Ratgeber · Erben & Schenken
Wer sein Haus schon zu Lebzeiten an Kinder oder den Ehepartner übergibt, kann Freibeträge nutzen, Streit vermeiden und vieles selbst regeln. Entscheidend sind der korrekte Ablauf beim Notar, der für Steuer und Kosten maßgebliche Verkehrswert sowie mehrere Zehn-Jahres-Fristen.
Das umgangssprachliche "Haus überschreiben" ist rechtlich in aller Regel eine Schenkung: eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen (§ 516 BGB). Häufig wird die Übergabe auch mit Auflagen verbunden – etwa einem vorbehaltenen Wohnrecht oder einer Pflegeverpflichtung. Juristen sprechen dann von einer Überlassung oder gemischten Schenkung.
Für Grundstücke und Häuser gilt eine strenge Form: Der Vertrag, mit dem sich jemand zur Übertragung des Eigentums verpflichtet, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Ein bloßes Schenkungsversprechen ist ebenfalls notariell zu beurkunden (§ 518 BGB). Ohne Notar ist eine solche Vereinbarung nichtig – eine private oder handschriftliche Abrede genügt nicht.
Die Überschreibung ist endgültig: Anders als ein Testament, das Sie jederzeit ändern können, geben Sie das Eigentum sofort aus der Hand. Vorbehalte wie Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsrechte müssen deshalb von Anfang an im Vertrag stehen.
Die Übertragung läuft in geordneten Stufen ab. Der Notar steuert den gesamten Vorgang und sorgt dafür, dass das Eigentum erst wechselt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Eckdaten Ihres Hauses für eine Übergabe überhaupt eine Rolle spielen – etwa Bodenrichtwert, Lage und Umfeld –, sehen Eigentümerinnen und Eigentümer nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zu ihrem eigenen Objekt.
Sowohl die Schenkungsteuer als auch die Notar- und Grundbuchkosten bemessen sich nicht an einem Wunschpreis, sondern am Verkehrswert der Immobilie – dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (gemeiner Wert, § 9 BewG).
Für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelt das Finanzamt diesen Wert im Rahmen der Bedarfsbewertung (§§ 176 ff. BewG). Je nach Objektart kommt das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren zum Einsatz; herangezogen werden unter anderem Bodenrichtwerte und Daten der Gutachterausschüsse. Weicht der so typisierte Wert nach oben ab, dürfen Sie einen niedrigeren Verkehrswert durch ein eigenes Gutachten nachweisen.
Der Objektkompass zeigt Ihnen nach kostenloser Registrierung Objektdaten zu Ihrem Haus (etwa Bodenrichtwert und Lagemerkmale), aber keine Preisbewertung. Eine kostenlose Ersteinschätzung des Wertes erhalten Sie, wenn Sie verkaufen oder vermieten möchten, über die angeschlossene Maklerei in der App. Ein rechtssicheres, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten erstellt ein unabhängiger Sachverständiger – das ist der Maßstab, den das Finanzamt akzeptiert.
Bei der Schenkung gelten dieselben Freibeträge wie beim Erben. Sie hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 16 ErbStG, § 14 ErbStG).
| Beschenkte Person | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kind, Stiefkind, Enkel verstorbener Kinder | 400.000 € | I |
| Enkel (Eltern leben noch) | 200.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 € | II |
| Übrige Personen (z. B. Geschwister, Nichten, Dritte) | 20.000 € | II / III |
Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 19 ErbStG); in der Steuerklasse I beginnt er bei 7 % und steigt mit dem Wert. Entscheidend ist die Zusammenrechnung: Mehrere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengezählt (§ 14 ErbStG). Wer früh und in Abständen überträgt, kann den Freibetrag also mehrfach nutzen.
Übergeben beide Elternteile, verdoppeln sich die Freibeträge je Kind faktisch – jeder Elternteil hat gegenüber jedem Kind einen eigenen Freibetrag von 400.000 €. Die Hintergründe zur Bewertung finden Sie auch unter Grundsteuer – Grundlagen und Höhe.
