Ratgeber · Energie & Sanierung

Energetische Sanierung des Hauses: Maßnahmen, Dämmung und Förderung

Eine energetische Sanierung kann Energiebedarf und Heizkosten senken und den Wohnkomfort verbessern. Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen Pflichten des Gebäudemodernisierungsgesetzes sowie die Förderwege über KfW, BAFA und Steuerrecht.

Was bedeutet energetische Sanierung?

Unter energetischer Sanierung versteht man bauliche und anlagentechnische Maßnahmen, die den Energiebedarf eines bestehenden Gebäudes für Heizung und Warmwasser dauerhaft senken. Ziel ist es, Wärmeverluste über die Gebäudehülle zu verringern und die verbleibende Wärme möglichst effizient und mit erneuerbaren Energien bereitzustellen.

Typische Maßnahmen lassen sich in zwei Gruppen einteilen:

  • Gebäudehülle: Dämmung von Außenwänden, Dach oder oberster Geschossdecke und Kellerdecke, Austausch von Fenstern und Außentüren.
  • Anlagentechnik: Erneuerung der Heizung (etwa Wärmepumpe oder Anschluss an ein Wärmenetz), hydraulischer Abgleich, Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.

Welche Maßnahmen für ein konkretes Gebäude sinnvoll und in welcher Reihenfolge sie wirtschaftlich sind, hängt stark vom Baujahr, vom bisherigen Energieträger und vom baulichen Zustand ab. Eine fundierte Einordnung liefert der individuelle Sanierungsfahrplan (siehe unten).

Als Eigentümer können Sie sich im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung zunächst die Strukturdaten zu Ihrem Objekt ansehen – etwa Mikrolage und Umfeld. Diese Angaben helfen, eine spätere Energieberatung gezielter vorzubereiten; sie ersetzen die Beratung jedoch nicht.

Welche Pflichten gelten nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz?

Seit 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es hat wesentliche Regeln des früheren Gebäudeenergiegesetzes geändert: Die allgemeine 30-Jahre-Austauschpflicht für bestimmte Heizkessel und die 65-Prozent-Regel beim Heizungseinbau sind entfallen.

Für Bestandsgebäude bleiben insbesondere diese Anforderungen relevant:

MaßnahmeRechtsgrundlageKern der Regelung
Oberste Geschossdecke oder Dach§ 35 GModGFehlt der Mindestwärmeschutz, gilt grundsätzlich ein U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²·K). Ein entsprechend gedämmtes Dach erfüllt die Anforderung ebenfalls.
Änderung von Außenbauteilen§ 36 GModGWer bestehende Bauteile erneuert oder verändert, muss für die betroffene Fläche die Wärmeschutzanforderungen einhalten; Änderungen bis 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe sind ausgenommen.
Heizungs- und Warmwasserleitungen§ 69 GModGBisher ungedämmte, zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume sind nach Anlage 8 zu dämmen.
Neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung§ 43 GModGAb 2029 gelten stufenweise steigende Vorgaben für klimaneutrale Brennstoffanteile.
Zwei Jahre nach Eigentümerwechsel

Bei bestimmten Ein- und Zweifamilienhäusern, deren damaliger Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst eine Wohnung bewohnte, greifen die Pflichten aus §§ 35 und 69 erst nach einem späteren Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit.

Heizungstausch: freie Wahl mit Vorgaben für fossile Systeme

§ 42 GModG lässt beim Einbau einer neuen Heizung mehrere Lösungen zu, darunter Wärmepumpe, Wärmenetz, Solarthermie, Biomasse, Hybrid- und Stromdirektheizungen sowie Gas- oder Ölheizungen. Eine bestimmte Technik ist nicht allgemein vorgeschrieben.

Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen verlangt § 43 GModG klimaneutrale Brennstoffanteile: mindestens 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Vor einer Entscheidung sollten Eigentümer Verfügbarkeit, Preisrisiken, Wärmebedarf und kommunale Wärmeplanung gemeinsam betrachten.

Eine vorhandene Heizung muss nicht allein wegen ihres Alters ausgetauscht werden. Unabhängig davon können Sicherheits-, Emissions-, Prüf- oder landesrechtliche Vorgaben gelten.

Welche Maßnahmen lohnen sich – und in welcher Reihenfolge?

