Ratgeber · Energie & Sanierung

Energetische Sanierung des Hauses: Maßnahmen, Dämmung und Förderung

Eine energetische Sanierung senkt Heizkosten, erhöht den Wohnkomfort und erfüllt gesetzliche Pflichten. Dieser Ratgeber erklärt, welche Maßnahmen sich lohnen, was das Gebäudeenergiegesetz verlangt und welche Förderung Sie erhalten.

Was bedeutet energetische Sanierung?

Unter energetischer Sanierung versteht man bauliche und anlagentechnische Maßnahmen, die den Energiebedarf eines bestehenden Gebäudes für Heizung und Warmwasser dauerhaft senken. Ziel ist es, Wärmeverluste über die Gebäudehülle zu verringern und die verbleibende Wärme möglichst effizient und mit erneuerbaren Energien bereitzustellen.

Typische Maßnahmen lassen sich in zwei Gruppen einteilen:

  • Gebäudehülle: Dämmung von Außenwänden, Dach oder oberster Geschossdecke und Kellerdecke, Austausch von Fenstern und Außentüren.
  • Anlagentechnik: Erneuerung der Heizung (etwa Wärmepumpe oder Anschluss an ein Wärmenetz), hydraulischer Abgleich, Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.

Welche Maßnahmen für ein konkretes Gebäude sinnvoll und in welcher Reihenfolge sie wirtschaftlich sind, hängt stark vom Baujahr, vom bisherigen Energieträger und vom baulichen Zustand ab. Eine fundierte Einordnung liefert der individuelle Sanierungsfahrplan (siehe unten).

Als Eigentümer können Sie sich im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung zunächst die Strukturdaten zu Ihrem Objekt ansehen – etwa Mikrolage und Umfeld. Diese Angaben helfen, eine spätere Energieberatung gezielter vorzubereiten; sie ersetzen die Beratung jedoch nicht.

Welche Pflichten gelten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt seit 2020 die früheren Regelungen der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Es enthält für Bestandsgebäude einige Nachrüst- und Austauschpflichten. Wichtig: Für funktionsfähige Bestandsheizungen gibt es keine generelle sofortige Austauschpflicht; fossile Heizungen dürfen unter den gesetzlichen Bedingungen grundsätzlich noch bis Ende 2044 betrieben werden (ab 2045 ist der Einsatz fossiler Brennstoffe im Gebäudebereich nicht mehr zulässig).

Die wichtigsten Pflichten im Überblick:

PflichtRechtsgrundlageKern der Regelung
Außerbetriebnahme alter Heizkessel§ 72 GEGKonstanttemperatur-/Standardkessel für Öl und Gas dürfen nach 30 Jahren nicht weiter betrieben werden. Ausgenommen sind u. a. Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
Dämmung der obersten Geschossdecke§ 47 GEGDie oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen (oder alternativ das Dach) muss gedämmt sein, wenn der Mindestwärmeschutz nicht erreicht wird.
Dämmung von RohrleitungenGEG (Abschnitt gebäudetechnische Anlagen)Zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen sind zu dämmen.
65-Prozent-Pflicht bei neuer Heizung§ 71 GEGNeu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Fristen siehe nächster Abschnitt).
Pflichten bei Eigentümerwechsel

Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das der Voreigentümer selbst bewohnt hat, treffen die Nachrüstpflichten den neuen Eigentümer. Für die Umsetzung gilt in der Regel eine Frist von zwei Jahren ab Eigentumsübergang. Den maßgeblichen Wortlaut finden Sie im amtlichen GEG-Volltext.

Die 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch und die kommunale Wärmeplanung

Nach § 71 GEG muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Diese Anforderung erfüllen beispielsweise Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Stromdirektheizungen oder bestimmte Biomasse- und Hybridlösungen.

Für Bestandsgebäude ist die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt (§ 71 Abs. 8 GEG in Verbindung mit dem Wärmeplanungsgesetz). Sie wird verbindlich, sobald die Gemeinde eine Wärmeplanung vorgelegt und entsprechende Gebiete ausgewiesen hat – spätestens jedoch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen:

  • Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern: spätestens nach dem 30. Juni 2026.
  • Gemeinden bis 100.000 Einwohner: spätestens nach dem 30. Juni 2028.

Liegt zu diesen Zeitpunkten noch kein Wärmeplan vor, gilt die Pflicht trotzdem. Wer vorher eine neue Heizung einbaut, kann unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsregelungen nutzen. Eine fossile Heizung, die vor Eintritt der Pflicht eingebaut wurde, darf weiter betrieben werden – die 65-Prozent-Anforderung wirkt erst beim nächsten Austausch.

Ob in Ihrer Kommune bereits eine Wärmeplanung vorliegt und welche Gebiete (etwa Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet) ausgewiesen sind, erfahren Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde. Diese Information ist für die Wahl des künftigen Heizsystems entscheidend.

