Ratgeber · Vermieten

Nebenkosten berechnen und die Vorauszahlung richtig festlegen

Als Vermieterin oder Vermieter dürfen Sie nur klar definierte Betriebskosten auf Mieter umlegen — und die monatliche Vorauszahlung muss angemessen sein. Dieser Ratgeber zeigt, welche Kosten umlagefähig sind, wie Sie nach Wohnfläche umlegen und wie Sie aus den Quadratmetern eine passende Vorauszahlung berechnen.

Nebenkosten und Betriebskosten — was umgelegt werden darf

Im Mietrecht ist der korrekte Begriff Betriebskosten. Umgangssprachlich spricht man von Nebenkosten oder der „zweiten Miete“. Maßgeblich ist § 556 Abs. 1 BGB: Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Grundstücks und Gebäudes laufend entstehen.

Welche Kosten konkret umlagefähig sind, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend. § 2 BetrKV listet 17 Kostenarten auf — nur diese (und ausdrücklich vereinbarte „sonstige Betriebskosten“) dürfen Sie auf Ihre Mieter umlegen, und das auch nur, wenn die Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.

Nr.Umlagefähige Betriebskostenart (§ 2 BetrKV)
1Laufende öffentliche Lasten, insbesondere Grundsteuer
2Wasserversorgung
3Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser)
4–6Heizung, zentrale Warmwasserversorgung, verbundene Anlagen
7Betrieb des Aufzugs
8Straßenreinigung und Müllbeseitigung
9Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10Gartenpflege
11Beleuchtung (Treppenhaus, Keller, Außenanlagen)
12Schornsteinreinigung
13Sach- und Haftpflichtversicherungen
14Hauswart / Hausmeister
15Gemeinschaftsantenne oder Breitbandanschluss
16Betrieb von Wascheinrichtungen
17Sonstige Betriebskosten (nur, wenn konkret im Vertrag benannt)

Die Grundsteuer als Position 1 berechnen viele Eigentümer im Zuge der laufenden Bewirtschaftung neu; Hintergründe dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Grundsteuer.

Welche Kosten Sie NICHT umlegen dürfen

Genauso wichtig wie der Katalog der umlagefähigen Kosten ist die Abgrenzung. § 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei große Kostengruppen ausdrücklich aus:

  • Verwaltungskosten — etwa die Kosten der Hausverwaltung, der Geschäftsführung, Aufsicht, Bank- und Kontoführung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).
  • Instandhaltung und Instandsetzung — also alle Kosten, die der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dienen: Reparaturen, Austausch defekter Bauteile, Erneuerungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).

Diese Positionen tragen Sie als Eigentümer aus der Nettokaltmiete. Sie dürfen sie nicht in die Betriebskostenabrechnung schmuggeln. Nicht umlagefähig sind nach allgemeiner Auffassung außerdem die Bildung von Instandhaltungsrücklagen, Reparaturen an Heizung, Dach oder Fassade sowie Rechts- und Prozesskosten.

Faustregel: Umlagefähig sind nur laufend wiederkehrende Betriebskosten. Einmalige Reparaturen und alles, was mit Verwaltung zu tun hat, bleiben bei Ihnen.

Umlageschlüssel: Wohnfläche als gesetzlicher Standard

Stehen die umlagefähigen Gesamtkosten des Hauses fest, müssen sie auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Den Maßstab dafür regelt § 556a BGB.

Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, gilt der Anteil der Wohnfläche als gesetzlicher Auffangmaßstab (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist der häufigste und rechtssicherste Schlüssel. Andere Schlüssel — etwa nach Personenzahl oder Wohneinheiten — sind zulässig, müssen aber im Vertrag vereinbart sein.

Für verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser oder Heizung tritt der erfasste Verbrauch an die Stelle der Fläche, sofern entsprechende Zähler vorhanden sind. Bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt seit dem 1. Dezember 2020 mangels Vereinbarung der Schlüssel, der in der WEG-Gemeinschaft angewandt wird (§ 556a Abs. 3 BGB) — meist nach Miteigentumsanteilen.

Weil die Wohnfläche der zentrale Schlüssel ist, lohnt sich ein genauer Blick auf die tatsächlichen Flächendaten Ihres Objekts. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass die hinterlegten Daten zu Ihrer Immobilie und haben so eine belastbare Grundlage für die Umlage.

Heizkosten: die zwingende Verbrauchsabrechnung

Heiz- und Warmwasserkosten folgen eigenen, zwingenden Regeln aus der Heizkostenverordnung (HeizkostenV). Diese geht dem allgemeinen Flächenmaßstab vor und kann vertraglich nicht abbedungen werden.

  • Verbrauchserfassung: Heiz- und Warmwasserkosten sind grundsätzlich verbrauchsabhängig zu erfassen und abzurechnen (§ 6 HeizkostenV).
  • Aufteilung 50–70 %: Nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen. Der Rest wird nach Wohn-/Nutzfläche oder umbautem Raum umgelegt. Für Warmwasser gilt § 8 HeizkostenV entsprechend.
Kürzungsrecht beachten

Rechnen Sie Heiz- und Warmwasserkosten entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen. Seit der Novelle 2021/2022 kommen weitere 3-Prozent-Kürzungen bei fehlender fernablesbarer Messtechnik oder fehlenden Verbrauchsinformationen hinzu.

Stellen Sie von Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung (Contracting) um, sind die Voraussetzungen des § 556c BGB einzuhalten.

So berechnen Sie die monatliche Vorauszahlung

Bei der Vorauszahlung zahlt der Mieter monatlich einen Abschlag, über den Sie einmal jährlich abrechnen. Davon zu unterscheiden ist die Pauschale, bei der nicht abgerechnet wird (§ 556 Abs. 2 BGB). Vorauszahlungen dürfen Sie nur in angemessener Höhe vereinbaren (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB) — sie sollen sich an den voraussichtlich tatsächlichen Kosten orientieren.

