Ratgeber · Steuer
Bei vermieteten Wohnungen und bei unbebauten Grundstücken gelten beim Verkauf eigene Regeln. Anders als bei selbst bewohntem Eigentum hilft die Eigennutzungs-Ausnahme hier in aller Regel nicht weiter — entscheidend ist allein die Zehn-Jahres-Frist.
Die umgangssprachlich Spekulationssteuer genannte Belastung ist keine eigene Steuer. Gemeint ist die Einkommensteuer auf den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Rechtsgrundlage sind § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Bei selbst bewohntem Wohneigentum bleibt der Verkauf in vielen Fällen schon vor Ablauf der Frist steuerfrei. Diese Erleichterung greift jedoch nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Genau deshalb stehen vermietete Wohnungen, Mehrfamilienhäuser und unbebaute Grundstücke auf einem anderen Blatt: Sie werden nicht selbst bewohnt — und damit bleibt für sie regelmäßig nur die Zehn-Jahres-Frist als Weg in die Steuerfreiheit.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an Ihr Finanzamt.
Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte beträgt die maßgebliche Haltefrist zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das gilt ausdrücklich auch für vermietete Immobilien und für unbebaute Grundstücke. Wird das Objekt erst nach Ablauf dieser zehn Jahre veräußert, ist der Gewinn steuerfrei — unabhängig davon, ob es vermietet oder ungenutzt war.
Für die Berechnung kommt es nicht auf den Grundbucheintrag und nicht auf die Übergabe an, sondern auf die obligatorischen Rechtsgeschäfte, also in der Regel auf das Datum des jeweiligen notariell beurkundeten Kaufvertrags:
Liegen zwischen diesen beiden Daten mehr als zehn Jahre, ist die Frist gewahrt und der Gewinn nicht steuerbar.
Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 12. März 2015. Die Frist endet mit Ablauf des 12. März 2025. Wird der Verkaufsvertrag erst am 13. März 2025 oder später beurkundet, ist die Zehn-Jahres-Frist überschritten und der Gewinn steuerfrei.
Eine frühere Sonderregel, die die Frist allein wegen der Nutzung zur Einkunftserzielung verlängerte, ist seit langem aufgehoben. Heute gilt für alle Grundstücke einheitlich die Frist von zehn Jahren — eine Verlängerung wegen Vermietung gibt es nicht.
Die wichtigste Erleichterung des § 23 EStG betrifft selbst bewohntes Eigentum. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bleibt ein Verkauf auch innerhalb der zehn Jahre steuerfrei, wenn das Objekt
Für vermietete und unbebaute Objekte führt das zu zwei klaren Ergebnissen:
Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein zunächst selbst bewohntes Objekt erst kurz vor dem Verkauf vermietet wird. Eine kurzfristige Vermietung im Jahr der Veräußerung ist nach der Rechtsprechung unschädlich, wenn das Objekt im Jahr davor durchgehend und im Veräußerungsjahr sowie im zweiten Jahr davor zumindest zeitweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (BFH, Urteil vom 3.9.2019, IX R 10/19). Wer dagegen über lange Zeit vermietet, kann sich darauf nicht stützen.
Steuerpflichtig ist nicht der Verkaufspreis, sondern allein der Gewinn. Er ergibt sich nach § 23 Abs. 3 EStG wie folgt:
| Position | Auswirkung auf den Gewinn |
|---|---|
| Veräußerungspreis (Verkaufspreis) | Ausgangsgröße |
| abzüglich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Kaufpreis, Notar, Grunderwerbsteuer u. a.) | mindert den Gewinn |
| abzüglich Veräußerungskosten (z. B. Maklerkosten, Inserate) | mindert den Gewinn |
| zuzüglich in Anspruch genommener Abschreibungen (AfA) | erhöht den Gewinn |
Gerade bei vermieteten Objekten ist die letzte Zeile entscheidend. Die während der Vermietung geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) mindert nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die anzusetzenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wirtschaftlich wird die über Jahre genutzte Abschreibung damit beim Verkauf wieder hinzugerechnet — der steuerpflichtige Gewinn fällt entsprechend höher aus.
Abgeschrieben wird nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden. Bei einem reinen unbebauten Grundstück gibt es daher keine AfA und keine Hinzurechnung; maßgeblich sind allein Kauf- und Verkaufspreis sowie die Kosten.
Beträgt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei (Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, angehoben von zuvor 600 Euro durch das Wachstumschancengesetz). Diese Grenze gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024.
Die 1.000 Euro sind eine Freigrenze: Wird sie erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der über 1.000 Euro hinausgehende Teil.
Der Gewinn unterliegt keinem gesonderten Steuersatz. Er zählt zu den sonstigen Einkünften und wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird also zu Ihren übrigen Einkünften des Verkaufsjahres addiert; durch den progressiven Tarif kann das den Grenzsteuersatz erhöhen. Eine pauschale Prozentangabe ist deshalb nicht möglich.
Zwei weitere Punkte sind bei vermieteten Objekten und Grundstücken häufig wichtig:
Welche Daten zu Ihrem Objekt und seiner Lage vorliegen — etwa der Bodenrichtwert Ihres Grundstücks oder Angaben zum Umfeld — können Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass für Ihre eigene Immobilie einsehen. Eine Preis- oder Wertermittlung ist damit nicht verbunden.
Bei vermieteten Objekten und Grundstücken treten einige besondere Konstellationen häufig auf:
Ob beim Verkauf einer vermieteten Immobilie oder eines Grundstücks Spekulationssteuer anfällt, lässt sich auf wenige Fragen zurückführen: Wie lange halten Sie das Objekt bereits? Entsteht überhaupt ein Gewinn? Und wurde während der Vermietung AfA in Anspruch genommen?
Praktische Orientierung:
Für die steuerliche Beurteilung kommt es auf den Gewinn an, nicht auf den Marktwert. Soweit Sie eine Einschätzung zum Wert benötigen, ist sauber zu trennen: Allgemeine Lage- und Objektdaten stehen Ihnen nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zur Verfügung. Eine kostenlose Immobilienbewertung ist im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die angebundene Maklerei möglich. Ein rechtssicheres, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten erstellt dagegen ein unabhängiger Sachverständiger. Für die laufende Belastung Ihres Objekts kann auch die Grundsteuer eine Rolle spielen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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