Ratgeber · Vermieten
Verkaufen bringt einmalig Kapital, Vermieten dauerhaft Einkünfte — und jede der beiden Wege hat eigene steuerliche, rechtliche und praktische Folgen. Wer den Verkaufswert seines Objekts dem Mietpotenzial gegenüberstellt, entscheidet ruhiger und sicherer.
Die Frage Haus verkaufen oder vermieten ist im Kern keine Bauchfrage, sondern eine Abwägung zwischen zwei sehr unterschiedlichen Logiken. Beim Verkauf realisieren Sie einmalig den heutigen Marktwert Ihres Objekts und sind anschließend von allen Pflichten frei. Beim Vermieten behalten Sie die Substanz, erhalten laufende Einkünfte und nehmen langfristig an einer möglichen Wertentwicklung teil — tragen dafür aber dauerhaft Verwaltung, Risiko und die Pflichten eines Vermieters.
Beide Wege sind legitim. Welcher zu Ihnen passt, hängt von drei Dingen ab:
Bevor Sie Verkaufswert und Mietpotenzial gegeneinander abwägen, lohnt ein nüchterner Blick auf die Fakten Ihres Objekts: Lage, Mikrolage, Umfeld und Bodenrichtwert. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Sie solche Daten zu Ihrer eigenen Immobilie gebündelt — eine sachliche Grundlage, noch bevor Sie sich festlegen.
Der größte Vorteil des Verkaufs ist die Klarheit: Sie erhalten den Erlös, übergeben das Objekt und sind anschließend nicht mehr für Instandhaltung, Mieter oder Steuererklärungen zum Objekt verantwortlich. Gerade für Eigentümer, die sich verkleinern, eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen oder im Alter Kapital freisetzen wollen, ist das ein gewichtiges Argument.
Verkaufen Sie eine privat gehaltene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung mit Gewinn, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Maßgeblich für Beginn und Ende der Frist sind in der Regel die Daten der notariellen Kaufverträge. Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Gewinn steuerfrei.
Eine wichtige Ausnahme gilt für selbstgenutztes Wohneigentum: Steuerfrei bleibt der Gewinn auch innerhalb der zehn Jahre, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde — oder zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Mehr dazu unter Spekulationssteuer und Eigennutzung und Spekulationsfrist von zehn Jahren.
Beauftragen Sie als Verbraucher einen Makler mit dem Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses, gilt seit dem 23. Dezember 2020 das geteilte Provisionsprinzip: Vermitteln Makler für beide Seiten, dürfen sie die Courtage nur zu gleichen Teilen von Verkäufer und Käufer verlangen (§ 656d BGB). Eine Vereinbarung, nach der nur eine Seite zahlt, lässt den Makler vom anderen Teil keine Provision fordern (§ 656c BGB). Details unter Maklerprovision: Wer zahlt?
Ob und in welcher Höhe beim Verkauf Steuer anfällt, hängt von Anschaffungsdatum, Nutzung und Finanzierung ab. Lassen Sie Ihren konkreten Fall vor dem Verkauf von einem Steuerberater prüfen — die Angaben hier ersetzen keine steuerliche Beratung.
Vermieten verschafft Ihnen regelmäßige Einkünfte und hält die Tür zu einer späteren Wertsteigerung offen. Zugleich werden Sie zum Unternehmer in eigener Sache — mit Verwaltung, Risiko und steuerlichen Pflichten.
Mieteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Sie erhöhen Ihr zu versteuerndes Einkommen und werden mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz belegt (§ 2 und § 32a EStG). Versteuert wird dabei nicht die Bruttomiete, sondern der Überschuss nach Abzug der Werbungskosten.
Als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) — dazu zählen typischerweise Finanzierungszinsen, Instandhaltung, Verwaltung, Versicherungen und die nicht umlegbaren Nebenkosten. Hinzu kommt die Absetzung für Abnutzung (AfA): Bei vermieteten Wohngebäuden mit Fertigstellung nach 1924 beträgt die lineare AfA in der Regel 2 Prozent jährlich; für Wohngebäude mit Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 sind es 3 Prozent, für Gebäude vor 1925 2,5 Prozent (§ 7 Abs. 4 EStG).
Die genutzte Abschreibung mindert die fortgeführten Anschaffungskosten. Verkaufen Sie das Objekt später innerhalb der Zehn-Jahres-Frist, erhöht die bereits abgesetzte AfA den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn (§ 23 EStG). Vermieten und späterer Verkauf hängen steuerlich also zusammen.
