Ratgeber · Steuer

Grunderwerbsteuer auf Inventar und Einbauküche sparen

Bewegliche Gegenstände wie Einbauküche, Markisen oder Möbel gehören nicht zur Grunderwerbsteuer. Wer sie im Kaufvertrag einzeln und mit realistischem Wert ausweist, senkt die Steuer ganz legal – allerdings nur in Maßen und mit den richtigen Belegen.

Warum Inventar die Grunderwerbsteuer mindert

Die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den Erwerb des Grundstücks an. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung, beim Kauf also regelmäßig der beurkundete Kaufpreis. Was im Einzelnen zur Gegenleistung gehört, konkretisiert § 9 GrEStG. Entscheidend ist: Es geht um die Gegenleistung für das Grundstück.

Was Sie zusammen mit dem Haus oder der Wohnung kaufen, aber rechtlich nicht zum Grundstück gehört, zählt nicht zu dieser Gegenleistung. Solche beweglichen Gegenstände – das sogenannte Inventar – sind aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen, wenn sie im Vertrag gesondert und mit einem realistischen Wert ausgewiesen werden. Auf diesen Anteil entfällt dann keine Grunderwerbsteuer.

Die Wirkung ist unmittelbar: Jeder Euro, der nachvollziehbar auf Inventar entfällt, mindert die Steuerlast um den jeweiligen Landessteuersatz – zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Bei einer Einbauküche im Wert von 10.000 Euro und einem Steuersatz von 6,5 Prozent sind das 650 Euro weniger Grunderwerbsteuer.

Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jede mitverkaufte Sache ist steuerfrei. Nur der Teil, der zivilrechtlich nicht Teil des Grundstücks ist, lässt sich aus der Bemessungsgrundlage herausnehmen. Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Kaufnebenkosten und ist damit der größte Hebel, an dem sich legal sparen lässt.

Was als bewegliches Inventar zählt – und was nicht

Die Grenze zwischen abziehbarem Inventar und nicht abziehbarem Grundstücksbestandteil verläuft entlang des Zivilrechts. Maßgeblich sind die §§ 93 bis 97 BGB:

  • § 93 BGB – Wesentliche Bestandteile einer Sache können nicht getrennt werden, ohne dass die Sache zerstört oder in ihrem Wesen verändert wird.
  • § 94 BGB – Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die fest mit Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere das Gebäude und seine zur Herstellung eingefügten Teile.
  • § 95 BGBScheinbestandteile: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden sind, bleiben beweglich.
  • § 97 BGBZubehör: bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen, ohne deren Bestandteil zu sein.

Praktisch heißt das: Abziehbar ist, was beweglich bleibt und sich ohne Zerstörung entfernen lässt. Folgende Übersicht ordnet typische Posten ein – die Bewertung hängt im Einzelfall stets von der konkreten Bauweise ab.

GegenstandRegeleinordnung
Einbauküche (frei stehend / lösbar montiert)bewegliches Inventar – abziehbar
Markisen, Rollos, Sonnenschutz (montiert, abnehmbar)bewegliches Inventar – abziehbar
Sauna, Whirlpool (als Einbaugerät montiert)i. d. R. abziehbar
Kaminofen (frei stehend, angeschlossen)i. d. R. abziehbar
Gartenhaus, Gartengeräte, Möbel, Lampenbewegliches Inventar – abziehbar
Photovoltaikanlage (aufgesetzt)häufig abziehbar (Einzelfall)
Heizung, Bad, fest verklebter Bodenbelag, gemauerter Kaminwesentlicher Bestandteil – nicht abziehbar
Fenster, Türen, fest verputzte Wände, Dachwesentlicher Bestandteil – nicht abziehbar

Die Einbauküche ist der häufigste Fall. Im Grunderwerbsteuerrecht wird sie regelmäßig als bewegliches, abziehbares Inventar behandelt, sofern sie sich – etwa als zusammengesetzte Modulküche – ohne Zerstörung entfernen lässt. Dass eine Küche zivilrechtlich auch als Zubehör eingeordnet werden kann, ändert daran nichts: Entscheidend ist die selbständige Verkehrsfähigkeit des Gegenstands.

So weisen Sie das Inventar im Kaufvertrag richtig aus

Der wichtigste Schritt ist der gesonderte Ausweis im notariellen Kaufvertrag. Das Finanzamt knüpft an den beurkundeten Vertrag an. Steht dort nur ein Gesamtkaufpreis, setzt es die Grunderwerbsteuer auf den vollen Betrag fest – auch wenn ein Teil davon wirtschaftlich auf die Küche entfiel. Nur ein einzeln bezifferter Inventaranteil ist für das Finanzamt erkennbar und abziehbar.