Welche Maßnahmen lohnen sich – und in welcher Reihenfolge?

Eine energetische Sanierung wirkt am besten, wenn die Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. Als grobe Faustregel gilt: zuerst die Hülle, dann die Technik. Eine gut gedämmte Gebäudehülle senkt den Wärmebedarf, sodass die neue Heizung kleiner dimensioniert und günstiger betrieben werden kann – besonders relevant bei Wärmepumpen, die mit niedrigen Vorlauftemperaturen am effizientesten arbeiten.

Eine typische Reihenfolge nach Wirtschaftlichkeit:

  1. Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches: oft die kostengünstigste Maßnahme mit gutem Verhältnis von Aufwand und Einsparung.
  2. Dämmung der Kellerdecke und Abdichtung von Wärmebrücken.
  3. Fenster und Außentüren erneuern, sofern alt und undicht.
  4. Außenwanddämmung (Fassade), häufig im Zuge ohnehin anstehender Putz- oder Fassadenarbeiten.
  5. Heizungserneuerung auf ein System mit hohem Anteil erneuerbarer Energien, ergänzt um hydraulischen Abgleich und Leitungsdämmung.

Welche Schritte sich für Ihr Gebäude rechnen, hängt vom Einzelfall ab. Wer plant, sein Haus später zu verkaufen oder zu vermieten, sollte den Effekt energetischer Maßnahmen auf den Marktwert kennen. Eine Orientierung dazu, wie der Wert einer Immobilie zustande kommt, bietet unser Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie; den Bodenanteil können Sie über den Bodenrichtwert einordnen.

Energieausweis beachten

Bei Verkauf oder Neuvermietung ist ein gültiger Energieausweis vorzulegen (§ 80 GEG). Er dokumentiert die energetische Qualität und macht den Effekt einer Sanierung sichtbar.

Förderung: KfW, BAFA und Steuerermäßigung

Energetische Sanierungen werden über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie über das Steuerrecht gefördert. Die wichtigsten Wege:

Heizungstausch – KfW-Zuschuss 458

Den Austausch der Heizung gegen ein System mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien fördert die KfW über den Zuschuss 458. Für selbstnutzende Eigentümer setzt sich die Förderung zusammen aus:

  • Grundförderung: 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: bis zu 20 Prozent beim frühzeitigen Austausch einer alten fossilen Heizung.
  • Einkommensbonus: bis zu 30 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro pro Jahr.
  • Effizienzbonus: 5 Prozent für besonders effiziente Wärmepumpen.

Die Boni sind so gedeckelt, dass der Gesamtzuschuss höchstens 70 Prozent beträgt. Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit im selbstgenutzten Haus auf 30.000 Euro begrenzt – der maximale Zuschuss liegt damit bei 21.000 Euro.

Gebäudehülle und Anlagentechnik – BAFA

Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen) sowie an der Anlagentechnik fördert das BAFA als Einzelmaßnahmen. Der Grundfördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Wird die Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans umgesetzt, kommt ein iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten hinzu – insgesamt also bis zu 20 Prozent.

Steuerliche Förderung nach § 35c EStG

Wer nicht über die BEG fördert, kann für das selbstgenutzte, mindestens zehn Jahre alte Wohngebäude eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen: insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 40.000 Euro je Objekt, verteilt auf drei Jahre (7 Prozent, 7 Prozent, 6 Prozent). Voraussetzung ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Eine Doppelförderung mit BEG-Zuschüssen ist ausgeschlossen.

Die genauen Fördersätze, Boni und Höchstbeträge ändern sich regelmäßig. Prüfen Sie vor jeder Maßnahme die aktuellen Merkblätter von KfW und BAFA und stellen Sie Förderanträge stets vor Auftragsvergabe.

Individueller Sanierungsfahrplan und Energieberatung

Bevor Sie investieren, lohnt sich eine fachliche Bestandsaufnahme. Die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) durch einen zugelassenen Energieberater wird vom BAFA gefördert. Das Ergebnis ist häufig ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), der die sinnvollen Maßnahmen, ihre Reihenfolge und das Einsparpotenzial Schritt für Schritt darstellt.

Eckdaten der Förderung:

  • Fördersatz: bis zu 80 Prozent der förderfähigen Beratungskosten.
  • Höchstzuschuss: bis zu 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser, bis zu 1.700 Euro für Gebäude ab drei Wohneinheiten.

Der iSFP bringt einen doppelten Vorteil: Er liefert eine belastbare Entscheidungsgrundlage und sichert bei späterer Umsetzung von Hüllmaßnahmen den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten in der BAFA-Förderung. Energieberater finden Sie über die Liste der Energieeffizienz-Experten des Bundes.