Wer vermietet, sollte das Mietrecht kennen, denn es bindet Sie über Jahre. Drei Punkte sind für die Grundsatzentscheidung besonders wichtig.
Eine ordentliche Kündigung des Vermieters setzt immer ein berechtigtes Interesse voraus (§ 573 Abs. 1 BGB). Der wichtigste Grund ist der Eigenbedarf: Sie benötigen die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige Ihres Haushalts (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der bloße Wunsch, später lieber doch zu verkaufen, genügt nicht. Dabei gelten gestaffelte Kündigungsfristen (§ 573c Abs. 1 BGB):
| Dauer des Mietverhältnisses | Kündigungsfrist des Vermieters |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate |
| über 5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
| über 8 Jahre | 9 Monate |
Sie können ein vermietetes Objekt jederzeit verkaufen. Es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“: Der Käufer tritt in den bestehenden Mietvertrag ein (§ 566 BGB). Eine vermietete Wohnung spricht aber überwiegend Kapitalanleger an und wird häufig mit einem Abschlag gehandelt. Wurde eine Wohnung erst nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt, gelten zusätzlich das Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB) und eine Kündigungssperrfrist von drei, je nach Landesverordnung bis zu zehn Jahren (§ 577a BGB). Mehr dazu unter vermietete Immobilie verkaufen.
Wer vermietet, muss die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beachten — etwa Nachrüst- und Austauschpflichten für alte Heizungen sowie die Pflicht, bei Neuvermietung einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Diese Pflichten verursachen je nach Zustand des Hauses Aufwand, der in die Rechnung gehört. Einordnung unter GEG-Sanierungspflicht und Heizungsgesetz.
Eine belastbare Entscheidung verlangt zwei Zahlen: den heute erzielbaren Verkaufspreis und die realistisch erzielbare Jahresnettokaltmiete. Erst beides zusammen zeigt, welcher Weg sich für Ihr Objekt rechnet.
Ein in der Praxis verbreiteter Orientierungswert ist der Kaufpreisfaktor — der Verkaufspreis geteilt durch die Jahresnettokaltmiete:
Der Kaufpreisfaktor ist eine Faustformel, kein gesetzlich festgelegter Wert — er ersetzt keine fundierte Bewertung und blendet Sanierungsstau, Leerstands- und Mietausfallrisiko aus. Die rechtliche Grundlage einer fundierten Wertermittlung ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) mit Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren. Eine erste Orientierung zum reinen Bodenwert liefert der amtliche Bodenrichtwert.
Damit Sie die drei Ebenen sauber auseinanderhalten:
Eine Pauschalantwort gibt es nicht — wohl aber typische Konstellationen, die in die eine oder andere Richtung weisen. Sehen Sie die folgende Übersicht als Gesprächsgrundlage, nicht als Urteil.
| Spricht eher für Verkaufen | Spricht eher für Vermieten |
|---|---|
| Sie brauchen das Kapital jetzt (Verkleinerung, Auszahlung, Tilgung) | Sie sind auf den Erlös nicht angewiesen und denken langfristig |
| Selbstnutzungs-Befreiung greift, Verkauf bleibt steuerfrei (§ 23 EStG) | Lage mit erwartbarer Wertsteigerung und solider Mietnachfrage |
| Hoher Sanierungsstau, hoher Kaufpreisfaktor am Markt | Gepflegtes Objekt, gute Mietrendite, niedriger Faktor |
| Sie wollen keine Vermieterpflichten und kein Mietausfallrisiko | Sie können und wollen die Verwaltung über Jahre tragen |
| Das Objekt liegt weit entfernt von Ihrem Wohnort | Das Objekt liegt nah und lässt sich gut betreuen |
Ein dritter Weg lohnt das Mitdenken: erst vermieten, später verkaufen. Das verschafft laufende Einkünfte und lässt Sie die Spekulationsfrist verstreichen, sodass ein späterer Verkaufsgewinn steuerfrei bleiben kann (§ 23 EStG). Bedenken Sie dabei die Rückwirkung der AfA und den Umstand, dass eine dann vermietete Wohnung am Markt anders bewertet wird als eine leere.
Wägen Sie nicht im Gefühl, sondern an den Zahlen ab. Stellen Sie den realistischen Verkaufspreis der erzielbaren Jahresmiete und Ihren laufenden Kosten gegenüber — und holen Sie sich für Steuer- und Mietrechtsfragen fachlichen Rat ein, bevor Sie sich festlegen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren