Ratgeber · Verkaufen
Gehört Ihnen nur ein Teil eines Hauses – etwa nach Scheidung, Erbschaft oder gemeinsamem Kauf –, können Sie diesen Anteil unter bestimmten Voraussetzungen einzeln verkaufen. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und mit Paragrafen, wann das geht, wessen Zustimmung Sie brauchen und welche Steuern anfallen.
Der Begriff „Hausanteil" ist umgangssprachlich. Rechtlich entscheidend ist, in welcher Eigentumsform Sie beteiligt sind, denn davon hängt alles Weitere ab. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:
Ein ideeller Anteil bedeutet: Ihnen gehört nicht ein bestimmtes Zimmer oder Stockwerk, sondern ein rechnerischer Bruchteil am gesamten Objekt. Welche Form bei Ihnen vorliegt, steht im Grundbuch in Abteilung I bei der Eigentümerbezeichnung.
Datengrundlage zuerst: Welcher Anteil Ihnen gehört und in welchem Umfeld die Immobilie liegt, ist die Basis jeder Verkaufsüberlegung. Nach einer kostenlosen Anmeldung im Objektkompass sehen Sie kostenlose Objektdaten zu Ihrem eigenen Haus – etwa Bodenrichtwert und Mikrolage. Das ist eine Datengrundlage, noch keine Preisbewertung.
Das ist die Kernfrage – und die Antwort hängt von der Eigentumsform ab.
Beim Miteigentum nach Bruchteilen gilt der klare Grundsatz des § 747 Satz 1 BGB: „Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen." Sie können Ihren ideellen Miteigentumsanteil also grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer verkaufen. Nur über die gesamte Sache – das ganze Haus – können nach § 747 Satz 2 BGB alle Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Verkaufen Sie eine Eigentumswohnung, übertragen Sie Sondereigentum und Miteigentumsanteil zusammen – getrennt geht das nicht (§ 1 Abs. 2 WEG). In der Regel ist das ohne Zustimmung möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn in der Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart und im Grundbuch eingetragen ist. Dann benötigen Sie die Zustimmung der übrigen Eigentümer oder des Verwalters; ohne sie ist die Veräußerung unwirksam (§ 12 Abs. 3 WEG). Versagt werden darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund (§ 12 Abs. 2 WEG).
Sind Sie Miterbe, können Sie über Ihren Anteil an der einzelnen Immobilie nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Sie können nur Ihren gesamten Erbteil als Ganzes verkaufen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Mehr dazu im Abschnitt zur Erbengemeinschaft weiter unten und im Ratgeber zur Erbengemeinschaft mit Immobilie.
Der Verkauf eines Hausanteils folgt im Kern denselben Regeln wie jeder Immobilienverkauf.
Hier liegt ein wichtiges Missverständnis. Bei der Bruchteilsgemeinschaft besteht kein allgemeines gesetzliches Vorkaufsrecht der übrigen Miteigentümer. Ein Vorkaufsrecht entsteht nur, wenn es rechtsgeschäftlich vereinbart und als dingliches Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen wurde (§§ 1094 ff. BGB). Anders ist es bei der Erbengemeinschaft: Dort haben die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB.
Unabhängig davon kann der Gemeinde ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB zustehen – etwa in Sanierungsgebieten. Der Notar holt im Zuge der Abwicklung das Negativzeugnis ein. Das gilt grundsätzlich auch beim Verkauf eines Miteigentumsanteils, da dieser ein Anteil am Grundstück ist.
Rechtlich dürfen Sie Ihren Bruchteil an einen beliebigen Dritten verkaufen. Praktisch ist das jedoch selten erfolgreich: Kaum jemand kauft den halben Anteil an einem Haus, das er nicht allein nutzen kann und in dem ein anderer Miteigentümer sitzt, der bei jeder Verwaltungsfrage mitentscheidet. Der Markt für einzelne ideelle Anteile ist sehr klein, und Käufer verlangen meist deutliche Abschläge.
In der Praxis führen daher fast immer zwei Wege zum Ziel:
Niemand muss dauerhaft in einer Miteigentümergemeinschaft verbleiben. Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Bei einem Grundstück, das sich nicht real teilen lässt (§ 752 BGB), geschieht das durch Verkauf, notfalls über die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG. Diese ist das letzte Mittel und bringt wegen des Zwangscharakters oft weniger als ein freihändiger Verkauf. Einzelheiten dazu im Ratgeber zur Teilungsversteigerung.
Steuerlich wird der Verkauf eines Anteils wie ein anteiliger Immobilienverkauf behandelt. Zwei Steuerarten sind relevant.
Verkaufen Sie Ihren Anteil innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Maßgeblich ist die Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung. Wichtig ist die Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum: Haben Sie die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, fällt keine Spekulationssteuer an (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Diese Ausnahme greift auch für den veräußerten ideellen Anteil, wenn Sie selbst dort gewohnt haben. War das Objekt vermietet, kann der anteilige Gewinn steuerpflichtig sein. Hintergründe im Ratgeber zur Spekulationsfrist.
Der Erwerb des Anteils löst beim Käufer Grunderwerbsteuer aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) – je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Für Sie als Verkäufer ist sie nur mittelbar relevant, kann aber den erzielbaren Preis beeinflussen.
| Käufer ist … | Grunderwerbsteuer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| fremder Dritter | fällt an | § 1 GrEStG |
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | befreit | § 3 Nr. 4 GrEStG |
| Verwandter in gerader Linie (z. B. Kind, Elternteil) | befreit | § 3 Nr. 6 GrEStG |
Ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, hängt von Anschaffungsdatum, Nutzung und persönlichen Verhältnissen ab. Lassen Sie Ihren konkreten Fall vor dem Verkauf von einer Steuerberatung prüfen. Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Beratung.
Viele Eigentümer suchen nach „Hausanteil verkaufen", obwohl sie Teil einer Erbengemeinschaft sind. Hier gilt eine andere Logik. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB): Die Immobilie gehört allen Miterben gemeinsam, nicht in zerlegten Bruchteilen.
Daraus folgt:
Ein Erbteilsverkauf ist juristisch und wirtschaftlich anspruchsvoll – Käufer sind oft spezialisierte Aufkäufer, die hohe Abschläge verlangen. Die einvernehmliche Auseinandersetzung oder die Übernahme durch einen Miterben ist meist günstiger. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber zur Erbengemeinschaft und Immobilie.
Ob Sie an den Mitberechtigten verkaufen, gemeinsam veräußern oder sich auszahlen lassen – im Zentrum steht immer dieselbe Frage: Was ist die Immobilie wert, und damit Ihr Anteil? Hier entzünden sich die meisten Konflikte. Wer übernimmt, möchte einen niedrigen Wert; wer ausscheidet, einen hohen. Ohne objektive Grundlage scheitert die Einigung leicht.
Der Wert Ihres Anteils leitet sich grundsätzlich aus dem Wert der Gesamtimmobilie ab, multipliziert mit Ihrer Quote – wobei je nach Situation Zu- oder Abschläge sachgerecht sein können. Es lohnt sich, drei Ebenen sauber zu trennen:
Weiterführende Erläuterungen finden Sie in unseren Ratgebern zum Bodenrichtwert und zur Immobilienbewertung.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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