Ratgeber · Energie & Sanierung

Energieausweis für das Mehrfamilienhaus

Beim Verkauf oder bei der Vermietung eines Mehrfamilienhauses verlangt das Gebäudeenergiegesetz einen gültigen Energieausweis für das gesamte Gebäude. Dieser Ratgeber erklärt, welche Variante Sie brauchen, welche Fristen gelten und worauf Eigentümer und Eigentümergemeinschaften achten müssen.

Wann das Gesetz einen Energieausweis verlangt

Der Energieausweis dokumentiert den energetischen Zustand eines Gebäudes. Für Mehrfamilienhäuser gilt: Sobald Sie das Gebäude oder eine einzelne Wohnung darin verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen, muss ein gültiger Energieausweis vorliegen. Das schreibt § 80 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor: Ein Energieausweis ist auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt.

Wichtig ist die Systematik: Der Ausweis bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Wohngebäude und nicht auf die einzelne Wohnung. Wer also eine von zwölf Wohnungen vermietet, legt den Energieausweis des Hauses vor, nicht einen eigenen Ausweis für die Wohnung. Für die Beurteilung von Heizung, Dämmung und Gebäudehülle ist die getrennte Betrachtung einzelner Wohnungen technisch ohnehin nicht sinnvoll.

Keinen Energieausweis benötigen Sie, solange Sie selbst im Haus wohnen oder es unverändert behalten. Erst der Eigentümer- oder Mieterwechsel löst die Pflicht aus. Auch kleine Baudenkmäler sind nach § 79 Absatz 4 GEG von der Ausweispflicht ausgenommen.

Bevor Sie über einen Verkauf oder eine Vermietung nachdenken, hilft ein klarer Blick auf die Eckdaten Ihres Gebäudes. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung die zu Ihrer Immobilie hinterlegten Objekt- und Umfelddaten als Grundlage für die weitere Planung.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis – was Sie brauchen

Das Gesetz kennt zwei Varianten, die sich in Methode und Aussagekraft unterscheiden:

  • Bedarfsausweis (§ 81 GEG): Ein Sachverständiger berechnet den Energiebedarf rechnerisch aus Gebäudehülle, Dämmung, Fenstern und Anlagentechnik. Das Ergebnis ist unabhängig vom Heizverhalten der Bewohner. Seit dem 1. Januar 2024 erfolgt die Berechnung verpflichtend nach DIN 18599.
  • Verbrauchsausweis (§ 82 GEG): Grundlage ist der tatsächliche Heiz- und Warmwasserverbrauch über einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten (drei Jahren). Dieser Ausweis ist meist günstiger, hängt aber vom Nutzerverhalten ab.

Für Mehrfamilienhäuser ist die Wahl klar geregelt. Nach § 80 Absatz 3 Satz 2 GEG ist ein Bedarfsausweis nur dann zwingend, wenn das Wohngebäude weniger als fünf Wohnungen hat und der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Diese Pflicht entfällt zudem, wenn das Gebäude bei Fertigstellung oder durch spätere Sanierung mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht hat (§ 80 Absatz 3 Satz 3 GEG).

Faustregel für Mehrfamilienhäuser

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf oder mehr Wohnungen hat immer die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Die Pflicht zum Bedarfsausweis betrifft nur kleine, unsanierte Altbauten mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor November 1977.

Bei Neubauten ist der Bedarfsausweis ohnehin vorgeschrieben, weil bei Fertigstellung noch keine Verbrauchsdaten vorliegen.

Was im Energieausweis steht

Der Energieausweis ist bundeseinheitlich gestaltet. Für ein Mehrfamilienhaus finden Sie darin unter anderem:

  • den Endenergiekennwert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, kWh/(m²·a),
  • den wesentlichen Energieträger der Heizung (zum Beispiel Erdgas, Heizöl, Fernwärme oder Wärmepumpe),
  • die Energieeffizienzklasse von A+ bis H,
  • das Baujahr von Gebäude und Heizungsanlage,
  • Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG.

