Ratgeber · Vermieten
Ein freies Zimmer im eigenen, selbst bewohnten Haus zu vermieten, kann die Wohnkosten spürbar senken — rechtlich gelten dabei aber Sonderregeln, die Ihnen als Eigentümer mehr Spielraum geben als bei einer normalen Wohnungsvermietung. Dieser Ratgeber erklärt die maßgeblichen Vorschriften des deutschen Miet- und Steuerrechts mit den jeweiligen Paragrafen.
Vermieten Sie ein Zimmer im selbst bewohnten Haus oder in der eigenen Wohnung zum Wohnen, schließen Sie damit einen Wohnraummietvertrag ab. Es gelten zunächst die allgemeinen Regeln des Mietrechts (§ 535 BGB): Sie überlassen den Gebrauch des Zimmers, der Mieter zahlt dafür die Miete.
Entscheidend für Ihren Spielraum ist aber, ob das Zimmer unter eine der Ausnahmen des § 549 Abs. 2 BGB fällt. Diese Vorschrift nimmt bestimmte Wohnräume vom vollen Mieterschutz aus. Für die Zimmervermietung im eigenen Zuhause sind zwei Fälle wichtig:
Fällt Ihr Zimmer unter eine dieser Nummern, sind zahlreiche Schutzvorschriften der Wohnraummiete nicht anwendbar — insbesondere Teile des Kündigungsschutzes und die Mietpreisbremse. Liegt dagegen ein unmöbliertes, dauerhaft überlassenes Zimmer vor oder bildet die Einliegerwohnung eine eigene abgeschlossene Wohnung, gelten die normalen Regeln. Die folgenden Abschnitte ordnen beide Konstellationen ein.
Die praktische Bedeutung des § 549 Abs. 2 BGB liegt in den Vorschriften, die nicht gelten. Das verschafft Ihnen als Eigentümer mehr Freiheit:
| Konstellation | Norm | Folge für den Mieterschutz |
|---|---|---|
| Zimmer zum vorübergehenden Gebrauch | § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB | Wesentliche Kündigungsschutz- und Formvorschriften greifen nicht; Befristung möglich. |
| Möbliertes Zimmer in der selbst bewohnten Wohnung | § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB | Reduzierter Mieterschutz; verkürzte Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 3 BGB. |
| Unmöbliertes, dauerhaft überlassenes Zimmer | volle §§ 549 ff. BGB | Normaler Kündigungsschutz; Kündigung nur bei berechtigtem Interesse (§ 573 BGB). |
Mietpreisbremse: Für beide Ausnahmefälle des § 549 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sind die §§ 556d bis 556g BGB ausdrücklich nicht anzuwenden. Das bedeutet: Bei einem möblierten Zimmer in der selbst bewohnten Wohnung oder bei vorübergehender Vermietung sind Sie an die ortsübliche Vergleichsmiete der Mietpreisbremse nicht gebunden. Eine Schranke bleibt allerdings: Eine auffällig überhöhte Miete kann als Mietwucher gewertet werden (§ 5 WiStG, § 291 StGB).
Beide Parteien gehen davon aus, dass das Zimmer nicht zum dauerhaften Lebensmittelpunkt des Mieters wird, sondern aus einem von vornherein zeitlich begrenzten Anlass genutzt wird (Fortbildung, befristetes Projekt, Übergangsunterkunft). In Literatur und Praxis gilt typischerweise eine kurze Dauer bis etwa drei Monate; in begründeten Ausnahmefällen kann auch eine längere Nutzung noch als vorübergehend gelten, wenn der Anlass es trägt. Ein auf Dauer angelegtes WG-Verhältnis ist davon nicht erfasst.
Wie leicht Sie das Mietverhältnis beenden können, hängt unmittelbar von der Einordnung des Zimmers ab. Drei Wege sind zu unterscheiden:
Zu beachten ist die klare Abgrenzung: § 573a Abs. 2 BGB überträgt das erleichterte Kündigungsrecht zwar auf Wohnraum innerhalb der selbst bewohnten Wohnung, aber ausdrücklich nur, soweit der Wohnraum nicht schon nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vom Mieterschutz ausgenommen ist. Für das möblierte Zimmer gilt also die verkürzte Frist des § 573c Abs. 3 BGB, nicht die Drei-Monats-Verlängerung des § 573a BGB.
Den allgemeinen Aufbau und die Pflichtinhalte eines Wohnraumvertrags erläutert ergänzend unser Beitrag zum Mietvertrag für Wohnraum. Eine echte Befristung mit festem Endtermin ist im Regelfall nur unter den engen Voraussetzungen des § 575 BGB zulässig; bei vorübergehendem Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Zeitbestimmung dagegen erleichtert möglich.
