Ratgeber · Steuer

Erbschaftssteuer bei selbstgenutzten Immobilien und Ehepartnern

Die selbst bewohnte Immobilie kann beim Erbfall vollständig von der Erbschaftssteuer befreit bleiben. Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen der Familienheim-Befreiung für Ehepartner und Kinder, die wichtige 10-Jahres-Frist sowie die persönlichen Freibeträge.

Das Familienheim: Wann die selbst bewohnte Immobilie steuerfrei vererbt wird

Wer die eigene Immobilie an den Ehepartner oder die Kinder vererbt, sorgt sich oft um die Erbschaftssteuer. Der Gesetzgeber stellt jedoch das sogenannte Familienheim unter besondere Voraussetzungen vollständig steuerfrei. Geregelt ist diese sachliche Steuerbefreiung in § 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Als Familienheim gilt dabei nicht jede Immobilie. Erforderlich ist nach der gesetzlichen Verweisung auf § 181 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ein bebautes Grundstück mit einer Wohnung, das folgende Merkmale erfüllt:

  • Die Wohnung wurde vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt – sie bildete den Mittelpunkt des familiären Lebens.
  • Es handelt sich also nicht um eine Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnung.
  • Das Objekt liegt im Inland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

War der Erblasser aus zwingenden Gründen – etwa wegen Pflegebedürftigkeit und Heimunterbringung – an der eigenen Nutzung gehindert, schadet dies der Einordnung als Familienheim nicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG).

Wichtig: Die Familienheim-Befreiung gilt nur für die selbst bewohnte Immobilie. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es lediglich einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent nach § 13d ErbStG – keine vollständige Befreiung.

Befreiung für den überlebenden Ehepartner – ohne Flächengrenze

Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim, bleibt der Erwerb nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG vollständig steuerfrei. Anders als bei Kindern gibt es hier keine Begrenzung der Wohnfläche und auch keine Wertobergrenze. Selbst ein großzügiges Einfamilienhaus oder eine Villa kann so steuerfrei auf den Ehepartner übergehen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

An die Befreiung sind zwei zentrale Bedingungen geknüpft:

  • Unverzügliche Selbstnutzung: Der überlebende Ehepartner muss die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bedeutet „unverzüglich“ in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall (BFH, Urteil vom 23.06.2015, II R 39/13). Wer länger braucht, muss objektive Gründe wie umfangreiche, zwingend notwendige Renovierungen oder behördliche Verzögerungen nachweisen.
  • 10-Jahres-Frist: Der Ehepartner muss das Familienheim grundsätzlich zehn Jahre lang selbst bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).

Zusätzlich zur Familienheim-Befreiung stehen dem Ehepartner die persönlichen Freibeträge zu, die wir weiter unten erläutern. Für die übrige Erbmasse – etwa Bankguthaben oder Wertpapiere – bleiben diese voll erhalten, da die Befreiung des Familienheims davon unabhängig wirkt.

Die 10-Jahres-Frist: Was bei Verkauf oder Auszug passiert

Die 10-Jahres-Frist ist der häufigste Stolperstein. Gibt der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall auf – etwa durch Auszug, Vermietung oder Verkauf –, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend und in voller Höhe weg (Nachversteuerung). Das Finanzamt erhebt dann nachträglich Erbschaftssteuer auf den Wert der Immobilie.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Befreiung bleibt erhalten, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an der weiteren Selbstnutzung gehindert ist.

Wann liegt ein „zwingender Grund“ vor?

Der BFH hat mit Urteil vom 01.12.2021 (II R 18/20) klargestellt: Ein zwingender Grund liegt vor, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Eine völlige physische Unmöglichkeit ist nicht erforderlich – auch eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit genügt, etwa wenn eine selbständige Haushaltsführung im Haus nicht mehr zumutbar ist. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen dagegen nicht aus.

Anerkannte zwingende Gründe sind insbesondere:

  • Pflegebedürftigkeit mit notwendigem Umzug in ein Pflegeheim oder betreutes Wohnen,
  • schwere Krankheit oder Behinderung, die das Wohnen im Haus objektiv unzumutbar macht,
  • der Tod des Erwerbers innerhalb der zehn Jahre.

