Ratgeber · Energie & Sanierung
Beim Energieausweis haben Eigentümer oft die Wahl zwischen zwei Varianten – aber nicht immer. Für eine bestimmte Gruppe älterer Wohnhäuser schreibt das Gesetz den teureren Bedarfsausweis zwingend vor. Welche Regel für Ihr Objekt gilt, hängt vor allem an Baujahr und Wohnungszahl.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kennt zwei Varianten des Energieausweises: den Verbrauchsausweis (amtlich Energieverbrauchsausweis) und den Bedarfsausweis (amtlich Energiebedarfsausweis). Beide führen am Ende zu einer Einstufung in eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H (§ 86 GEG), beruhen aber auf grundlegend verschiedenen Daten.
Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den tatsächlich gemessenen Energieverbrauch der Vergangenheit – also auf Ihre Heiz- und Brennstoffabrechnungen. Der Bedarfsausweis dagegen beruht auf einer rechnerischen Bewertung von Gebäudehülle und Anlagentechnik unter genormten Bedingungen, unabhängig davon, wie sparsam oder großzügig die Bewohner heizen.
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | Gemessener Verbrauch (Abrechnungen) | Berechneter Bedarf (Bausubstanz, Technik) |
| Nutzerverhalten | Reales Heizverhalten fließt mit ein | Standardisiert (Normklima, Normnutzung) |
| Aussagekraft | Geringer, vom Vorbewohner abhängig | Höher, gut vergleichbar |
| Aufwand und Kosten | Gering, meist günstiger | Höher, oft Begehung nötig |
Beide Ausweise sind rechtlich gleichwertig – wo Sie die Wahl haben. Der Bedarfsausweis liefert das objektivere Bild des Gebäudes, der Verbrauchsausweis ist schneller und billiger zu bekommen. Entscheidend ist zunächst aber: Haben Sie überhaupt die Wahl?
Für die meisten Wohngebäude dürfen Eigentümer frei zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Das GEG ordnet jedoch für eine eng umrissene Gruppe älterer, kleiner Wohnhäuser den Bedarfsausweis zwingend an.
Nach § 80 Abs. 3 GEG ist ein Bedarfsausweis Pflicht, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:
Hintergrund ist die Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977: Sie führte erstmals verbindliche energetische Mindeststandards ein. Bei sehr alten, kleinen Häusern soll der rechnerische Bedarfsausweis verhindern, dass ein zufällig sparsamer Vorbewohner die tatsächlich schwache Bausubstanz im Verbrauchsausweis schönfärbt.
Faustregel: Älteres, energetisch nicht modernisiertes Ein- oder Zweifamilienhaus mit Bauantrag vor November 1977? Dann ist in aller Regel der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohnungen und jüngere Gebäude haben grundsätzlich die freie Wahl.
Die Pflicht zum Bedarfsausweis ist nicht in Stein gemeißelt. Sie entfällt, wenn das ältere Wohngebäude das energetische Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht – entweder von Anfang an oder durch spätere Sanierung (§ 80 Abs. 3 GEG).
Konkret dürfen Sie also wieder frei wählen, wenn:
Den entsprechenden Nachweis muss in der Praxis die ausstellungsberechtigte Person beurteilen. Wer eine umfassende Sanierung durchgeführt hat, sollte die Sanierungsnachweise bereithalten – sie entscheiden darüber, ob ein günstigerer Verbrauchsausweis zulässig ist.
Ob Ihr Objekt überhaupt in den Pflichtfall fällt, hängt unmittelbar am Baujahr und an der Zahl der Wohnungen. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung die hinterlegten Eckdaten zu ihrem Gebäude – ein erster Anhaltspunkt, in welche Kategorie Ihre Immobilie fällt.
Selbst wenn Sie wählen dürfen, ist der Verbrauchsausweis nicht immer möglich. Er setzt auswertbare Verbrauchsdaten voraus (§ 82 GEG). Liegen diese nicht in ausreichender Form vor, bleibt nur der Bedarfsausweis.