So gehen Sie vor:

  1. Inventarliste erstellen. Listen Sie jeden Gegenstand einzeln auf – mit Bezeichnung und Zeitwert, nicht mit dem Neupreis.
  2. Gesamtkaufpreis aufteilen. Der Vertrag nennt den Preis für das Grundstück und – getrennt davon – den Preis für die beweglichen Gegenstände.
  3. Liste als Anlage beifügen. Die Inventarliste wird als Anlage zum Kaufvertrag genommen und damit Teil der beurkundeten Vereinbarung.
  4. Belege aufbewahren. Rechnungen, Fotos und Seriennummern halten Sie für eine etwaige Nachfrage des Finanzamts bereit.
Zeitwert statt Neupreis

Setzen Sie für gebrauchte Gegenstände den Zeitwert an, also den Wert nach Abnutzung. Eine fünf Jahre alte Küche, die neu 18.000 Euro kostete, ist nicht mehr 18.000 Euro wert. Neuwertansätze für gebrauchtes Inventar wirken überhöht und laden zur Korrektur durch das Finanzamt ein.

Ein außerhalb des Notarvertrags geschlossener Nebenvertrag über das Inventar kann im Einzelfall genügen, ist aber beweisrechtlich deutlich schwächer. Steuerlich sicher ist allein der bezifferte Ausweis im beurkundeten Kaufvertrag. Sprechen Sie den Notar frühzeitig darauf an – für die Beurkundung entstehen dadurch keine nennenswerten Mehrkosten.

Wie viel Inventar das Finanzamt akzeptiert

Eine feste gesetzliche Obergrenze für den Inventaranteil gibt es nicht. Weder das GrEStG noch eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung nennen eine Prozent- oder Euro-Grenze, bis zu der Inventar ohne Prüfung anerkannt wird.

In der Beratungspraxis kursiert die Faustregel, dass Finanzämter einen Inventaranteil bis etwa 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises ohne vertiefte Prüfung hinnehmen, wenn die Aufteilung plausibel ist. Das ist jedoch keine kodifizierte Regel, sondern reine Praxiserfahrung. Auch die oft genannte feste Grenze von 15.000 Euro ist gesetzlich nicht verankert. Maßgeblich bleibt im Einzelfall die Werthaltigkeit und Plausibilität, nicht ein starrer Prozentsatz.

Eine grobe Orientierung: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro entsprechen 15 Prozent immerhin 60.000 Euro – ein Betrag, der für eine normale Wohnimmobilie mit Küche, Markisen und etwas Mobiliar unrealistisch hoch wäre. Realistisch sind oft einige Tausend bis wenige Zehntausend Euro. Wer hier übertreibt, riskiert die Korrektur des gesamten Ansatzes.

Wird der Inventaranteil deutlich höher angesetzt oder ist er offenkundig unplausibel – etwa ein hoher Inventarwert bei einer abgewohnten Immobilie –, fragt das Finanzamt nach oder schätzt. Bleiben Sie daher bei nachvollziehbaren Zeitwerten, dann ist die Aufteilung in aller Regel unproblematisch.

Was die Rechtsprechung sagt: das Urteil des FG Köln

Die zentrale Entscheidung zur Inventaraufteilung stammt vom Finanzgericht Köln (Urteil vom 08.11.2017 – 5 K 2938/16). Das Gericht entschied, dass beim Kauf eines Einfamilienhauses der auf Einbauküche und Markisen entfallende Kaufpreisanteil nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn es sich um gebrauchte, bewegliche Gegenstände handelt und der Anteil gesondert vereinbart wurde.

Im konkreten Fall erkannte das Gericht bei einem Gesamtkaufpreis von 392.500 Euro einen Inventaranteil von 9.500 Euro für gebrauchte Einbauküche und Markisen an. Zwei Punkte sind für Eigentümer besonders wichtig:

  • Vermutung für den Vertrag: Die im Kaufvertrag gesondert vereinbarten Werte sind grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen, solange keine Zweifel an ihrer Angemessenheit bestehen.
  • Beweislast beim Finanzamt: Will das Finanzamt davon abweichen, muss es nachweisen, dass keine realistischen Werte angesetzt wurden. Diese Feststellungslast trägt die Behörde, weil es sich um steuerbegründende Umstände handelt.

Das Gericht stellte zudem klar, dass weder amtliche Abschreibungstabellen noch Preise von Online-Verkaufsplattformen als alleiniger Vergleichsmaßstab taugen. Im Zweifel ist ein Sachverständiger heranzuziehen. Auch der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass mitverkauftes Zubehör und Inventar nicht zur Bemessungsgrundlage gehören (BFH, Beschluss vom 03.06.2020 – II B 54/19).

Was das praktisch bedeutet

Wer realistische Zeitwerte sauber dokumentiert, steht auf festem Boden. Das Finanzamt darf den Ansatz nicht pauschal kürzen, sondern müsste konkret begründen, warum die Werte unangemessen sind. Diese Beweislastverteilung arbeitet für den Käufer.

