von altem und neuem Eigentümer über den Eigentumsübergang, erklärt bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar.
  2. Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB). Erst mit der Eintragung wird der Eigentumswechsel wirksam.

Wer Einsicht ins Grundbuch nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 GBO). Als Eigentümer ist dies bei Ihrem eigenen Objekt selbstverständlich gegeben; daneben kommen etwa Kaufinteressenten, Gläubiger oder Ehegatten mit konkretem vermögensrechtlichem Bezug in Betracht.

Der Eigentümereintrag bestimmt nicht nur, wer verkaufen darf, sondern auch, wer für Lasten einsteht — etwa die Grundsteuer. Den Wert Ihrer Immobilie liefert das Grundbuch hingegen nicht; dazu mehr unter Bodenrichtwert und Immobilienbewertung.

Geht es Ihnen um den konkreten Marktwert — etwa für die Auszahlung beim Zugewinnausgleich oder die Aufteilung im Erbfall —, gilt: Eine erste kostenlose Bewertung erhalten Sie im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei direkt in der App. Einen rechtssicheren, vor Gericht und Finanzamt belastbaren Wert liefert dagegen nur ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten.

Was Eigentümer wissen wollen

Mir gehört das Haus, weil ich verheiratet bin — auch wenn nur mein Partner im Grundbuch steht?
Nein. Eigentümer ist allein, wer im Grundbuch eingetragen ist. Die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) macht aus dem Vermögen des Partners kein gemeinsames Vermögen. Wer nicht eingetragen ist, hat kein Miteigentum am Haus — möglich ist aber ein Geldanspruch über den Zugewinnausgleich.
Bekomme ich bei der Scheidung die Hälfte des Hauses, wenn nur mein Ex-Partner eingetragen ist?
Nicht das Haus selbst. Der eingetragene Ehegatte bleibt Alleineigentümer. Sie können jedoch einen Zugewinnausgleich in Geld verlangen (§ 1378 BGB): Wer während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs hatte, zahlt dem anderen die Hälfte des Überschusses aus. Die Wertsteigerung der Immobilie fließt in diese Rechnung ein, ausgeglichen wird aber in Geld.
Wird das Grundbuch nach einer Scheidung automatisch geändert?
Nein. Die Scheidung ändert am Grundbuch nichts. Soll der Eigentümer wechseln — etwa beim Auskauf eines Miteigentumsanteils —, ist eine notariell beurkundete Auflassung (§ 925 BGB) und die Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB) nötig. Bei Übertragungen zwischen (Ex-)Ehegatten fällt im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung regelmäßig keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG).
Muss ich nach dem Tod des Eigentümers das Grundbuch ändern lassen?
Sie sind als Erbe bereits mit dem Todesfall Eigentümer geworden (§ 1922 BGB). Das Grundbuch wird jedoch nicht von Amts wegen berichtigt — Sie müssen die Berichtigung selbst beim Grundbuchamt beantragen (§§ 13, 22 GBO) und die Erbfolge nachweisen, durch Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll (§ 35 GBO).
Was kostet die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall?
Wenn Sie die Eintragung der Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod beantragen, ist sie gebührenfrei (§ 60 Abs. 4 GNotKG). Nach Ablauf dieser Frist fallen für dieselbe Eintragung die regulären Gebühren nach dem Grundstückswert an. Kosten für einen etwa benötigten Erbschein bleiben davon unberührt.
Wer darf ins Grundbuch schauen?
Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO). Als Eigentümer haben Sie dieses Recht an Ihrem eigenen Objekt ohne Weiteres. Auch Kaufinteressenten, Gläubiger oder Ehegatten mit konkretem vermögensrechtlichem Anliegen können es haben. Welche Person als Eigentümer Ihres Objekts registriert ist, lässt sich nach kostenloser Anmeldung auch im Objektkompass einsehen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 1363 BGB — Zugewinngemeinschaft (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 1378 BGB — Ausgleichsforderung beim Zugewinnausgleich (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 1922 BGB — Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 35 GBO — Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 60 GNotKG — Gebührenbefreiung bei Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

Verwandte Themen

Kostenlos · datenbasiert · DSGVO

Sehen Sie die Daten zu Ihrer Immobilie

Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.

Kostenlos registrieren