Ratgeber · Steuer
Bewegliche Gegenstände wie Einbauküche, Markisen oder Möbel gehören nicht zur Grunderwerbsteuer. Wer sie im Kaufvertrag einzeln und mit realistischem Wert ausweist, senkt die Steuer ganz legal – allerdings nur in Maßen und mit den richtigen Belegen.
Die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den Erwerb des Grundstücks an. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung, beim Kauf also regelmäßig der beurkundete Kaufpreis. Was im Einzelnen zur Gegenleistung gehört, konkretisiert § 9 GrEStG. Entscheidend ist: Es geht um die Gegenleistung für das Grundstück.
Was Sie zusammen mit dem Haus oder der Wohnung kaufen, aber rechtlich nicht zum Grundstück gehört, zählt nicht zu dieser Gegenleistung. Solche beweglichen Gegenstände – das sogenannte Inventar – sind aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen, wenn sie im Vertrag gesondert und mit einem realistischen Wert ausgewiesen werden. Auf diesen Anteil entfällt dann keine Grunderwerbsteuer.
Die Wirkung ist unmittelbar: Jeder Euro, der nachvollziehbar auf Inventar entfällt, mindert die Steuerlast um den jeweiligen Landessteuersatz – zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Bei einer Einbauküche im Wert von 10.000 Euro und einem Steuersatz von 6,5 Prozent sind das 650 Euro weniger Grunderwerbsteuer.
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede mitverkaufte Sache ist steuerfrei. Nur der Teil, der zivilrechtlich nicht Teil des Grundstücks ist, lässt sich aus der Bemessungsgrundlage herausnehmen. Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Kaufnebenkosten und ist damit der größte Hebel, an dem sich legal sparen lässt.
Die Grenze zwischen abziehbarem Inventar und nicht abziehbarem Grundstücksbestandteil verläuft entlang des Zivilrechts. Maßgeblich sind die §§ 93 bis 97 BGB:
Praktisch heißt das: Abziehbar ist, was beweglich bleibt und sich ohne Zerstörung entfernen lässt. Folgende Übersicht ordnet typische Posten ein – die Bewertung hängt im Einzelfall stets von der konkreten Bauweise ab.
| Gegenstand | Regeleinordnung |
|---|---|
| Einbauküche (frei stehend / lösbar montiert) | bewegliches Inventar – abziehbar |
| Markisen, Rollos, Sonnenschutz (montiert, abnehmbar) | bewegliches Inventar – abziehbar |
| Sauna, Whirlpool (als Einbaugerät montiert) | i. d. R. abziehbar |
| Kaminofen (frei stehend, angeschlossen) | i. d. R. abziehbar |
| Gartenhaus, Gartengeräte, Möbel, Lampen | bewegliches Inventar – abziehbar |
| Photovoltaikanlage (aufgesetzt) | häufig abziehbar (Einzelfall) |
| Heizung, Bad, fest verklebter Bodenbelag, gemauerter Kamin | wesentlicher Bestandteil – nicht abziehbar |
| Fenster, Türen, fest verputzte Wände, Dach | wesentlicher Bestandteil – nicht abziehbar |
Die Einbauküche ist der häufigste Fall. Im Grunderwerbsteuerrecht wird sie regelmäßig als bewegliches, abziehbares Inventar behandelt, sofern sie sich – etwa als zusammengesetzte Modulküche – ohne Zerstörung entfernen lässt. Dass eine Küche zivilrechtlich auch als Zubehör eingeordnet werden kann, ändert daran nichts: Entscheidend ist die selbständige Verkehrsfähigkeit des Gegenstands.
Der wichtigste Schritt ist der gesonderte Ausweis im notariellen Kaufvertrag. Das Finanzamt knüpft an den beurkundeten Vertrag an. Steht dort nur ein Gesamtkaufpreis, setzt es die Grunderwerbsteuer auf den vollen Betrag fest – auch wenn ein Teil davon wirtschaftlich auf die Küche entfiel. Nur ein einzeln bezifferter Inventaranteil ist für das Finanzamt erkennbar und abziehbar.
So gehen Sie vor:
Setzen Sie für gebrauchte Gegenstände den Zeitwert an, also den Wert nach Abnutzung. Eine fünf Jahre alte Küche, die neu 18.000 Euro kostete, ist nicht mehr 18.000 Euro wert. Neuwertansätze für gebrauchtes Inventar wirken überhöht und laden zur Korrektur durch das Finanzamt ein.
Ein außerhalb des Notarvertrags geschlossener Nebenvertrag über das Inventar kann im Einzelfall genügen, ist aber beweisrechtlich deutlich schwächer. Steuerlich sicher ist allein der bezifferte Ausweis im beurkundeten Kaufvertrag. Sprechen Sie den Notar frühzeitig darauf an – für die Beurkundung entstehen dadurch keine nennenswerten Mehrkosten.
