Ratgeber · Vermieten
Wer vermietet, muss die Vorauszahlungen für Betriebskosten einmal jährlich abrechnen. Diese Anleitung zeigt Schritt für Schritt, welche Fristen, Kostenarten und Formvorgaben gelten – mit den maßgeblichen Paragrafen.
Die Abrechnung über Vorauszahlungen ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht des Vermieters. Wer im Mietvertrag wirksam vereinbart hat, dass der Mieter Betriebskosten trägt, muss diese nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abrechnen. Maßgeblich sind hierfür vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und die Betriebskostenverordnung.
Voraussetzung jeder Umlage ist eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Ein Verweis auf die „Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung" genügt nach § 556 Abs. 1 BGB in der Regel. Ohne eine solche Klausel trägt der Vermieter die Betriebskosten selbst.
Die wichtigste Frist betrifft den Zugang der Abrechnung beim Mieter. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 läuft die Frist also am 31. Dezember 2026 ab.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Versäumt der Vermieter sie und hat er die Verspätung zu vertreten, ist nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Nachforderung ausgeschlossen. Der Vermieter behält dann nur die bereits geleisteten Vorauszahlungen; einen Fehlbetrag kann er nicht mehr verlangen.
Der Nachforderungsausschluss betrifft nur Nachzahlungen zulasten des Mieters. Ein Guthaben des Mieters muss auch aus einer verspäteten Abrechnung ausgezahlt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Abrechnung, nicht das Absendedatum – ein nachweisbarer Versand ist daher ratsam.
Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV abschließend genannten Betriebskostenarten. Es handelt sich um laufend entstehende Kosten im Sinne von § 1 BetrKV. Die folgende Übersicht fasst die siebzehn Positionen zusammen.
| Nr. | Betriebskostenart |
|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer) |
| 2 | Wasserversorgung |
| 3 | Entwässerung |
| 4 | Heizung / Betrieb der zentralen Heizungsanlage |
| 5 | Warmwasserversorgung |
| 6 | Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen |
| 7 | Betrieb von Aufzügen |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung |
| 10 | Gartenpflege |
| 11 | Beleuchtung (Gemeinschaftsflächen) |
| 12 | Schornsteinreinigung |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherungen |
| 14 | Hauswart (ohne Verwaltungs-/Instandhaltungsanteil) |
| 15 | Gemeinschaftsantenne / Breitbandanschluss |
| 16 | Betrieb gemeinschaftlicher Wäschepflegeeinrichtungen |
| 17 | Sonstige Betriebskosten (nur, wenn konkret benannt) |
Nicht umlagefähig sind dagegen insbesondere:
Die Position 17 („sonstige Betriebskosten") darf nur umgelegt werden, wenn die jeweilige Kostenart im Mietvertrag ausdrücklich benannt ist, etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern.
Der Umlageschlüssel bestimmt, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Ist im Mietvertrag nichts vereinbart, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Flächenmaßstab: Die Kosten werden im Verhältnis der Wohnflächen umgelegt. Verbrauchsabhängige Kosten sind jedoch nach einem Maßstab zu verteilen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt.
Übliche zulässige Schlüssel sind:
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung ohne abweichende Vereinbarung gilt nach § 556a Abs. 3 BGB der in der Eigentümergemeinschaft maßgebliche Verteilerschlüssel. Eine korrekte Umlage setzt voraus, dass die zugrunde gelegte Wohnfläche stimmt. Als Eigentümer können Sie sich im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrer Immobilie und ihrem Umfeld anzeigen lassen, die bei der Einordnung des Objekts helfen.
Für Heizung und Warmwasser gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Diese Kosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden: Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent sind nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen, der Rest nach einem Festkostenmaßstab, meist der Wohnfläche. Rechnet der Vermieter pflichtwidrig nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen.
Sind fernablesbare Zähler verbaut, verpflichtet § 6a HeizkostenV seit Inkrafttreten der Novelle Ende 2021 dazu, dem Mieter mindestens monatlich Verbrauchsinformationen bereitzustellen – einschließlich Vergleichswerten zum Vorjahr.
Seit 2023 ist außerdem das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zu beachten. Die im Brennstoffpreis enthaltenen CO2-Kosten werden nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Grundlage ist § 3 CO2KostAufG; die konkreten Stufen stehen in der Anlage zum Gesetz.
| CO2-Ausstoß (kg/m²·Jahr) | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| unter 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil – bis zu 95 Prozent. Der Vermieter muss die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung gesondert ausweisen und seinen Anteil selbst abziehen.
Eine Abrechnung wahrt die Frist nur, wenn sie formell ordnungsgemäß ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – abgeleitet aus § 259 BGB – muss sie so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Mieter sie ohne juristische Hilfe nachvollziehen kann. Erforderlich sind mindestens vier Angaben:
Inhaltliche Fehler – etwa ein Rechenfehler oder ein falsch angesetzter Schlüssel – berühren die Fristwahrung nicht, können aber materiell angegriffen werden. Der Mieter hat zudem ein Recht auf Belegeinsicht: Er darf die zugrunde liegenden Rechnungen, Verträge und Bescheide einsehen.
Nach Zugang der Abrechnung hat der Mieter nach § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB zwölf Monate Zeit, Einwendungen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern den Mieter ein Verschulden trifft – etwa wenn er trotz möglicher Belegeinsicht nicht reagiert hat.
Für den Vermieter bedeutet das: Eine sorgfältig erstellte, formell vollständige Abrechnung schafft beiderseits Rechtssicherheit. Stellt sich nach Fristablauf ein Fehler heraus, kann eine Nachforderung nur dann noch durchgesetzt werden, wenn die ursprüngliche Abrechnung rechtzeitig zugegangen und lediglich inhaltlich zu korrigieren war.
Sammeln Sie sämtliche Belege während des Jahres und prüfen Sie die Wohnflächenangaben. Wer einen Verkauf oder eine Neuvermietung erwägt, kann zur Einordnung des Objekts auch eine kostenlose Ersteinschätzung nutzen – mehr dazu unter Immobilienbewertung. Den dauerhaften Marktwert ermittelt unabhängig ein Verkehrswertgutachten.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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