Ratgeber · Verkaufen
Bevor Sie einen Maklervertrag unterschreiben, lohnt ein Blick in das Kleingedruckte: Wann entsteht die Provision, wer trägt sie und wie lange sind Sie gebunden? Wir erklären die rechtlichen Grundlagen der Maklerprovisionsvereinbarung – mit den maßgeblichen Paragrafen.
Der Maklervertrag ist ein eigener Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in den §§ 652 bis 656d BGB geregelt. Sein Kern steht in § 652 Abs. 1 BGB: Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, schuldet diesen Lohn nur, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung tatsächlich zustande kommt.
Daraus ergeben sich drei für Sie als Eigentümer wichtige Eigenschaften:
Eine Maklerprovisionsvereinbarung ist nichts anderes als der Teil des Maklervertrags, der die Höhe der Provision, ihre Fälligkeit und die Verteilung zwischen den Parteien regelt. Sie ist der Kern des Vertrags – und der Teil, den Sie besonders genau prüfen sollten.
Lange Zeit war ein Maklervertrag formfrei und konnte sogar stillschweigend zustande kommen – etwa wenn Sie eine Maklerleistung erkennbar entgegennahmen, die nur gegen Vergütung zu erwarten war (§ 653 BGB). Für Wohnimmobilien hat der Gesetzgeber das geändert.
Beauftragt der Verkäufer oder der Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einen Makler mit Nachweis oder Vermittlung des Kaufvertrags, bedarf der Maklervertrag nach § 656a BGB der Textform. Das bedeutet:
Auch wenn die Textform für Wohnung und Einfamilienhaus ausreicht: Lassen Sie sich die Konditionen stets vollständig und nachvollziehbar in Textform geben. So vermeiden Sie Streit darüber, was vereinbart war – etwa zur Höhe der Provision, zur Laufzeit oder zu den Leistungen des Maklers.
Das BGB selbst unterscheidet diese Formen nicht ausdrücklich – sie haben sich in der Praxis und der Rechtsprechung herausgebildet. Der Unterschied liegt darin, wie stark Sie sich binden und welche Pflichten der Makler übernimmt.
| Vertragsart | Ihre Bindung | Pflicht des Maklers |
|---|---|---|
| Einfacher Maklerauftrag | Mehrere Makler erlaubt; Sie dürfen auch selbst verkaufen. | Keine Pflicht, aktiv tätig zu werden. |
| Alleinauftrag | Nur ein Makler; eigener Verkauf meist noch erlaubt. | In der Regel verpflichtet, aktiv zu vermarkten. |
| Qualifizierter Alleinauftrag | Nur ein Makler; Interessenten sind an den Makler zu verweisen, kein Verkauf am Makler vorbei. | Gesteigerte Tätigkeitspflicht; höchste Planungssicherheit. |
Beim qualifizierten Alleinauftrag verpflichten Sie sich, auch selbst gefundene Interessenten an den Makler weiterzuleiten. Verkaufen Sie dennoch „am Makler vorbei“, kann je nach Vereinbarung dennoch eine Provision oder eine Vertragsstrafe anfallen – solche Klauseln unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn sie vom Makler vorformuliert sind.
Für die meisten Eigentümer ist ein befristeter Alleinauftrag ein guter Mittelweg: Der Makler kann sich auf eine engagierte Vermarktung verlassen, und Sie bleiben nicht unbegrenzt gebunden. Hintergründe zur Auswahl finden Sie unter Makler beauftragen.
Eine gesetzliche Höhe der Maklerprovision gibt es nicht. Fehlt eine Vereinbarung, gilt nach § 653 Abs. 2 BGB der „übliche Lohn“ als vereinbart. In der Praxis liegt die Gesamtcourtage bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen häufig bei etwa 5,95 % bis 7,14 % des Kaufpreises inklusive 19 % Umsatzsteuer – das sind regionale Marktwerte, keine festen Vorgaben. Sittenwidrig überhöhte Sätze können nach § 138 BGB unwirksam sein.
