Ratgeber · Vermieten
Wer eine Lagerfläche oder Halle vermietet, schließt einen Gewerbemietvertrag. Hier zählt jede Objektangabe — von der genauen Fläche bis zum erlaubten Nutzungszweck. Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, welche Punkte fachlich korrekt in den Vertrag gehören.
Wenn Sie einen Lagerraum, eine Lagerhalle oder eine Gewerbehalle vermieten, schließen Sie keinen gewöhnlichen Mietvertrag wie über eine Wohnung, sondern einen Gewerberaummietvertrag. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung: Dient die Fläche der gewerblichen Nutzung — etwa als Warenlager, Logistik-, Produktions- oder Werkstatthalle —, gilt Geschäftsraummietrecht.
Rechtlich gelten die allgemeinen Mietvorschriften der §§ 535 bis 548 BGB sowie die besonderen Regeln für Grundstücke und Räume in den §§ 578 bis 580a BGB. § 578 BGB ordnet ausdrücklich an, dass auf Räume, die keine Wohnräume sind, diese besonderen Vorschriften anzuwenden sind.
Der entscheidende Unterschied zur Wohnraummiete: Der umfangreiche Mieterschutz fehlt. Es gibt keinen Kündigungsschutz nach § 573 BGB, keine Sozialklausel, keine Mietpreisbremse und keine gesetzliche Kautionsgrenze. Stattdessen herrscht weitgehende Vertragsfreiheit — und damit liegt die Verantwortung für einen ausgewogenen, vollständigen Vertrag bei den Parteien selbst.
Verwechseln Sie den Lagerraum-Mietvertrag (§ 535 BGB) nicht mit dem Lagervertrag nach §§ 467 ff. HGB. Beim Mietvertrag überlassen Sie die Fläche; der Mieter lagert auf eigene Verantwortung. Beim Lagergeschäft nimmt ein Lagerhalter (z. B. eine Spedition) fremde Güter in Obhut und haftet für deren Erhalt. Als Vermieter einer Fläche übernehmen Sie keine Obhut für das Lagergut — das sollte der Vertrag klarstellen.
Das Herzstück Ihres Vertrags ist die genaue Beschreibung der vermieteten Fläche. Nur eine eindeutig bestimmte Mietsache lässt sich rechtssicher übergeben, abrechnen und bei Mängeln beurteilen. Hier kommen Ihre Objektdaten ins Spiel — je präziser, desto streitfester.
In die Objektbeschreibung gehören mindestens:
Eigentümer, die ihre Fläche vermieten möchten, finden im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung verlässliche Basisdaten zum eigenen Grundstück — etwa Lage, Mikrolage und Umfeldinformationen —, die das Aufsetzen einer sauberen Objektbeschreibung erleichtern. Wer den Verkehrswert benötigt, sollte zwischen einer ersten Markteinschätzung und einem förmlichen Gutachten unterscheiden (mehr dazu unter Verkehrswert der Immobilie).
Bei der Form gab es 2025 eine wichtige Neuerung. Zuvor verlangte § 550 BGB, dass Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in Schriftform (eigenhändige Unterschrift, § 126 BGB) geschlossen werden — andernfalls galt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und war ordentlich kündbar.
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde für gewerbliche Miet- und Grundstücksverträge das Schriftformgebot abgesenkt. Über § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB in der neuen Fassung gilt § 550 BGB für Gewerbeverträge nun mit der Maßgabe, dass Textform (§ 126b BGB) ausreicht. Textform bedeutet: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine PDF per E-Mail — eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr zwingend.
| Zeitpunkt | Geltende Form für Gewerbemietverträge über 1 Jahr |
|---|---|
| bis 31.12.2024 | Schriftform (§ 550 i. V. m. § 126 BGB) |
| seit 01.01.2025 (neue Verträge) | Textform genügt (§ 578 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.) |
| seit 01.01.2026 (auch Altverträge) | Textform genügt für alle gewerblichen Mietverhältnisse |
Auch wenn die Form gelockert wurde: Die Urkunde muss weiterhin alle wesentlichen Vertragsbedingungen erkennen lassen — Parteien, Mietobjekt, Miete und Laufzeit. Spätere Änderungen (etwa zu Fläche, Miete oder Dauer) sollten in derselben Form festgehalten und Anlagen ausdrücklich einbezogen werden. Andernfalls droht weiterhin die Folge des § 550 BGB: Eine vereinbarte Befristung wird nicht durchsetzbar, der Vertrag gilt als unbefristet.
Halten Sie Ihren Lagermietvertrag trotz Textform-Erleichterung übersichtlich in einer einheitlichen Urkunde mit nummerierten Anlagen. Das erleichtert den Beweis und beugt Streit über den Vertragsinhalt vor.
