Ratgeber · Erben & Schenken
Wer eine Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs überträgt oder erbt, muss den Wert dieses Rechts kennen. Er entscheidet darüber, wie stark sich die Schenkung- oder Erbschaftsteuer mindert – und er folgt einer festen Rechenformel aus dem Bewertungsgesetz.
Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) gibt einer Person das Recht, eine Immobilie zu nutzen und ihre Erträge – etwa Mieteinnahmen – zu ziehen, obwohl ihr das Eigentum nicht (mehr) gehört. Typisch ist der Vorbehaltsnießbrauch: Eltern übertragen das Haus an die Kinder, behalten sich aber Wohnen und Mieten auf Lebenszeit vor.
Für das Finanzamt hat dieses Recht einen Geldwert. Bei einer Schenkung mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs die Bereicherung des Beschenkten und damit die Steuer (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Wer den Wert kennt, kann den steuerlichen Spielraum innerhalb der Freibeträge gezielt nutzen.
Die Berechnung folgt keiner freien Schätzung, sondern einem festen Schema aus dem Bewertungsgesetz (BewG). Es besteht aus zwei Größen: dem Jahreswert der Nutzung und einem Vervielfältiger, der die voraussichtliche Dauer abbildet.
Grundformel: Kapitalwert des Nießbrauchs = Jahreswert × Vervielfältiger (§ 14 Abs. 1 BewG). Der Vervielfältiger wirkt dabei wie eine „Wertminderungstabelle“ – je nach Alter, Geschlecht oder Laufzeit fällt er höher oder niedriger aus.
Der Jahreswert ist der jährliche wirtschaftliche Vorteil aus der Nutzung. Wie er angesetzt wird, hängt davon ab, wie die Immobilie genutzt wird:
Entscheidend ist außerdem eine gesetzliche Obergrenze: Nach § 16 BewG darf der Jahreswert höchstens 1/18,6 des Grundbesitzwerts betragen.
Grundbesitzwert 600.000 € ÷ 18,6 ≈ 32.258 € Höchst-Jahreswert. Liegt die tatsächliche Jahresnettomiete bei 24.000 €, bleibt es bei 24.000 €, weil dieser Betrag unter der Grenze liegt. Erst eine höhere Miete würde gedeckelt.
Den für Ihre Immobilie maßgeblichen Bodenrichtwert und weitere Lagedaten Ihres Objekts sehen Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass – das hilft beim Einordnen des Grundbesitzwerts, ersetzt aber keine amtliche Wertfeststellung.
Der Vervielfältiger übersetzt den jährlichen Vorteil in einen einmaligen Kapitalwert. Er berücksichtigt, dass ein Recht über viele Jahre mehr wert ist als für wenige Jahre, und rechnet künftige Beträge mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % auf den Stichtag ab. Welcher Vervielfältiger gilt, hängt von der Art des Nießbrauchs ab:
Bei mehreren Berechtigten (etwa Ehepaaren mit Nießbrauch auf den Längstlebenden) gelten besondere Regeln; maßgeblich ist dann regelmäßig die Person mit der höheren Lebenserwartung.
Merksatz: Je jünger die berechtigte Person, desto höher der Vervielfältiger – und damit der Nießbrauch-Wert. Frauen haben statistisch eine höhere Lebenserwartung, weshalb ihre Vervielfältiger bei gleichem Alter etwas höher liegen.
Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gelten die Vervielfältiger aus dem BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025 (Az. IV D 4 – S 3104/00002/013/003) auf Basis der Sterbetafel 2022/2024. Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Werte; sie wirkt wie eine Wertminderungstabelle, weil sie den Kapitalwert je 1 € Jahreswert angibt.
| Vollendetes Alter | Vervielfältiger Mann | Vervielfältiger Frau |
|---|---|---|
| 65 Jahre | 11,35 | 12,41 |
| 70 Jahre | 9,54 | 10,53 |
| 75 Jahre | 7,81 | 8,60 |
Beispiel-Werte für zeitlich befristete Rechte (§ 13 BewG, Anlage 9a) zur Orientierung: rund 8,2 bei 10 Jahren Laufzeit, rund 12,4 bei 20 Jahren.
Die genauen Vervielfältiger entnehmen Sie stets der amtlichen BMF-Tabelle für den jeweiligen Stichtag und das exakt vollendete Lebensjahr. Für 2025 galten – auf Basis der Sterbetafel 2021/2023 – leicht abweichende Werte. Die hier genannten Zahlen dienen der Veranschaulichung.
Ein Vater (70 Jahre) überträgt 2026 sein vermietetes Haus an die Tochter und behält sich den Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Die Jahresnettomiete beträgt 24.000 €, der Grundbesitzwert 600.000 €.
Dieser Kapitalwert von rund 229.000 € mindert als abzugsfähige Last den steuerpflichtigen Erwerb der Tochter.
| Berechtigte Person (Alter) | Vervielfältiger 2026 | Kapitalwert bei 24.000 € Jahreswert |
|---|---|---|
| Mann, 65 | 11,35 | 272.400 € |
| Frau, 65 | 12,41 | 297.840 € |
| Mann, 70 | 9,54 | 228.960 € |
| Mann, 75 | 7,81 | 187.440 € |
| Frau, 75 | 8,60 | 206.400 € |
Die Beispiele zeigen: Alter und Geschlecht der berechtigten Person verschieben den Wert deutlich – bei gleicher Miete von 24.000 € liegen zwischen einem 65-jährigen und einem 75-jährigen Mann fast 85.000 € Unterschied.
Bei der Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch erhält der Beschenkte zunächst das volle Eigentum (mit dem Grundbesitzwert nach §§ 157 ff. BewG), gibt aber wirtschaftlich nur die „belastete“ Position. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird daher als Last vom Erwerb abgezogen (§ 10 Abs. 5 ErbStG i. V. m. § 12 ErbStG).
Rechenbeispiel: Grundbesitzwert 600.000 € − Kapitalwert Nießbrauch 228.960 € = 371.040 € steuerpflichtiger Erwerb. Bei Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 € (§ 16 ErbStG), sodass im Beispiel keine Schenkungsteuer anfällt.
Historischer Hinweis: Bis Ende 2008 verhinderte der frühere § 25 ErbStG den sofortigen vollen Abzug des Nießbrauchs und koppelte ihn an eine Stundung. Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 ist diese Regelung entfallen – der Nießbrauch ist heute mit seinem Kapitalwert voll abzugsfähig.
Stirbt die berechtigte Person ungewöhnlich früh, kann das Finanzamt den Wert nachträglich nach der tatsächlichen Dauer berichtigen (§ 14 Abs. 2 BewG). Zugunsten des Steuerpflichtigen geschieht das nur auf Antrag, zu seinen Lasten von Amts wegen. Lässt sich ein abweichender gemeiner Wert nachweisen, ist dieser anzusetzen (§ 14 Abs. 4 BewG).
Beim Thema Nießbrauch werden oft drei verschiedene „Werte“ vermischt. Für eine korrekte Berechnung sollten Sie sie trennen:
Für die konkreten Beträge und die endgültige Steuerberechnung sind Notar und steuerlicher Berater zuständig. Wer ohnehin über Verkauf oder Vermietung nachdenkt, kann ergänzend die Lage- und Umfelddaten zum eigenen Objekt – etwa Grundsteuer-Grundlagen oder Bodenrichtwerte – nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass einsehen.
Objektdaten (kostenlos nach Registrierung) sind keine Preisbewertung. Eine erste Markteinschätzung zum Wert gibt es kostenlos nur im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei. Ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten ist davon unabhängig und kostenpflichtig.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren