Ratgeber · Vermieten

Nebenkostenabrechnung erstellen: Anleitung für Vermieter

Wer vermietet, muss die Vorauszahlungen für Betriebskosten einmal jährlich abrechnen. Diese Anleitung zeigt Schritt für Schritt, welche Fristen, Kostenarten und Formvorgaben gelten – mit den maßgeblichen Paragrafen.

Rechtsgrundlagen und Abrechnungspflicht

Die Abrechnung über Vorauszahlungen ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht des Vermieters. Wer im Mietvertrag wirksam vereinbart hat, dass der Mieter Betriebskosten trägt, muss diese nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abrechnen. Maßgeblich sind hierfür vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und die Betriebskostenverordnung.

  • § 556 BGB – regelt die Vereinbarung über Betriebskosten, die jährliche Abrechnung, die Abrechnungsfrist und die Einwendungsfrist des Mieters.
  • § 556a BGB – bestimmt den Abrechnungsmaßstab (Umlageschlüssel), wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • § 1 und § 2 BetrKV – legen fest, welche Kosten überhaupt Betriebskosten sind und welche Arten umgelegt werden dürfen.
  • § 259 BGB – begründet die Rechenschaftspflicht; aus ihr leitet die Rechtsprechung die formellen Mindestanforderungen an eine Abrechnung ab.

Voraussetzung jeder Umlage ist eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Ein Verweis auf die „Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung" genügt nach § 556 Abs. 1 BGB in der Regel. Ohne eine solche Klausel trägt der Vermieter die Betriebskosten selbst.

Fristen: Wann die Abrechnung beim Mieter sein muss

Die wichtigste Frist betrifft den Zugang der Abrechnung beim Mieter. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 läuft die Frist also am 31. Dezember 2026 ab.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Versäumt der Vermieter sie und hat er die Verspätung zu vertreten, ist nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Nachforderung ausgeschlossen. Der Vermieter behält dann nur die bereits geleisteten Vorauszahlungen; einen Fehlbetrag kann er nicht mehr verlangen.

Guthaben bleibt bestehen

Der Nachforderungsausschluss betrifft nur Nachzahlungen zulasten des Mieters. Ein Guthaben des Mieters muss auch aus einer verspäteten Abrechnung ausgezahlt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Abrechnung, nicht das Absendedatum – ein nachweisbarer Versand ist daher ratsam.

Welche Kosten umlagefähig sind – und welche nicht

Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend genannten Betriebskostenarten. Es handelt sich um laufend entstehende Kosten im Sinne von § 1 BetrKV. Die folgende Übersicht fasst die siebzehn Positionen zusammen.

Nr.Betriebskostenart
1Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer)
2Wasserversorgung
3Entwässerung
4Heizung / Betrieb der zentralen Heizungsanlage
5Warmwasserversorgung
6Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
7Betrieb von Aufzügen
8Straßenreinigung und Müllbeseitigung
9Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10Gartenpflege
11Beleuchtung (Gemeinschaftsflächen)
12Schornsteinreinigung
13Sach- und Haftpflichtversicherungen
14Hauswart (ohne Verwaltungs-/Instandhaltungsanteil)
15Gemeinschaftsantenne / Breitbandanschluss
16Betrieb gemeinschaftlicher Wäschepflegeeinrichtungen
17Sonstige Betriebskosten (nur, wenn konkret benannt)

Nicht umlagefähig sind dagegen insbesondere:

  • Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Buchführung, Kontoführung, Kosten der Abrechnungserstellung).
  • Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen, Wartung mit Reparaturanteil, Erneuerungen).
  • Kosten für Leerstand – diese trägt der Vermieter selbst.
  • Einmalige Herstellungs- oder Modernisierungskosten.

Die Position 17 („sonstige Betriebskosten") darf nur umgelegt werden, wenn die jeweilige Kostenart im Mietvertrag ausdrücklich benannt ist, etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern.

Den richtigen Umlageschlüssel wählen

Der Umlageschlüssel bestimmt, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Ist im Mietvertrag nichts vereinbart, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Flächenmaßstab: Die Kosten werden im Verhältnis der Wohnflächen umgelegt. Verbrauchsabhängige Kosten sind jedoch nach einem Maßstab zu verteilen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt.

Übliche zulässige Schlüssel sind:

  • Wohnfläche in Quadratmetern (gesetzlicher Regelfall).
  • Personenzahl (häufig bei Wasser oder Müll, sofern vereinbart).
  • Erfasster Verbrauch (zwingend bei Heizung und Warmwasser).
  • Wohneinheiten, wenn dies sachgerecht und vereinbart ist.

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ohne abweichende Vereinbarung gilt nach § 556a Abs. 3 BGB der in der Eigentümergemeinschaft maßgebliche Verteilerschlüssel. Eine korrekte Umlage setzt voraus, dass die zugrunde gelegte Wohnfläche stimmt. Als Eigentümer können Sie sich im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrer Immobilie und ihrem Umfeld anzeigen lassen, die bei der Einordnung des Objekts helfen.

Heizkosten und CO2-Kosten richtig abrechnen

Für Heizung und Warmwasser gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Diese Kosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden: Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent sind nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen, der Rest nach einem Festkostenmaßstab, meist der Wohnfläche. Rechnet der Vermieter pflichtwidrig nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen.

Sind fernablesbare Zähler verbaut, verpflichtet § 6a HeizkostenV seit Inkrafttreten der Novelle Ende 2021 dazu, dem Mieter mindestens monatlich Verbrauchsinformationen bereitzustellen – einschließlich Vergleichswerten zum Vorjahr.

Seit 2023 ist außerdem das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zu beachten. Die im Brennstoffpreis enthaltenen CO2-Kosten werden nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Grundlage ist § 3 CO2KostAufG; die konkreten Stufen stehen in der Anlage zum Gesetz.

CO2-Ausstoß (kg/m²·Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
27 bis unter 3260 %40 %
37 bis unter 4240 %60 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil – bis zu 95 Prozent. Der Vermieter muss die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung gesondert ausweisen und seinen Anteil selbst abziehen.

Formelle Mindestangaben einer ordnungsgemäßen Abrechnung

Eine Abrechnung wahrt die Frist nur, wenn sie formell ordnungsgemäß ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – abgeleitet aus § 259 BGB – muss sie so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Mieter sie ohne juristische Hilfe nachvollziehen kann. Erforderlich sind mindestens vier Angaben:

  1. eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart;
  2. die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels (z. B. Quadratmeter, Personen, Verbrauch);
  3. die Berechnung des Anteils des einzelnen Mieters aus den Gesamtkosten;
  4. der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen mit Ausweis von Nachzahlung oder Guthaben.

Inhaltliche Fehler – etwa ein Rechenfehler oder ein falsch angesetzter Schlüssel – berühren die Fristwahrung nicht, können aber materiell angegriffen werden. Der Mieter hat zudem ein Recht auf Belegeinsicht: Er darf die zugrunde liegenden Rechnungen, Verträge und Bescheide einsehen.

Einwendungen des Mieters und Korrektur

Nach Zugang der Abrechnung hat der Mieter nach § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB zwölf Monate Zeit, Einwendungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern den Mieter ein Verschulden trifft – etwa wenn er trotz möglicher Belegeinsicht nicht reagiert hat.

Für den Vermieter bedeutet das: Eine sorgfältig erstellte, formell vollständige Abrechnung schafft beiderseits Rechtssicherheit. Stellt sich nach Fristablauf ein Fehler heraus, kann eine Nachforderung nur dann noch durchgesetzt werden, wenn die ursprüngliche Abrechnung rechtzeitig zugegangen und lediglich inhaltlich zu korrigieren war.

Tipp zur Vorbereitung

Sammeln Sie sämtliche Belege während des Jahres und prüfen Sie die Wohnflächenangaben. Wer einen Verkauf oder eine Neuvermietung erwägt, kann zur Einordnung des Objekts auch eine kostenlose Ersteinschätzung nutzen – mehr dazu unter Immobilienbewertung. Den dauerhaften Marktwert ermittelt unabhängig ein Verkehrswertgutachten.

Was Eigentümer wissen wollen

Bis wann muss ich als Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellen?
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 endet die Frist also am 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Versand.
Was passiert, wenn ich die Abrechnungsfrist versäume?
Versäumen Sie die Zwölf-Monats-Frist und haben Sie die Verspätung zu vertreten, sind Nachforderungen ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Sie behalten nur die geleisteten Vorauszahlungen. Ein Guthaben des Mieters müssen Sie dennoch auszahlen.
Welche Kosten darf ich auf den Mieter umlegen?
Umlagefähig sind ausschließlich die siebzehn in § 2 BetrKV genannten Betriebskostenarten, etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Versicherungen und Hauswart. Verwaltungskosten, Instandhaltung, Reparaturen und Leerstandskosten dürfen Sie nicht umlegen.
Welcher Umlageschlüssel gilt, wenn nichts vereinbart ist?
Ohne abweichende Vereinbarung gilt der Flächenmaßstab nach Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung und Warmwasser sind dagegen nach erfasstem Verbrauch zu verteilen, mindestens zu 50 und höchstens zu 70 Prozent (HeizkostenV).
Muss ich die CO2-Kosten in der Abrechnung berücksichtigen?
Ja. Seit 2023 werden die CO2-Kosten nach dem Stufenmodell des CO2KostAufG zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt (§ 3 CO2KostAufG). Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher Ihr Anteil – bis zu 95 Prozent. Die CO2-Kosten sind gesondert auszuweisen.
Welche Angaben muss die Abrechnung mindestens enthalten?
Erforderlich sind eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Mieteranteils und der Abzug der Vorauszahlungen (BGH, abgeleitet aus § 259 BGB). Der Mieter hat zudem ein Recht auf Belegeinsicht.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (Quelle)
  • § 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (Quelle)
  • § 2 BetrKV – Betriebskostenverordnung, Aufstellung der Betriebskosten (Quelle)
  • Heizkostenverordnung (HeizkostenV) (Quelle)
  • CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) (Quelle)

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