Ratgeber · Steuer
Die selbst bewohnte Immobilie kann beim Erbfall vollständig von der Erbschaftssteuer befreit bleiben. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen der Familienheim-Befreiung für Ehepartner und Kinder, die wichtige 10-Jahres-Frist sowie die persönlichen Freibeträge.
Wer die eigene Immobilie an den Ehepartner oder die Kinder vererbt, sorgt sich oft um die Erbschaftssteuer. Der Gesetzgeber stellt jedoch das sogenannte Familienheim unter besondere Voraussetzungen vollständig steuerfrei. Geregelt ist diese sachliche Steuerbefreiung in § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Als Familienheim gilt dabei nicht jede Immobilie. Erforderlich ist nach der gesetzlichen Verweisung auf § 181 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ein bebautes Grundstück mit einer Wohnung, das folgende Merkmale erfüllt:
War der Erblasser aus zwingenden Gründen – etwa wegen Pflegebedürftigkeit und Heimunterbringung – an der eigenen Nutzung gehindert, schadet dies der Einordnung als Familienheim nicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG).
Wichtig: Die Familienheim-Befreiung gilt nur für die selbst bewohnte Immobilie. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es lediglich einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent nach § 13d ErbStG – keine vollständige Befreiung.
Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim, bleibt der Erwerb nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG vollständig steuerfrei. Anders als bei Kindern gibt es hier keine Begrenzung der Wohnfläche und auch keine Wertobergrenze. Selbst ein großzügiges Einfamilienhaus oder eine Villa kann so steuerfrei auf den Ehepartner übergehen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
An die Befreiung sind zwei zentrale Bedingungen geknüpft:
Zusätzlich zur Familienheim-Befreiung stehen dem Ehepartner die persönlichen Freibeträge zu, die wir weiter unten erläutern. Für die übrige Erbmasse – etwa Bankguthaben oder Wertpapiere – bleiben diese voll erhalten, da die Befreiung des Familienheims davon unabhängig wirkt.
Die 10-Jahres-Frist ist der häufigste Stolperstein. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall auf – etwa durch Auszug, Vermietung oder Verkauf –, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend und in voller Höhe weg (Nachversteuerung). Das Finanzamt erhebt dann nachträglich Erbschaftssteuer auf den Wert der Immobilie.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Befreiung bleibt erhalten, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an der weiteren Selbstnutzung gehindert ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 01.12.2021 (II R 18/20) klargestellt: Ein zwingender Grund liegt vor, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Eine völlige physische Unmöglichkeit ist nicht erforderlich – auch eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit genügt, etwa wenn eine selbständige Haushaltsführung im Haus nicht mehr zumutbar ist. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen dagegen nicht aus.
Anerkannte zwingende Gründe sind insbesondere:
Nicht anerkannt werden hingegen rein wirtschaftliche Erwägungen – etwa der Verkauf zur Geldanlage oder die Vermietung wegen höherer Rendite. In solchen Fällen droht die volle Nachversteuerung.
Wer einen Verkauf innerhalb der Frist erwägt, sollte vorab steuerlichen Rat einholen. Ob ein konkreter Grund als „zwingend“ anerkannt wird, ist eine Frage des Einzelfalls.
Auch Kinder und – wenn das eigene Kind des Erblassers bereits verstorben ist – Enkelkinder können das Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG steuerfrei erben. Hier gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie beim Ehepartner: unverzügliche Selbstnutzung und die 10-Jahres-Frist.