Eine feste gesetzliche Obergrenze für den Inventaranteil gibt es nicht. Weder das GrEStG noch eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung nennen eine Prozent- oder Euro-Grenze, bis zu der Inventar ohne Prüfung anerkannt wird.
In der Beratungspraxis kursiert die Faustregel, dass Finanzämter einen Inventaranteil bis etwa 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises ohne vertiefte Prüfung hinnehmen, wenn die Aufteilung plausibel ist. Das ist jedoch keine kodifizierte Regel, sondern reine Praxiserfahrung. Auch die oft genannte feste Grenze von 15.000 Euro ist gesetzlich nicht verankert. Maßgeblich bleibt im Einzelfall die Werthaltigkeit und Plausibilität, nicht ein starrer Prozentsatz.
Eine grobe Orientierung: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro entsprechen 15 Prozent immerhin 60.000 Euro – ein Betrag, der für eine normale Wohnimmobilie mit Küche, Markisen und etwas Mobiliar unrealistisch hoch wäre. Realistisch sind oft einige Tausend bis wenige Zehntausend Euro. Wer hier übertreibt, riskiert die Korrektur des gesamten Ansatzes.
Wird der Inventaranteil deutlich höher angesetzt oder ist er offenkundig unplausibel – etwa ein hoher Inventarwert bei einer abgewohnten Immobilie –, fragt das Finanzamt nach oder schätzt. Bleiben Sie daher bei nachvollziehbaren Zeitwerten, dann ist die Aufteilung in aller Regel unproblematisch.
Die zentrale Entscheidung zur Inventaraufteilung stammt vom Finanzgericht Köln (Urteil vom 08.11.2017 – 5 K 2938/16). Das Gericht entschied, dass beim Kauf eines Einfamilienhauses der auf Einbauküche und Markisen entfallende Kaufpreisanteil nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn es sich um gebrauchte, bewegliche Gegenstände handelt und der Anteil gesondert vereinbart wurde.
Im konkreten Fall erkannte das Gericht bei einem Gesamtkaufpreis von 392.500 Euro einen Inventaranteil von 9.500 Euro für gebrauchte Einbauküche und Markisen an. Zwei Punkte sind für Eigentümer besonders wichtig:
Das Gericht stellte zudem klar, dass weder amtliche Abschreibungstabellen noch Preise von Online-Verkaufsplattformen als alleiniger Vergleichsmaßstab taugen. Im Zweifel ist ein Sachverständiger heranzuziehen. Auch der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass mitverkauftes Zubehör und Inventar nicht zur Bemessungsgrundlage gehören (BFH, Beschluss vom 03.06.2020 – II B 54/19).
Wer realistische Zeitwerte sauber dokumentiert, steht auf festem Boden. Das Finanzamt darf den Ansatz nicht pauschal kürzen, sondern müsste konkret begründen, warum die Werte unangemessen sind. Diese Beweislastverteilung arbeitet für den Käufer.
Der Inventarabzug ist ein legaler Gestaltungsspielraum – kein Freibrief. Drei Punkte sollten Sie kennen:
1. Überhöhte Werte. Setzt der Vertrag das Inventar unrealistisch hoch an, kann das Finanzamt die Aufteilung korrigieren und Grunderwerbsteuer nacherheben. Bei einer offenkundigen Verschiebung allein zur Steuerersparnis kommt zudem der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO in Betracht.
2. Finanzierung. Banken finanzieren Inventar in der Regel nicht oder nur eingeschränkt; für den Beleihungswert zählt der Immobilienanteil ohne bewegliche Gegenstände. Ein sehr hoher Inventaranteil senkt den finanzierbaren Betrag und kann eine Finanzierungslücke öffnen. Hier gilt es abzuwägen zwischen Steuerersparnis und Eigenkapitalbedarf.
3. Verkäuferseite. Für den Verkäufer ist die Grunderwerbsteuer neutral – sie trägt der Käufer. Bei einer vermieteten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist kann der gesonderte Inventarausweis aber den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus dem Grundstück beeinflussen (§ 23 EStG). In Zweifelsfällen sollten beide Seiten die Aufteilung mit ihrem Steuerberater abstimmen.
Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei größeren Inventarwerten oder gemischt genutzten Objekten lohnt die Abstimmung zwischen Notar und Steuerberater vor der Beurkundung.
Unabhängig von der Steuerfrage hilft eine realistische Vorstellung vom Wert und Umfeld des Objekts. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung kostenlose Daten zu ihrer eigenen Immobilie – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren – als sachliche Bezugsgröße, ohne dass damit eine Preisbewertung verbunden wäre. Wie der Verkehrswert ermittelt wird, ist davon zu trennen; eine erste kostenlose Einordnung im Verkaufs- oder Vermietfall erfolgt über die kostenlose Immobilienbewertung der Maklerei. Ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten bleibt davon noch einmal abzugrenzen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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