Was die Beratung nicht ist

Eine Energieberatung bewertet den energetischen Zustand, nicht den Marktwert Ihrer Immobilie. Geht es um Kauf, Verkauf oder Beleihung, ist davon die Immobilienbewertung zu unterscheiden. Wie eine kostenfreie Ersteinschätzung im Verkaufsfall abläuft, lesen Sie unter Immobilienbewertung kostenlos; ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten erstellen unabhängige Sachverständige kostenpflichtig.

Kosten, Nutzen und steuerliche Nebeneffekte

Die Wirtschaftlichkeit einer energetischen Sanierung ergibt sich aus drei Faktoren: eingesparte Energiekosten, Fördermittel und Wertentwicklung der Immobilie. Pauschale Kostenangaben sind wenig hilfreich, weil Gebäudegröße, Ausgangszustand und Materialwahl stark streuen. Belastbare Zahlen liefert erst eine Vor-Ort-Begutachtung mit Mengenermittlung.

Wichtige Punkte für die Planung:

  • Förderung vor Auftrag beantragen: Sowohl KfW- als auch BAFA-Förderungen setzen voraus, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wird.
  • Förderung und Steuer nicht doppelt: Für dieselben Aufwendungen ist entweder die BEG-Förderung oder die Steuerermäßigung nach § 35c EStG möglich.
  • Pflichten mitdenken: Steht ohnehin ein Heizungstausch oder eine Dachsanierung an, lassen sich GEG-Pflichten, Förderung und Wertsteigerung in einem Zug erfüllen.

Energetische Maßnahmen können auch die Grundsteuer nicht unmittelbar senken, da diese auf den Grundsteuerwert abstellt; wie sich dieser zusammensetzt, erläutert unser Beitrag zu Grundlagen und Höhe der Grundsteuer. Für die Wertentwicklung Ihrer Immobilie sind eine moderne Anlagentechnik und ein guter Energieausweis dagegen ein spürbarer Pluspunkt.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung sofort austauschen?
Nein. Funktionsfähige Heizungen dürfen weiterlaufen. Nur Konstanttemperatur-Standardkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen nach § 72 GEG außer Betrieb genommen werden; Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind ausgenommen. Fossile Heizungen dürfen unter den gesetzlichen Bedingungen grundsätzlich bis Ende 2044 betrieben werden.
Ab wann gilt für mich die 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch?
Bei Bestandsgebäuden ist die Pflicht nach § 71 GEG an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Sie greift spätestens nach dem 30. Juni 2026 in Großstädten mit über 100.000 Einwohnern und nach dem 30. Juni 2028 in kleineren Gemeinden – früher, wenn die Kommune ihren Wärmeplan vorzeitig vorlegt.
Wie hoch ist die Förderung für den Heizungstausch?
Über den KfW-Zuschuss 458 erhalten selbstnutzende Eigentümer 30 Prozent Grundförderung, dazu Boni (Klimageschwindigkeit bis 20 Prozent, Einkommen bis 30 Prozent, Effizienz 5 Prozent). Der Gesamtzuschuss ist auf 70 Prozent gedeckelt, die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit auf 30.000 Euro – maximal also 21.000 Euro.
Was bringt ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)?
Der iSFP zeigt, welche Maßnahmen für Ihr Haus in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Die zugrunde liegende Energieberatung fördert das BAFA mit bis zu 80 Prozent (höchstens 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern). Setzen Sie empfohlene Hüllmaßnahmen später um, erhalten Sie zusätzlich den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten.
Kann ich Sanierungskosten von der Steuer absetzen?
Ja. Nach § 35c EStG können Sie für ein selbstgenutztes, mindestens zehn Jahre altes Wohngebäude 20 Prozent der Aufwendungen über drei Jahre (7/7/6 Prozent), höchstens 40.000 Euro je Objekt, von der Steuerschuld abziehen. Erforderlich ist eine Fachunternehmerbescheinigung. Eine gleichzeitige BEG-Förderung derselben Kosten ist ausgeschlossen.
Welche Sanierungsmaßnahme lohnt sich zuerst?
In der Regel zunächst die Gebäudehülle, häufig beginnend mit der Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches, weil sie ein gutes Verhältnis von Kosten und Einsparung bietet. Eine gedämmte Hülle senkt den Wärmebedarf und erlaubt eine kleinere, effizientere Heizung. Verbindlich klären lässt sich die Reihenfolge nur über eine Energieberatung.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG), amtlicher Volltext – gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss 458) (Quelle)
  • BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude und Energieberatung für Wohngebäude (EBW) (Quelle)
  • BMWK / Energiewechsel – FAQ zum Gebäudeenergiegesetz und zur Heizungsförderung (Quelle)

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