Ratgeber · Vermieten
Eine Mieterhöhung ist im laufenden Wohnraummietverhältnis kein freier Akt, sondern ein eng geregeltes Verfahren — wer Form, Frist oder Kappungsgrenze verfehlt, dessen Verlangen ist unwirksam. Dieser Leitfaden führt Sie durch die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und die Modernisierungsumlage. Nach der kostenlosen Anmeldung im Objektkompass sehen Sie zudem die Umfeld- und Lagedaten zu Ihrer eigenen Immobilie.
Im laufenden Mietverhältnis über Wohnraum können Sie die Miete nicht einseitig nach Belieben anheben. Das Bürgerliche Gesetzbuch lässt für die frei vereinbarte Miete im Wesentlichen zwei Wege zu:
Daneben gibt es Mietverhältnisse, in denen die Steigerung von vornherein im Vertrag steht: die Staffelmiete mit fest vereinbarten Erhöhungsschritten und die Indexmiete, die an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist. Wo eine wirksame Staffel- oder Indexmiete vereinbart ist, ist der Weg über § 558 BGB für die Laufzeit grundsätzlich gesperrt. Dieser Leitfaden behandelt die beiden erstgenannten Wege im frei vereinbarten Mietverhältnis.
Beide Verlangen müssen in Textform erfolgen (§ 558a Abs. 1, § 559b Abs. 1 BGB) — E-Mail oder Brief genügen, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend. Fehlt aber die Begründung oder ist sie unschlüssig, ist das Verlangen unwirksam, und die Fristen laufen nicht. Sorgfalt bei Form und Begründung ist deshalb keine Formalie, sondern der Kern.
Der Anspruch aus § 558 BGB ist ein Anspruch auf Zustimmung: Sie verlangen, dass der Mieter einer höheren Miete zustimmt, höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
Stimmt der Mieter zu, gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens (§ 558b Abs. 1 BGB). Schweigt oder verweigert er die Zustimmung, bleibt Ihnen die Zustimmungsklage: Sie haben dafür nach Ablauf der Überlegungsfrist drei Monate Zeit (§ 558b Abs. 2 BGB).
Die Kappungsgrenze deckelt die Steigerung, unabhängig davon, wie weit die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich darüber liegt. Der Regelwert sind 20 Prozent in drei Jahren. Auf 15 Prozent sinkt die Grenze nur dann, wenn das Land die betreffende Gemeinde oder den Stadtteil per Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen hat (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Ob Ihr Objekt betroffen ist, ergibt sich also aus der jeweiligen Landesverordnung — diese sind zeitlich befristet und werden regelmäßig neu erlassen.
Wichtig ist der Bezugspunkt: Die drei Jahre rechnen vom Zeitpunkt, zu dem die erhöhte Miete eintreten soll, drei Jahre zurück. Maßgeblich ist die Miete zu diesem Stichtag. Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB bleiben bei der Kappungsgrenze außer Betracht — sie folgen ihrer eigenen Grenze (siehe unten).
| Ausgangsmiete (kalt) | Max. in 3 Jahren bei 20 % | Max. in 3 Jahren bei 15 % |
|---|---|---|
| 600 € | 720 € (+120 €) | 690 € (+90 €) |
| 800 € | 960 € (+160 €) | 920 € (+120 €) |
| 1.000 € | 1.200 € (+200 €) | 1.150 € (+150 €) |
| 1.200 € | 1.440 € (+240 €) | 1.380 € (+180 €) |
Die Werte zeigen die absolute Obergrenze der Kappung. Sie dürfen nie höher als bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen — liegt diese unter dem Kappungswert, ist sie die Grenze.
Das Erhöhungsverlangen muss dem Mieter in Textform erklärt und begründet werden (§ 558a Abs. 1 BGB). Ohne schlüssige Begründung ist es unwirksam. Das Gesetz erkennt vier Begründungsmittel an (§ 558a Abs. 2 BGB):
Existiert ein qualifizierter Mietspiegel und enthält er Angaben zu Ihrer Wohnung, müssen Sie diese im Verlangen mitteilen, auch wenn Sie auf ein anderes Begründungsmittel zurückgreifen (§ 558a Abs. 3 BGB). Vergessen Sie diese Mitteilung nicht — ihr Fehlen kann das Verlangen angreifbar machen.
Der Mietspiegel ist eine Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten, erstellt von der Gemeinde oder gemeinsam von Vermieter- und Mietervertretern. Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen:
| Merkmal | Einfacher Mietspiegel (§ 558c) | Qualifizierter Mietspiegel (§ 558d) |
|---|---|---|
| Erstellung | Von Gemeinde oder Interessenvertretern anerkannt | Nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen |
| Aktualisierung | Soll alle zwei Jahre angepasst werden | Anpassung nach 2 Jahren, Neuerstellung nach 4 Jahren |
| Rechtswirkung | Indiz für die ortsübliche Miete | Gesetzliche Vermutung, dass die Werte die ortsübliche Vergleichsmiete abbilden |
Die Vermutungswirkung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d Abs. 3 BGB) ist Ihr stärkstes Argument im Streitfall: Der Mieter müsste den Spiegel substanziell erschüttern, um die Werte in Frage zu stellen. Achten Sie deshalb auf die korrekte Einordnung Ihrer Wohnung in das richtige Feld — Baujahr, Größenklasse, Ausstattung und Lage entscheiden über den maßgeblichen Quadratmeterpreis.
Haben Sie die Wohnung baulich verbessert — etwa energetisch saniert, den Wohnwert nachhaltig erhöht oder dauerhaft Einsparungen geschaffen —, dürfen Sie nach § 559 BGB die Jahresmiete um 8 Prozent der aufgewendeten Kosten erhöhen. Reine Instandhaltung zählt nicht; diese Kostenanteile müssen Sie herausrechnen.
Diese Erhöhung erklären Sie einseitig in Textform und müssen sie nachvollziehbar berechnen und erläutern (§ 559b Abs. 1 BGB). Der Mieter schuldet die höhere Miete ab Beginn des dritten Monats nach Zugang der Erklärung; diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn Sie die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt haben oder die tatsächliche Erhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt (§ 559b Abs. 2 BGB).
Begrenzt wird die Umlage durch die Kappung des § 559 Abs. 3a BGB: Innerhalb von sechs Jahren darf die Modernisierungserhöhung die Miete um höchstens 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigern — bei einer Ausgangsmiete von unter 7 Euro/m² nur um 2 Euro je Quadratmeter. Diese Grenze gilt zusätzlich und unabhängig von der Vergleichsmieten-Kappung. Wie Sie die zugrunde liegenden Aufwendungen steuerlich behandeln, lesen Sie im Ratgeber Modernisierung absetzen.
Drei Instrumente werden oft verwechselt — sie greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten:
Kostenlose Objektdaten zu Ihrer Immobilie (Mikrolage, Umfeld, Bodenrichtwert, Digitalisierungsgrad) sehen Sie nach Anmeldung im Objektkompass — das ist keine Preisbewertung und ersetzt keinen Mietspiegel. Eine kostenlose Immobilienbewertung erhalten Sie nur im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei. Ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten erstellt ein unabhängiger Sachverständiger.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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