Notar- und Grundbuchgebühren sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar (GNotKG). Berechnet werden sie aus dem Geschäftswert, also dem Verkehrswert der Immobilie. Die Beurkundung des Überlassungsvertrags löst eine 2,0-Gebühr aus (KV 21100 GNotKG), hinzu kommen eine Vollzugsgebühr für die Abwicklung sowie die Eintragungsgebühr des Grundbuchamts.
Grundlage ist die jeweilige volle Gebühr (1,0) aus der Tabelle B des GNotKG. Die folgenden Netto-Orientierungswerte zeigen die Größenordnung bei einer einfachen Überlassung ohne weitere Belastungen; Auslagen und 19 % Umsatzsteuer auf die Notargebühren kommen hinzu.
| Position | Wert 300.000 € | Wert 500.000 € |
|---|---|---|
| Beurkundung (2,0-Gebühr) | ca. 1.270 € | ca. 1.870 € |
| Vollzug (0,5-Gebühr) | ca. 318 € | ca. 468 € |
| Grundbuch: Eigentumsumschreibung (1,0) | ca. 635 € | ca. 935 € |
| Summe (netto, gerundet) | ca. 2.220 € | ca. 3.270 € |
Als Faustregel werden für Notar und Grundbuch zusammen häufig etwa 1,5 bis 2,0 % des Verkehrswerts genannt. Zusätzliche Regelungen – etwa die Eintragung eines Nießbrauchs, eines Wohnrechts oder von Rückforderungsrechten – erhöhen den Geschäftswert und damit die Kosten. Eine exakte Berechnung liefert der Notar im konkreten Fall.
Wer überträgt, muss nicht ausziehen. Zwei dingliche Rechte sichern das Wohnen oder die Einnahmen ab und werden im Grundbuch eingetragen:
Solche Vorbehalte haben einen steuerlichen Effekt: Der Kapitalwert des Nießbrauchs oder Wohnrechts wird vom Wert der Schenkung abgezogen, weil der Beschenkte das Haus zunächst nicht voll nutzen kann. Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert multipliziert mit einem altersabhängigen Vervielfältiger (§ 14 BewG). Das senkt den steuerpflichtigen Erwerb – mitunter erheblich.
Zur Absicherung des Schenkers dienen außerdem Rückforderungsrechte. Neben vertraglich vereinbarten Rückforderungsklauseln (etwa für den Fall der Insolvenz, Scheidung oder des Vorversterbens des Beschenkten) bestehen gesetzliche Rechte: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) und Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB).
Zwei Risiken sollten Sie vor einer Überschreibung kennen – beide knüpfen an eine Zehn-Jahres-Frist an.
Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB): Enterbte oder zu kurz gekommene Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass eine Schenkung beim Pflichtteil mitgerechnet wird. Der anzurechnende Wert schmilzt jedoch pro Jahr um ein Zehntel ab: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird er voll berücksichtigt, danach jährlich weniger; nach zehn Jahren bleibt die Schenkung außen vor (§ 2325 Abs. 3 BGB). Wichtig: Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt diese Frist nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht zu laufen.
Sozialhilferegress: Wird der Schenker pflegebedürftig und kann die Heimkosten nicht selbst tragen, kann das Sozialamt den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung (§ 528 BGB) auf sich überleiten (§ 93 SGB XII) und vom Beschenkten Geld verlangen. Auch hier gilt eine Grenze: Nach Ablauf von zehn Jahren seit Vollzug der Schenkung ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 529 BGB).
Beide Fristen laufen ab dem Vollzug der Schenkung – bei Immobilien also ab Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt. Wer früh überträgt, lässt die Fristen früher ablaufen.
Ein Trost am Rande: Die unentgeltliche Übertragung in gerader Linie (Eltern an Kinder, Großeltern an Enkel) und unter Ehegatten ist grunderwerbsteuerfrei (§ 3 GrEStG).
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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