Nicht anerkannt werden hingegen rein wirtschaftliche Erwägungen – etwa der Verkauf zur Geldanlage oder die Vermietung wegen höherer Rendite. In solchen Fällen droht die volle Nachversteuerung.

Wer einen Verkauf innerhalb der Frist erwägt, sollte vorab steuerlichen Rat einholen. Ob ein konkreter Grund als „zwingend“ anerkannt wird, ist eine Frage des Einzelfalls.

Befreiung für Kinder und Enkel – mit 200-Quadratmeter-Grenze

Auch Kinder und – wenn das eigene Kind des Erblassers bereits verstorben ist – Enkelkinder können das Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG steuerfrei erben. Hier gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie beim Ehepartner: unverzügliche Selbstnutzung und die 10-Jahres-Frist.

Ein entscheidender Unterschied: Für Kinder und Enkel ist die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Übersteigt das Familienheim diese Fläche, ist nur der auf 200 Quadratmeter entfallende Anteil steuerfrei; der darüber hinausgehende Teil unterliegt der Erbschaftssteuer. Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung ermittelt.

MerkmalEhepartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b)Kinder/Enkel (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c)
Vollständige Befreiungja, ohne Flächengrenzenur bis 200 m² Wohnfläche
Unverzügliche Selbstnutzungerforderlich (Regel: 6 Monate)erforderlich (Regel: 6 Monate)
10-Jahres-Selbstnutzungerforderlicherforderlich
Persönlicher Freibetrag (§ 16)500.000 €400.000 € (Kind); 200.000 € (Enkel, Eltern leben)

Wichtig für Enkel: Solange das eigene Kind des Erblassers (also der Elternteil des Enkels) noch lebt, können Enkel die Familienheim-Befreiung nach Nr. 4c nicht in Anspruch nehmen.

Schenkung zu Lebzeiten: Familienheim unter Ehepartnern übertragen

Das Familienheim lässt sich nicht nur vererben, sondern zwischen Ehegatten auch zu Lebzeiten verschenken – ebenfalls steuerfrei. Grundlage ist § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG.

Diese Variante hat einen bemerkenswerten Vorteil gegenüber dem Erwerb von Todes wegen:

  • Es gibt keine 10-Jahres-Behaltensfrist. Anders als beim Erbe (Nr. 4b) löst die lebzeitige Schenkung an den Ehepartner keine spätere Nachversteuerung aus, wenn die Selbstnutzung aufgegeben wird.
  • Auch hier gibt es keine Wohnflächen- oder Wertgrenze.
  • Voraussetzung bleibt, dass das Objekt im Zeitpunkt der Schenkung als Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet.

Die Schenkung des Familienheims kann zudem die persönlichen Freibeträge des Beschenkten schonen, da der Familienheim-Wert nicht angerechnet wird. So lassen sich die Freibeträge nach § 16 ErbStG, die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen, gezielt für andere Vermögenswerte nutzen.

Hinweis: Die Befreiung nach Nr. 4a gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – nicht für eine lebzeitige Schenkung des Familienheims an Kinder.

Persönliche Freibeträge, Versorgungsfreibetrag und Steuersätze

Neben der Familienheim-Befreiung mindern die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG die Steuerlast. Sie gelten für die gesamte Erbmasse und stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung:

ErwerberFreibetrag (§ 16 ErbStG)
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stief- und Adoptivkinder400.000 €
Enkel (Eltern verstorben)400.000 €
Enkel (Eltern leben)200.000 €

Hinzu kommt für den überlebenden Ehepartner ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nach § 17 Absatz 1 ErbStG. Dieser wird allerdings um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge – etwa einer Witwen- oder Witwerrente – gekürzt. Kinder erhalten altersabhängig gestaffelte Versorgungsfreibeträge nach § 17 Absatz 2 ErbStG.

Übersteigt der Erwerb die Freibeträge, richtet sich die Steuer nach Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und einem progressiven Steuersatz von 7 bis 50 Prozent (§ 19 ErbStG). Ehepartner und Kinder fallen in die günstigste Steuerklasse I.

