Ratgeber · Energie & Sanierung
Renovierung, Heizungstausch oder neue Fenster lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Welche Regelung gilt, hängt davon ab, ob Sie selbst wohnen oder vermieten. Dieser Ratgeber erklärt § 35a und § 35c EStG, den Werbungskostenabzug und die nötigen Nachweise.
Ob und wie Sie eine Modernisierung steuerlich absetzen können, hängt zuerst davon ab, wie Sie die Immobilie nutzen. Das deutsche Steuerrecht kennt zwei grundverschiedene Wege:
Bei einem gemischt genutzten Gebäude – etwa einem Zweifamilienhaus, in dem Sie eine Wohnung selbst bewohnen und eine vermieten – werden die Kosten anteilig aufgeteilt, üblicherweise nach Wohnfläche. Für den eigengenutzten Teil greifen § 35a oder § 35c, für den vermieteten Teil der Werbungskostenabzug. Eine doppelte Förderung desselben Aufwands ist ausgeschlossen.
Als Eigentümer können Sie sich im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung zunächst die Strukturdaten zu Ihrem Objekt ansehen – etwa Mikrolage, Umfeld und Bodenrichtwert. Diese Angaben ersetzen keine Steuerberatung, helfen aber, Modernisierungen und ihren Effekt auf die Immobilie einzuordnen.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist der wichtigste Weg, um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in der selbst bewohnten Immobilie geltend zu machen. Sie wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, mindert also die Steuerschuld unmittelbar – das ist deutlich wirksamer als ein bloßer Abzug von der Bemessungsgrundlage.
Das Gesetz unterscheidet drei Fallgruppen mit eigenen Höchstbeträgen:
| Fallgruppe | Rechtsgrundlage | Ermäßigung | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Handwerkerleistungen (Renovierung, Erhaltung, Modernisierung) | § 35a Abs. 3 EStG | 20 % der Arbeitskosten | 1.200 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenpflege, Pflege) | § 35a Abs. 2 EStG | 20 % der Aufwendungen | 4.000 € |
| Haushaltsnahe Minijobs | § 35a Abs. 1 EStG | 20 % der Aufwendungen | 510 € |
Für Handwerkerleistungen bedeutet der Höchstbetrag von 1.200 Euro, dass maximal 6.000 Euro an Arbeitskosten pro Jahr berücksichtigt werden (20 Prozent davon ergeben 1.200 Euro). Typische begünstigte Arbeiten sind die Modernisierung von Bad oder Heizung, der Austausch von Fenstern, Maler- und Bodenarbeiten, Wartungen sowie Mess- und Prüfarbeiten – etwa des Schornsteinfegers.
Begünstigt sind nach § 35a Abs. 5 EStG ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht das Material. Die Rechnung muss diese Anteile getrennt ausweisen. Nicht begünstigt sind Leistungen im Zusammenhang mit einem Neubau.
Wer sein selbst bewohntes Haus energetisch saniert, kann statt § 35a die deutlich höhere Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen. Sie beträgt insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 40.000 Euro je Objekt, und wird über drei Jahre verteilt:
Anders als bei § 35a zählen hier auch die Materialkosten mit. Begünstigt sind unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, der Einbau oder die Optimierung einer Heizungsanlage sowie Maßnahmen an der Lüftung.
Die Voraussetzungen sind allerdings strenger:
Die Ermäßigung nach § 35c ist ausgeschlossen, soweit Sie für dieselben Kosten bereits § 35a EStG nutzen oder eine öffentliche Förderung (etwa KfW- oder BAFA-Zuschuss) erhalten. Sie müssen sich also pro Maßnahme entscheiden. Welche Programme es gibt, lesen Sie unter energetische Sanierung des Hauses.
Bei energetischen Modernisierungen am eigenen Haus haben Sie häufig die Wahl zwischen § 35a und § 35c – oder einer staatlichen Förderung. Die folgende Übersicht hilft bei der ersten Einordnung. Welcher Weg im Einzelfall der günstigste ist, sollte ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen.
| Kriterium | § 35a EStG (Handwerker) | § 35c EStG (energetisch) |
|---|---|---|
| Förderhöhe | 20 %, max. 1.200 € pro Jahr | 20 %, max. 40.000 € je Objekt |
| Verteilung | im Jahr der Zahlung | über drei Jahre (7/7/6 %) |
| Material absetzbar? | nein, nur Arbeitskosten | ja, gesamte Kosten |
| Gebäudealter | keine Vorgabe | älter als 10 Jahre |
| Besondere Nachweise | Rechnung, unbare Zahlung | zusätzlich Fachunternehmerbescheinigung, ESanMV |
Als grobe Orientierung: Für kleinere, nicht-energetische Arbeiten (etwa Malern, Bodenverlegen, Reparaturen) ist § 35a der einfachste Weg. Für größere energetische Sanierungen wie Dämmung, Heizungstausch oder Fenster ist § 35c wegen des hohen Höchstbetrags und der Anrechnung der Materialkosten meist günstiger – sofern Sie keine attraktivere KfW- oder BAFA-Förderung in Anspruch nehmen. Häufig lohnt ein Vergleich, ob eine staatliche Zuschussförderung unter dem Strich mehr bringt als die Steuerermäßigung.
Bei einer vermieteten Immobilie setzen Sie Modernisierungen als Werbungskosten in der Anlage V zur Steuererklärung ab (§ 9, § 21 EStG). Entscheidend ist hier eine andere Abgrenzung – nämlich, ob es sich um Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand handelt. Davon hängt ab, ob Sie die Kosten sofort oder nur über viele Jahre absetzen dürfen.
Erhaltungsaufwand sind Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des bestehenden Gebäudes, etwa der Austausch alter Fenster gegen gleichwertige, eine Badsanierung im vergleichbaren Standard oder Dachreparaturen. Diesen Aufwand können Sie:
Herstellungsaufwand liegt vor, wenn die Substanz erweitert (z. B. Anbau, Dachgeschossausbau) oder der Wohnstandard wesentlich angehoben wird. Solche Kosten erhöhen die Herstellungskosten des Gebäudes und werden nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben – bei Wohngebäuden regelmäßig über die Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 EStG).
Modernisieren Sie eine vermietete Immobilie innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf und übersteigen die Netto-Kosten 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, gelten sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Sie sind dann nicht sofort abziehbar, sondern nur über die AfA. Planen Sie umfangreiche Arbeiten nach einem Kauf, ist diese Grenze sorgfältig im Blick zu behalten.
Für jede steuerliche Geltendmachung brauchen Sie belastbare Belege. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert die Streichung der Ermäßigung. Diese Anforderungen sollten Sie kennen:
Modernisierungen wirken sich nicht nur steuerlich, sondern auch auf den Wert Ihrer Immobilie aus. Wie dieser zustande kommt, erläutert unser Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie; den Bodenanteil ordnen Sie über den Bodenrichtwert ein. Geht es konkret um Verkauf oder Vermietung, ist davon die Immobilienbewertung zu unterscheiden – wie eine kostenfreie Ersteinschätzung im Verkaufsfall abläuft, lesen Sie unter Immobilienbewertung kostenlos. Ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten erstellen unabhängige Sachverständige kostenpflichtig.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die genauen Höchstbeträge und Voraussetzungen können sich ändern; maßgeblich sind stets der Gesetzeswortlaut und die aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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