Eine energetische Sanierung wirkt am besten, wenn Gebäudehülle, Heizflächen und Anlagentechnik gemeinsam geplant werden. Eine universelle Reihenfolge gibt es nicht: Schäden, gesetzliche Fristen, ohnehin anstehende Bauteilarbeiten und die geplante Heizung verändern die Prioritäten.

Für eine belastbare Planung:

  1. Bestand erfassen: Bauteile, Anlagentechnik, Verbräuche und erkennbare Schäden dokumentieren.
  2. Wärmeverluste und Heizlast bestimmen: So werden Maßnahmen vergleichbar und die spätere Heizung passend dimensioniert.
  3. Maßnahmenpakete bilden: Dach, Fassade, Fenster, Kellerdecke, Heizflächen und Heizung technisch aufeinander abstimmen.
  4. Kosten und Förderung vergleichen: Sowieso-Kosten, energetische Mehrkosten, Fördermittel und laufende Kosten getrennt ausweisen.
  5. Ausführung kontrollieren: Fachplanung, Luftdichtheit, Wärmebrücken und Anlageneinstellung entscheiden über die tatsächliche Wirkung.

Welche Schritte sich für Ihr Gebäude rechnen, klärt eine Energieberatung mit konkreten Mengen und Angeboten. Eine Orientierung zur Immobilienbewertung bietet unser Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie; den Bodenanteil können Sie über den Bodenrichtwert einordnen.

Energieausweis beachten

Bei Verkauf oder Neuvermietung gelten die Vorlagepflichten des § 80 GModG. Nach bestimmten Änderungen mit einer Gesamtgebäudeberechnung kann außerdem ein neuer Bedarfsausweis erforderlich werden.

Förderung: KfW, BAFA und Steuerermäßigung

Energetische Sanierungen werden über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie über das Steuerrecht gefördert. Förderstand: 8. August 2026.

Heizungstausch – KfW-Zuschuss 458

Seit 21. Juli 2026 gelten 30 Prozent Grundförderung, für begünstigte Selbstnutzer ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent bis 31. Januar 2027 und ein Einkommensbonus von 10, 30 oder 40 Prozent. Insgesamt sind je nach Voraussetzungen 30 bis 80 Prozent möglich. Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt.

Gebäudehülle und Anlagentechnik – BAFA

Für förderfähige Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik beträgt der Grundfördersatz 15 Prozent. Bei Umsetzung einer Maßnahme aus einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan können 5 Prozentpunkte iSFP-Bonus hinzukommen. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben beträgt nach den aktuellen BEG-Bedingungen 30.000 Euro je Wohneinheit, mit iSFP 60.000 Euro.

Komplettsanierung zum Effizienzhaus – KfW 261

Für eine Sanierung zum geförderten Effizienzhaus stellt die KfW seit 21. Juli 2026 einen Kredit von bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit bereit. Geförderte Effizienzhaus-Stufen und Tilgungszuschüsse richten sich nach den aktuellen Programmbedingungen.

Steuerliche Förderung nach § 35c EStG

Alternativ kann für ein selbstgenutztes, mindestens zehn Jahre altes Wohngebäude eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht kommen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 40.000 Euro je Objekt, verteilt auf drei Jahre. Eine Förderung derselben Aufwendungen über BEG und § 35c EStG ist ausgeschlossen.

Förderbedingungen ändern sich. Prüfen Sie die Merkblätter am Tag der Antragstellung. Bei KfW 458 ist vor dem Antrag ein Vertrag mit Förderbedingung vorgesehen; beginnen dürfen die Arbeiten erst nach Antragstellung. Für BAFA- und andere KfW-Programme gelten deren jeweilige Regeln zum Vorhabenbeginn.

Individueller Sanierungsfahrplan und Energieberatung

Die BAFA-Förderung für Energieberatung in Wohngebäuden beträgt aktuell 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 850 Euro für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten. Das Ergebnis kann ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) sein.

Der iSFP strukturiert Maßnahmen und kann bei späteren förderfähigen Effizienzmaßnahmen den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten ermöglichen. Zugelassene Berater finden Eigentümer in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes.

Was die Beratung nicht ist

Eine Energieberatung bewertet den energetischen Zustand, nicht den Marktwert Ihrer Immobilie. Eine kostenfreie Ersteinschätzung im Verkaufsfall erläutert der Ratgeber Immobilienbewertung kostenlos; ein Verkehrswertgutachten erstellen unabhängige Sachverständige kostenpflichtig.

