Ratgeber · Vermieten
Wer eine Ferienwohnung vermietet, schließt zwar einen Mietvertrag – aber gerade nicht den klassischen Wohnraummietvertrag mit vollem Mieterschutz. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln stattdessen gelten, wie Sie Stornierungen sauber regeln und welche Melde-, Genehmigungs- und Steuerpflichten Eigentümer beachten müssen.
Auch die Überlassung einer Ferienwohnung an einen Gast ist rechtlich ein Mietvertrag. Entscheidend ist aber, dass es sich um Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch handelt. Genau dafür enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eine ausdrückliche Ausnahme: Nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten die meisten Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht, wenn Wohnraum „nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist".
Der Grund: Ein Feriengast begründet in der Wohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt. Der besondere Schutzbedarf, den der Gesetzgeber dem dauerhaft wohnenden Mieter zubilligt, fehlt hier. Deshalb finden bei der Ferienwohnung insbesondere keine Anwendung:
Maßgeblich ist nicht das Wort „Ferienwohnung" im Vertrag, sondern der tatsächliche vorübergehende Gebrauch durch wechselnde Gäste. Wer dieselbe Wohnung über Monate an eine Person als Lebensmittelpunkt vermietet, fällt nicht unter § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB – dann gilt das volle Wohnraummietrecht.
Fällt die Vermietung unter § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, gelten die allgemeinen Mietrechtsvorschriften der §§ 535 ff. BGB. Sie bleiben also nicht im rechtsfreien Raum, sondern bewegen sich im normalen Mietrecht – nur eben ohne die zugunsten von Dauermietern geschaffenen Sonderregeln. Praktisch wichtig sind vor allem:
| Vorschrift | Regelungsinhalt |
|---|---|
| § 535 BGB | Hauptpflichten: Sie überlassen die Wohnung gebrauchsfähig, der Gast zahlt die vereinbarte Miete. |
| § 536 BGB | Mietminderung bei Mängeln der Wohnung (z. B. defekte Heizung, Lärm). |
| § 536a BGB | Schadens- und Aufwendungsersatz bei Mängeln. |
| § 537 BGB | Zahlungspflicht des Gastes auch bei Nichtanreise – mit Anrechnung ersparter Aufwendungen. |
| §§ 305 ff. BGB | Inhaltskontrolle, wenn Sie vorformulierte Vertrags- und Stornobedingungen verwenden (AGB). |
In Ihren Vertrag gehören deshalb klare Regelungen zu Mietzeit, Mietpreis, An- und Abreisezeiten, Personenzahl, Endreinigung, Kaution, Haustieren und Hausordnung. Eine Kaution ist zulässig; die starre Drei-Monatsmieten-Grenze des § 551 BGB gilt für die Ferienwohnung nicht, sie sollte aber in einem angemessenen Verhältnis zum Schadensrisiko stehen.
Formulieren Sie den Vertrag schriftlich, auch wenn das Gesetz keine Form vorschreibt. Buchungsbestätigung und Vertragstext per E-Mail genügen – wichtig ist, dass An-/Abreise, Preis und Stornoregeln eindeutig dokumentiert sind.
Sagt ein Gast ab oder reist er gar nicht erst an, gilt der Grundsatz des § 537 Abs. 1 BGB: Der Gast bleibt zur Zahlung der Miete verpflichtet, auch wenn er die Wohnung nicht nutzt. Allerdings müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie an Aufwendungen ersparen (etwa Endreinigung, Strom, Wasser) und was Sie durch anderweitige Vermietung in derselben Zeit einnehmen. Es besteht also nicht automatisch ein Anspruch auf den vollen Preis.
Üblich – und zulässig – sind Stornostaffeln in den Buchungsbedingungen, die mit Nähe zum Anreisetermin steigen. Verwenden Sie solche vorformulierten Bedingungen, unterliegen sie aber der AGB-Kontrolle:
Eine Klausel, die unabhängig vom Einzelfall immer den vollen Preis einbehält, ohne ersparte Aufwendungen abzuziehen, ist deshalb angreifbar – sie weicht vom Grundgedanken des § 537 BGB ab.
Je näher der Anreisetag, desto höher darf der einbehaltene Anteil sein, weil eine Wiedervermietung unwahrscheinlicher wird. Gestaffelte Sätze (z. B. niedriger bei früher Absage, höher kurz vor Anreise) und ein Hinweis auf den möglichen Nachweis eines geringeren Schadens machen die Klausel rechtssicher.
