Ratgeber · Steuer

Spekulationssteuer bei vermieteten Immobilien und Grundstücken

Bei vermieteten Wohnungen und bei unbebauten Grundstücken gelten beim Verkauf eigene Regeln. Anders als bei selbst bewohntem Eigentum hilft die Eigennutzungs-Ausnahme hier in aller Regel nicht weiter — entscheidend ist allein die Zehn-Jahres-Frist.

Warum vermietete Objekte und Grundstücke gesondert zu betrachten sind

Die umgangssprachlich Spekulationssteuer genannte Belastung ist keine eigene Steuer. Gemeint ist die Einkommensteuer auf den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Rechtsgrundlage sind § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Bei selbst bewohntem Wohneigentum bleibt der Verkauf in vielen Fällen schon vor Ablauf der Frist steuerfrei. Diese Erleichterung greift jedoch nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Genau deshalb stehen vermietete Wohnungen, Mehrfamilienhäuser und unbebaute Grundstücke auf einem anderen Blatt: Sie werden nicht selbst bewohnt — und damit bleibt für sie regelmäßig nur die Zehn-Jahres-Frist als Weg in die Steuerfreiheit.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an Ihr Finanzamt.

Die Zehn-Jahres-Frist — und wie sie genau berechnet wird

Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte beträgt die maßgebliche Haltefrist zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das gilt ausdrücklich auch für vermietete Immobilien und für unbebaute Grundstücke. Wird das Objekt erst nach Ablauf dieser zehn Jahre veräußert, ist der Gewinn steuerfrei — unabhängig davon, ob es vermietet oder ungenutzt war.

Für die Berechnung kommt es nicht auf den Grundbucheintrag und nicht auf die Übergabe an, sondern auf die obligatorischen Rechtsgeschäfte, also in der Regel auf das Datum des jeweiligen notariell beurkundeten Kaufvertrags:

  • Beginn der Frist: Tag des notariellen Kaufvertrags beim Erwerb (Anschaffung).
  • Ende der Frist: Tag des notariellen Kaufvertrags beim Verkauf (Veräußerung).

Liegen zwischen diesen beiden Daten mehr als zehn Jahre, ist die Frist gewahrt und der Gewinn nicht steuerbar.

Beispiel zur Fristberechnung

Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 12. März 2015. Die Frist endet mit Ablauf des 12. März 2025. Wird der Verkaufsvertrag erst am 13. März 2025 oder später beurkundet, ist die Zehn-Jahres-Frist überschritten und der Gewinn steuerfrei.

Eine frühere Sonderregel, die die Frist allein wegen der Nutzung zur Einkunftserzielung verlängerte, ist seit langem aufgehoben. Heute gilt für alle Grundstücke einheitlich die Frist von zehn Jahren — eine Verlängerung wegen Vermietung gibt es nicht.

Warum die Eigennutzungs-Ausnahme hier meist nicht hilft

Die wichtigste Erleichterung des § 23 EStG betrifft selbst bewohntes Eigentum. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bleibt ein Verkauf auch innerhalb der zehn Jahre steuerfrei, wenn das Objekt

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Für vermietete und unbebaute Objekte führt das zu zwei klaren Ergebnissen:

  • Dauerhaft vermietete Immobilie: Wer eine Wohnung über Jahre durchgehend vermietet, nutzt sie gerade nicht selbst. Die Ausnahme greift nicht; es bleibt bei der Zehn-Jahres-Frist.
  • Unbebautes Grundstück: Hier ist Wohnen tatsächlich nicht möglich. Eine Nutzung „zu eigenen Wohnzwecken“ scheidet schon begrifflich aus, sodass die Ausnahme von vornherein ausgeschlossen ist. Auch für reine Bauplätze, Gärten oder Ackerland gilt deshalb stets die volle Zehn-Jahres-Frist.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein zunächst selbst bewohntes Objekt erst kurz vor dem Verkauf vermietet wird. Eine kurzfristige Vermietung im Jahr der Veräußerung ist nach der Rechtsprechung unschädlich, wenn das Objekt im Jahr davor durchgehend und im Veräußerungsjahr sowie im zweiten Jahr davor zumindest zeitweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (BFH, Urteil vom 3.9.2019, IX R 10/19). Wer dagegen über lange Zeit vermietet, kann sich darauf nicht stützen.

So wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt — mit der AfA-Falle

Steuerpflichtig ist nicht der Verkaufspreis, sondern allein der Gewinn. Er ergibt sich nach § 23 Abs. 3 EStG wie folgt:

PositionAuswirkung auf den Gewinn
Veräußerungspreis (Verkaufspreis)Ausgangsgröße
abzüglich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Kaufpreis, Notar, Grunderwerbsteuer u. a.)mindert den Gewinn
abzüglich Veräußerungskosten (z. B. Maklerkosten, Inserate)mindert den Gewinn
zuzüglich in Anspruch genommener Abschreibungen (AfA)erhöht den Gewinn

Gerade bei vermieteten Objekten ist die letzte Zeile entscheidend. Die während der Vermietung geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) mindert nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die anzusetzenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wirtschaftlich wird die über Jahre genutzte Abschreibung damit beim Verkauf wieder hinzugerechnet — der steuerpflichtige Gewinn fällt entsprechend höher aus.

Hinweis zur AfA bei Grundstücken

Abgeschrieben wird nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden. Bei einem reinen unbebauten Grundstück gibt es daher keine AfA und keine Hinzurechnung; maßgeblich sind allein Kauf- und Verkaufspreis sowie die Kosten.

Beträgt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei (Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, angehoben von zuvor 600 Euro durch das Wachstumschancengesetz). Diese Grenze gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024.

Freigrenze, nicht Freibetrag

Die 1.000 Euro sind eine Freigrenze: Wird sie erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der über 1.000 Euro hinausgehende Teil.

Steuersatz, Verluste und gemeinsames Eigentum

Der Gewinn unterliegt keinem gesonderten Steuersatz. Er zählt zu den sonstigen Einkünften und wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird also zu Ihren übrigen Einkünften des Verkaufsjahres addiert; durch den progressiven Tarif kann das den Grenzsteuersatz erhöhen. Eine pauschale Prozentangabe ist deshalb nicht möglich.

Zwei weitere Punkte sind bei vermieteten Objekten und Grundstücken häufig wichtig:

  • Verluste: Verkaufen Sie mit Verlust innerhalb der Frist, ist dieser Verlust nur eingeschränkt verwertbar. Er darf nach § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden — nicht mit Mieteinkünften, Arbeitslohn oder anderen Einkunftsarten. Nicht genutzte Verluste sind nach Maßgabe des § 10d EStG vor- oder rücktragsfähig, aber wiederum nur innerhalb dieser Einkunftsart.
  • Mehrere Eigentümer: Gehört das Objekt mehreren Personen oder Ehegatten, wird der Gewinn nach den Eigentumsanteilen aufgeteilt und bei jeder Person gesondert berücksichtigt.

Welche Daten zu Ihrem Objekt und seiner Lage vorliegen — etwa der Bodenrichtwert Ihres Grundstücks oder Angaben zum Umfeld — können Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass für Ihre eigene Immobilie einsehen. Eine Preis- oder Wertermittlung ist damit nicht verbunden.

Sonderfälle: Bebauung, Erbschaft, Schenkung und gewerblicher Handel

Bei vermieteten Objekten und Grundstücken treten einige besondere Konstellationen häufig auf:

  • Späteres Bebauen eines Grundstücks: Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und errichten später ein Gebäude, beginnt die Zehn-Jahres-Frist bereits mit der Anschaffung des Grund und Bodens. Wird das nun bebaute Grundstück innerhalb der Frist verkauft, ist der Gewinn aus Grund und Boden und Gebäude steuerpflichtig — das Gebäude teilt insoweit das Schicksal des Grundstücks.
  • Erbschaft und Schenkung: Bei unentgeltlichem Erwerb gilt die Fußstapfentheorie (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Maßgeblich für die Frist ist der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassers oder Schenkers, ebenso werden dessen Anschaffungskosten übernommen. Lag dessen Kauf mehr als zehn Jahre zurück, kann das Objekt nach dem Erbfall in der Regel steuerfrei verkauft werden.
  • Gewerblicher Grundstückshandel: Wer in kurzer Zeit mehrere Objekte verkauft, fällt unter Umständen nicht mehr unter § 23 EStG, sondern erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Als typisierende Faustregel dient die Drei-Objekt-Grenze: Werden mehr als drei Objekte innerhalb von rund fünf Jahren veräußert, wird regelmäßig ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen (BFH, Großer Senat, Beschluss vom 10.12.2001, GrS 1/98). Dann kann der Verkauf unabhängig von der Zehn-Jahres-Frist steuerpflichtig sein und zusätzlich Gewerbesteuer auslösen.

