Ratgeber · Energie & Sanierung
Das Gebäudeenergiegesetz bündelt Energieausweis, Heizungsregeln und Sanierungspflichten in einem Gesetz. Welche Vorgaben tatsächlich für Ihr Haus gelten, hängt von Baujahr, Heizung, Nutzung und Ihrer Kommune ab.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fasst seit 2020 die früheren Regelwerke (Energieeinsparverordnung, Energieeinsparungsgesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) in einem Gesetz zusammen. In der Öffentlichkeit ist vor allem die Novelle 2024 als „Heizungsgesetz“ bekannt geworden. Tatsächlich regelt das GEG aber sehr viel mehr als nur die Heizung: den Energieausweis, energetische Mindeststandards, Austausch- und Nachrüstpflichten sowie Dämmvorgaben.
Für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Wohnhauses sind im Wesentlichen vier Themenblöcke wichtig:
Entscheidend ist fast immer der konkrete Einzelfall: Baujahr des Hauses, Art und Alter der Heizung, ob Sie selbst dort wohnen und ob Ihre Kommune bereits eine kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat. Dieser Beitrag ordnet die Regeln ein, ersetzt aber keine fachliche Beratung im Einzelfall.
Ein gültiger Energieausweis ist nach § 80 GEG immer dann erforderlich, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast wird. Er muss Interessenten spätestens bei der Besichtigung zugänglich gemacht und spätestens bei Vertragsabschluss übergeben werden. Wer das Haus dauerhaft selbst bewohnt und weder verkaufen noch vermieten will, braucht dagegen keinen Energieausweis.
Das GEG kennt zwei Arten:
Häufig besteht eine Wahlfreiheit. Sie gilt jedoch nicht für ältere kleine Wohnhäuser: Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist nach § 80 Abs. 3 GEG ein Bedarfsausweis Pflicht – es sei denn, das Gebäude erfüllt mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 (durch Bau oder spätere Sanierung).
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | tatsächlicher Verbrauch | technische Berechnung |
| Pflicht bei kleinen Altbauten (< 5 WE, Bauantrag vor 11/1977) | nicht zulässig* | vorgeschrieben* |
| Gültigkeit | 10 Jahre | 10 Jahre |
* Ausnahme: Das Gebäude erfüllt mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977. Ein Energieausweis ist nach Ausstellung zehn Jahre gültig (§ 80 GEG).
Schon in der Immobilienanzeige müssen nach § 87 GEG bestimmte Angaben aus dem Energieausweis erscheinen, wenn vor Verkauf oder Vermietung in kommerziellen Medien (Print, Online, Maklerportale) inseriert wird:
Verstöße gegen die Energieausweis-Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG. Dazu zählen ein fehlender Ausweis trotz Pflicht, die unterlassene Vorlage bei Besichtigung oder Vertragsabschluss sowie fehlende oder falsche Pflichtangaben in der Anzeige. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Verstoß bis zu 10.000 Euro (§ 108 GEG).
Ein Energieausweis lässt sich nicht in letzter Minute beschaffen. Wenn ein Verkauf oder eine Vermietung absehbar ist, sollten Sie den Ausweis frühzeitig erstellen lassen – insbesondere, wenn für Ihr Haus zwingend ein Bedarfsausweis nötig ist, der eine Gebäudeaufnahme voraussetzt.
Der bekannteste Teil des „Heizungsgesetzes“ ist die 65-Prozent-Regel nach § 71 GEG: Eine neu eingebaute Heizung muss grundsätzlich mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Wichtig ist die Reichweite dieser Pflicht:
Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb ausgewiesener Neubaugebiete ist die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt (§ 71 Abs. 8 GEG). Sie wird verbindlich, sobald Ihre Kommune eine solche Planung vorgelegt hat – spätestens jedoch zu den gesetzlichen Stichtagen:
| Kommune | Wärmeplanung spätestens | 65-%-Regel greift typischerweise |
|---|---|---|
| über 100.000 Einwohner | 30.06.2026 | ab Mitte 2026 |
| bis 100.000 Einwohner | 30.06.2028 | ab Mitte 2028 |
In Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-Regel bereits seit dem 1. Januar 2024. Ob Ihr Wohnort schon eine Wärmeplanung hat, lässt sich bei der Gemeinde erfragen.
Das GEG schreibt keine bestimmte Technik vor, sondern nennt in § 71 Abs. 3 GEG einen Katalog von Optionen, die als Erfüllung gelten – ohne dass Sie den 65-Prozent-Anteil rechnerisch nachweisen müssen:
Beratungspflicht bei fossilen Heizungen: Wer weiterhin eine überwiegend mit Gas oder Öl betriebene Heizung einbauen will, muss sich nach § 71 Abs. 11 GEG vorher fachlich beraten lassen – über mögliche Kostenrisiken steigender CO₂-Preise und über die kommunale Wärmeplanung.
Heizungshavarie: Fällt die alte Heizung irreparabel aus, dürfen Sie nach § 71i GEG übergangsweise wieder eine Heizung einbauen, die die 65-Prozent-Anforderung noch nicht erfüllt. Innerhalb einer Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren muss die Anlage dann auf die Vorgaben umgestellt werden. Härtefälle (etwa wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Denkmalschutz) können auf Antrag von der Pflicht befreit werden.
Unabhängig von der 65-Prozent-Regel bestehen zwei klassische Nachrüstpflichten aus § 47 GEG:
Diese Pflichten betreffen Bestandsgebäude grundsätzlich unabhängig davon, ob gerade verkauft oder vermietet wird.
Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus bereits seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind von den Nachrüstpflichten des § 47 GEG befreit. Bei einem Eigentümerwechsel gilt diese Befreiung jedoch nicht weiter: Der neue Eigentümer muss die Pflichten (Kesseltausch, Deckendämmung) innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang erfüllen.
Wer eine alte fossile Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage tauscht, kann Zuschüsse über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten, die seit 2024 über die KfW abgewickelt wird. Die Bausteine im Überblick (Stand 2026):
Die Boni sind kombinierbar, aber gedeckelt: Der maximale Zuschuss beträgt 70 Prozent. Als förderfähige Kosten werden für die erste Wohneinheit bis zu 30.000 Euro angesetzt. Da sich Förderprogramme haushaltsabhängig ändern, sollten Sie vor Antragstellung stets den aktuellen Stand bei KfW und BMWSB prüfen.
Sinnvoll ist meist, zuerst die Reihenfolge zu klären: Gebäudezustand und Dämmung beeinflussen, welche Heizung wirtschaftlich passt. Eine geförderte Energieberatung (Sanierungsfahrplan) hilft, Pflichten und Maßnahmen in eine vernünftige Reihenfolge zu bringen.
Eine erste Orientierung zur Ausgangslage Ihres Hauses liefern auch grundlegende Objektdaten. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrer eigenen Immobilie – etwa zu Mikrolage und Umfeld –, die Ihnen helfen, das Gespräch mit Energieberatung oder Handwerk fundierter zu führen. Wer ohnehin über einen Verkauf nachdenkt, findet im Beitrag Verkehrswert einer Immobilie die Einordnung der verschiedenen Bewertungswege; ergänzend erläutern wir den Bodenrichtwert und die Grundlagen der Grundsteuer.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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