Für einen Verbrauchsausweis werden in der Regel benötigt:
Praktische Folge: Bei einem Neubau oder einem gerade umfassend modernisierten Gebäude gibt es noch keine drei Jahre Verbrauch – hier ist der Bedarfsausweis ohnehin der Weg. Gleiches gilt, wenn die Heizung kürzlich gewechselt wurde und alte Verbrauchswerte nicht mehr aussagekräftig sind.
Der Verbrauchsausweis zeigt, wie viel die bisherigen Bewohner verbraucht haben – nicht zwingend, was Sie selbst verbrauchen werden. Bei einem energetisch schwachen Haus mit sparsamem Vorbewohner kann er die Substanz zu günstig erscheinen lassen. Der Bedarfsausweis bewertet dagegen das Gebäude selbst.
Ein Energieausweis – ob Bedarf oder Verbrauch – wird nicht dauerhaft für jedes Haus verlangt, sondern bei bestimmten Anlässen. Pflicht besteht insbesondere:
In diesen Fällen muss der Ausweis Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden – im Original oder als Kopie. Spätestens nach Vertragsabschluss ist er dem Käufer oder Mieter zu übergeben (§ 80 Abs. 3 und Abs. 4 GEG). Verantwortlich sind Verkäufer oder Vermieter, bei Beauftragung auch der Makler.
Wer eine Immobilie lediglich erbt oder weiterhin selbst bewohnt, muss zunächst keinen Energieausweis erstellen lassen. Die Pflicht entsteht erst bei Verkauf oder Vermietung.
Von der Ausweispflicht ausgenommen sind nach § 79 Abs. 4 GEG unter anderem:
Die Kosten beider Ausweisarten sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern frei am Markt. Branchenangaben (Stand 2024/2025) nennen als grobe Orientierung:
| Ausweisart | Typische Kostenspanne |
|---|---|
| Verbrauchsausweis (Ein-/Zweifamilienhaus) | ca. 50–100 € |
| Verbrauchsausweis (Mehrfamilienhaus) | ca. 100–250 € |
| Bedarfsausweis (online, ohne Begehung) | ca. 100–250 € |
| Bedarfsausweis (mit Vor-Ort-Begehung) | häufig 300–500 € und mehr |
Es handelt sich um Marktpreise, nicht um gesetzlich vorgeschriebene Sätze; sie hängen von Gebäudegröße, Aufwand und Qualität der Unterlagen ab. Ausstellen darf einen Energieausweis nur, wer nach § 88 GEG ausstellungsberechtigt ist – etwa Architektinnen und Architekten, Bauingenieure, qualifizierte Handwerksmeister oder Energieberater mit entsprechender Zusatzqualifikation.
Ein Energieausweis ist nach § 79 GEG ab dem Ausstellungsdatum maximal zehn Jahre gültig. Sobald ein gültiger Ausweis vorliegt, müssen bereits Immobilienanzeigen bestimmte Pflichtangaben enthalten (§ 87 GEG): Art des Ausweises, Endenergiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Energieeffizienzklasse.
Werden diese Pflichten verletzt – Ausweis nicht vorgelegt, nicht übergeben, Anzeige ohne Pflichtangaben oder der falsche Ausweistyp gewählt –, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Nach § 108 GEG drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
Steht für Ihr Objekt kein Pflichtfall fest, lohnt eine bewusste Entscheidung statt automatisch zur günstigsten Variante zu greifen:
Die Energieeffizienzklasse beschreibt den energetischen Zustand, nicht den Wert Ihrer Immobilie. Was Ihr Objekt kostet, klären Sie im Verkaufs- oder Vermietfall über eine kostenlose Markteinschätzung oder – rechtssicher und unabhängig – über ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten.
Verwandte Pflicht- und Wertthemen lassen sich ebenfalls an Baujahr und Objektdaten festmachen – etwa eine kostenlose Immobilienbewertung im Verkaufsfall, die Grundsteuer oder der Bodenrichtwert Ihres Grundstücks.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren