Ratgeber · Vermieten

Wohnung an Firmen vermieten: möbliert an Unternehmen

Eine möblierte Wohnung an ein Unternehmen zu vermieten, kann stabile Mieter und planbare Erträge bringen. Entscheidend ist, ob rechtlich Wohnraum- oder Gewerbemiete vorliegt — denn davon hängen Kündigungsschutz, Kaution, Mietpreisbremse und Steuer ab.

Wohnraummiete oder Gewerbemiete? Der entscheidende Unterschied

Wenn Sie an eine Firma vermieten, ist die wichtigste Frage nicht die Person des Mieters, sondern der Zweck der Anmietung. Davon hängt ab, welches Recht gilt — und damit Ihre wichtigsten Pflichten und Rechte.

Maßgeblich ist § 549 Abs. 1 BGB: Wohnraummietrecht greift nur, wenn die Räume zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse des Mieters dienen. Eine GmbH oder ein anderes Unternehmen kann selbst keinen Wohnbedarf haben. Worauf es ankommt, ist daher, was die Firma mit der Wohnung vorhat:

  • Unterbringung eigener Mitarbeiter zum Wohnen (Werkswohnung, Expat-Apartment, Monteurunterkunft): In aller Regel Wohnraummiete mit den Schutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB — auch wenn der Vertragspartner eine juristische Person ist.
  • Geschäftliche Weitervermietung als Geschäftsmodell (z. B. Boardinghouse-Betreiber, der ständig wechselnde Gäste beherbergt): Dann liegt im Verhältnis Eigentümer–Firma typischerweise Gewerberaummiete über andere Räume nach § 578 Abs. 2 BGB vor.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Auch wenn tatsächlich Wohnräume überlassen werden und ein Wohnungs-Vertragsformular verwendet wird, kann ein gewerbliches Mietverhältnis vorliegen, wenn der Mieter die Räume zum Zweck der Weitervermietung mit eigenem wirtschaftlichem Interesse anmietet.

Praktisch heißt das: Halten Sie den Nutzungszweck im Vertrag eindeutig fest. Eine ungenaue Formulierung kann darüber entscheiden, ob am Ende der strenge Wohnraumschutz oder das freiere Gewerbemietrecht gilt.

Was bei reiner Gewerbemiete an eine Firma anders ist

Liegt im Verhältnis zur Firma echte Gewerbemiete vor (etwa weil das Unternehmen die Wohnung gewerblich weitervermietet), gelten zwar die allgemeinen Mietregeln der §§ 535 ff. BGB, aber die Sonderschutzvorschriften des Wohnraummietrechts entfallen:

ThemaWohnraummieteGewerbemiete an Firma
KündigungsschutzKündigung nur mit berechtigtem Interesse (§ 573 BGB)kein § 573; allgemeine Fristen (§ 580a BGB)
Mietpreisbremse§§ 556d ff. BGB anwendbar (in ausgewiesenen Gebieten)nicht anwendbar — Miete frei vereinbar
Mieterhöhungstrenge Regeln (§§ 558 ff. BGB)vertraglich frei gestaltbar
Kautionhöchstens 3 Nettokaltmieten (§ 551 BGB)Höhe frei verhandelbar

Diese Freiheiten klingen attraktiv, sind aber an die echte gewerbliche Konstellation gebunden. Vermieten Sie an eine Firma, die ihren Mitarbeitern reines Wohnen bietet, bleibt es trotz Firmenmieter bei der Wohnraummiete — mit allen Schutzpflichten.

Verlängerungsklausel beachten

Befristete Gewerbemietverträge sind frei vereinbar, ein Wohnraum-Zeitmietvertrag dagegen nur mit gesetzlichem Befristungsgrund nach § 575 BGB wirksam. Wird ohne zulässigen Grund befristet, gilt der Vertrag als unbefristet.

Wenn die Firma weitervermietet: § 565 BGB schützt den Endnutzer

Vermietet die Firma die Wohnung gewerblich zu Wohnzwecken an eigene Mitarbeiter oder Gäste weiter, greift § 565 BGB (gewerbliche Weitervermietung). Diese Norm hat für Sie als Eigentümer eine wichtige Folge:

  • Endet Ihr Hauptmietvertrag mit der Firma, treten Sie automatisch in die Untermietverhältnisse mit den Endnutzern ein (§ 565 Abs. 1 BGB).
  • Sie übernehmen dann Rechte und Pflichten gegenüber den Bewohnern — bis diese ihren Untervertrag regulär beenden oder Sie ihnen wirksam kündigen können.
  • Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Endnutzers sind unwirksam (§ 565 Abs. 3 BGB).