Sie können den Lagermietvertrag befristet oder unbefristet abschließen. Bei Gewerbeflächen sind feste Mindestlaufzeiten von mehreren Jahren üblich, oft kombiniert mit Optionsrechten oder automatischen Verlängerungsklauseln.
Wird der Vertrag unbefristet geschlossen oder gilt er mangels Form als unbefristet, greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen:
Eine starre gesetzliche Höchstbefristung wie bei Wohnraum gibt es im Gewerberaummietrecht nicht. Grenzen setzen nur die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und — bei Formularverträgen — die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit bleibt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB möglich, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug.
Die Miethöhe können Sie bei Gewerberaum frei vereinbaren. Eine Mietpreisbremse gilt hier nicht; die Grenze bildet allein das Verbot von Wucher und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), das ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sanktioniert.
Umsatzsteuer: Die Vermietung von Grundstücken und Lagerflächen ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Vermieten Sie an einen Unternehmer, der die Fläche für steuerpflichtige Umsätze nutzt, können Sie nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren. Vorteil: Sie behalten den Vorsteuerabzug aus Bau, Instandhaltung und Betrieb. Folge: Der Mieter zahlt die Miete zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Option muss vertraglich klar geregelt sein.
Wertsicherung: Damit die Miete über lange Laufzeiten nicht entwertet wird, sind Index- oder Staffelklauseln üblich. Die Zulässigkeit von Indexklauseln richtet sich nach dem Preisklauselgesetz (PrKG). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG ist eine Kopplung an einen vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex — typischerweise den Verbraucherpreisindex (VPI) — zulässig. Eine wirksame Indexklausel muss
Der Objektkompass nennt keine Mietpreise. Eine kostenlose erste Markteinschätzung erhalten Sie im Vermiet- oder Verkaufsfall über die kostenlose Immobilienbewertung in der App. Ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten ist davon zu unterscheiden. Den Bodenrichtwert und Grundlagen zur Grundsteuer finden Sie ebenfalls erläutert.
Nutzungszweck: Legen Sie genau fest, wofür die Fläche genutzt werden darf — etwa „Lagerung trockener Handelswaren" oder „Logistik und Kommissionierung". Der Vermieter schuldet nur den vertragsgemäßen Gebrauch (§ 535 Abs. 1 BGB), und was vertragsgemäß ist, ergibt sich aus dem vereinbarten Zweck. Das ist gerade bei Lagern wichtig, weil sich Brandschutz-, Gefahrstoff- und Genehmigungsanforderungen je nach Lagergut stark unterscheiden. Ein klarer Nutzungszweck schützt Sie vor ungenehmigten, riskanten Nutzungen.
Nebenkosten: Ohne Vereinbarung sind mit der Miete alle Nebenkosten abgegolten. Bei Gewerberaum ist die Umlage jedoch frei vereinbar — die Betriebskostenverordnung gilt nicht zwingend. Führen Sie die umlagefähigen Kosten (z. B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Heizung, Wasser, Müll, Hausmeister) im Vertrag einzeln und bestimmt auf und nennen Sie einen Verteilerschlüssel.
Kaution: Die Wohnraumgrenze von drei Monatsmieten (§ 551 BGB) gilt für Gewerberaum nicht. Höhe und Art der Sicherheit — Barkaution, Bankbürgschaft oder Patronatserklärung — sind frei verhandelbar; in der Praxis sind drei Nettomonatsmieten verbreitet.
Instandhaltung und Versicherung: Grundsätzlich trifft die Erhaltungspflicht den Vermieter (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), doch bei Gewerberaum lassen sich Teile davon vertraglich auf den Mieter übertragen, soweit die Klauseln AGB-rechtlich wirksam bleiben. Üblich ist, dass der Vermieter die Gebäudeversicherung trägt (oft umlagefähig) und der Mieter sein Inventar und Lagergut über eine Inhalts- und Betriebshaftpflichtversicherung absichert.
Halten Sie den Zustand der Fläche bei Ein- und Auszug in einem Übergabeprotokoll fest. Gesetzlich ist es nicht vorgeschrieben, aber es ist Ihr wichtigstes Beweismittel — sowohl für Mängelrechte des Mieters (§§ 536, 536a BGB) als auch für spätere Schadensersatzansprüche.
In das Protokoll gehören:
Bei Vertragsende muss der Mieter die Mietsache nach § 546 BGB zurückgeben — im vertragsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung zulässiger Abnutzung. Ein Rückgabeprotokoll dokumentiert, ob er seiner Pflicht zum pfleglichen Umgang nachgekommen ist, und klärt offene Punkte wie Rückbau eigener Einbauten.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade bei langlaufenden Gewerbemietverträgen, individuellen Klauseln zu Instandhaltung, Wertsicherung oder Umsatzsteuer empfiehlt sich die Prüfung durch eine fachkundige Stelle.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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