Ratgeber · Vermieten
Eine möblierte Wohnung an ein Unternehmen zu vermieten, kann stabile Mieter und planbare Erträge bringen. Entscheidend ist, ob rechtlich Wohnraum- oder Gewerbemiete vorliegt — denn davon hängen Kündigungsschutz, Kaution, Mietpreisbremse und Steuer ab.
Wenn Sie an eine Firma vermieten, ist die wichtigste Frage nicht die Person des Mieters, sondern der Zweck der Anmietung. Davon hängt ab, welches Recht gilt — und damit Ihre wichtigsten Pflichten und Rechte.
Maßgeblich ist § 549 Abs. 1 BGB: Wohnraummietrecht greift nur, wenn die Räume zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse des Mieters dienen. Eine GmbH oder ein anderes Unternehmen kann selbst keinen Wohnbedarf haben. Worauf es ankommt, ist daher, was die Firma mit der Wohnung vorhat:
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Auch wenn tatsächlich Wohnräume überlassen werden und ein Wohnungs-Vertragsformular verwendet wird, kann ein gewerbliches Mietverhältnis vorliegen, wenn der Mieter die Räume zum Zweck der Weitervermietung mit eigenem wirtschaftlichem Interesse anmietet.
Praktisch heißt das: Halten Sie den Nutzungszweck im Vertrag eindeutig fest. Eine ungenaue Formulierung kann darüber entscheiden, ob am Ende der strenge Wohnraumschutz oder das freiere Gewerbemietrecht gilt.
Liegt im Verhältnis zur Firma echte Gewerbemiete vor (etwa weil das Unternehmen die Wohnung gewerblich weitervermietet), gelten zwar die allgemeinen Mietregeln der §§ 535 ff. BGB, aber die Sonderschutzvorschriften des Wohnraummietrechts entfallen:
| Thema | Wohnraummiete | Gewerbemiete an Firma |
|---|---|---|
| Kündigungsschutz | Kündigung nur mit berechtigtem Interesse (§ 573 BGB) | kein § 573; allgemeine Fristen (§ 580a BGB) |
| Mietpreisbremse | §§ 556d ff. BGB anwendbar (in ausgewiesenen Gebieten) | nicht anwendbar — Miete frei vereinbar |
| Mieterhöhung | strenge Regeln (§§ 558 ff. BGB) | vertraglich frei gestaltbar |
| Kaution | höchstens 3 Nettokaltmieten (§ 551 BGB) | Höhe frei verhandelbar |
Diese Freiheiten klingen attraktiv, sind aber an die echte gewerbliche Konstellation gebunden. Vermieten Sie an eine Firma, die ihren Mitarbeitern reines Wohnen bietet, bleibt es trotz Firmenmieter bei der Wohnraummiete — mit allen Schutzpflichten.
Befristete Gewerbemietverträge sind frei vereinbar, ein Wohnraum-Zeitmietvertrag dagegen nur mit gesetzlichem Befristungsgrund nach § 575 BGB wirksam. Wird ohne zulässigen Grund befristet, gilt der Vertrag als unbefristet.
Vermietet die Firma die Wohnung gewerblich zu Wohnzwecken an eigene Mitarbeiter oder Gäste weiter, greift § 565 BGB (gewerbliche Weitervermietung). Diese Norm hat für Sie als Eigentümer eine wichtige Folge:
§ 565 BGB gilt ausdrücklich nur für Wohnraum, der gewerblich zu Wohnzwecken weitervermietet wird. Für Sie bedeutet das: Sie werden Ihre Wohnung nach Vertragsende nicht zwangsläufig sofort leer zurückbekommen, wenn dort noch ein Mitarbeiter wohnt. Regeln Sie deshalb im Vertrag mit der Firma klar, ob und in welchem Umfang eine Weitervermietung (Gebrauchsüberlassung an Dritte, § 540 BGB) erlaubt ist.
Möblierung ist bei Firmenvermietung oft Standard. Wichtig ist die korrekte Behandlung des Möblierungszuschlags:
Für die Kurzzeitüberlassung an wechselnde Gäste kennt das Gesetz mit § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch) Erleichterungen — diese setzen aber voraus, dass überhaupt Wohnraummiete vorliegt.
Hinweis zur Wertfrage: Welche Miete für Ihre möblierte Wohnung tatsächlich erzielbar ist, hängt stark von Lage, Größe, Ausstattung und Anbindung ab. Eine erste kostenlose Einschätzung zu Miet- oder Verkaufskonditionen erhalten Sie im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei direkt in der App. Ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten ist davon zu unterscheiden.
Ob Firma oder Privatmieter — die Konditionen einer Vermietung leiten sich aus den nachprüfbaren Merkmalen Ihrer Immobilie ab. Je besser Sie diese kennen, desto sicherer verhandeln Sie:
Einige dieser Daten lassen sich für Ihr konkretes Objekt vorab einsehen: Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrer Immobilie wie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld und Digitalisierungsgrad — ohne Preisbewertung, aber als sachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen. Vertiefende Hintergründe finden Sie etwa zum Bodenrichtwert oder zur kostenlosen Immobilienbewertung.
Drei Pflichten werden bei der Firmenvermietung leicht übersehen:
1. Energieausweis (§ 87 GEG). Bereits in der Anzeige müssen Sie aus dem Energieausweis angeben: Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch), Endenergiewert, Energieeffizienzklasse, wesentlicher Energieträger der Heizung und Baujahr. Fehlende Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
2. Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 BMG). Auch wenn Ihr Mieter eine Firma ist: Sobald sich ein Mitarbeiter unter der Anschrift anmeldet, ist eine Wohnungsgeberbestätigung nötig. Regeln Sie im Vertrag, ob Sie diese ausstellen oder die Firma als Zwischenvermieter dazu ermächtigt wird.
3. Zweckentfremdung. Viele Städte (etwa Berlin, München, Hamburg) haben Zweckentfremdungsverbote. Dauerhaftes Wohnen — auch durch Firmenmitarbeiter — ist zulässig. Eine hotelähnliche Kurzzeitnutzung mit ständig wechselnden Gästen kann dagegen genehmigungspflichtige Zweckentfremdung sein. Prüfen Sie vor einem Boardinghouse-Modell die örtliche Satzung; sonst drohen Bußgelder und Nutzungsuntersagung.
Bei Mietverträgen mit mehr als einem Jahr Laufzeit sollten alle wesentlichen Punkte in einer Urkunde stehen (§ 550 BGB). Sonst kann der Vertrag vorzeitig kündbar werden.
Auch steuerlich kommt es auf Ihre tatsächliche Tätigkeit an, nicht auf die Rechtsform des Mieters:
Im Grenzbereich — Boardinghouse, häufiger Nutzerwechsel, Zusatzservices — lohnt sich anwaltliche und steuerliche Beratung. Wer einfach eine möblierte Wohnung dauerhaft an ein Unternehmen für dessen Mitarbeiter überlässt, bleibt steuerlich meist im klassischen Rahmen des § 21 EStG. Themen wie die laufende Grundsteuer bleiben davon unberührt.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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