§ 565 BGB gilt ausdrücklich nur für Wohnraum, der gewerblich zu Wohnzwecken weitervermietet wird. Für Sie bedeutet das: Sie werden Ihre Wohnung nach Vertragsende nicht zwangsläufig sofort leer zurückbekommen, wenn dort noch ein Mitarbeiter wohnt. Regeln Sie deshalb im Vertrag mit der Firma klar, ob und in welchem Umfang eine Weitervermietung (Gebrauchsüberlassung an Dritte, § 540 BGB) erlaubt ist.

Möblierte Wohnung: Mietpreisbremse und Möblierungszuschlag

Möblierung ist bei Firmenvermietung oft Standard. Wichtig ist die korrekte Behandlung des Möblierungszuschlags:

  • Liegt Wohnraummiete vor und gilt am Standort die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), darf die zulässige Miethöhe nicht über einen pauschalen Möblierungszuschlag verdeckt überschritten werden. Der Anteil für Möbel muss nachvollziehbar und marktüblich begründbar sein.
  • In der Praxis ist es deshalb sinnvoll, Grundmiete und Möblierungsanteil getrennt auszuweisen — so können Sie die Einhaltung der Mietpreisbremse belegen. Der Gesetzgeber hat die Transparenz bei möblierten Wohnungen zuletzt verschärft; die genaue Anforderung hängt vom konkreten Standort und der jeweils geltenden Verordnung ab.
  • Liegt dagegen echte Gewerbemiete vor, greift die Mietpreisbremse nicht und Sie können die Gesamtmiete frei vereinbaren.

Für die Kurzzeitüberlassung an wechselnde Gäste kennt das Gesetz mit § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch) Erleichterungen — diese setzen aber voraus, dass überhaupt Wohnraummiete vorliegt.

Hinweis zur Wertfrage: Welche Miete für Ihre möblierte Wohnung tatsächlich erzielbar ist, hängt stark von Lage, Größe, Ausstattung und Anbindung ab. Eine erste kostenlose Einschätzung zu Miet- oder Verkaufskonditionen erhalten Sie im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei direkt in der App. Ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten ist davon zu unterscheiden.

Objektdaten als Grundlage für die Konditionen

Ob Firma oder Privatmieter — die Konditionen einer Vermietung leiten sich aus den nachprüfbaren Merkmalen Ihrer Immobilie ab. Je besser Sie diese kennen, desto sicherer verhandeln Sie:

  • Lage und Mikrolage: Entfernung zu Firmenstandorten, ÖPNV, Autobahn und Versorgung — für Personalwohnungen oft kaufentscheidend.
  • Wohnfläche und Grundriss: exakte Quadratmeterangabe als Basis für Miete und Betriebskostenverteilung (§ 556 BGB).
  • Energieeffizienz: Energieträger, Kennwert und Effizienzklasse aus dem Energieausweis.
  • Ausstattung und Möblierungsgrad: Einbauküche, Internet, Geräte, Qualität der Möbel — dokumentiert in einer Inventarliste.

Einige dieser Daten lassen sich für Ihr konkretes Objekt vorab einsehen: Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrer Immobilie wie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld und Digitalisierungsgrad — ohne Preisbewertung, aber als sachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen. Vertiefende Hintergründe finden Sie etwa zum Bodenrichtwert oder zur kostenlosen Immobilienbewertung.

Pflichten: Energieausweis, Wohnungsgeberbescheinigung, Zweckentfremdung

Drei Pflichten werden bei der Firmenvermietung leicht übersehen:

1. Energieausweis (§ 87 GEG). Bereits in der Anzeige müssen Sie aus dem Energieausweis angeben: Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch), Endenergiewert, Energieeffizienzklasse, wesentlicher Energieträger der Heizung und Baujahr. Fehlende Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

2. Wohnungsgeberbescheinigung (§ 19 BMG). Auch wenn Ihr Mieter eine Firma ist: Sobald sich ein Mitarbeiter unter der Anschrift anmeldet, ist eine Wohnungsgeberbestätigung nötig. Regeln Sie im Vertrag, ob Sie diese ausstellen oder die Firma als Zwischenvermieter dazu ermächtigt wird.

3. Zweckentfremdung. Viele Städte (etwa Berlin, München, Hamburg) haben Zweckentfremdungsverbote. Dauerhaftes Wohnen — auch durch Firmenmitarbeiter — ist zulässig. Eine hotelähnliche Kurzzeitnutzung mit ständig wechselnden Gästen kann dagegen genehmigungspflichtige Zweckentfremdung sein. Prüfen Sie vor einem Boardinghouse-Modell die örtliche Satzung; sonst drohen Bußgelder und Nutzungsuntersagung.

Schriftform nicht vergessen

Bei Mietverträgen mit mehr als einem Jahr Laufzeit sollten alle wesentlichen Punkte in einer Urkunde stehen (§ 550 BGB). Sonst kann der Vertrag vorzeitig kündbar werden.

Steuern: Vermietung und Verpachtung oder Gewerbe?

Auch steuerlich kommt es auf Ihre tatsächliche Tätigkeit an, nicht auf die Rechtsform des Mieters:

  • Einkommensteuer: Überlassen Sie als Privatperson lediglich Räume gegen Miete — auch an eine Firma —, erzielen Sie regelmäßig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Erst wenn hotelähnliche Zusatzleistungen (Rezeption, regelmäßige Reinigung, Frühstück) hinzukommen und die private Vermögensverwaltung überschritten wird, kann ein Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) vorliegen.
  • Umsatzsteuer: Die Vermietung von Grundstücken und Wohnungen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) — unabhängig davon, ob Privatperson oder Firma mietet. Eine Ausnahme gilt für die kurzfristige Beherbergung von Fremden (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG), die umsatzsteuerpflichtig ist.

Im Grenzbereich — Boardinghouse, häufiger Nutzerwechsel, Zusatzservices — lohnt sich anwaltliche und steuerliche Beratung. Wer einfach eine möblierte Wohnung dauerhaft an ein Unternehmen für dessen Mitarbeiter überlässt, bleibt steuerlich meist im klassischen Rahmen des § 21 EStG. Themen wie die laufende Grundsteuer bleiben davon unberührt.

Was Eigentümer wissen wollen

Ist die Vermietung an eine Firma immer Gewerbemiete?
Nein. Entscheidend ist der Nutzungszweck. Bringt die Firma eigene Mitarbeiter zum Wohnen unter, liegt in der Regel Wohnraummiete vor (§ 549 Abs. 1 BGB) — trotz Firmenmieter. Echte Gewerbemiete liegt vor, wenn das Unternehmen die Wohnung gewerblich weitervermietet oder geschäftlich nutzt (§ 578 Abs. 2 BGB).
Wie hoch darf die Kaution bei Firmenmiete sein?
Bei Wohnraummiete gilt auch gegenüber einer Firma die Grenze von höchstens drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB). Liegt echte Gewerbemiete vor, ist die Kautionshöhe frei verhandelbar. Im Zweifel — etwa bei gemischter Nutzung — gelten die strengeren Wohnraumregeln, wenn der Wohnzweck prägt.
Kann ich die Wohnung nach Vertragsende sofort leer zurückbekommen?
Nicht zwingend. Hat die Firma die Wohnung gewerblich zu Wohnzwecken weitervermietet, treten Sie nach § 565 BGB in den Untermietvertrag ein. Wohnt dort noch ein Mitarbeiter, übernehmen Sie dessen Mietverhältnis, bis es regulär endet. Regeln Sie deshalb die Gebrauchsüberlassung (§ 540 BGB) klar im Vertrag.
Gilt die Mietpreisbremse bei möblierter Vermietung an Firmen?
Bei Wohnraummiete in einem ausgewiesenen Gebiet ja — auch möbliert. Ein Möblierungszuschlag darf die zulässige Miete nicht verdeckt überschreiten und sollte nachvollziehbar getrennt ausgewiesen werden. Bei echter Gewerbemiete greift die Mietpreisbremse nicht; die Miete ist frei vereinbar.
Muss ich eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, wenn der Mieter eine Firma ist?
Ja, sobald sich ein Mitarbeiter unter der Anschrift anmeldet. Die Bestätigung nach § 19 BMG kann entweder der Eigentümer ausstellen oder — bei Gebrauchsüberlassung — die als Zwischenvermieter ermächtigte Firma. Ohne Bestätigung ist keine ordnungsgemäße Anmeldung möglich.
Wird die Vermietung an eine Firma steuerlich zum Gewerbe?
Reine Raumüberlassung gegen Miete bleibt auch gegenüber einer Firma meist Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Gewerblich wird es erst bei hotelähnlichen Zusatzleistungen, die die private Vermögensverwaltung überschreiten (§ 15 EStG). Bei kurzfristiger Beherbergung kann zudem Umsatzsteuerpflicht entstehen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • BGB § 565 — Gewerbliche Weitervermietung (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • BGB § 549 — Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • BGB § 578 — Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • GEG § 87 — Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • UStG § 4 — Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (Gesetze im Internet) (Quelle)

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