Ratgeber · Steuer
Wird eine Immobilie vererbt, setzt das Finanzamt für die Erbschaftssteuer ihren Verkehrswert an. Dieser Beitrag erklärt, nach welchen gesetzlichen Verfahren der Wert ermittelt wird, wie Sie einen niedrigeren Wert nachweisen können und welche Freibeträge die Steuer mindern.
Grundlage der Erbschaftssteuer ist der steuerliche Wert des Erwerbs (§ 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz). Für Immobilien ist dies der gemeine Wert nach § 9 BewG — also der Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Der gemeine Wert entspricht dem Verkehrswert. Persönliche oder ungewöhnliche Verhältnisse, etwa eine besondere Eile beim Verkauf oder verwandtschaftliche Bindungen, bleiben dabei ausdrücklich außer Betracht.
Maßgeblich ist der Wert zum Bewertungsstichtag. Bei einem Erwerb von Todes wegen ist das der Todestag des Erblassers, denn mit diesem Tag entsteht die Steuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 ErbStG). Wertveränderungen danach — etwa eine Renovierung oder ein späterer Marktanstieg — spielen für die Bewertung keine Rolle.
Das Finanzamt ermittelt diesen Wert nicht durch eine Besichtigung, sondern nach typisierten gesetzlichen Formeln. Das Ergebnis kann höher oder niedriger ausfallen als der tatsächlich erzielbare Marktpreis — deshalb lohnt sich oft eine Prüfung. Grundlagen dazu finden Sie im Beitrag Verkehrswert einer Immobilie ermitteln.
Das Bewertungsgesetz sieht für bebaute Grundstücke drei typisierte Verfahren vor. Welches angewendet wird, richtet sich nach der Art der Immobilie (§ 182 BewG):
| Verfahren | Paragrafen | Typische Anwendung |
|---|---|---|
| Vergleichswertverfahren | §§ 182, 183 BewG | Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn Vergleichspreise vorliegen |
| Ertragswertverfahren | §§ 184–188 BewG | Mietwohngrundstücke, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke |
| Sachwertverfahren | §§ 189–191 BewG | Objekte ohne geeignete Vergleichspreise, z. B. eigengenutzte Einfamilienhäuser in dünn besiedelten Lagen |
Das Vergleichswertverfahren stützt sich auf Kaufpreise vergleichbarer Objekte aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse. Das Ertragswertverfahren kapitalisiert die nachhaltig erzielbare Nettokaltmiete und berücksichtigt den Liegenschaftszinssatz sowie den Bodenwert. Das Sachwertverfahren addiert Bodenwert und Gebäudesachwert (Herstellungskosten abzüglich Alterswertminderung) und passt das Ergebnis über einen Sachwertfaktor an den Markt an.
Das Sachwertverfahren ist nachrangig: Es kommt nur zum Zuge, wenn weder ein Vergleichs- noch ein Ertragswert gebildet werden kann (§ 182 Abs. 4 BewG). In allen Verfahren bildet der Bodenrichtwert den Ausgangspunkt für den Bodenwert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV) angeglichen. Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 greifen das Ertrags- und das Sachwertverfahren stärker auf marktbasierte Parameter zurück — insbesondere auf die von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren.
In der Praxis führte das vor allem beim Sachwertverfahren häufig zu höheren steuerlichen Werten als zuvor. Ziel des Gesetzgebers war es, die typisierten Finanzamtswerte näher an die tatsächlichen Verkehrswerte heranzuführen. Für Erben bedeutet das: Die vom Finanzamt errechneten Werte sind seither realitätsnäher, können im Einzelfall aber dennoch über dem liegen, was sich am Markt tatsächlich erzielen ließe.
Gerade bei älteren, sanierungsbedürftigen Häusern, die nach dem Sachwertverfahren bewertet werden, fällt der typisierte Finanzamtswert oft zu hoch aus. Hier kann sich der Nachweis eines niedrigeren Werts besonders lohnen.
Erscheint Ihnen der vom Finanzamt angesetzte Wert zu hoch, dürfen Sie einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (§ 198 BewG). Das Gesetz lässt dafür zwei Wege zu:
Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Das Gutachten muss stichtagsbezogen, methodisch nach ImmoWertV erstellt und in seiner Aussagekraft mit einem Gutachten des Gutachterausschusses vergleichbar sein. Ein solches Verkehrswertgutachten ist kostenpflichtig — die Kosten lohnen sich aber, wenn die zu erwartende Steuerersparnis sie deutlich übersteigt. Mehr zu den Anbietern lesen Sie unter Gutachterausschuss.
Ob auf die geerbte Immobilie Erbschaftssteuer entfällt, hängt nicht nur vom Wert ab, sondern vor allem vom persönlichen Freibetrag. Dieser richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG):
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € |
| Enkel (Eltern verstorben) | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, übrige Personen | 20.000 € |
Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird besteuert. Der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb und der Steuerklasse (§ 19 ErbStG). In Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) gelten beispielsweise 7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 € und 19 % bis 6.000.000 € steuerpflichtigen Erwerbs.
Eine vertiefte Darstellung mit allen Steuerklassen und Befreiungen finden Sie im Beitrag Erbschaftssteuer auf Immobilien.
Eine selbstgenutzte Wohnimmobilie kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei übergehen — unabhängig von ihrem Wert:
Wird die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre ohne zwingenden Grund aufgegeben — etwa durch Verkauf oder Vermietung —, entfällt die Befreiung rückwirkend. Für vermietete Wohnimmobilien greift kein Familienheim-Privileg, dafür aber ein Bewertungsabschlag von 10 %: Nur 90 % des Werts werden angesetzt (§ 13d ErbStG).
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, läuft die Bewertung in zwei Schritten ab. Zuerst stellt das Lagefinanzamt (am Ort der Immobilie) den Grundbesitzwert durch einen gesonderten Feststellungsbescheid fest (§ 151 BewG). Diesen Wert übernimmt anschließend das Erbschaftsteuer-Finanzamt in den Erbschaftsteuerbescheid; es ist daran gebunden.
Für den Einspruch ist diese Trennung entscheidend:
Ein Einspruch nur gegen den Steuerbescheid ändert am festgestellten Grundbesitzwert nichts. Beachten Sie außerdem die Anzeigepflicht: Der Erwerb ist dem Finanzamt grundsätzlich binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG).
Wer den Verkehrswert seines Objekts einschätzen will, braucht zunächst belastbare Eckdaten. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung amtliche Daten zu ihrer Immobilie — etwa den Bodenrichtwert und die Mikrolage. Das ersetzt kein Gutachten, hilft aber, eine erste Einordnung vorzunehmen und den Finanzamtswert zu hinterfragen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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