Ein entscheidender Unterschied: Für Kinder und Enkel ist die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Übersteigt das Familienheim diese Fläche, ist nur der auf 200 Quadratmeter entfallende Anteil steuerfrei; der darüber hinausgehende Teil unterliegt der Erbschaftssteuer. Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung ermittelt.
| Merkmal | Ehepartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b) | Kinder/Enkel (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c) |
|---|---|---|
| Vollständige Befreiung | ja, ohne Flächengrenze | nur bis 200 m² Wohnfläche |
| Unverzügliche Selbstnutzung | erforderlich (Regel: 6 Monate) | erforderlich (Regel: 6 Monate) |
| 10-Jahres-Selbstnutzung | erforderlich | erforderlich |
| Persönlicher Freibetrag (§ 16) | 500.000 € | 400.000 € (Kind); 200.000 € (Enkel, Eltern leben) |
Wichtig für Enkel: Solange das eigene Kind des Erblassers (also der Elternteil des Enkels) noch lebt, können Enkel die Familienheim-Befreiung nach Nr. 4c nicht in Anspruch nehmen.
Das Familienheim lässt sich nicht nur vererben, sondern zwischen Ehegatten auch zu Lebzeiten verschenken – ebenfalls steuerfrei. Grundlage ist § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG.
Diese Variante hat einen bemerkenswerten Vorteil gegenüber dem Erwerb von Todes wegen:
Die Schenkung des Familienheims kann zudem die persönlichen Freibeträge des Beschenkten schonen, da der Familienheim-Wert nicht angerechnet wird. So lassen sich die Freibeträge nach § 16 ErbStG, die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen, gezielt für andere Vermögenswerte nutzen.
Hinweis: Die Befreiung nach Nr. 4a gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – nicht für eine lebzeitige Schenkung des Familienheims an Kinder.
Neben der Familienheim-Befreiung mindern die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG die Steuerlast. Sie gelten für die gesamte Erbmasse und stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung:
| Erwerber | Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € |
| Enkel (Eltern verstorben) | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € |
Hinzu kommt für den überlebenden Ehepartner ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nach § 17 Absatz 1 ErbStG. Dieser wird allerdings um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge – etwa einer Witwen- oder Witwerrente – gekürzt. Kinder erhalten altersabhängig gestaffelte Versorgungsfreibeträge nach § 17 Absatz 2 ErbStG.
Übersteigt der Erwerb die Freibeträge, richtet sich die Steuer nach Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und einem progressiven Steuersatz von 7 bis 50 Prozent (§ 19 ErbStG). Ehepartner und Kinder fallen in die günstigste Steuerklasse I.
Wie hoch der steuerlich angesetzte Wert einer Immobilie ausfällt, ermittelt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz (§§ 176 ff. BewG) als Grundbesitzwert – je nach Objektart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden diese Bewertungsregeln verschärft, was bei vielen Immobilien zu höheren Werten und damit höherer steuerlicher Bemessungsgrundlage führt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie und zum Bodenrichtwert.
Ob Familienheim-Befreiung greift oder Erbschaftssteuer anfällt – in beiden Fällen ist es hilfreich, die Eckdaten der eigenen Immobilie zu kennen. Dazu gehören etwa der Bodenrichtwert des Grundstücks, die Mikrolage und das Umfeld. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung solche Daten zu ihrem eigenen Objekt, darunter Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren.
Für die Erbschaftssteuer ist allerdings stets der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert maßgeblich, den das Finanzamt festsetzt. Wer einen abweichenden, niedrigeren Verkehrswert nachweisen möchte, benötigt regelmäßig ein unabhängiges Verkehrswertgutachten (kostenpflichtig). Steht hingegen ein Verkauf oder eine Vermietung im Raum, ist eine kostenlose Ersteinschätzung durch die Maklerei der erste Schritt – diese ist von der steuerlichen Bewertung zu unterscheiden.
Drei Wertbegriffe sauber trennen: Der Grundbesitzwert dient der Steuer (Finanzamt), die Makler-Ersteinschätzung dem Verkaufs- oder Vermietfall, und das Verkehrswertgutachten liefert einen rechtssicheren, unabhängigen Wert – etwa zur Abwehr einer zu hohen Steuerfestsetzung.
Eng verwandt mit der Erbschaftssteuer ist übrigens die laufende Grundsteuer, die unabhängig vom Erbfall jährlich anfällt.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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