Ratgeber · Energie & Sanierung
Seit dem 29. Juli 2026 ersetzt das Gebäudemodernisierungsgesetz das frühere Gebäudeenergiegesetz. Die 65-Prozent-Regel ist entfallen; andere Pflichten zu Heizung, Dachdämmung, Bauteilen und Energieausweis gelten fort oder wurden neu geordnet.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt. Für Eigentümer ist die wichtigste Änderung klar: Die einheitliche Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen müssen, ist entfallen. Auch die frühere allgemeine 30-Jahre-Austauschregel für bestimmte Öl- und Gaskessel steht nicht mehr im geltenden Gesetz.
Weiterhin geregelt sind vor allem:
Der alte Suchbegriff „GEG“ führt deshalb leicht zu überholten Aussagen. Für Maßnahmen, die vor dem 29. Juli 2026 beantragt, angezeigt oder begonnen wurden, können nach § 111 GModG Übergangsregeln gelten. Bei bereits laufenden Vorhaben sollte der konkrete Stichtag geprüft werden.
Ein gültiger Energieausweis ist nach § 80 GModG insbesondere erforderlich, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast werden soll. Er ist spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsschluss zu übergeben. Wer das Haus ausschließlich selbst nutzt und keinen solchen Anlass hat, braucht allein deshalb keinen Ausweis.
Das Gesetz unterscheidet:
Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 verlangt § 80 Absatz 3 grundsätzlich einen Bedarfsausweis. Die Ausnahme gilt, wenn das Gebäude schon bei Fertigstellung oder durch spätere Änderungen mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht.
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | tatsächlicher Verbrauch | technische Berechnung |
| Kleiner Altbau vor 11/1977 ohne WSchV-1977-Niveau | nicht zulässig | vorgeschrieben |
| Reguläre Gültigkeit | 10 Jahre | 10 Jahre |
Die zehnjährige Gültigkeit folgt aus § 79 Absatz 3 GModG. Ein Ausweis wird früher ungültig, wenn nach einer Änderung gemäß § 80 Absatz 2 ein neuer Bedarfsausweis erforderlich wird.
Liegt bei Veröffentlichung einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GModG dessen Art, Endenergiekennwert und wesentlicher Heizenergieträger genannt werden; bei Wohngebäuden kommen Baujahr und Effizienzklasse hinzu. Spätestens zur Besichtigung ist unabhängig davon ein gültiger Ausweis vorzulegen.
Verstöße gegen Vorlage-, Übergabe- oder Anzeigenpflichten können nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Für einen bestehenden Altbau muss die ausstellende Person das Gebäude nach § 84 GModG begehen oder geeignete Bildaufnahmen erhalten. Planen Sie dafür ausreichend Vorlauf ein.
Nach § 42 GModG können Eigentümer beim Ersatz einer Heizung zwischen mehreren Optionen wählen: Gas, Heizöl oder Flüssiggas, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, verschiedene Hybridlösungen, Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizung, Wärmenetzanschluss oder eine andere innovative Lösung. Die frühere 65-Prozent-Pflicht und ihre Kopplung an die kommunale Wärmeplanung gelten nicht mehr.
Eine vorhandene Öl- oder Gasheizung muss nach dem GModG nicht allein wegen ihres Alters ausgetauscht werden. Die frühere 30-Jahre-Regel für bestimmte Konstanttemperaturkessel ist entfallen. Technische Sicherheit, Immissionsschutz, kommunale Anschlussregeln und landesrechtliche Anforderungen bleiben davon unberührt.
Wer nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss nach § 43 GModG stufenweise klimaneutrale Brennstoffanteile sicherstellen:
| Ab | Mindestanteil an der bereitgestellten Wärme |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 Prozent |
| 1. Januar 2030 | 15 Prozent |
| 1. Januar 2035 | 30 Prozent |
| 1. Januar 2040 | 60 Prozent |
Als Quellen nennt das Gesetz unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und bestimmte Wasserstoffarten. Solarthermie, Wärmerückgewinnung und passende Hybridlösungen können unter den Voraussetzungen des § 43 angerechnet werden.
Noch nicht vollständig geregelt: § 42a GModG verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein separates Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote vorzulegen. Dieses soll die in Verkehr gebrachten Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen. Künftige Details dieses Gesetzes dürfen nicht als heute schon endgültig feststehend behandelt werden.
Die wichtigste unmittelbare Nachrüstpflicht für viele Wohnhäuser steht heute in § 35 GModG. Erfüllt die oberste Geschossdecke eines regelmäßig beheizten Gebäudes nicht den Mindestwärmeschutz, muss sie grundsätzlich so gedämmt werden, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient höchstens 0,24 W/(m²·K) beträgt. Die Pflicht ist auch erfüllt, wenn stattdessen das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat, greift die Pflicht erst nach einem späteren Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit. Bei selbst bewohnten Häusern mit höchstens zwei Wohnungen gilt außerdem die Wirtschaftlichkeitsgrenze des § 35 Absatz 4.
Wer Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmals einbaut, muss nach § 36 GModG die U-Werte aus Anlage 7 einhalten. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen. Das Gesetz verlangt damit keine pauschale Komplettsanierung des Hauses, setzt aber Mindeststandards, wenn größere Bauteilflächen ohnehin bearbeitet werden.
Die KfW hat die Heizungsförderung 458 zum 21. Juli 2026 angepasst. Aktuell gilt für ein Einfamilienhaus:
Ab 1. Februar 2027 sinken Förderhöchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus nach dem aktuellen KfW-Zeitplan stufenweise. Prüfen Sie daher unmittelbar vor Vertragsabschluss und Antrag den dann geltenden Produktstand.
Planen Sie zuerst die Reihenfolge: Gebäudehülle, Heizlast und Wärmeverteilung bestimmen, welche Technik wirtschaftlich passt. Eine qualifizierte Energieberatung kann Pflichten, Förderung und Maßnahmen zu einem belastbaren Sanierungsfahrplan verbinden.
Objektkompass ersetzt keine Energieberatung. Nach kostenloser Anmeldung sehen Eigentümer dort vorhandene Lage- und Umfelddaten zum eigenen Objekt. Für den energetischen Zustand sind dagegen Gebäudeaufnahme, Verbrauchsdaten und fachliche Berechnungen maßgeblich.
Rechts- und Förderstand: 8. August 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts-, Energie- oder Förderberatung. Maßgeblich sind der geltende Gesetzestext und die Bedingungen am Tag der Antragstellung.
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