Ratgeber · Energie & Sanierung
Der Energieverbrauchsausweis bewertet ein Gebäude anhand des tatsächlich gemessenen Energieverbrauchs der vergangenen Jahre. Für viele Bestandsgebäude ist er die einfachere und günstigere Variante des Energieausweises – aber nicht für jedes Gebäude zulässig.
Der Energieausweis ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes ausweist. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kennt zwei Ausprägungen, die in § 79 Absatz 1 GEG gleichberechtigt nebeneinanderstehen: den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis.
Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den tatsächlich gemessenen Energieverbrauch der zurückliegenden Jahre – also auf die realen Heizkostenabrechnungen für Heizung und Warmwasser (§ 82 GEG). Er bildet ab, wie viel Energie im Gebäude verbraucht wurde, und ist dadurch auch vom Nutzerverhalten der Bewohner abhängig.
Der Bedarfsausweis dagegen beruht auf einer technischen Berechnung des Gebäudes: Ein Fachkundiger erfasst Bauteile, Dämmung, Fenster und Heizungsanlage und ermittelt den theoretischen Energiebedarf unabhängig vom Verhalten der Bewohner (§ 81 GEG). Er ist aufwendiger, aber objektiver und liefert konkrete Modernisierungsempfehlungen.
Der Verbrauchsausweis zeigt, was im Gebäude verbraucht wurde. Der Bedarfsausweis zeigt, was es technisch verbrauchen würde. Beide tragen dieselbe Effizienzskala von A+ bis H – die Aussagekraft ist aber unterschiedlich.
Grundsätzlich besteht für bestehende Gebäude ein Wahlrecht zwischen beiden Ausweisarten. Für einen wichtigen Sonderfall schreibt das GEG jedoch zwingend den Bedarfsausweis vor. Maßgeblich ist § 80 Absatz 3 GEG: Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist ein Bedarfsausweis auszustellen.
Von dieser Pflicht gibt es eine Ausnahme: Sie gilt nicht, wenn das Wohngebäude bereits bei der Baufertigstellung das energetische Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (WSchV 1977) erfüllt hat – oder durch spätere Modernisierungen mindestens auf dieses Niveau gebracht wurde. In diesem Fall ist auch hier der Verbrauchsausweis zulässig.
Daraus ergibt sich folgende Übersicht für Wohngebäude:
| Gebäudekonstellation | Zulässiger Ausweis |
|---|---|
| Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohnungen | Wahlrecht: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis |
| Unter 5 Wohnungen, Bauantrag ab 1.11.1977 | Wahlrecht: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis |
| Unter 5 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, WSchV-1977-Niveau erfüllt | Wahlrecht: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis |
| Unter 5 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, WSchV-1977-Niveau nicht erfüllt | Pflicht: Bedarfsausweis |
Hinzu kommt: Ein Verbrauchsausweis setzt voraus, dass überhaupt ausreichende Verbrauchsdaten vorliegen (siehe nächster Abschnitt). Fehlen diese – etwa wegen längeren Leerstands oder eines Heizungswechsels – bleibt nur der Bedarfsausweis.
Ob für Ihr Gebäude ein Verbrauchsausweis genügt, hängt vor allem von Baujahr und Wohnungszahl ab. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Sie die hinterlegten Gebäudedaten zu Ihrem Objekt und können besser einordnen, welche Ausweisart in Frage kommt.
Der Verbrauchsausweis ist nur so belastbar wie die Daten, auf denen er beruht. § 82 GEG legt den maßgeblichen Zeitraum genau fest.
Zwei rechnerische Korrekturen sorgen für Vergleichbarkeit:
Für die Witterungsbereinigung und die Leerstandskorrektur ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden (§ 82 Absatz 5 GEG). In der Praxis benötigen Sie als Eigentümer dafür vor allem die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre beziehungsweise die Energierechnungen Ihres Versorgers.
Ein Verbrauchsausweis enthält unter anderem den Energieverbrauchskennwert (in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr), die Einordnung in eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H, den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie das Baujahr des Gebäudes und der Heizung.
Diese Angaben sind nicht nur für das Dokument selbst relevant. Wer eine Immobilie verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast und dafür eine kommerzielle Immobilienanzeige schaltet, muss nach § 87 GEG bestimmte Pflichtangaben aufnehmen – sofern ein Energieausweis vorliegt:
Bei Nichtwohngebäuden sind die Kennwerte für Wärme und Strom getrennt anzugeben (§ 87 Absatz 2 GEG).
Spätestens bei der Besichtigung ist Kaufinteressenten oder künftigen Mietern der Energieausweis oder eine Kopie vorzulegen; bei Vertragsschluss ist er zu übergeben (§ 80 GEG). Die Anzeige allein genügt nicht.
Energieausweise dürfen nur von ausstellungsberechtigten Personen erstellt werden. Die Anforderungen regelt § 88 GEG. Berechtigt sind insbesondere Personen mit einschlägiger Ausbildung und Qualifikation, etwa Architektinnen und Architekten, Bau- und Hochbauingenieure, bestimmte Handwerksmeister sowie Personen mit passendem Hochschulabschluss und energetischer Zusatzqualifikation.
Ein selbst zusammengestellter „Ausweis" ohne berechtigte Ausstellung ist rechtlich kein gültiger Energieausweis. Für einen reinen Verbrauchsausweis genügt häufig die Übermittlung der Verbrauchsabrechnungen und Gebäudeangaben an einen Anbieter; ein Ortstermin ist meist nicht erforderlich.
Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 4 GEG für zehn Jahre gültig. Danach – oder wenn das Gebäude zwischenzeitlich energetisch wesentlich verändert wurde und ein neuer Ausweis erforderlich ist – muss er erneuert werden. Solange Sie nicht verkaufen oder neu vermieten, besteht für selbst genutztes Wohneigentum übrigens kein Zwang, einen Energieausweis vorzuhalten.
Die Kosten für einen Energieausweis sind nicht gesetzlich geregelt, sondern marktüblich. Der Verbrauchsausweis ist die günstigere Variante, weil keine aufwendige Gebäudeberechnung nötig ist. Als grobe Marktspanne (Stand 2024/2025) werden für einen Wohngebäude-Verbrauchsausweis häufig etwa 50 bis 120 Euro genannt, bei umfangreicherer Beratung auch mehr; ein Bedarfsausweis liegt mit ungefähr 250 bis 500 Euro deutlich darüber. Diese Beträge sind Orientierungswerte, keine amtlichen Gebühren.
Fehlt bei Verkauf oder Vermietung ein gültiger Energieausweis, werden die Pflichtangaben in Anzeigen nicht gemacht oder wird der Ausweis nicht rechtzeitig vorgelegt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG vor. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Wichtig zur Einordnung: Ein Energieausweis ist keine Immobilienbewertung. Er sagt nichts über den Marktwert Ihrer Immobilie aus. Wenn Sie an Wertfragen interessiert sind, sollten Sie drei Ebenen unterscheiden: kostenlose Objektdaten (etwa Bodenrichtwert und Mikrolage) sehen Sie nach Anmeldung im Objektkompass; eine kostenlose Immobilienbewertung erhalten Sie im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die angeschlossene Maklerei; ein unabhängiges, rechtssicheres Verkehrswertgutachten ist eine eigenständige, kostenpflichtige Leistung eines Sachverständigen.
Auch für die Grundsteuer spielt der Energieausweis keine Rolle – diese richtet sich nach anderen Bewertungsregeln.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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