Ob Sie eine Wohnung überhaupt als Ferienwohnung anbieten dürfen, ist nicht nur eine Frage des Mietvertrags, sondern auch des öffentlichen Rechts. Viele Städte und Länder schützen Wohnraum durch ein Zweckentfremdungsverbot. Die Rechtsgrundlagen liegen im Landesrecht und in kommunalen Satzungen – etwa in Berlin, Hamburg oder München. Die Folgen sind je nach Ort unterschiedlich:
Bauplanungsrechtlich kann zudem die Art der Nutzung eine Rolle spielen: In reinen Wohngebieten ist eine intensive gewerbliche Ferienvermietung nicht ohne Weiteres zulässig. Prüfen Sie daher vor der ersten Vermietung die Regelungen Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass objektbezogene Daten zu Ihrer Immobilie – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren. Das ersetzt keine Auskunft Ihrer Kommune zur Zweckentfremdung, hilft Ihnen aber, Lage und Umfeld Ihres Objekts besser einzuordnen. Hintergrund zum Lagewert: Bodenrichtwert.
Wer Gäste gegen Entgelt beherbergt, betreibt im Sinne des Meldewesens eine Beherbergungsstätte. Daraus folgt eine besondere Meldepflicht nach den §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG):
Hinzu kommt die Beherbergungsstatistik: Betriebe ab einer bestimmten Bettenzahl sind nach dem Beherbergungsstatistikgesetz auskunftspflichtig gegenüber den statistischen Ämtern. Ob Ihre Ferienwohnung darunter fällt, hängt von Größe und Ausgestaltung ab; klassische private Einzelobjekte liegen häufig unterhalb der Schwelle, größere Vermietungen können erfasst sein.
Viele Kommunen erheben außerdem eine Kurtaxe bzw. einen Gästebeitrag oder einen Tourismusbeitrag. Grundlage sind das jeweilige Kommunalabgabengesetz des Landes und die örtliche Satzung. In der Regel schuldet der Gast die Abgabe, während Sie als Gastgeber sie einziehen und an die Gemeinde abführen müssen.
Einnahmen aus der reinen Ferienvermietung sind in aller Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG entstehen erst, wenn die Vermietung durch hoteltypische Zusatzleistungen geprägt ist – etwa Rezeption, tägliche Reinigung, Frühstück oder ständiger, kurzfristiger Gästewechsel mit entsprechendem Organisationsaufwand. Dann kann eine Gewerbeanmeldung nötig werden.
Bei der Einkunftserzielungsabsicht prüft das Finanzamt genauer, wenn Sie sich eine Selbstnutzung vorbehalten. Wird die Wohnung ausschließlich an wechselnde Gäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten, wird die Gewinnerzielungsabsicht in der Regel unterstellt; bei teilweiser Eigennutzung kann eine Überschussprognose erforderlich werden.
Umsatzsteuerlich ist die kurzfristige Beherbergung – anders als die langfristige Wohnraumvermietung – grundsätzlich steuerpflichtig, dafür aber mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Gesonderte Nebenleistungen (z. B. Frühstück) können dem Regelsatz von 19 Prozent unterliegen.
| Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG, ab 2025) | Grenze |
|---|---|
| Gesamtumsatz Vorjahr (netto) | höchstens 25.000 € |
| Gesamtumsatz laufendes Jahr (netto) | höchstens 100.000 € |
Bleiben Sie innerhalb dieser Grenzen, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen und keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Werte gelten in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung des § 19 UStG.
Die steuerliche Einordnung – Vermietung oder Gewerbe, Umsatzsteuer, Abschreibung der Einrichtung – ist im Einzelfall komplex. Klären Sie sie mit Ihrem Steuerberater. Verwandte Themen behandeln wir gesondert, etwa Grundsteuer: Grundlagen und Höhe und die kostenlose Immobilienbewertung.
Als Gastgeber treffen Sie Verkehrssicherungspflichten: Die Wohnung und ihre technischen Anlagen müssen für die Gäste gefahrlos nutzbar sein (§§ 535, 536a BGB). Dazu gehören insbesondere:
Für die Vermarktung sind außerdem eine vollständige Inventarliste und ein Übergabezustand hilfreich, um Streit über Schäden zu vermeiden. Zur Wertfrage gilt eine klare Trennung:
Kostenlose Objektdaten zu Ihrer Immobilie (Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld, Digitalisierungsgrad) sehen Sie nach Anmeldung im Objektkompass – das ist keine Preisbewertung. Eine konkrete Immobilienbewertung erhalten Sie kostenlos erst im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei. Ein rechtssicheres, unabhängiges Verkehrswertgutachten erstellt ein Sachverständiger – das ist kostenpflichtig. Mehr dazu: Immobilienbewertung kostenlos und Verkehrswert der Immobilie.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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