Bedeutung für Eigentümer und nächste Schritte

Ob beim Verkauf einer vermieteten Immobilie oder eines Grundstücks Spekulationssteuer anfällt, lässt sich auf wenige Fragen zurückführen: Wie lange halten Sie das Objekt bereits? Entsteht überhaupt ein Gewinn? Und wurde während der Vermietung AfA in Anspruch genommen?

Praktische Orientierung:

  1. Prüfen Sie die Daten Ihrer notariellen Kaufverträge, um die Zehn-Jahres-Frist exakt zu bestimmen — bei vermieteten und unbebauten Objekten gibt es regelmäßig keine Abkürzung über die Eigennutzung.
  2. Schätzen Sie einen möglichen Veräußerungsgewinn ab und beziehen Sie die AfA-Hinzurechnung mit ein.
  3. Behalten Sie bei mehreren Verkäufen die Drei-Objekt-Grenze im Blick.

Für die steuerliche Beurteilung kommt es auf den Gewinn an, nicht auf den Marktwert. Soweit Sie eine Einschätzung zum Wert benötigen, ist sauber zu trennen: Allgemeine Lage- und Objektdaten stehen Ihnen nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zur Verfügung. Eine kostenlose Immobilienbewertung ist im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die angebundene Maklerei möglich. Ein rechtssicheres, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten erstellt dagegen ein unabhängiger Sachverständiger. Für die laufende Belastung Ihres Objekts kann auch die Grundsteuer eine Rolle spielen.

Was Eigentümer wissen wollen

Gilt für vermietete Immobilien eine kürzere oder längere Frist als zehn Jahre?
Es bleibt bei zehn Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine frühere Regel, die die Frist wegen der Nutzung zur Einkunftserzielung verlängerte, ist aufgehoben. Für alle Grundstücke gilt heute einheitlich die Zehn-Jahres-Frist; die Vermietung verkürzt oder verlängert sie nicht.
Kann ich die Eigennutzungs-Ausnahme bei einem unbebauten Grundstück nutzen?
Nein. Die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus. Auf einem unbebauten Grundstück ist Wohnen nicht möglich, daher greift die Ausnahme nicht. Es bleibt stets bei der Zehn-Jahres-Frist.
Warum erhöht die Abschreibung den steuerpflichtigen Gewinn?
Bei vermieteten Objekten mindert die in der Vermietungszeit geltend gemachte AfA nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die anzusetzenden Anschaffungskosten. Dadurch wird die Abschreibung beim Verkauf wirtschaftlich wieder hinzugerechnet und der Veräußerungsgewinn fällt höher aus. Bei unbebauten Grundstücken gibt es keine AfA und damit keine Hinzurechnung.
Ab wann läuft die Zehn-Jahres-Frist bei einem Grundstück, das ich später bebaue?
Die Frist beginnt mit der Anschaffung des Grund und Bodens, also dem notariellen Kaufvertrag. Ein später errichtetes Gebäude teilt insoweit das Schicksal des Grundstücks: Wird innerhalb der Frist verkauft, ist der Gewinn aus Grund und Boden und Gebäude steuerpflichtig.
Was passiert mit einem Verlust beim Verkauf einer vermieteten Wohnung?
Ein Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft darf nach § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht mit Mieteinkünften oder anderen Einkunftsarten. Nicht genutzte Verluste sind nach § 10d EStG vor- oder rücktragsfähig, jedoch nur innerhalb dieser Einkunftsart.
Ab wie vielen Verkäufen droht gewerblicher Grundstückshandel?
Als typisierende Faustregel gilt die Drei-Objekt-Grenze: Werden mehr als drei Objekte innerhalb von rund fünf Jahren verkauft, wird regelmäßig ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen (BFH, Großer Senat, GrS 1/98). Dann gelten die Regeln zum Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), und der Verkauf kann unabhängig von der Zehn-Jahres-Frist steuerpflichtig sein.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 22 EStG — Arten der sonstigen Einkünfte (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • BFH, Urteil vom 3.9.2019, IX R 10/19 — kurzfristige Vermietung im Veräußerungsjahr unschädlich (Quelle)
  • BFH, Großer Senat, Beschluss vom 10.12.2001, GrS 1/98 — Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel (Quelle)

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