Ratgeber · Steuer
„Erbpacht“ ist der umgangssprachliche Name für das Erbbaurecht – und auch hierfür kann Grunderwerbsteuer anfallen. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Steuer entsteht, wie sie sich aus dem Erbbauzins berechnet und welche Sonderfälle gelten.
Im Alltag hört man häufig den Begriff Erbpacht. Rechtlich exakt handelt es sich dabei fast immer um das Erbbaurecht nach dem Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Die klassische „Erbpacht“ im historischen Sinne gibt es im deutschen Recht seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr; wenn heute von Erbpacht gesprochen wird, ist das Erbbaurecht gemeint.
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Der Erbbauberechtigte besitzt also das Gebäude, während das Grundstück weiterhin dem Eigentümer gehört. Als Gegenleistung zahlt der Erbbauberechtigte regelmäßig einen wiederkehrenden Erbbauzins (§ 9 ErbbauRG), meist über eine Laufzeit von 75 bis 99 Jahren.
Wichtig für das Steuerrecht: Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) stehen Erbbaurechte den Grundstücken gleich. Deshalb gelten die Regeln der Grunderwerbsteuer hier grundsätzlich genauso wie beim Kauf eines „normalen“ Grundstücks.
Grunderwerbsteuer fällt nicht erst beim Kauf eines Grundstücks an, sondern bei einer ganzen Reihe von Rechtsvorgängen rund um das Erbbaurecht. Weil das Erbbaurecht einem Grundstück gleichsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), greifen die Erwerbstatbestände des § 1 GrEStG entsprechend.
Steuerbar sind insbesondere:
Schuldner der Steuer sind nach § 13 Nr. 1 GrEStG regelmäßig die am Erwerbsvorgang Beteiligten als Gesamtschuldner. In den Verträgen wird allerdings üblicherweise vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer trägt.
Bei einem gewöhnlichen Grundstückskauf ist die Bemessungsgrundlage der Kaufpreis. Beim Erbbaurecht ist das oft anders: Hier wird in der Regel kein einmaliger Kaufpreis, sondern ein laufender Erbbauzins gezahlt. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) – und diese Gegenleistung ist der Erbbauzins über die gesamte vereinbarte Laufzeit.
Da ein über Jahrzehnte gezahlter Zins nicht einfach addiert werden kann, wird er kapitalisiert. Maßgeblich ist § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit der Anlage 9a BewG. Dort sind Vervielfältiger festgelegt, die von der Laufzeit des Rechts abhängen.
Vereinfacht läuft die Ermittlung so ab:
| Schritt | Vorgang | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 | Jahreserbbauzins ermitteln (monatlicher Erbbauzins × 12) | § 9 ErbbauRG |
| 2 | Vervielfältiger nach Laufzeit auswählen | Anlage 9a BewG |
| 3 | Jahreserbbauzins × Vervielfältiger = Kapitalwert | § 13 Abs. 1 BewG |
| 4 | Kapitalwert = Bemessungsgrundlage | § 8 Abs. 1 GrEStG |
Auf diesen Kapitalwert wird der Steuersatz des jeweiligen Bundeslandes angewendet. Dass die Kapitalisierung des Erbbauzinses die maßgebliche Methode ist, hat der Bundesfinanzhof seit Langem bestätigt (BFH, Urteil vom 18.08.1993 – II R 10/90).
Die hier genannten Werte betreffen ausschließlich die steuerliche Bemessung. Sie sind kein Anhaltspunkt für den Markt- oder Verkehrswert Ihrer Immobilie. Wie Sie zu einer belastbaren Werteinschätzung kommen, lesen Sie unter Verkehrswert einer Immobilie.
Es macht einen Unterschied, ob ein Erbbaurecht erstmals bestellt, ein bestehendes Recht gekauft oder das belastete Grundstück erworben wird.
Kauf eines bestehenden Erbbaurechts. Übernimmt ein Käufer ein bereits eingetragenes Erbbaurecht, ist Bemessungsgrundlage der vereinbarte Kaufpreis für das Recht (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Der laufende Erbbauzins bleibt als Verpflichtung des Erbbauberechtigten bestehen und wird in diesem Fall nicht zusätzlich kapitalisiert, weil hier das dingliche Recht selbst übertragen wird und nicht erst die Nutzung eingeräumt.
Kauf des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Wer das Grundstück kauft, auf dem ein fremdes Erbbaurecht lastet, profitiert von einer Besonderheit: Der mit dem Grundstück verbundene Erbbauzinsanspruch ist grunderwerbsteuerlich nicht Teil des Grundstücks (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22.02.2023 – II R 26/20) ist deshalb der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis abzuziehen; nur der verbleibende Betrag unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Ist der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs sogar höher als der Kaufpreis, kann sich die Grunderwerbsteuer auf 0 Euro reduzieren – der gesamte Kaufpreis entfällt dann rechnerisch auf den nicht steuerbaren Erbbauzinsanspruch (BFH II R 26/20).
Läuft ein Erbbaurecht auf sein Ende zu, wird es häufig verlängert. Auch eine solche Verlängerung gegen Erbbauzins ist ein steuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG – sie wird also wie eine erneute Bestellung behandelt.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 10.07.2024 (II R 3/22 und II R 36/23) wichtige Klarstellungen getroffen:
Für Eigentümer und Erbbauberechtigte bedeutet das Planungssicherheit: Wer eine Verlängerung erwägt, kann die zu erwartende Grunderwerbsteuer anhand des für den Verlängerungszeitraum geltenden Vervielfältigers (Anlage 9a BewG) vorab abschätzen.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Bundesland, in dem das Grundstück liegt. Der gesetzliche Regelsatz beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 Prozent; die Länder dürfen abweichende Sätze festlegen (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG). Aktuell reichen die Sätze von 3,5 bis 6,5 Prozent:
| Bundesland | Steuersatz |
|---|---|
| Bayern | 3,5 % |
| Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
| Hamburg, Sachsen | 5,5 % |
| Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % |
| Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen | 6,5 % |
Wichtige Befreiungen und Erleichterungen:
Steuersätze und Befreiungen gelten für das Erbbaurecht identisch wie für Grundstücke. Mehr zu verwandten Abgaben finden Sie unter Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.
Die Grunderwerbsteuer entsteht mit der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs, also regelmäßig mit Abschluss des notariellen Vertrags (§ 14 GrEStG). Der Ablauf:
Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt grundsätzlich keine Eintragung im Grundbuch. Die Grunderwerbsteuer ist damit faktisch eine Voraussetzung für den wirksamen Vollzug des Erwerbs.
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Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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