Kosten, Nutzen und steuerliche Nebeneffekte

Pauschale Kosten- oder Amortisationsversprechen sind bei einer energetischen Sanierung nicht belastbar. Gebäudegröße, Schäden, Flächen, Ausführungsstandard, regionale Angebote, Energiepreise und Finanzierung verändern das Ergebnis.

Trennen Sie in der Kalkulation:

  • Sowieso-Kosten für ohnehin nötige Instandsetzung,
  • energetische Mehrkosten für den verbesserten Standard,
  • Förderung und Finanzierung mit allen Bedingungen,
  • laufende Kosten für Energie, Wartung und gegebenenfalls Zähler,
  • Risiko- und Planungspuffer für erst während der Arbeiten erkennbare Befunde.

Der KfW-Sanierungsrechner kann eine erste objektbezogene Schätzung liefern; belastbar werden die Zahlen erst durch Fachplanung und vergleichbare Angebote. Energetische Maßnahmen senken die Grundsteuer nicht automatisch. Wie sich diese zusammensetzt, erläutert unser Beitrag zu Grundlagen und Höhe der Grundsteuer.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung sofort austauschen?
Nein. Das seit 29. Juli 2026 geltende GModG enthält keine allgemeine Austauschpflicht allein wegen des Alters der Heizung. Beim Einbau einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung gelten jedoch ab 2029 die stufenweisen Brennstoffvorgaben des § 43 GModG.
Gilt beim Heizungstausch noch die 65-Prozent-Pflicht?
Nein. Die frühere 65-Prozent-Regel ist mit dem GModG entfallen. § 42 GModG lässt mehrere Heizungsarten zu. Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen verlangt § 43 ab 2029 stufenweise steigende klimaneutrale Brennstoffanteile.
Wie hoch ist die Förderung für den Heizungstausch?
Beim KfW-Zuschuss 458 gelten seit 21. Juli 2026 je nach Voraussetzungen 30 bis 80 Prozent. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent, der Klimageschwindigkeitsbonus bis 31. Januar 2027 16 Prozent und der Einkommensbonus 10, 30 oder 40 Prozent. Für die erste Wohneinheit werden derzeit höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt.
Was bringt ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)?
Der iSFP strukturiert sinnvolle Maßnahmen und kann bei späteren förderfähigen Effizienzmaßnahmen einen Bonus von 5 Prozentpunkten ermöglichen. Die BAFA-Energieberatung wird aktuell mit 50 Prozent des förderfähigen Honorars bezuschusst, höchstens 650 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser.
Kann ich Sanierungskosten von der Steuer absetzen?
Ja. Nach § 35c EStG können Sie für ein selbstgenutztes, mindestens zehn Jahre altes Wohngebäude 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre (7/7/6 Prozent), höchstens 40.000 Euro je Objekt, von der Steuerschuld abziehen. Erforderlich ist eine Fachunternehmerbescheinigung. Eine gleichzeitige BEG-Förderung derselben Kosten ist ausgeschlossen.
Welche Sanierungsmaßnahme lohnt sich zuerst?
Das hängt von Schäden, Wärmeverlusten, gesetzlichen Fristen und ohnehin anstehenden Arbeiten ab. Erfassen Sie zuerst den Bestand und lassen Sie Maßnahmen, Heizlast, Kosten und Förderung gemeinsam planen. Eine pauschale Reihenfolge ist ohne Gebäudedaten nicht belastbar.
Rechtsstand & Quellen

Rechts- und Förderstand: 8. August 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Energieberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen am Tag der Antragstellung.

  • Bundesregierung — Gebäudemodernisierungsgesetz seit 29. Juli 2026 (Quelle)
  • GModG §§ 35, 36, 42, 43, 69 und 80 (§ 35, § 36, § 42, § 43, § 69, § 80)
  • § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • KfW — BEG-Anpassungen seit 21. Juli 2026 (Quelle)
  • KfW — Heizungsförderung 458: Voraussetzungen und Antragsschritte (Quelle)
  • KfW — objektbezogene Kostenschätzung mit dem Sanierungsrechner (Quelle)
  • BAFA — Energieberatung für Wohngebäude: 50 Prozent, maximal 650 beziehungsweise 850 Euro (Quelle)

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