Die Energieeffizienzklassen sind in § 86 GEG in Verbindung mit Anlage 10 festgelegt. Sie reichen über eine Farbskala von Grün (sehr effizient) bis Rot. Zur Orientierung:

KlasseEndenergie kWh/(m²·a)Einordnung
A+ / Abis 50sehr effizient, oft Neubau- oder KfW-Niveau
B / Cüber 50 bis 100gut bis durchschnittlich, häufig saniert
D / Eüber 100 bis 160typischer unsanierter Bestand
F bis Hüber 160energetisch nachholbedürftig

Die Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GEG sind rechtlich unverbindlich. Sie zeigen Eigentümern jedoch, mit welchen Maßnahmen sich die energetische Qualität kostengünstig verbessern ließe – etwa Dämmung der obersten Geschossdecke oder ein Heizungstausch.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und bei der Besichtigung

Wer eine Wohnung oder das ganze Haus inseriert, muss schon in der Immobilienanzeige bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis nennen. Das verlangt § 87 GEG, sofern bereits ein Energieausweis vorliegt. Anzugeben sind:

  • die Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch),
  • der Endenergiekennwert,
  • der wesentliche Energieträger der Heizung,
  • das Baujahr des Gebäudes,
  • die Energieeffizienzklasse.

Im weiteren Verlauf greift die Vorlage- und Übergabepflicht des § 80 GEG:

  1. Spätestens bei der Besichtigung ist Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis oder eine Kopie unaufgefordert vorzulegen.
  2. Spätestens bei Vertragsabschluss ist dem Käufer oder Mieter der Ausweis im Original oder in Kopie zu übergeben; auch die elektronische Form, etwa als PDF, ist zulässig.

Die Angabe von Energiekennwerten in einer Anzeige ist eine reine Pflichtinformation und keine Preisbewertung. Sie sagt nichts über den Marktwert Ihrer Immobilie aus. Wie sich Wert und Preis ermitteln lassen, erklärt der Beitrag zur Verkehrswertermittlung.

Gültigkeit, Aussteller und Kosten

Ein Energieausweis ist nach § 79 Absatz 4 GEG grundsätzlich zehn Jahre gültig, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum. Wird das Gebäude in dieser Zeit wesentlich verändert – etwa durch eine umfangreiche Dämmung der Fassade oder einen Anbau –, kann ein neuer Ausweis erforderlich werden, weil sich die energetischen Eigenschaften ändern.

Ausstellen dürfen den Ausweis nur qualifizierte Fachpersonen nach § 88 GEG, zum Beispiel Energieberaterinnen und Energieberater, Architektinnen und Architekten, Bauingenieurinnen und Bauingenieure oder Handwerksmeister mit entsprechender Zusatzqualifikation. Lassen Sie sich die Ausstellungsberechtigung vor der Beauftragung bestätigen.

Die Kosten hängen von Variante und Gebäudegröße ab. Als grobe Orientierung gelten folgende Spannen (keine festen Preise, abhängig von Anbieter und Aufwand):

VarianteÜbliche Spanne Mehrfamilienhaus
Verbrauchsausweisetwa 100 bis 250 Euro
Bedarfsausweis (kleineres MFH)etwa 400 bis 600 Euro
Bedarfsausweis (größeres Objekt)ab etwa 600 Euro, je nach Wohneinheiten

Für die Erstellung benötigt der Aussteller je nach Variante Unterlagen wie Baupläne, Wohnflächen, Angaben zu Dämmung und Fenstern, Baujahr von Gebäude und Heizung sowie – beim Verbrauchsausweis – die Heizkostenabrechnungen der vergangenen drei Jahre. Die Verbraucherzentrale rät von reinen Online-Billigangeboten ab, die mit sehr wenigen Daten arbeiten, weil sie weniger belastbare Ergebnisse liefern.

Energieausweis in der Eigentümergemeinschaft (WEG)

Gehört das Mehrfamilienhaus einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der Energieausweis eine Gemeinschaftsangelegenheit. Er bewertet die gemeinschaftliche Gebäudehülle und die zentrale Heizungsanlage und lässt sich daher nicht sinnvoll je Wohnung erstellen.

In der Praxis beauftragt die Hausverwaltung im Auftrag der Gemeinschaft einen einzigen Gebäude-Energieausweis. Die Kosten werden nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel – in der Regel nach Miteigentumsanteilen – auf alle Eigentümer umgelegt. Möchte ein einzelner Eigentümer seine Wohnung verkaufen oder vermieten, nutzt er denselben Ausweis des Gebäudes und legt ihn den Interessenten vor.