Fällig wird die Provision grundsätzlich erst mit wirksamem Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags (§ 311b Abs. 1 BGB). Steht der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, kann die Provision erst mit Bedingungseintritt verlangt werden (§ 652 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt für den Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher das sogenannte Halbteilungsprinzip:
Nach § 656d Abs. 1 Satz 2 BGB wird der Anspruch gegen den Käufer erst fällig, wenn Sie als Auftraggeber Ihren eigenen Provisionsanteil gezahlt und dies nachgewiesen haben – etwa durch einen Überweisungsbeleg. Der Käufer muss seinen Teil also nicht „auf Vorrat“ zahlen.
Wann das Halbteilungsprinzip gilt: § 656b BGB grenzt den Anwendungsbereich ein. Erforderlich ist, dass das Objekt eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus ist und der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Ob Sie als Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer sind, ist unerheblich. Bei Mehrfamilienhäusern, unbebauten Grundstücken, Gewerbeimmobilien oder einem Käufer, der Unternehmer ist, bleibt die Provisionsverteilung dagegen frei verhandelbar. Welche Kosten insgesamt auf Sie zukommen, lesen Sie unter Maklerkosten beim Hausverkauf.
Vermieten Sie Wohnraum, gelten nicht die §§ 652 ff. BGB allein, sondern vorrangig das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG). Seit dem 1. Juni 2015 gilt dort das strenge Bestellerprinzip:
In der Praxis bedeutet das: Beauftragen Sie als Vermieter einen Makler mit der Wohnungssuche, tragen Sie die Maklerkosten. Eine Umlage auf den Mieter ist im Regelfall ausgeschlossen.
Das Bestellerprinzip gilt nur für die Vermittlung von Wohnraum. Beim Immobilienkauf greift stattdessen das Halbteilungsprinzip der §§ 656c, 656d BGB. Verwechseln Sie beide Regelungssysteme nicht.
Laufzeit und Bindung: Vorformulierte Alleinaufträge unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Eine unangemessen lange Bindung benachteiligt Sie unangemessen und kann nach § 307 BGB unwirksam sein. In der Praxis gelten etwa sechs Monate als angemessene Bindungsdauer für standardisierte Alleinaufträge im Wohnimmobilienbereich; deutlich längere Laufzeiten bedürfen einer individuellen Vereinbarung oder besonderen Rechtfertigung.
Widerrufsrecht (14 Tage): Schließen Sie den Maklervertrag als Verbraucher im Fernabsatz (per E-Mail, Telefon oder online) oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers, steht Ihnen nach §§ 312g, 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung in Textform. Fehlt sie, erlischt das Recht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 BGB). Soll der Makler schon vor Fristablauf tätig werden, muss er Sie zuvor ausdrücklich um Zustimmung bitten – sonst geht er bei einem Widerruf leer aus.
Verwirkung (§ 654 BGB): Wird der Makler vertragswidrig auch für die Gegenseite tätig oder lässt er sich von beiden Seiten illoyal bezahlen, ist sein Anspruch auf Lohn und Aufwendungsersatz vollständig ausgeschlossen. Auch eine wirtschaftliche oder persönliche Verflechtung mit der Gegenseite kann den Anspruch entfallen lassen, wenn der Makler Sie darüber nicht aufklärt.
Bevor Sie einen Maklervertrag und damit eine Provisionsvereinbarung schließen, hilft Klarheit über den Wert Ihrer Immobilie. Hier sind drei Ebenen zu unterscheiden, die unterschiedlich verbindlich und unterschiedlich teuer sind:
So gewinnen Sie eine fundierte Ausgangsbasis, ohne sich vorschnell zu binden. Mehr dazu unter kostenlose Immobilienbewertung und Verkehrswert einer Immobilie.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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