Ratgeber · Vermieten
Als Vermieterin oder Vermieter dürfen Sie nur klar definierte Betriebskosten auf Mieter umlegen — und die monatliche Vorauszahlung muss angemessen sein. Dieser Ratgeber zeigt, welche Kosten umlagefähig sind, wie Sie nach Wohnfläche umlegen und wie Sie aus den Quadratmetern eine passende Vorauszahlung berechnen.
Im Mietrecht ist der korrekte Begriff Betriebskosten. Umgangssprachlich spricht man von Nebenkosten oder der „zweiten Miete“. Maßgeblich ist § 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks und Gebäudes laufend entstehen.
Welche Kosten konkret umlagefähig sind, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend. § 2 BetrKV listet 17 Kostenarten auf — nur diese (und ausdrücklich vereinbarte „sonstige Betriebskosten“) dürfen Sie auf Ihre Mieter umlegen, und das auch nur, wenn die Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
| Nr. | Umlagefähige Betriebskostenart (§ 2 BetrKV) |
|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten, insbesondere Grundsteuer |
| 2 | Wasserversorgung |
| 3 | Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) |
| 4–6 | Heizung, zentrale Warmwasserversorgung, verbundene Anlagen |
| 7 | Betrieb des Aufzugs |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung |
| 10 | Gartenpflege |
| 11 | Beleuchtung (Treppenhaus, Keller, Außenanlagen) |
| 12 | Schornsteinreinigung |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherungen |
| 14 | Hauswart / Hausmeister |
| 15 | Gemeinschaftsantenne oder Breitbandanschluss |
| 16 | Betrieb von Wascheinrichtungen |
| 17 | Sonstige Betriebskosten (nur, wenn konkret im Vertrag benannt) |
Die Grundsteuer als Position 1 berechnen viele Eigentümer im Zuge der laufenden Bewirtschaftung neu; Hintergründe dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Grundsteuer.
Genauso wichtig wie der Katalog der umlagefähigen Kosten ist die Abgrenzung. § 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei große Kostengruppen ausdrücklich aus:
Diese Positionen tragen Sie als Eigentümer aus der Nettokaltmiete. Sie dürfen sie nicht in die Betriebskostenabrechnung schmuggeln. Nicht umlagefähig sind nach allgemeiner Auffassung außerdem die Bildung von Instandhaltungsrücklagen, Reparaturen an Heizung, Dach oder Fassade sowie Rechts- und Prozesskosten.
Faustregel: Umlagefähig sind nur laufend wiederkehrende Betriebskosten. Einmalige Reparaturen und alles, was mit Verwaltung zu tun hat, bleiben bei Ihnen.
Stehen die umlagefähigen Gesamtkosten des Hauses fest, müssen sie auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Den Maßstab dafür regelt § 556a BGB.
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, gilt der Anteil der Wohnfläche als gesetzlicher Auffangmaßstab (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist der häufigste und rechtssicherste Schlüssel. Andere Schlüssel — etwa nach Personenzahl oder Wohneinheiten — sind zulässig, müssen aber im Vertrag vereinbart sein.
Für verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser oder Heizung tritt der erfasste Verbrauch an die Stelle der Fläche, sofern entsprechende Zähler vorhanden sind. Bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt seit dem 1. Dezember 2020 mangels Vereinbarung der Schlüssel, der in der WEG-Gemeinschaft angewandt wird (§ 556a Abs. 3 BGB) — meist nach Miteigentumsanteilen.
Weil die Wohnfläche der zentrale Schlüssel ist, lohnt sich ein genauer Blick auf die tatsächlichen Flächendaten Ihres Objekts. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass die hinterlegten Daten zu Ihrer Immobilie und haben so eine belastbare Grundlage für die Umlage.
Heiz- und Warmwasserkosten folgen eigenen, zwingenden Regeln aus der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Diese geht dem allgemeinen Flächenmaßstab vor und kann vertraglich nicht abbedungen werden.
Rechnen Sie Heiz- und Warmwasserkosten entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen. Seit der Novelle 2021/2022 kommen weitere 3-Prozent-Kürzungen bei fehlender fernablesbarer Messtechnik oder fehlenden Verbrauchsinformationen hinzu.
Stellen Sie von Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung (Contracting) um, sind die Voraussetzungen des § 556c BGB einzuhalten.
Bei der Vorauszahlung zahlt der Mieter monatlich einen Abschlag, über den Sie einmal jährlich abrechnen. Davon zu unterscheiden ist die Pauschale, bei der nicht abgerechnet wird (§ 556 Abs. 2 BGB). Vorauszahlungen dürfen Sie nur in angemessener Höhe vereinbaren (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB) — sie sollen sich an den voraussichtlich tatsächlichen Kosten orientieren.
Mit der Wohnfläche als Grundlage rechnen Sie in vier Schritten:
| Rechenschritt | Beispielwert |
|---|---|
| Jährliche umlagefähige Kosten (Haus) | 18.000 € |
| Gesamtwohnfläche | 900 m² |
| Kosten pro m² / Jahr | 20,00 € |
| Kosten pro m² / Monat | ≈ 1,67 € |
| Wohnung 70 m² → Vorauszahlung/Monat | ≈ 117 € |
Die Werte dienen nur der Veranschaulichung des Rechenwegs; setzen Sie stets Ihre realen Kosten ein.
Liegen Ihnen noch keine eigenen Vorjahreszahlen vor, hilft der bundesweite Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zur Plausibilisierung. Für das Abrechnungsjahr 2022 weist der DMB einen Durchschnitt von 2,28 €/m²/Monat aus; fallen alle Kostenarten an, kann die „zweite Miete“ deutlich darüber liegen. Solche Durchschnittswerte ersetzen jedoch keine konkrete Kalkulation auf Basis Ihrer tatsächlichen Kosten.
Wer Vorauszahlungen vereinbart, ist zur jährlichen Abrechnung verpflichtet. Dabei gelten harte Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB:
Ergibt die Abrechnung eine erhebliche Nachzahlung oder ein Guthaben, dürfen beide Seiten die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Wichtig: Eine Anpassung knüpft an die Abrechnung an — eine rein vorsorgliche Erhöhung „auf Verdacht“ ist nicht vorgesehen.
Der Mieter darf außerdem die zugrunde liegenden Belege einsehen; dieser Anspruch folgt aus der allgemeinen Rechnungslegungspflicht des § 259 BGB. Halten Sie Rechnungen und Verträge daher geordnet bereit.
Stimmt die im Vertrag genannte Wohnfläche mit der tatsächlichen überein? Bei erheblichen Abweichungen kann die Flächengrundlage der Umlage angreifbar werden. Eine saubere, dokumentierte Flächenbasis schützt Ihre Abrechnung — und ist auch für eine spätere Bewertung oder die Ermittlung des Verkehrswerts Ihrer Immobilie hilfreich.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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