Risiken, Finanzierung und die Verkäuferseite

Der Inventarabzug ist ein legaler Gestaltungsspielraum – kein Freibrief. Drei Punkte sollten Sie kennen:

1. Überhöhte Werte. Setzt der Vertrag das Inventar unrealistisch hoch an, kann das Finanzamt die Aufteilung korrigieren und Grunderwerbsteuer nacherheben. Bei einer offenkundigen Verschiebung allein zur Steuerersparnis kommt zudem der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO in Betracht.

2. Finanzierung. Banken finanzieren Inventar in der Regel nicht oder nur eingeschränkt; für den Beleihungswert zählt der Immobilienanteil ohne bewegliche Gegenstände. Ein sehr hoher Inventaranteil senkt den finanzierbaren Betrag und kann eine Finanzierungslücke öffnen. Hier gilt es abzuwägen zwischen Steuerersparnis und Eigenkapitalbedarf.

3. Verkäuferseite. Für den Verkäufer ist die Grunderwerbsteuer neutral – sie trägt der Käufer. Bei einer vermieteten Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist kann der gesonderte Inventarausweis aber den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus dem Grundstück beeinflussen (§ 23 EStG). In Zweifelsfällen sollten beide Seiten die Aufteilung mit ihrem Steuerberater abstimmen.

Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei größeren Inventarwerten oder gemischt genutzten Objekten lohnt die Abstimmung zwischen Notar und Steuerberater vor der Beurkundung.

Unabhängig von der Steuerfrage hilft eine realistische Vorstellung vom Wert und Umfeld des Objekts. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung kostenlose Daten zu ihrer eigenen Immobilie – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren – als sachliche Bezugsgröße, ohne dass damit eine Preisbewertung verbunden wäre. Wie der Verkehrswert ermittelt wird, ist davon zu trennen; eine erste kostenlose Einordnung im Verkaufs- oder Vermietfall erfolgt über die kostenlose Immobilienbewertung der Maklerei. Ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten bleibt davon noch einmal abzugrenzen.

Was Eigentümer wissen wollen

Welches Inventar kann ich von der Grunderwerbsteuer abziehen?
Abziehbar sind bewegliche Gegenstände, die nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind – typischerweise Einbauküche, Markisen, Sauna, frei stehender Kaminofen, Gartenhaus, Möbel und Lampen. Nicht abziehbar sind fest mit dem Gebäude verbundene Teile wie Heizung, Bad, Fenster oder fest verlegte Bodenbeläge (§ 94 BGB).
Wird die Einbauküche grunderwerbsteuerlich als Inventar anerkannt?
In der Regel ja. Eine Einbauküche, die sich ohne Zerstörung entfernen lässt, gilt grunderwerbsteuerlich als bewegliches Inventar und mindert die Bemessungsgrundlage, wenn sie im Kaufvertrag gesondert mit realistischem Wert ausgewiesen ist. Das Finanzgericht Köln hat dies im Urteil 5 K 2938/16 ausdrücklich bestätigt.
Wie viel Inventar darf ich höchstens ansetzen?
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. In der Praxis akzeptieren Finanzämter einen Inventaranteil bis etwa 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises oft ohne vertiefte Prüfung, sofern die Werte plausibel sind. Das ist aber keine feste Regel. Entscheidend ist die Werthaltigkeit im Einzelfall – setzen Sie Zeitwerte an, keine Neupreise.
Muss das Inventar im notariellen Kaufvertrag stehen?
Steuerlich sicher ist nur der gesonderte, bezifferte Ausweis im beurkundeten Kaufvertrag, ergänzt durch eine Inventarliste als Anlage. Steht im Vertrag nur ein Gesamtkaufpreis, setzt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den vollen Betrag fest. Eine reine Nebenabrede außerhalb des Vertrags ist beweisrechtlich deutlich schwächer.
Was passiert, wenn das Finanzamt den Inventarwert anzweifelt?
Nach dem Urteil des FG Köln (5 K 2938/16) sind die vertraglich vereinbarten Werte grundsätzlich anzuerkennen, solange keine Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Will das Finanzamt davon abweichen, trägt es die Beweislast und muss konkret nachweisen, dass keine realistischen Werte angesetzt wurden. Belege wie Rechnungen und Fotos helfen Ihnen dabei.
Welche Belege sollte ich für das Inventar bereithalten?
Hilfreich sind eine detaillierte Inventarliste mit Einzelwerten, Kaufrechnungen der Gegenstände, Fotos und gegebenenfalls Seriennummern. Setzen Sie Zeitwerte an, also den Wert nach Abnutzung. Diese Unterlagen müssen Sie nicht einreichen, sollten sie aber für eine Nachfrage des Finanzamts griffbereit aufbewahren.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – §§ 1, 8, 9, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 93–97 (Bestandteile, Scheinbestandteile, Zubehör), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • FG Köln, Urteil vom 08.11.2017 – 5 K 2938/16 (keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen), Pressemitteilung (Quelle)
  • Haufe – FG Köln: Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen (Urteilsbesprechung) (Quelle)
  • Bayerisches Landesamt für Steuern – FAQ Grunderwerbsteuer (miterworbenes Inventar) (Quelle)

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