Mit der Wohnfläche als Grundlage rechnen Sie in vier Schritten:

  1. Jährliche umlagefähige Betriebskosten des Hauses ermitteln (ohne Verwaltung und Instandhaltung).
  2. Diese Summe durch die Gesamtwohnfläche teilen → Kosten pro m² und Jahr.
  3. Durch 12 teilen → Kosten pro m² und Monat.
  4. Mit der Wohnfläche der einzelnen Wohnung multiplizieren → monatliche Vorauszahlung.
RechenschrittBeispielwert
Jährliche umlagefähige Kosten (Haus)18.000 €
Gesamtwohnfläche900 m²
Kosten pro m² / Jahr20,00 €
Kosten pro m² / Monat≈ 1,67 €
Wohnung 70 m² → Vorauszahlung/Monat≈ 117 €

Die Werte dienen nur der Veranschaulichung des Rechenwegs; setzen Sie stets Ihre realen Kosten ein.

Liegen Ihnen noch keine eigenen Vorjahreszahlen vor, hilft der bundesweite Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zur Plausibilisierung. Für das Abrechnungsjahr 2022 weist der DMB einen Durchschnitt von 2,28 €/m²/Monat aus; fallen alle Kostenarten an, kann die „zweite Miete“ deutlich darüber liegen. Solche Durchschnittswerte ersetzen jedoch keine konkrete Kalkulation auf Basis Ihrer tatsächlichen Kosten.

Abrechnung, Fristen und Anpassung der Vorauszahlung

Wer Vorauszahlungen vereinbart, ist zur jährlichen Abrechnung verpflichtet. Dabei gelten harte Fristen aus § 556 Abs. 3 BGB:

  • Abrechnungsfrist: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
  • Nachforderungsausschluss: Versäumen Sie diese Frist schuldhaft, können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein Guthaben des Mieters müssen Sie dagegen weiterhin erstatten.
  • Einwendungsfrist: Der Mieter muss Einwendungen seinerseits innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung erheben.

Ergibt die Abrechnung eine erhebliche Nachzahlung oder ein Guthaben, dürfen beide Seiten die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Wichtig: Eine Anpassung knüpft an die Abrechnung an — eine rein vorsorgliche Erhöhung „auf Verdacht“ ist nicht vorgesehen.

Der Mieter darf außerdem die zugrunde liegenden Belege einsehen; dieser Anspruch folgt aus der allgemeinen Rechnungslegungspflicht des § 259 BGB. Halten Sie Rechnungen und Verträge daher geordnet bereit.

Stimmt die im Vertrag genannte Wohnfläche mit der tatsächlichen überein? Bei erheblichen Abweichungen kann die Flächengrundlage der Umlage angreifbar werden. Eine saubere, dokumentierte Flächenbasis schützt Ihre Abrechnung — und ist auch für eine spätere Bewertung oder die Ermittlung des Verkehrswerts Ihrer Immobilie hilfreich.

Was Eigentümer wissen wollen

Was zählt zu den umlagefähigen Nebenkosten?
Umlagefähig sind ausschließlich die in § 2 BetrKV genannten 17 Betriebskostenarten, etwa Grundsteuer, Wasser, Entwässerung, Heizung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Versicherungen und Hauswart. Voraussetzung ist, dass die Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde und es sich um laufend wiederkehrende Kosten handelt.
Welche Kosten darf ich als Vermieter nicht umlegen?
Nach § 1 Abs. 2 BetrKV sind Verwaltungskosten (z. B. Hausverwaltung, Kontoführung) sowie Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen, Austausch, Erneuerungen) nicht umlagefähig. Diese tragen Sie aus der Nettokaltmiete. Auch Instandhaltungsrücklagen und Prozesskosten gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung.
Wie hoch darf die Betriebskostenvorauszahlung sein?
Vorauszahlungen dürfen nach § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Angemessen ist eine Vorauszahlung, die sich an den voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten orientiert — etwa anhand der Vorjahresabrechnung oder, hilfsweise, eines Betriebskostenspiegels. Eine überhöhte Vorauszahlung kann der Mieter nach der Abrechnung anpassen lassen.
Nach welchem Schlüssel werden Nebenkosten verteilt?
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Anteil der Wohnfläche als gesetzlicher Maßstab. Verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser oder Heizung werden nach erfasstem Verbrauch verteilt. Für Heiz- und Warmwasserkosten schreibt § 7 HeizkostenV zwingend eine Verteilung von 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch vor.
Bis wann muss ich die Nebenkostenabrechnung erstellen?
Die Abrechnung muss dem Mieter nach § 556 Abs. 3 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Versäumen Sie diese Frist schuldhaft, können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen; ein Guthaben des Mieters bleibt jedoch erstattungspflichtig.
Kann ich die Vorauszahlung jederzeit erhöhen?
Nein. Eine Anpassung der Vorauszahlung setzt nach § 560 Abs. 4 BGB grundsätzlich eine vorliegende Betriebskostenabrechnung voraus. Ergibt diese eine erhebliche Nachzahlung oder ein Guthaben, dürfen beide Seiten die Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen. Eine rein vorsorgliche Erhöhung ohne Abrechnung ist nicht vorgesehen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 556 BGB — Vereinbarungen über Betriebskosten (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 556a BGB — Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Betriebskostenverordnung (BetrKV) — §§ 1 und 2 (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Heizkostenverordnung (HeizkostenV) — § 7 und § 12 (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • Deutscher Mieterbund — Aktueller Betriebskostenspiegel für Deutschland (Quelle)

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