Für den Mietvertrag schreibt das BGB keine besondere Form vor; aus Beweisgründen ist die schriftliche Fassung dringend zu empfehlen, bei längerfristigen Verträgen auch wegen der Schriftformregel des § 550 BGB. Folgende Punkte sollten eindeutig geregelt sein:
Als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollten Sie zusätzlich Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung prüfen, ob diese die Vermietung einschränken. Die touristische Kurzzeitvermietung an wechselnde Gäste unterliegt in vielen Städten zudem kommunalen Zweckentfremdungssatzungen und ist von der hier behandelten dauerhaften oder vorübergehenden Zimmervermietung an eine bestimmte Person zu trennen.
Einnahmen aus der Vermietung eines Zimmers im eigenen Haus sind grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Anlage V). Drei Punkte sind dabei wichtig:
1. Bagatellgrenze von 520 Euro (R 21.2 Abs. 1 EStR): Werden Teile des selbst genutzten Hauses oder der selbst genutzten Wohnung nur vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen daraus nicht 520 Euro im Veranlagungszeitraum, kann das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung absehen. Das ist eine Nichtaufgriffsgrenze der Einkommensteuer-Richtlinien, keine gesetzliche Steuerfreigrenze — sie gilt nur bei vorübergehender Vermietung, nicht bei dauerhafter Zimmervermietung.
2. Werbungskosten anteilig nach Fläche: Wird die Grenze überschritten oder das Zimmer dauerhaft vermietet, sind sämtliche Einnahmen steuerpflichtig — aber Sie können die anteiligen Werbungskosten abziehen (§ 9 i. V. m. § 21 EStG). Gemeinkosten des Hauses wie Abschreibung, Schuldzinsen, Gebäudeversicherung, Grundsteuer oder Energiekosten für gemeinsam genutzte Flächen werden in der Regel nach dem Verhältnis der Fläche aufgeteilt (Fläche des Zimmers zur Gesamtwohnfläche). Kosten, die nur das vermietete Zimmer betreffen (eigene Renovierung, Möblierung), sind voll abziehbar.
Beispiel zur Flächenaufteilung: Gesamtwohnfläche 120 m², vermietetes Zimmer 20 m² → Quote 20/120 = ein Sechstel. Ein Sechstel der gemeinsamen Hauskosten ist dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; die übrigen fünf Sechstel entfallen auf die private Selbstnutzung und sind steuerlich nicht abziehbar. Für die Wohnflächenermittlung kann unser Beitrag zu Wohnfläche und Nutzfläche hilfreich sein.
3. Belastbare Werte statt Schätzungen: Die genaue Wohnfläche, die örtliche Lage und das Umfeld Ihres Objekts sind die Grundlage jeder Mietkalkulation. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass Sachdaten zu Ihrer eigenen Immobilie — etwa zu Mikrolage und Bodenrichtwert. Das sind Anhaltspunkte, keine Preisbewertung; die saubere Abgrenzung erläutert der nächste Abschnitt.
Wer ein Zimmer oder eine Einliegerwohnung an nahe Angehörige günstig überlässt, muss die Grenzen des § 21 Abs. 2 EStG beachten, um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten. Maßgeblich ist das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete (Vergleichsmiete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten):
| Vereinbarte Miete | Folge |
|---|---|
| mindestens 66 % der ortsüblichen Miete | gilt als voll entgeltlich; Werbungskosten voll abziehbar (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). |
| 50 % bis unter 66 % | Totalüberschussprognose erforderlich; bei positiver Prognose voller Abzug, sonst Aufteilung. |
| unter 50 % der ortsüblichen Miete | Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil; Werbungskosten nur anteilig. |
Die 66-Prozent-Grenze ist die amtliche Schwelle für die volle Anerkennung als entgeltliche Vermietung; sie gilt für auf Dauer angelegte Vermietungen. Die Anforderungen an die Totalüberschussprognose im Bereich zwischen 50 und 66 Prozent ergeben sich aus den Einkommensteuer-Hinweisen und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Bei Vermietung an Angehörige prüft das Finanzamt zusätzlich, ob der Vertrag wie unter fremden Dritten tatsächlich durchgeführt wird (Fremdvergleich).
Bei jeder Mietkalkulation tauchen Wertfragen auf — und es lohnt sich, drei Ebenen klar zu trennen:
Für die reine Mietkalkulation eines einzelnen Zimmers reichen in der Regel die ortsübliche Vergleichsmiete und die Flächendaten Ihres Objekts. Anhaltspunkte zum Grundstückswert liefert daneben der Bodenrichtwert; objektbezogene Abgaben wie die Grundsteuer betreffen den Eigentümer und sind von der Frage der Miethöhe unabhängig — können aber, soweit umlagefähig, anteilig in die Betriebskosten einfließen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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