Wie hoch der steuerlich angesetzte Wert einer Immobilie ausfällt, ermittelt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz (§§ 176 ff. BewG) als Grundbesitzwert – je nach Objektart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden diese Bewertungsregeln verschärft, was bei vielen Immobilien zu höheren Werten und damit höherer steuerlicher Bemessungsgrundlage führt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie und zum Bodenrichtwert.

Den Wert und die Lage Ihrer Immobilie im Blick behalten

Ob Familienheim-Befreiung greift oder Erbschaftssteuer anfällt – in beiden Fällen ist es hilfreich, die Eckdaten der eigenen Immobilie zu kennen. Dazu gehören etwa der Bodenrichtwert des Grundstücks, die Mikrolage und das Umfeld. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung solche Daten zu ihrem eigenen Objekt, darunter Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren.

Für die Erbschaftssteuer ist allerdings stets der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert maßgeblich, den das Finanzamt festsetzt. Wer einen abweichenden, niedrigeren Verkehrswert nachweisen möchte, benötigt regelmäßig ein unabhängiges Verkehrswertgutachten (kostenpflichtig). Steht hingegen ein Verkauf oder eine Vermietung im Raum, ist eine kostenlose Ersteinschätzung durch die Maklerei der erste Schritt – diese ist von der steuerlichen Bewertung zu unterscheiden.

Drei Wertbegriffe sauber trennen: Der Grundbesitzwert dient der Steuer (Finanzamt), die Makler-Ersteinschätzung dem Verkaufs- oder Vermietfall, und das Verkehrswertgutachten liefert einen rechtssicheren, unabhängigen Wert – etwa zur Abwehr einer zu hohen Steuerfestsetzung.

Eng verwandt mit der Erbschaftssteuer ist übrigens die laufende Grundsteuer, die unabhängig vom Erbfall jährlich anfällt.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss der Ehepartner Erbschaftssteuer auf das gemeinsame Haus zahlen?
In der Regel nicht. Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das selbst bewohnte Familienheim, ist dieser Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vollständig und ohne Flächengrenze steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner die Immobilie unverzüglich selbst bezieht und sie grundsätzlich zehn Jahre lang selbst bewohnt.
Was passiert, wenn ich das geerbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren verkaufe?
Dann fällt die Steuerbefreiung rückwirkend und in voller Höhe weg, und es wird nachträglich Erbschaftssteuer fällig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert sind – etwa wegen Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit (BFH, II R 18/20). Rein wirtschaftliche Gründe wie eine bessere Geldanlage reichen nicht aus.
Gilt für Kinder dieselbe Befreiung wie für Ehepartner?
Im Grundsatz ja, aber mit einer wichtigen Einschränkung: Für Kinder und Enkel ist die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Größere Flächen werden anteilig besteuert. Für Ehepartner gibt es dagegen keine Flächen- oder Wertgrenze.
Zählt der Versorgungsfreibetrag zusätzlich zum Freibetrag von 500.000 Euro?
Ja. Der überlebende Ehepartner erhält nach § 17 ErbStG zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG) einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Dieser wird allerdings um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge wie eine Witwen- oder Witwerrente gekürzt.
Kann ich das Familienheim schon zu Lebzeiten steuerfrei auf meinen Ehepartner übertragen?
Ja. Eine lebzeitige Schenkung des selbst bewohnten Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei – ohne Flächengrenze. Anders als beim Erbe gibt es dabei keine 10-Jahres-Behaltensfrist und damit kein Risiko einer späteren Nachversteuerung.
Mit welchem Wert wird die Immobilie für die Erbschaftssteuer angesetzt?
Maßgeblich ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert (§ 12 ErbStG i.V.m. §§ 176 ff. BewG), je nach Objektart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Halten Sie diesen Wert für zu hoch, können Sie mit einem unabhängigen Verkehrswertgutachten einen niedrigeren Wert nachweisen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 16 ErbStG – Persönliche Freibeträge, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • BFH, Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20 (zwingende Gründe / Unzumutbarkeit) (Quelle)
  • Bundesfinanzministerium – Erbschaft- und Schenkungsteuer (Quelle)

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