Praxishinweis für WEG-Eigentümer

Fragen Sie vor einem geplanten Verkauf bei Ihrer Verwaltung nach, ob bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. So vermeiden Sie eine kurzfristige Doppelbeauftragung und können den vorhandenen Ausweis direkt verwenden.

Bußgelder und häufige Fehler vermeiden

Verstöße gegen die Energieausweis-Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG. Je nach Tatbestand drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro (etwa fehlende Pflichtangaben in Anzeigen oder unterlassene Vorlage) bis hin zu 50.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anforderungen des Gesetzes. Die häufigsten Fehler bei Mehrfamilienhäusern sind:

  • kein gültiger Ausweis bei Verkauf oder Neuvermietung,
  • fehlende oder unvollständige Energiekennwerte in der Anzeige,
  • Vorlage erst beim Notartermin statt spätestens bei der Besichtigung,
  • Verwendung eines abgelaufenen Ausweises (über zehn Jahre alt).

Ein Energieausweis ist ausdrücklich keine Bewertung des Immobilienpreises. Er beschreibt allein den energetischen Zustand. Wenn Sie wissen möchten, welcher Preis im Verkaufs- oder Vermietfall realistisch ist, erhalten Sie im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung eine kostenlose Ersteinschätzung über die angeschlossene Maklerei. Eine rechtssichere, unabhängige Wertermittlung leistet dagegen nur ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten. Hintergründe zur Wertermittlung finden Sie unter Immobilienbewertung und Bodenrichtwert.

Was Eigentümer wissen wollen

Braucht jede Wohnung im Mehrfamilienhaus einen eigenen Energieausweis?
Nein. Der Energieausweis wird für das gesamte Wohngebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung. Wer eine Wohnung vermietet oder verkauft, legt den Ausweis des Hauses vor. Eine getrennte Bewertung einzelner Wohnungen ist nach GEG nur in seltenen Sonderfällen vorgesehen.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis – welche Variante darf ich wählen?
Mehrfamilienhäuser mit fünf oder mehr Wohnungen haben grundsätzlich die freie Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Zwingend ist ein Bedarfsausweis nur für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreichen (§ 80 Absatz 3 GEG).
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Nach § 79 Absatz 4 GEG gilt ein Energieausweis zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Bei wesentlichen baulichen Änderungen, etwa einer umfangreichen Fassadendämmung oder einem Anbau, kann vor Ablauf ein neuer Ausweis nötig werden.
Welche Angaben muss ich in einer Immobilienanzeige machen?
Liegt ein Energieausweis vor, verlangt § 87 GEG in der Anzeige die Art des Ausweises, den Endenergiekennwert, den wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Diese Angaben sind reine Pflichtinformationen und keine Aussage über den Marktwert.
Wer beauftragt den Energieausweis in einer Eigentümergemeinschaft?
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Energieausweis Gemeinschaftssache. Üblicherweise beauftragt die Hausverwaltung einen Gebäude-Energieausweis; die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer umgelegt. Einzelne verkaufende oder vermietende Eigentümer nutzen denselben Ausweis.
Was kostet ein Energieausweis fürs Mehrfamilienhaus und welche Strafe droht ohne?
Ein Verbrauchsausweis kostet je nach Anbieter und Aufwand etwa 100 bis 250 Euro, ein Bedarfsausweis für ein Mehrfamilienhaus üblicherweise rund 400 bis 700 Euro. Bei Verstößen gegen die Ausweispflichten sieht § 108 GEG Bußgelder vor, die je nach Tatbestand bis zu 50.000 Euro reichen können.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 – Pflichten beim Verkauf sowie bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing (Quelle)
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 – Grundsätze des Energieausweises (Quelle)
  • Verbraucherzentrale: So kommen Sie an einen Energieausweis für Ihre Immobilie (Quelle)
  • dena – Gebäudeforum klimaneutral: Grundsätze zum Energieausweis (Quelle)
  • Haufe: Energieausweis – Pflichten und Fristen nach dem GEG (Quelle)

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